28.05.2008 - LG Köln, Az.: 28 0 157/08
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28.05.2008 - LG Köln, Az.: 28 0 157/08 - Veröffentlichung von E-Mails rechtswidrig
Leitsätze und Landeswappen
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Tenor:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…) gegen (…) hat die 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (…), den Richter am Landgericht
(…) und die Richterin (…) für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.03.2008 - Az.: 28 O 157/O8 -
wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfugungsbeklagte.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung des
Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Darstellung von persönlichen E-Mails auf
der Homepage (...).
Der Verfügungskläger ist Geschäftsführer der (...). Gegenstand dieses
Unternehmens ist u.a. die Entwicklung von Jugendschutzprogrammen im Internet.
Der Verfügungsbeklagte betreibt im Internet einen sog. Blog unter der Domain
(...). Inhalt dieser Seite sind verschiedene politische Äußerungen des
Verfügungsbeklagten. Auf der Homepage ist der Verfügungsbeklagte als
Verantwortlicher ausgewiesen. Auf das als Anlage ASt 6 vorgelegte Impressum wird
Bezug genommen.
Die Homepage des Verfügungsbeklagten wird dabei durch Werbeeinnahmen
unterstützt. Diese werden abgerechnet, indem bei der Verlinkung von der
Homepage des Verfügungsbeklagten eine bestimmte Identifikationsnummer mit
übersandt wird, um die Zahlung dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen. Diese
Werbecodes macht der Verfügungsbeklagte öffentlich, um so zu erreichen, dass
andere Domaininhaber diese kopieren und so bei Verlinkungen von deren Seite
Zahlungen an den Verfügungsbeklagten fließen und seine Homepage hierdurch
finanziell unterstützt wird.
Teilweise führt der Verfügungsbeklagte in der Überschrift der Homepage (...)
auch folgendes aus: (...). Auf den als Anlage ASt 9 vorgelegten Screenshot der
vorgenannten Seite wird Bezug genommen.
Jedenfalls bis zum 11.08.2007 hostet der Verfügungsbeklagte auf seinem Server
Inhalte der Homepage (...). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der
Verfügungsbeklagte auch in zutreffender Weise im Impressum als für den Inhalt
verantwortlich aufgeführt. Jedenfalls bis zum 11.08.2007 waren die vorgenannten
Homepages auch inhaltlich teilweise gleich.
Nach dem 11.08.2007 befanden sich die Inhalte der beiden vorgenannten Domains
nicht mehr (wie bis zum 11.08.2007) auf dem gleichen Server.
Die Domain (...) weist ein Impressum aus, aus dem jedoch kein Betreiber der
Homepage erkennbar ist. Auf das als Anlage ASt 7 vorgelegte Impressum wird Bezug
genommen.
Als Inhaber der Domain ist eine sog. "PrivacyProtect.org" mit Sitz in
den Niederlanden eingetragen. Eine weitere für den Inhalt verantwortliche
Person wird nicht genannt.
Auf das als Anlage ASt 8 vorgelegte Impressum wird Bezug genommen.
Soweit auf der Homepage (...) eine Werbung für T-Shirts eingebracht wurde,
greift diese auf Grafiken der Homepage (...) zurück. Auch soweit Werbung auf
der Homepage (...) veröffentlicht wird, ist für die Abrechnung der hieraus
resultierenden Einnahmen eine Identifikationsnummer des Verfügungsbeklagten
angegeben, dem aus diesem Grund die Einnahmen für Werbelinks von der Homepage
(...) zufließen.
Anfang März 2008 stellte der Verfügungskläger fest, dass zwei E-Mails, die er
an den Betreiber der Homepage (...) geschickt hatte, auf dieser Homepage
veröffentlicht wurden. In den vorgenannten E-Mails wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Veröffentlichung der Inhalte untersagt sei. Auf die
E-Mails vom 01.08.2008 (Anlagen ASt 3a und 3b) wird Bezug genommen.
Auf eine Abmahnung des Verfügungsklägers lehnte der Verfügungsbeklagte die
Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab, da er für die Seite
(...) nicht verantwortlich sei.
