28.05.2008 - LG Braunschweig, Az: 9 O 367/018 (040
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28.05.2008 - LG Braunschweig, Az: 9 O 367/018 (040) - Keine Markenverletzung bei Google AdWord
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LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
9 O 367/08 (040)
28. Mai 2008
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
GmbH, vertr. d. d. GF..
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...,
gegen
GmbH, vertr. d. d. GF.
Verfügungsbeklagte
wegen Markenverletzung (Adword)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
wegen Markenverletzung (Adword)
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche
Verhandlung vom 28.05.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.
..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ...
für R e c h t erkannt
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.02.2008 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im
folgenden Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) aus
Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin plant und errichtet u. a. Einfamilienhäuser. Sie bewirbt ihre
Leistungen unter der Internet-Domain „www.kosima-haus.de. Ihr
Geschäftsführer ist Inhaber der am 03.05.2001 angemeldeten und am 17.07.2001
eingetragenen Wortmarke „KOSIMA-HAUS". Die Marke ist u. a. in der Klasse
37 für Bauwesen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Markenurkunde
(Anlage AS 1) und den Registerauszug Bezug genommen. Die Marke steht in Kraft.
Die Beklagte errichtet ebenfalls Einfamilienhäuser und bewirbt sie unter der Internet-Domain „www…..de". Am 08.01.2008 erschien bei Eingabe von „kosima-haus" bei Google die Anzeige der Beklagten.
Mit Schreiben vom 08.01.2008
forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.01.2008 auf,
dafür Sorge zu tragen, dass bei der Eingabe von „Kosima-Haus" in der
Google-Suchliste ihre Anzeige nicht mehr erscheint und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
16.01.2008 ab.
Am 19.01.2008 erschien bei Eingabe von „kosima-haus" bei Google die
Anzeige der Beklagten.
Auf Antrag der Klägerin vom 06.02.2008 hat das Gericht folgende einstweilige
Verfügung erlassen.
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung
„Kosima-Haus"
als Keyword in Google-AdWord-Anzeigen für neu zu bauende Häuser mit dem
Verweis auf ihre Internetportale, insbesondere auf die Seite www…..de zu
schalten oder schalten zu lassen, die neben den Suchergebnissen von „Google"
erscheint, wenn in die Suchanfrage der Suchbegriff „Kosima-Haus"
eingegeben wird.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00
€ angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit
Ordnungshaft. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Geschäftsführer der
Antragsgegnerin.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin behauptet, dass die einstweilige Verfügung rechtzeitig vollzogen
worden sei und dass ihr alle Rechte an dem Zeichen zuständen. Das Zeichen werde
von der Beklagten verletzt.
Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit.
Sie ist der Ansicht, dass es an einer Markenverletzung fehle. Sie habe das
Zeichen der Klägerin nicht als Keyword genutzt.
Die Werbung sei am 19.02.2008 durch Eingabe von „Kosima-Haus" als
ausschließendes Keyword gestoppt worden. Es fehle an der Aktivlegitimation.
Die Beklagte hat negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf
erhoben. Unter dem Aktenzeichen 9 0 1183/08 ist jetzt eine Hauptsacheklage beim
Landgericht Braunschweig anhängig.
Die Beklagte hat gegen den …
Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt gestellt (StA
Braunschweig 122 Js 28891/08).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 28.05.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Die einstweilige Verfügung
war zu bestätigen.
1.
Das Landgericht Braunschweig ist sachlich als Markenstreitkammer gem. § 140,
MarkenG i.V.m. § 12 der ZustVO-Justiz (Nds. GVBI. 2006, 461) zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Bei einer Werbung im Internet
ist Tatort jeder Ort, an dem das Internetangebot bestimmungsgemäß abgerufen
werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 332, Rn. 9 „Internet").
Dies ist in Niedersachsen der Fall. Nach dem Internetauftritt der Beklagten
deckt sie auch das Vertriebsgebiet Hannover (Musterhaus) ab. Das Angebot der
Klägerin richtet sich auch an Bauwillige aus Niedersachsen, die im Vorfeld
eines Umzuges beabsichtigen in Berlin, Brandenburg oder Hamburg zu bauen.
