28.06.2007 - OLG Zweibrücken, Az: 4 U 210/06
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
28.06.2007 - OLG Zweibrücken, Az: 4 U 210/06 HTML - Zur Frage der Unternehmereigenschaft eines ebay-Verkäufers
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Im Namen des Volkes
URTEIL
4 U 210/06
28. Juni 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
... wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzsichen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch …
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2007
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Oktober 2006
geändert:
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250 000, 00 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,im
geschäftlichen Verkehr des Fernabsatzhandels mit Verbrauchern zu
Wettbewerbszwecken, Waren anzubieten, ohne
a) Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages auf das Bestehen eines
Widerrufsrechtes gemäß § 355 I, II BGB hinzuweisen,
b) im Rahmen der Anbieterkennung den vollständigen Namen, Angaben zur schnellen
elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen
Post zu machen und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
II. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin betreibt - teilweise über das Internet - einen Versandhandel. U.a. vertreibt sie Telekommunikationsartikel wie Handys samt Zubehör und Prepaidkarten. Der Verfügungsbeklagte ist bei dem Internetauktionshaus ... unter dem Namen „... registriert. Er vertreibt im Rahmen so genannter Internetauktionen u.a. auch Handys und Zubehör, wobei er als privater Verkäufer auftritt. In seinen Angeboten weist er weder auf ein Widerrufsrecht der Käufer hin, noch ist seiner Internetseite sein Name, seine elektronische Postadresse oder seine ladungsfähige Anschrift zu entnehmen.
Die Verfügungsklägerin hält
die Werbung des Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des
Teledienstegesetzes (TDG) und der Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§
312 ff.. BGB, 1 BGB - InfoV) für wettbewerbswidrig. Sie begehrt im Wege der
einstweiligen. Verfügung dem Beklagten solche Internetaüftritte zu verbieten.
Durch das angefochtene Urteil vom 16. 10. 2006 hat die 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Verfügungsklägerin nicht
glaubhaft gemacht habe, dass der Verfügungsbeklagte als Unternehmer handele.
Mit ihrer Berufung bekämpft die Verfügungsklägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Rechtsauff. assung des Landgerichts. Ergänzend trägt Sie vor: Ausweislich eines Internetauszugs vom 16. 10. 2006 (Bl. 77) habe der Verfügungsbeklagte vom 16. 9. 2006 bis 14. 10. 2006 26 weitere Internetauktionen durchgeführt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Verfügungsbeklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hlermIt angedrohten
Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
wobei die Ordnungshaft an dem Antragsgegner zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im gesetzlichen Verkehr des Fernabsatzhandels mit Verbrauchern zu
Wettbewerbszwecken, wie aus den Anlagen K5 - 16 der Antragsschrift vom 26. 9.
2006 ersichtlich, Waren anzubieten, ohne
- Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatztver trages auf das Bestehen eines
Widerrufsrechtes gemäß § 355 I, II BGB hinzuwesen,
- im Rahmen der Anbieterkennung den vollständigen Namen, Angaben zur schnellen
elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen
Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten.
Der Verfügungsbeklagte
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die
erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines dortigen Vorbringens.
Ergänzend trägt er vor:
Er habe am 9. 11. 2006 ein Gewerbe bezüglich des Handelns mit Mobilfunkanlagen
und Zubehör sowie Reparaturen als Nebenerwerb bei der zuständigen
Verbandsgemeinde D... angemeldet. Auf die gewechselten Schriftsätze und
vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der
Verfügungsklägerin führt zum Erfolg.
1. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte Anspruch, es nach
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c, 355 bis 357 i.V.m.
Art. 240; §§, Nr. 1 und 10, § 14 BGB - InfoV sowie § 5 Nr. 1 und 2 TDG bzw.
nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des elektronischen
Geschäftsverkehrsvereinheitlichungsgesetzes (EIGVG) zu unterlassen, im Rahmen
ihrer Auktionsangebote im Internet zu werben, ohne auf das Bestehen eines
Widerrufsrechtes nach § 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinzuweisen und ohne die nach
den genannten Vorschriften des TDG bzw. EIGVG erforderlichen
Identifizierungsmerkmale anzugeben. Bei den streitgegenständlichen
Internetauftritten des Verfügungsbeklagten handelt es sich um Teledienste im
Sinne des bis 28. 2. 2007 geltenden TDG (§§ 2 Abs. 1, Abs, 2 TDG und §§ 1, 2
des im Anschluss in Kraft getretenen EIGVG).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verfügungsbeklagte Unternehmer im Sinne der § 312 b Abs. 1, 312 c BGB, 1 BGB-InfoV. Nach diesen Vorschriften muss ein Unternehmer im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen (§ 312 b Abs, 1 BGB) dem Verbraucher die nach Art. 240 EGBGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV vorgesehenen Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen, namentlich seine Identität angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV) und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts (§§ 355 ff. BGB) hinweisen.
