28.10.2008 - Bundesfinanzhof, Az: IX R 22/08
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28.10.2008 - Bundesfinanzhof, Az: IX R 22/08 - Standardsoftware ist Ware im Sinne des Einkommensteuerrechts
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Bundesfinanzhof
Urteil vom 28.10.2008
IX R 22/08
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2000 mehr als 9 % der
Anteile an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, die bezweckte, eine
Internet-Infrastruktursoftware (Reality Server) zur Nutzung und Ansicht von
3-D-Darstellungen zu entwickeln und zu vertreiben. Die Anschaffungskosten
betrugen insgesamt 318 097,68 €. Der Kläger veräußerte die Anteile im
Dezember des Streitjahres (2002) für 28 820,08 € und machte den
Veräußerungsverlust, der unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens
144 638 € betrug, in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte
diesen Verlust nach einer Außenprüfung im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht mehr an.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, es handele sich um Verluste
gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG, die keiner Abzugsbeschränkung
unterlägen. Zweck der in den USA gewerblich tätigen Gesellschaft sei es
gewesen, Standardsoftware und damit eine "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2
Satz 1 EStG herzustellen und zu vertreiben. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die
Klage war hingegen erfolgreich; das Finanzgericht (FG) setzte die
Einkommensteuer für das Streitjahr unter Ansatz eines Verlustes in Höhe von
144 638 € fest. Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der
Finanzgerichte 2008, 1020 veröffentlichten Urteil aus, § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG
sei im Streitfall anwendbar, denn es handele sich bei der Software, welche die
amerikanische Gesellschaft geplant habe und von der deutschen Erwerberin
mittlerweile produziert werde, um eine Ware. Standardsoftware sei als bewegliche
Sache anzusehen. Das FG habe sich davon überzeugt, dass tatsächlich eine
Standardsoftware habe entwickelt und hergestellt werden sollen. Das Programm
richte sich an eine Vielzahl von Nutzern. Zwar erfordere der Zugriff auf den
Reality Server keine Installation des Programms auf dem Computer des Endnutzers;
das Programm werde vielmehr durch die Server der Anbieter zur Verfügung
gestellt.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 2a Abs.
2 Satz 2 EStG stützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zur Investitionszulage sei Standardsoftware als immaterielles
Wirtschaftsgut anzusehen, so dass es an einer Ware i.S. des § 2a Abs. 2 Satz 1
EStG, die nur bewegliche Sachen umfasse, fehle. Überdies verstoße die
Vorentscheidung auch insoweit gegen Bundesrecht, als sie auf der positiven
Annahme des Nachweises der Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG beruhe.
Der Steuerpflichtige müsse nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft die
Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand gemacht habe. Hier indes
liege ein Vertrieb vor, der vergleichbar sei mit der "OEM"-Version und
zur Folge habe, dass das entwickelte Programm Dritten als Lizenzrecht zur
Nutzung überlassen werde.
Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Verluste aus der Anteilsveräußerung
berücksichtigt.
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Anteile
an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG z.B. Aktien oder
ähnliche Beteiligungen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger, indem er
seine Anteile an der in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft mit Verlust
verkaufte. Hiervon gehen das FG und die Beteiligten übereinstimmend aus.
2. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG steht dem Verlustabzug nicht entgegen.
Danach ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, soweit er auf
Anteile entfällt, die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der
gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen i.S. von
Abs. 1 Satz 1 gehört haben. Indes gehörte die vom Kläger im Jahr 2000
erworbene Beteiligung von über 9 % stets zu einer Beteiligung i.S. von § 17
Abs. 1 Satz 1 EStG, nämlich zu einer solchen von mindestens 1 %. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass nach dem Einkommensteuergesetz für 2000 eine wesentliche
Beteiligung von mindestens 10 % bestanden haben musste und der Kläger diesen
Beteiligungsumfang möglicherweise nicht erreichte. Denn nach der hier
maßgebenden Gesetzesfassung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) verweist § 17 Abs. 2
Satz 4 Buchst. b EStG auf die "Beteiligung im Sinne von Abs. 1 Satz 1"
und setzt anders als die früheren Fassungen des Gesetzes keine wesentliche
Beteiligung innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre voraus. War diese
Voraussetzung zuvor veranlagungszeitraumbezogen auszulegen (BFH-Urteil vom 29.