Die Klägerin hat unter mehreren Gerichtsständen gem. § 35 ZPO. die Wahl. Das
Ausnutzen dieser Wahlmöglichkeit begründet noch keinen Missbrauchseinwand
(vgl. zu den Voraussetzungen etwa KG, GRUR-RR 2008, 212).
2.
Die einstweilige Verfügung ist rechtzeitig am 18.02.2008 gemäß §§ 929 Abs.
2, 936 ZPO innerhalb der Monatsfrist vollzogen worden.
3.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie
zwischen Weihnachten 2007 und Neujahr 2008 durch einen ihrer Mitarbeiter von dem
Verstoß Kenntnis erhalten hat. Daraufhin ist am 10.01.2008 eine Abmahnung mit
Fristsetzung auf den 18.01.2008 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2008 wurde
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dies liegt noch
in dem von der Kammer als dringlichkeitstauglich anerkannten Zeitraum.
Die Beklagte hat zwar den Vortrag der Kenntnisnahme bestritten, aber ihrerseits
keinen Vortrag zu einer früheren Kenntnis geliefert. Die entsprechend
anwendbare Vermutung des § 12, Abs. 2 UWG ist damit nicht erschüttert.
4.
Der Klägerin steht hinsichtlich des Wortzeichens ein Unterlassungsanspruch aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Der Markeninhaber, Herr …., hat die Nutzungsrechte an der Marke auf die
Klägerin übertragen hat. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist rechtlich
gesehen eine Lizenzeinräumung, § 30 Abs. 1 MarkenG. Als Lizenznehmer ist die
Verfügungsklägerin mit Zustimmung des Markeninhabers klagebefugt, § 30 Abs. 3
MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor § 14 bis 19, Rdnr. 14). Die
Übertragung der Nutzungsrechte ist von der Verfügungsklägerin auch glaubhaft
gemacht worden. Der Markeninhaber und Geschäftsführer der Klägerin hat in
seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.05.2008 (BI. 54) erklärt, dass er
die Nutzungsrechte an der Wortmarke Klägerin übertragen habe.
Es bestehen auch keine Zweifel seitens des Gerichts, dass die Übertragung wegen
des Verbots des In-sich-Geschäfts gemäß § 181 BGB nicht wirksam ist.
Durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin ist
glaubhaft gemacht, dass eine Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot
gemäß § 181 BGB und eine Unentgeltlichkeit vorlag. Zwar hat die Klägerin
dieses nicht durch Vorlage der entsprechenden vertraglichen Regelungen oder
Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges glaubhaft machen können,
da der Einwand der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung erhoben worden
ist. Es wurde jedoch noch während der Verhandlung eine entsprechende
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese Versicherung an Eides statt ist
eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO.
b)
Die Marke „Kosima-Haus" genießt Schutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG. Über
die Schutzfähigkeit einer Marke entscheidet grundsätzlich das DPMA im
Eintragungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundespatentgericht. Nach
ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung sind die Verletzungsgerichte,
wie vorliegend das erkennende Gericht, an die Entscheidung des DPMA gebunden, so
dass von der Schutzfähigkeit der Marke auszugehen ist (BGH GRUR 2000, 608, 610
- ARD - 1; BGH GRUR 2000, 888, 889 - MAG-LITE; BGH GRUR 2002, 626, 628 - IMS;
Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 8 Rn. 23.).
c)
Die Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWord-Kampagne
verletzt grundsätzlich Markenrechte (vgl. OLG Braunschweig GRUR-RR 2007, 71 -
Jette; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 - PCB-Pool.).
Das Erscheinen der Anzeige im rechten Bereich der Internetseite unter der
Überschrift "Anzeigen" schließt eine markenmäßige Benutzung nicht
aus. Die Kammer hält auch insoweit an ihrer Rechtsprechung fest.
Durch die Verwendung des Keywords „kosima-haus" in der AdWord-Kampagne
der Beklagten besteht Verwechslungsgefahr. Diese ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Marke keinen hohen Bekanntheitsgrad hat und die
Klägerin einen im Baugewerbe geringen Jahresumsatz macht. Das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Säbel; BGH, GRUR 2002,
1067, 1068 - DKV / OKV.). Zu berücksichtigen ist daher nicht nur die
Kennzeichnungskraft der Marke, sondern ebenfalls der Grad der Ähnlichkeit
zwischen der Marke und dem benutzten Zeichen sowie zwischen den damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2.