Der Beklagte ist Unternehmer im
Sinne dieser Vorschriften. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14
Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine
gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine
gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeiuicher Leistungen am Markt voraus, nicht
aber, dass dieser reit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu
erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N.). Soweit die Kammer die
Unternehmereigenschaft des Verfügungsbeklagten u.a. mit der Begründung
verneint hat, die (teilweise) vom Verfügungsbeklagten bei den Auktionen
erzielten niedrigen Preise genügten nicht, um einen Schluss auf seine
Unternehmereigenschaft zuzulassen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf
elektronischem Wege z. B. bei Internet- Auktionshäusern wie ... anbietet, dabei
planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private
Gebrauchsgegenstände veräußert, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Die
Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist daher bei Würdigung der
Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen (Micklitz in
MüKo. BGB 5. Aufl., 14 Rdnr. 28). Ist ein Verkäufer bei dem
Internet-Aktionshaus ... als sog. "powerseller" registriert, wird eine
Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers oder Mitbewerbers mit der Folge
angenommen, dass der Verkäufer beweisen muss, dass er kein Unternehmer im Sinne
von § 14 BGB ist (OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 1438: OLG Koblenz NJW 2006,
1438; OLG Karlsruhe WRP 2006, 1038). Der Verfügungsbeklagte hat sich unstreitig
bei dem Internetauktionshaus nicht als "powerseller", also als
Angehöriger eines (kleinen) Kreises von Anbietern, die pro Monat einen
bestimmten Umsatz erzielen oder mindestens eine bestimmte Anzahl von Artikeln
verkaufen (vgl. Micklitz, a.a.O.), sondern als Privatverkäufer registrieren
lassen. Das schließt jedoch nicht aus, dass auf ihn gleichwohl der
Unternehmerbegriff des § 14 BGB anzuwenden ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW
2004, 3433). Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind
Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wonach auch
der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder
unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt
oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck
machen oder die Betreibung eines ...-Shops. Allerdings sind allein die Anzahl
der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer für sich
genommen noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft.
Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch eine dauerhafte,
planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. So wird z. B. nicht
jemand zum Unternehmer, der seine aus mehreren 100 Teilen bestehende private (Comic-)Sammlung
aufösen (vgl. zu allem Micklitz, aaO, Rdnr. 28 m. w. N.).
Aufgrund der von der
Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten Umstände ist hier davon auszugehen;
dass der Verfügungsbeklagte Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
So hat er in relativ kurzem Zeitraum zwischen; dem 17. 8. und 10. 9. 2006 42
Auktionen durchgeführt, bei denen er zwar überwiegend (neue und gebrauchte)
Handys, darüber hinaus aber auch neuwertige und gebrauchte Fahrräder nebst
Zubehör und ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft hat. Die Auktionspreise
schwankten zwischen 1,00 € (für ein "altes Rennrad" und 440,00 €
für einen gebrauchten VW Passat Variant"). Den vom Verfügungskläger
vorgelegten weiteren vom Verfügungsbeklagten in das Internet gestellten Listen
ist zu entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte jedenfalls die angebotenen Handys
mehrfach vorrätig hielt. Dem vom Verfügungskläger des Weiteren vorgelegten
Auszug einer Internetseite vom 15. 10. 2006zu entnehmen, dass ihn seit der
Registrierung des Verfügungsbeklagten bei "..." am 21. 1. 2006 andere
Mitglieder bewertet haben, mithin offenbar mit ihm in geschäftlichen Kontakt
getreten sind. Die Gesamtaufmachung des Internetauftritts des
Verfügungsbeklagten, der darin einen "Versand nach Deutschland,
Österreich, Schweiz" anbietet; macht den Eindruck eines professionellen
Händlers. Dass der Verfügungbeklagte nicht nur als privater Verkäufer,
sondern als Händler tätig ist, hat er in seinem Schriftsatz vom 10. 10. 2006
jedenfalls teilweise auch selbst eingeräumt, indem er vorgetragen hat, er
veräußere "gelegentlich" Waren, die er auf Flohmärkten oder selbst
günstig im Internet erworben habe. Ein Indiz für die professionelle
Händlereigenschaft des Verfügungsbeklagten ist schließlich auch, dass er am
9. 11. 2006 bei der zuständigen Verbandgemeinde nunmehr ein Gewerbe für die
von ihm betriebene Tätigkeit angemeldet hat.
Wie bereits ausgeführt, hat der Verfügungsbeklagte es bei seinem Internetauftritt entgegen §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 312 b Abs. 1, 355 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10, 14 BGB - InfoV i.V.m. den Bestimmungen des TDG bzw. EIGVI unterlassen, die Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe deren Vertragserklärung über seine Identität und die zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben zu informieren und sie auf ihr nach § 3 BGB bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen. Der Verfügungsbeklagte verstieß dadurch gegen §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG. Er handelte gesetzlichen Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind; im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Bei den vorgenannten Bestimmungen über die Angabe von Identitätsmerkmalen und die Belehrung über ein Widerrufsrecht handelt es sich um Marktverhaltensregeln in diesem Sinne (BGH, Urteil vom 20. 7. 2006 - I ZR 226103 - OLG Karlsruhe WRP 2006, a.a.O., BrandOLG Urteil vom 13. 6. 2006 - 6 U 121/05 -).
Ein subjektives Element ist im
Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die
Verhaltensweise des Beklagten war auch geeignet, der Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit sind u.a. die Art der Handlung, die
Schwere, die Häufigkeit, die Marktmacht und die Anzahl der Betroffenen (OLG
Karlsruhe a.a.O., Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl.; § 3 Rdnr. 59 ff.).
Die Schwelle ist nicht zu hoch anzusetzen; auszuschließen sind allein
Bagatellfälle (OLG Karlsruhe a.a.O.; Hefermehl./Köhler/Bornkamm a.a.O. Rdnr.
54). Vorliegend ergibt bereits die Anzahl der von dem Verfügungsbeklagten
durchgeführten Internetauktionen; dass es sich bei seinem Verhalten nicht nur
um eine vrnachlässigbare Bagatelle handelt.
2. Die Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Verfügung wird nach 2 Abs.
2 UWG vermutet. Der Verfügungsbeklagte hat nichts vorgetragen, was diese
Vermutung entkräften könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf R 91 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






