28.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 19/07
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28.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 19/07 - Onlinehändler haben auch für das außereuropäische Ausland Versandkosten anzugeben
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OBERLANDESGERICHT HAMM
Beschluss
4 W 19/07
28.03.2007
In dem Rechtsstreit
Antragstellers und Beschwerdeführers,
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
wird der Beschluss der 4, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom
08.11.2006 (zu Ziffer 11) auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom
16.11.2006 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot
vom 02.10.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter
der Artikelnummer, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholstofftestgeräte zu
veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne dabei auch für den Versand ins
außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in weicher
Höhe Versandkosten anfallen, und nur für den Fall, dass die Angabe dieser
Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben,
aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und wenn dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen
Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das
Landgericht hat seinen Verfügungsantrag zu Ziffer 13 gemäß Antragsschrift vom
02.11.2006 zu Unrecht zurückgewiesen.
1.
Nach der Antrags- und entsprechend nach der Beschwerdeschrift sollen der
Antragsgegnerin Verkaufsangebote untersagt werden,
ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser
angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für
den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe
leicht errechnen kann.
Gemäß Schriftsatz vom 30.11.2006 ist klargestellt worden, dass sich dies nur
bezieht auf den Versand ins Ausland, soweit die Versandkosten nicht angegeben
waren, also auf das außereuropäische Ausland, Überdies war der
Beschwerdeantrag (BI. 68) ersichtlich dahin zu verstehen, dass das Verbot gelten
soll, wenn die diesbezüglichen Angaben fehlen, so dass _wie auch in der
Antragsschrift vom 02,11.2(lß6 (B[. 16) – formuliert - das Wort „ohne"
einzufügen war.
2.
Die Parteien sind, anders als es das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung
(Bf. 118) gemeint hat, Mitbewerber im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 8 111 Nr. 1 UWG,
auch wenn im außereuropäischen Ausland, was dahin stehen mag, kein Wettbewerb
mehr zwischen ihnen stattfindet. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber
jeder Unternehmer, der mit einen, anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter
oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen, in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den
gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Das ist vorliegend schon
deshalb zu bejahen, weil beide Parteien im Kern an den Endverbraucher gewerblich
Produkte aus dem Segment Alkoholtestgeräte vertreiben. Es wird insofern
derselbe sachliche, räumliche und zeitlich maßgeblich Markt bedient. Dabei
genügt, dass sich in räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen
Geschäftsbereiche überschneiden (vgl. BGH URUR 1996, 804, 805 –
Preisrätselgewinnauslobung III, GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; GRUR 2000,
438, 440 .- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, GRUR 2001, 78 –
Falsche Herstellerpreisempfehlung; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 63),
was unzweifelhaft gegeben ist. Soweit die Parteien demnach Wettbewerber sind,
wird diese Qualifizierung allein durch eine Nichtüberschneidung in einem
begrenzten räumlichen Randbereich nicht ausgeschlossen.
3.
Ein Verfügungsanspruch ist nach §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §
1 I Nr. 2 PAngV insofern begründet, als die Versandkosten für das
außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Nicht bestritten ist, dass die
Antragsgegnerin ihre Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen Ausland
anbietet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend
eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall
nicht möglich sind, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben,
aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 II S.
2 PAngV.
4.
Der Verstoß ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Mit dem
Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der
Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten
Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte
unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die
Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern isteine nur
unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die
Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ
geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen
Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat.
Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen
Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im
Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend
berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt („geeignet"),
auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher
irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch
erheblich erschwert.
5.
Die Dringlichkeit wird vermutet nach § 12 11 UWG.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 1 ZPO. Bei der Bemessung des
Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen
Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende
Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung
von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens und des Umstandes, dass es hierbei wiederum nur um einen
von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von beanstandeten
Verstößen geht, in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe von 10.000,-
EUR sach- und interessengerecht erscheint.
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