Nach erfolgloser Abmahnung vom 06.03.2008 hat der Verfügungskläger mit Antrag
vom 20.03.2008 bei der Kammer eine am 31.03.2008 erlassene einstweilige
Verfügung erwirkt, durch die es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung der in §
890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, die als Anlagen ASt 3a
beigefügten E-Mails des Antragstellers auf einer Webseite eingestellt zu
halten, insbesondere, wenn dies auf der Domain (...) geschieht. Die Kosten des
Verfügungsverfahrens sind dem Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
Gegen diese einstweilige Verfügung der Kammer richtet sich der Widerspruch des
Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte sei auch Inhaber der
Domain (...). Dies ergebe sich aus den vorgelegten unstreitigen Indizien.
Der Verfügungekläger beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu
erhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Köln, 28 O 157/06, vom 31.03.2008 aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge
zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte bestreitet, Inhaber der Homepage (...) zu sein. Er sei
seit dem 11.08.2007 nicht mehr für die Inhalte dieser Homepage verantwortlich,
was sich auch daran zeige, dass die Inhalte seit diesem Zeitpunkt - unstreitig -
nicht mehr identisch seien. Er ist der Ansicht, dass seine Stellung als Inhaber
dieser Homepage auch nicht ausreichend durch Indizien belegt sei. So sage die
Übernahme der Inhalte hierzu nichts aus, da er dies - unstreitig - gestattet
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom
31.03.2008 zu bestätigen.
Dem Verfügungskläger steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein
Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog auf Erlass der einstweiligen Verfügung
gegen den Verfügungsbeklagten zu, da der Verfügungskläger eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts durch den Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht
hat.
Die Voraussetzungen für ein Verbot sind neben der Aktiv- und
Passivlegitimation, dass der Verfügungsbeklagte rechtswidrig in ein
geschütztes Recht des Verfügungsklägers eingegriffen hat und eine
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gegeben war (vgl. Prinz/Peters,
Medienrecht, Rn. 304 ff.). Dabei ist die Widerholungsgefahr zu vermuten, wenn in
den Äußerungen durch den Beklagten rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers eingegriffen wurde (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn 12.8, m.w.N.). Im Einzelnen:
Der Verfügungskläger selbst wird ausdrücklich in den streitgegenständlichen
E-Mails namentlich genannt. Daher ist er von der Veröffentlichung betroffen und
folglich für die Geltendmachung des streitgegenständlichen
Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.
Auch die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten ist gegeben. Zwar
bestreitet der Verfügungsbeklagte Inhaber der Domain (...) zu sein. Jedoch
ergibt sich zumindest seine für den Unterlassungsanspruch ausreichende
Eigenschaft als Störer aus den vorgetragenen Indizien und Zusammenhängen.
Diese legen die Vermutung nahe, dass der Verfügungsbeklagte weiterhin für den
Inhalt der Homepage (...) verantwortlich ist.
Vor diesem Hintergrund hätte es dem Verfügungsbeklagten oblegen, substantiiert
zu bestreiten, dass er für den Inhalt der vorgenannten Homepage verantwortlich
ist. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Verfügungsbeklagte jedoch nicht
nachgekommen;
Vorliegend hat sich der Verfügungsbeklagte auf einfaches Bestreiten der
Verantwortlichkeit beschränkt. Eine weitere Glaubhaftmachung wie beispielsweise
eine eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten hat er nicht
vorgelegt.
Unstreitig war der Verfügungsbeklagte bis zum 11.08.2007 für den Inhalt der
Homepage (...) inhaltlich verantwortlich und als solcher auch in dem
entsprechenden Impressum auf der vorgenannten Homepage ausdrücklich genannt.
Nach seinem Vortrag wurde dann eine in den Niederlanden ansässige
ProtectPrivacy.org als Domaininhaber eingetragen und die Inhalte über einen
andern Server bereitgestellt.
Die Werbeeinnahmen aus Verlinkungen fließen jedoch dem Verfügungsbeklagten
weiterhin zu. Auch überschreibt der Verfügungsbeklagte seine Seite zeitweilig
mit der Überschrift (...).
Nach Auffassung der Kammer hätte es dem Verfügungsbeklagten vor diesem
Hintergrund oblegen, qualifiziert zu bestreiten, inhaltlich für die Homepage
zumindest als Störer verantwortlich zu sein. Er übertrug die Seite nach seinem
Vortrag zum 11.08.2007 auf die ProtectPrivacy.org, einer Organisation, die - wie
der Name bereits mitteilt - gerade die Zuordnung und die presserechtliche
Verantwortlichkeit verschleiern soll.