Mai 2008 IX R 62/05, BStBl II 2008, 856), so kommt es nach der gegenwärtigen
Fassung auf eine veranlagungszeitraumbezogene Auslegung nicht mehr an: Es
genügt vielmehr, wenn die Beteiligung -- wie hier -- innerhalb der gesamten
letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung gehört hat, die mindestens 1 % betrug
(vgl. eingehend dazu auch Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 241e, m.w.N.).
3. Auch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steht dem Verlustabzug nicht entgegen.
Danach dürfen in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer
Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
hat, negative Einkünfte zwar nur mit positiven Einkünften der jeweils selben
Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies gilt indes nicht, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen
Betriebsstätte der Körperschaft im Ausland stammen, die ausschließlich oder
fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand hat
(§ 2a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
Das FG hat diese Voraussetzungen im Streitfall zutreffend bejaht. Denn bei der
von der Kapitalgesellschaft entwickelten Standardsoftware handelt es sich um
eine "Ware" im Sinne dieser Vorschrift.
a) Waren i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG sind entsprechend der früheren
handelsrechtlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches a.F.
jedenfalls körperliche Gegenstände (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches; so
BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 70/00, BFHE 196, 248, BStBl II 2003, 48, und
die h.M. im Schrifttum, vgl. Mössner, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, §
2a Rz C 9; Probst in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 2a EStG Rz 166; Gosch
in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 2a Rz 62; zum Handelsrecht s. Karsten Schmidt,
Handelsrecht, 5. Aufl., § 31 III. 1. c, m.w.N.).
b) Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B.
BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift
--NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW
2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13.
März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).
Dieser Auslegung ist auch für das Steuerrecht zu folgen (so auch HHR/Probst, §
2a EStG Rz 166; a.A. Blümich/Wied, § 2a EStG Rz 98). Obschon bei dem Erwerb
einer Standardsoftware das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein
immaterieller Wert im Vordergrund steht (in diese Richtung BFH-Urteil vom 3.
Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, unter 4. c a.E.), ist
Gegenstand des Warenumschlags stets die verkörperte geistige Leistung, wobei es
ohne Bedeutung ist, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm
verkörpert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es verkörpert und damit
nutzbar ist. Vergleichbar mit dem elektronischen Datenträger ist das Buch. Auch
ein Buch, dem unbestritten die Qualität als Sache zukommt, ist das Ergebnis
einer schöpferischen Geistestätigkeit und wird ausschließlich wegen seines
geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers --des Papiers--
gehandelt (vgl. dazu BGH-Urteil in NJW 2007, 2394, unter 2. b, m.w.N.).
c) Mit seiner Auslegung des Begriffs der Ware i.S. des § 2a Abs. 2 EStG weicht
der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des BFH zu den
Investitionszulagengesetzen ab. Wenn der BFH in diesem Zusammenhang auch eine
Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt, für dessen
Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird (eingehend BFH-Urteil in BFHE
150, 259, BStBl II 1987, 728), so ist fraglich, ob diese Entscheidung vor dem
(geänderten) zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund überhaupt noch
zeitgemäß ist. Das kann der erkennende Senat aber unerörtert lassen; denn im
vorliegenden Fall geht es allein um die Auslegung des Begriffs "Ware"
und nicht darum, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen
Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählen. Insoweit hat bereits der
BFH in seinem im Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 (unter 4. c a.E.)
implizit dargelegt, dass der Begriff der Ware anders auszulegen sei.
4. Nach diesen Maßstäben konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass der
Reality Server, um den es hier geht, eine verkörperte Standardsoftware ist,
deren Produktion (Herstellung) die Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hat. Er
wird nach den Feststellungen des FG, die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
binden, kaufweise überlassen. Die Gegenleistung entgilt den Erwerb der auf
einen Datenträger kopierten Software. Dabei hatte die Tätigkeit der
Kapitalgesellschaft nach den Feststellungen des FG die Herstellung der Software
"reality server" zum Gegenstand und nicht lediglich die Überlassung
von Nutzungsrechten. Anders als die Revision vorträgt, liegt nach den
tatrichterlichen Feststellungen kein Vertrieb nach der sog. "OEM"-Version
vor (vgl. zu dieser Vertriebsform auch BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 1 ZR 244/97,
BGHZ 145, 7, NJW 2000, 3571). Denn die Kapitalgesellschaft selbst und nicht
durch sie autorisierte andere Unternehmer sollte die Software produzieren.
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