Auflage, § 14 Rn. 271.). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der
Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der
Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 859, 860 - Malteser
Kreuz; BGH GRUR 2005, 513, 514- Mey/ Ellermay; BGH GRUR 2006, 60 - Coccodrillo.).
Die Wortmarke „KOSIMA-HAUS" wurde vorliegend in nahezu identischer Form („kosima-haus")
für identische Produkte (Einfamilienhäuser) genutzt. Der Nutzer der
Internet-Suchmaschine Google erwartet bei der Eingabe des Suchwortes „kosima-haus"
Treffer für die unter dieser Marke angebotenen Einfamilienhäuser. Aufgrund
dieser Zeichen- und Produktnähe sind die geringen Umsätze und die daraus
resultierende untergeordnete Marktposition der Klägerin nicht ausreichend, um
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
d)
Die Klägerin hat durch Screenshots glaubhaft gemacht, dass zu einem bestimmten
Zeitpunkt bei Eingabe des Begriffs „kosima-haus" in die Internet-
Suchmaschine Google auch die Werbung der Beklagten erschienen ist. Dieser
Umstand ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht ausreichend, um eine
Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen.
aa)
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des OLG Braunschweig liegt
allerdings eine Markenverletzung zunächst immer dann vor, wenn eine geschützte
Marke gezielt als Keyword verwendet wird. Dies hat die Klägerin nicht glaubhaft
gemacht.
bb)
Eine Verantwortlichkeit wird von der Kammer und mehreren Oberlandesgerichten
weiter für den Fall bejaht, dass ein geschütztes Zeichen in der Weise
verwendet wird, dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google „weitgehend
passende Keywords" als Keyword automatisch hinzugesetzt wird (vgl. OLG
Braunschweig GRUR-RR 2007, 71, 72 - Jette; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 -
PCB-Pool.).
Diese Haftung basiert auf dem Umstand, dass die Anzeigenschalter die
Anzeigenkampagne grundsätzlich veranlassen und so willentlich und adäquat
kausal zu der Rechtsverletzung beitragen. Die Haftung wird aber auf die Fälle
beschränkt, in denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung besteht und
eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt wird. Beim Schalten der Anzeige wird
dem Kunden zu den bereits gewählten Keywords eine Vorschlagsliste von Google
angezeigt. Dadurch erfährt er, dass bei diesen Keywords seine Anzeige ebenfalls
erscheint und er kann dies mit „einem Mausklick" verhindern.
Auch dieser Fall ist nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat nicht
vorgetragen und belegt, dass sich die Marke „KOSIMA-HAUS" in der bei der
Erstellung der Kampagne von Google angezeigten Liste der weitgehend passenden
Keywords befunden hat.
cc)
Eine Verantwortlichkeit des Anzeigenschalters ist aber grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt gegeben, ab dem er davon erfährt, dass seine Anzeige auf ein
geschütztes Zeichen reagiert, auch wenn dieses nicht in der bei der
Anzeigenschaltung angezeigten Liste der selbst eingegebenen oder von Google
hinzugesetzten Keywords enthalten ist (LG Braunschweig 9 0 3237/07 - Neosteel).
Ab Kenntnis der Verwendung der geschützten Marke kann der Anzeigenschalter eine
entsprechende Verletzung überprüfen und schnell und einfach für die Zukunft
verhindern, indem er das Keyword für seine Kampagne ausschließt. Dieser
Gedanke der Verantwortlichkeit ab Kenntnis ist aus der Rechtsprechung zu der
Verantwortlichkeit von Forumbetreibern bekannt und wird vom Landgericht Berlin (GRUR-RR
2007, 202) auch für Keywords vertreten.
Die Beklagte hat spätestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom
08.01.2008 Kenntnis von der Markenverletzung erlangt. Sie hat jedoch nicht alles
ihr Zumutbare unternommen, damit sich die Markenverletzung in Zukunft nicht
wiederholt.
Der Kammer ist zwischenzeitlich ebenfalls bekannt geworden, dass die Anzeigen
von Google auch bei Suchbegriffen erscheinen können, die weder in der eigenen
Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste stehen. Der Anzeigenschalter
kann dies nur dann verhindern, wenn er den Begriff als „auszuschließendes
Keyword" (Blacklist) eingibt.
