28.08.2007 - OLG Hamburg, Az: 3 W 151/07
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28.08.2007 - OLG Hamburg, Az: 3 W 151/07 - Eine Internet-Domain muss nicht zwingend vom Netz genommen werden bei einer Benutzungsuntersagung
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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluss
3 W 151/07
Vorinstanz: 327 O 332/07
28.08.2007
In dem Rechtsstreit
…
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
3. Zivilsenat,
am 28. August 2007 durch die Richter
Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16. Juii 2007 abgeändert.
Der Antrag der Gläubigerin vom 14. Juni 2007 auf Festsetzung eines
Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in beiden
Instanzen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.) Mit der Beschlussverfügung des Senats vorn 31.Mai 2007 (HansOLG Hamburg 3 W
110/07) ist dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten
worden,
die Bezeichnung "mlpblog.de" – in welcher Schreibweise auch immer
– als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
2.) Die Gläubigerin hat im Schriftsatz vom 14.Juni 2007 zur Begründung ihres
Ordnungsmittelantrages vorgetragen, der Schuldner habe nach Zustellung der
Beschlussverfügung dieser zuwider gehandelt; die Internetseiten seien zwar
inzwischen gelöscht, so dass ein "Baustellen-Hinweis" des Providers
erscheine (Anlage ASt Gl 2), aber die Domain sei weiterhin konnektiert, bei
Eingabe der untersagten Domain erscheine eben die "Baustellen-Seite".
Dieselbe Seite sehe man im übrigen auch, wenn man auf die andere Domain des
Schuldners ("MLPwatch.de") gehe (Anlage ASt Gl 4). Um dem
gerichtlichen Verbot zu genügen, hätten der Schuldner die Domain so
dekonnektieren müssen, dass deren Aufruf nicht mehr möglich sei.
3.) Der Schuldner hat nach Auffassung des Senats gegen die Beschlussverfügung
nicht zuwider gehandelt.
(a) Hinsichtlich des Streitgegenstandes und demgemäß der Reichweite des
Verbots hat der Senat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 ausgeführt:
"1.) Streitgegenstand des Verfügungsantragsist nach Antrag und dem zu
dessen Begründung vorgetragenen Klaggrund das Begehr der Antragstellerin –
gleichviel aus welcher Anspruchsgrundlage – die Benutzung der Bezeichnung
mlpblog.de für die darunter in das Netz gestellten Inhalte untersagen zu
lassen."
und zur Begründung des Unterlassungsanspruchs aus § 12 BGB hat der Senat u. a.
ausgeführt:
"(vor Ziffer 1.) … Da allein aus dem Umstand, dass die Domainanschrift
www.mlpbloq.de von dem Antragsgegner im Netz benutzt wird, weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann die Antragstellerin auf zukünftige
Unterlassung der weiteren Benutzung nach § 12 Satz 2 BGB klagen …
5. Dass eine Aufklärung irgendwo auf der Website erfolgt ist und vermutlich
zukünftig auch weiterhin erfolgen wird, führt aus dem Verletzungstatbestand
nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die
Domain in der Erwartung, dort von der Antragstellerin bereit gestellte Inhalte
vorzufinden, aufgerufen worden ist.
6. Wiederholungsgefahr ist zu besorgen, denn unter der Domain sind schon Inhalte
geschaltet worden."
(b) Mit der dem Schuldner verbotenen "Benutzung" der für ihn
registrierten Domain "www.mlpblog.de" ist demgemäß vom Senat
dahingehend definiertworden, dass unter der Domain keine Inhalte– welche auch
immer – geschaltet sein dürfen. Das Unterlassungsgebot hat der Schuldner
beachtet, er ist aktiv tätig geworden und hat den Inhalt der Seiten löschen
lassen. Denn damit hatten die Seiten keine Inhalte mehr.
Wann die Internetseiten gelöscht worden sind (die Gläubigerin bestreitet, dass
es "sofort" geschehen sei), ist für das Ordnungsmittelverfahren ohne
Belang, denn der Ordnungsmittelantrag ist hierauf nicht gestützt.
(c) Nach Auffassung des Senats ist keine Zuwiderhandlunggegen die
Beschlussverfügung gegeben, soweit unter der Domain nur noch der "
Baustellen-Hinweis" gemäß Anlage ASt Gl 2 geschaltet gewesen ist.
Unstreitig war auf dem "Baustellen-Hinweis" nur noch angegeben:
"Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das kommt einer
inhaltslosen Seite gleich. Insoweit kann aber schon vom Wortlaut des Verbots,
aber auch vom Sinngehalt das Vorliegen einer Benutzung der Domain im Sinne der
Verbotsverfügung des Senats nicht angenommen werden. Der Inhaber einer Domain
kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er
seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden
Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein
"Baustellen-Hinweis", so ist insoweit die Adresse funktionslos und
wird daher auch – in wörtlicher Bedeutung des Begriffs – nicht
"benutzt".
Der Senat hatte in seiner Beschlussverfügung das "Benutzen" der
Domain, nicht aber das bloße Konnektierthalten verboten. Das ergibt sich schon
daraus, dass der Senat die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch daraus hergeleitet hat, dass unter der Domain bestimmte
Inhalte geschaltet worden sind und dass es für die Namensrechtsverletzung durch
den Domainnamen selbst (wegen der dadurch hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung)
auf den konkreten Inhalt der "unter der Domain bereit gestellten
Inhalte" nicht ankomme. Demgegenüber hatte der Senat in der Beschluss
Verfügung auf das Konnektierthalten allein nicht abgestellt. Inwieweit
letzteres auch eine Namensrechtsverletzung und demgemäß verbietbar gewesen
wäre, bedarf im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren keiner Erörterung.
Das Argument der Gläubigerin, bei der "Baustellen-Seite" (Anlage ASt
Gl 2) könne ebenso eine Zuordnungsverwirrung entstehen, weil der Verkehr denken
könne, ihre (der Gläubigerin) Internetseite sei im "Umbau", greift
nicht durch. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage: ob die Gläubigerin zur
damaligen Zeit materiell-rechtlich einen Dekonnektierungsgebots-Anspruch gehabt
hätte. Dass das bloßes Konnektierthalten der Domain etwas ein Unterfall des
Verbots der Beschlussverfügung gewesen wäre, folgt daraus verständlicherweise
nicht .
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht herangezogenen
Entscheidung (Landgericht Bremen MMR 2000, 375). In den dort zugrunde liegenden
Sachverhalt war dem Verfügungsbeklagten verboten worden, eine bestimmte
Domainadresse für Dritte bereitzuhalten und dazu gehöre – so das Landgericht
Bremen – auch das Konnektierthalten der Domain; die bloße Existenz der Domain
sei eine Firmen- und Markenrechtsverletzung. Um die Auslegung der vorliegend in
Rede stehende Verbotsbestimmung des "Benutzens" einer Domain ging es
demgemäß nicht.
Und auch wenn – insoweit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts
Bremen- schon die Existenz der beanstandeten, vom namensrechtlich unbefugten
Schuldner gehaltenen Domain die Namensrechte der Gläubigern verletzte ist
hieraus nicht abzuleiten, dass das Konnektierthalten durch die
Beschlussverfügung des Senats verboten gewesen wäre.
4. Nach alledem war die sofortige Beschwerde begründet und der angefochtene
Beschluss des Landgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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