28.11.2007 - LG Frankfurt a. M., Az: 3-08 O 168/07
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Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 28.11.2007
Az.: 3-08 O 168/07
In Sachen
...
- Antragsteller -
g e g e n
1.) ...
- Antragsgegnerin -
2.) ...
- Antragsgegner -
3.) ...
- Antragsgegner -
hat das Ladgericht Frankfurt am
Main, 8. Kammer für Handelsachen, auf den im Abschrift beigefügten Antrag vom
20.11.2007, bei Gericht eingegangen am 20.11.2007, nebst 6 Anlagen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am 28.11.2007 b e s c h l o s s e n:
I.
Den Antragsgegnern zu 2) und 3) werden im Wege der einstweiligen Verfügung
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden
allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-EUR - ersatzweise Ordnungshaft
- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt -,
1. im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen Medizinprodukte über die
Onlineplattform eBay anzubieten und in der. Widerrufsbelehrung nachstehende
Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf
diese zu berufen:
a) "Bitte schicken Sie uns
keine unfreien Rücksendungen."
b) Bei Rücksendungen ohne vorherige Absprache werden die Rücksendekosten nur
bis zu der Höhe erstattet, die die von uns gewählte Rücksendeform gekostet
hätte."
2. im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen Medizinprodukte über die
Onlineplattform eBay anzubieten und in Allgmeinen Geschäftsbedingungen
nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender
Verträge auf diese zu berufen:
a) " Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die ... GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu."
b) "Die Gewährleistung
beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden und richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.", sofern anschließend folgende Klauseln
verwendet werden:
" Die ... GmbH haftet auch für Schäden, die sie durch einfache
fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz
statt der Leistung zustehen. Die ... GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden
in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind."
und/oder
"Die ... GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein
Lieferverzug auf einer von der ... GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist der ... GmbH zuzurechnen. Die ... GmbH haftet auch nach
den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von der ...
GmbH, den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die
Haftung der ... GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt."
c) "Eine weitergehende Haftung der ... GmbH ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung."
II.
Den Antragsgegnern zu 1), 2) und 3) ist es bei Meldung eines Ordnungsgeldes von
EUR 5, bis zu EUR 250.000,00 an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Verkäufen von Medizinprodukten über
die Onlineplattform eBay den Vertrag nur unter der Bedingungen zustandekommen zu
lassen, dass ein für den Verbraucher nicht ersichtlicher Mindestpreis erreicht
wird.
Die Kosten des Eilverfahrens
werden den Antragsgegnern zu 1)-3) zu 35% und den Antragsgegnern zu 2) und 3) zu
weiteren 65% auferlegt.
Der Streitwert wird im Verhältnis der Antragstellerin zu den Antragsgegnern zu
2) und 3) auf 10.000 EUR und im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1) auf
3.500 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 13, 14 UWG, 312 c
Abs. 1 Satz 1, 312 d Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 2 Satz 2, 305 b, 307 Abs. 1 Satz 2
BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
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