28.01.2008 - LG Saarbrücken, Az: 5 (3) Qs 349/07
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28.01.2008 - Beschluss v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07 - Keine Akteneinsicht der Musikindustrie bei Filesharing
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Landgericht Saarbruecken
Beschluss v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07
Tenor:
In dem Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich bekannte, vormals beschuldigte
Person, hat die 5. Strafkammer des Landgerichts in Saarbrücken durch (…) als
Vorsitzenden beschlossen:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO
in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO vom 5. Dezember 2007 hin wird
der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2007 (s. Bl. 66 d.A.)
gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 21. November 2007
(s. Bl. 65 d.A.) ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit §
161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Der
Antrag ist darüber hinaus auch begründet und hat in der Sache Erfolg.
Dabei bedarf es vorliegend weder einer tiefergehenden Erörterung noch einer
abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Geschädigten ein ausreichendes
berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt haben.
Denn nach § 406 e Abs. 2 Satz l StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu
versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person
entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den
Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse
des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch
dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die
Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben (s. LG Köln
StraFo 05, 78; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 406 e RdNr. 6).
So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer
einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese
Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die
vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich
nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO
in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO vom 5. Dezember 2007 hin war
deshalb der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von den Geschädigten und Anzeigeerstattern zu
tragenden Kosten des Antragsverfahrens basiert auf den §§ 406 e Abs. 4 Satz 2,
161 Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 473 Abs. l StPO.
Die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in
Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 4 StPO unanfechtbar.
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