Die Beklagte hat erst am 19.02.2008 durch die Eingabe als ausschließendes
Keyworde reagiert. Dies war ca. 6 Wochen nach der Kenntnis und damit jedenfalls
zu spät. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, erst durch die
einstweilige Verfügung die nötigen Kenntnisse erhalten zu haben. Die Abmahnung
der Klägerin enthält den nötigen Tatsachenvortrag und verweist auf die
einschlägige Rechtsprechung. Es wäre dann - soweit erforderlich - Aufgabe der
Beklagten gewesen weitere Informationen bei einem Rechtsanwalt und/oder dem von
ihr beauftragten Dienstleister Google einzuholen. Dies hätte zeitnah nach der
Abmahnung erfolgen können. Durch die fehlende Reaktion liegt eine
Markenverletzung vor, die eine Wiederholungsgefahr begründet.
dd)
Diese Verantwortung der Beklagten erstreckt sich nach Auffassung der Kammer
neben der identischen Markenverwendung zumindest auch auf die nahezu identische
Verwendung durch ,,kosima-haus". Diese Wörter erhalten durch die
Kleinschreibung keine neue oder abweichende Bedeutung. Der Nutzer, der nach den
Produkten der Klägerin sucht, wird alternativ beide Schreibweisen probieren,
zumal sich phonetisch kein Unterschied ergibt. Zudem ignoriert die Suchmaschine
Groß- und Kleinschreibung.
ee)
Die Markenverletzung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin
nach dem Begriffen „kosima-haus" gesucht hat.
In dieser Suchanfrage ist neben dem prägenden Bestandteil „Kosima" auch
der beschreibende Begriff „Haus" enthalten.
Wie der Kammer aus anderen Verfahren (u.a. 9 0 2958/07) bekannt ist,
berücksichtigt Google für die Schaltung von Anzeigen die sogenannte
Wortgruppensuche nicht. Standardmäßig verknüpft Google mehrere Suchbegriffe
mit dem Operator UND. Es werden im Suchergebnis Seiten angezeigt, die irgendwo
diese Begriffe enthalten. Setzt der Nutzer die Worte zusätzlich in
Anführungszeichen werden in den Suchergebnissen nur Seiten angezeigt, die diese
genaue Wortgruppe enthalten. Es werden aber nicht nur Anzeigen angezeigt, die in
der (erweiterten) Keywordliste diese Wortgruppe haben. So zeigt Google
beispielsweise für die Suche von „Schokolade mit Beton" keine
Suchergebnisse für die Wortgruppe, gleichwohl werden aber Anzeigen zum
Themenkreis Schokolade präsentiert. Weiter ist der Kammer bekannt, dass Google
für die Schaltung der Anzeigen auch auf Bestandteile von Suchbegriffen
reagiert. So erscheinen etwa bei der Suche nach dem unsinnigen Begriff „Bilderrahmen-Haus"
Anzeigen u.a. für Bilderrahmen und Häuser.
Nach Auffassung der Kammer - die insoweit der allgemeinen Meinung entsprechen
dürfte - wäre es für sich genommen nicht zu beanstanden, wenn bei der
isolierten Suche nach Haus die Anzeige des Beklagten erscheinen würde. Der
beschreibende Begriff darf ohne weiteres als Keyword gebucht werden. Ohnehin ist
er nicht prägend für die Marke.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Begriff „Kosima-Haus"
als Marke geschützt ist und genau nach dieser Marke gesucht worden ist. Die
Beklagte kann sich nicht auf den hypothetischen Verlauf berufen, dass auch bei
der bloßen Suche nach „Haus" ihre Anzeige erschienen wäre. Hätte die
Beklagte den Begriffe „Kosima-Haus" als ausschließende Keywords
definiert, wäre ihre Anzeige bei der Abfrage der Klägerin nicht erschienen.
Der unterbliebene Ausschluss ist damit kausal geworden (vgl. a. LG Braunschweig
9 0 3140/07, Urteil v. 21.05.2007).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die einstweilige Verfügung ist aus sich heraus vorläufig vollstreckbar, so
dass insoweit eine Entscheidung nicht veranlasst ist.
6.
Der Streitwert war entsprechend der aktuellen Rechtsprechung der Kammer und des
Senats in den Parallelfällen gem. § 53 GKG auf 25.000,-€ festzusetzen.
(Unterschriften)
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