Vor diesem Hintergrund verfügt er über weitere Kenntnisse, über die Person
oder den Personenkreis, die nach seinem Vortrag nunmehr für die Inhalte dieser
Homepage verantwortlich ist bzw. sind.
Zwar liegt die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass der
Verfügungsbeklagte presserechtlich für die Homepage (...) verantwortlich ist,
beim Verfügungskläger. Grundsätzlich obliegt nämlich nach allgemeinen
Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für
das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten
Anspruchs.
Das würde hier jedoch bedeuten, dass der Verfügungskläger darzulegen hätte,
dass der Verfügungsbeklagte die Homepage nicht an dritte Personen übertrug und
so seine Verantwortlichkeit abgab. Der Verfügungskläger hat jedoch nur
Kenntnis von der ursprünglichen Verantwortlichkeit für die
streitgegenständliche Homepage. Davon, an wen der Verfügungsbeklagte die
Verantwortlichkeit für die Homepage übertrug, hat er keine Kenntnis.
Gleichwohl bliebe dabei, dass nach allgemeinen Beweisregeln hier von ihr ein
Negativbeweis über Umstände aus der Sphäre des Verfügungsbeklagten verlangt
werden würde. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom
Prozessgegner den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte
Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive
sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH in NJW-RR 1993, 746).
Nach diesen Grundsätzen wäre
es folglich zunächst Sache des Verfügungsbeklagten, darzulegen, an wen er die
Verantwortlichkeit für die Homepage übertrug. Nur diese vorgetragenen
Umstände hätte der Verfügungskläger dann zu widerlegen oder ernsthaft in
Frage zu stellen gehabt, zumal auch die weiteren Indizien für ein Fortbestehen
der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten sprechen.
Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails
selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für
fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine
beschränkte Haftung nach dem TMG besteht.
Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in
einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im
TMG nicht ausgeschlossen (vgl. BGH in GRUR 2007, 708).
Hierdurch alleine wird jedoch keine Haftung des Verfügungsbeklagten im Rahmen
einer vom ihm selbst begangenen Verletzung der Rechte des Verfügungsklägers
begründet. Die Haftung als Störer greift jedoch vorliegend ein. Es ist davon
auszugehen, dass derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH a.a.O.).
Auch soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber
dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die
Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den
deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen,
betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines
absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von
Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, §
1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung
uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH a.a.O.).
So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen.
Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem
ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch
nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.
Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des
Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage (...) durch den
Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Allgemeine
Persönlichkeilsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar.
Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der
Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wensel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 5.40).
In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche
Briefe (Wenzel/Burghardt, a.a.O., Kap. 5,40), aber auch solche Aufzeichnungen
und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere
persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder
Planungen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.).
Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die
ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin
einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht
davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der
streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in
eine allgemeine Sphäre begeben hätte.
Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Verfügungskläger an einen
nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails verfasst und versandt
hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine Person gerichteten und
versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der
durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei
dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte -
auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.
Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger
darüber hinaus ausdrücklich hin.
Der Eingriff erfolgte widerrechtlich. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt,
dass es sich bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen
sog. "offenen Tatbestand" handelt, bei dem die
Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist (vgl.
hierzu Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95), Vor diesem Hintergrund ist eine
umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, §
823 Rn. 95).
Zwar ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte durch die
Veröffentlichung der E-Mails darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine
Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugt. Dieses Interesse rechtfertigt
indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des
Verfügungsklägers.
Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers. Bei
der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die
Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben einen schwerwiegenden Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt
als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben.
Zu berücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des
Verfügungsklägers an Angelegenheiten, die auch seine geschäftliche Sphäre
betreffen können. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den
Verfügungsbeklagten auch deutlich, da der Verfügungskläger ausdrücklich
hierauf hinwies und einer Veröffentlichung widersprach.
Es bestand auch eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die erfolgte
Verletzungshandlung indiziert und ist daher zu vermuten (vgl. Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Rn 128, m.w.N.).
Soweit der Beschluss vom 31.03.2008 auf § 97 UrhG gestützt wurde, handelt es
sich um einen Schreibfehler, da Ansprüche aus dem UrhG weder geltend gemacht
noch sonst ersichtlich sind.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO.
Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die
ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch
mit der Verkündung sofort vollstreckbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, § 925 Rn. 9).
Streitwert: € 10.000,-
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