27.10.2008 - OLG Zweibrücken, Az: 3 W 184/08
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27.10.2008 - OLG Zweibrücken, Az: 3 W 184/08 - Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes beim Auskunftsanspruchs
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PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
27. Oktober 2008
3 W 184/08
In dem Verfahren
D....... GmbH,
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und
Anschlussbeschwerdegegnerin,Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
gegen
... AG,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts ..., die Richterin am Oberlandesgericht ...
und den Richter am Landgericht ... auf die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin vom 30. September 2008 und die Anschlussbeschwerde der
Antragsgegnerin vom 06.10.2008 gegen den den Verfahrensbevollmächtigten am 17.
und 19. September 2008 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. September 2008 ohne mündliche
Verhandlung am 27. Oktober 2008
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die nach §§ 131a Abs 2, 128c Abs 2 KostO
entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegnerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin
zu 90 % zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat die durch die Anschlussbeschwerde entstandenen
Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin im
Verfahren der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet u.a. Computer– und Videospiele.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Internet–Provider.
Das sogenannte „A..."–Unternehmen L... AG aus der S... hat im Auftrag
der Antragstellerin festgestellt, dass am 28. bzw. 29. August 2008 verschiedene
Internetnutzer unter im Einzelnen aufgeführten, über die Antragsgegnerin als
Provider zur Verfügung gestellten IP–Adressen eine als „E..." bzw. „www.b..."
bezeichnende Datei über das sogenannte Peer–to–Peer–Netzwerk „B..."
anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite damit, bewusst darauf
verzichtet zu haben, das Spiel mit einem Kopierschutz zu versehen. In einer
Erklärung der Antragsstellerin vom 13. Mai 2008, die diese mit Schriftsatz vom
03.09.2008 als Anlage AST 9 vorgelegt hat, heißt es, die technische
Implementierung eines Kopierschutzes mache angesichts der Kosten und des
Aufwands, der letztlich von Raubkopierern in den meisten Fällen umgangen werde,
keinen Sinn. Gleichzeitig hat sie in dieser Erklärung zu einem „Feedback"
zu ihrer Entscheidung aufgerufen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs– und Verwertungsrechte an dem seit 5. Juni 2008 auf dem Markt
erhältlichen Computerspiel „E...". Bei den genannten Dateien handele es
sich um vollständige und funktionsfähige Versionen dieses Computerspiels. Das
stehe aufgrund der ermittelten Hashwerte fest. Vorliegend seien zwei
verschiedene Hashwerte ermittelt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass
insgesamt fünf verschiedene Versionen des Spiels „E..." im Umlauf seien,
welche sich zwar nicht inhaltlich, aber durch ihre Dateigröße unterschieden
und deshalb unterschiedliche Hashwerte aufwiesen. Die Verletzung ihres geistigen
Schutzrechtes durch die zu den genannten Zeitpunkten unter den jeweiligen IP–Adressen
im Internet aktiven Nutzer sei offensichtlich. Dies gelte aufgrund der den
Anschlussinhaber treffenden Prüfpflichten auch für den Fall, dass die
Verletzungshandlung nicht von ihm selbst, sondern von einem den Internetzugang
nutzenden Dritten vorgenommen worden sei. Der Anschlussinhaber sei für die
Handlungen, die über „seine" Internetverbindungen vorgenommen werden,
selbst dann als Störer verantwortlich, falls sein (unverschlüsselter) WTRP–Zugang
durch unbekannte Dritte missbraucht werde, weil es jedem Inhaber technisch
möglich und zumutbar sei, den Zugang durch geeignete
Verschlüsselungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Die hinter den
mitgeteilten IP–Adressen verborgenen Nutzer hätten für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen im „gewerblichen Ausmaß"
erbracht, indem sie die eingangs genannten Dateien anderen Internetnutzern zum
„Download" zur Verfügung gestellt hätten. Das erforderliche „gewerbliche
Ausmaß", welches aus Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen abgeleitet
werden könne, ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei dem zum
Herunterladen bereitgestellten Programm um ein aktuelles Produkt handele.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihr - auch unter gegebenenfalls erforderlicher Verwendung von
Verkehrsdaten – jeweils Auskunft über die vollständigen Namen und die
Anschriften der Personen zu erteilen, denen im Rahmen der Nutzung der von der
Antragsgegnerin erbrachten Dienstleistung die aus der mit AST 7 bezeichneten
Auflistung ersichtlichen jeweils genannten IP–Adressen zu den jeweils
genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und hierzu
vorgetragen, die von der L... AG eingesetzte Software arbeite nicht „ausnahmslos
korrekt". Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien vielmehr nicht
auszuschließen. Zudem könne jeder Nutzer bei Einstellung einer Datei in ein
Tauschbörsenprogramm das Herunterladen dieser Datei durch entsprechende
Einstellungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch davon ausgegangen
werden könne, dass das Programm der Antragstellerin in den genannten Fällen
tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Im Übrigen gebe es bei
Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten
Schutzmöglichkeiten, die Installation und Benutzung einer Tauschbörsensoftware
zu verhindern. Eine Vermutung für die konkrete Nutzung des Zugangs durch den
jeweiligen Anschlussinhaber gebe es nicht. Anhaltspunkte, die auf ein Handeln in
„gewerblichem Ausmaß" hindeuten könnten, seien nicht vorhanden.
Außerdem dürfe auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf
Vorliegen einer Straftat nach § 100 a Satz 2 StPO zugegriffen werden.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2008 als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine urheberrechtliche
Verletzung in „gewerblichem Ausmaß" vor. Zwar sei dieser Begriff unklar.
Die Voraussetzungen des Merkmals „gewerbliches Ausmaß" im Zusammenhang
mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch seien vorliegend jedenfalls nicht
erfüllt. Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen
knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel – trotz der
Schnelllebigkeit des Softwaremarktes – um ein noch relativ neues Produkt
handele, könne aber aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von
etwa 25,00 € bzw. eines Teiles hiervon, nicht auf einen besonders schweren
Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum
möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könne.
Aus der Anzahl der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei)
könne ebenfalls nicht auf ein „gewerbliches Ausmaß" geschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hält
die Entscheidung für rechtsfehlerhaft und begehrt mit ihrer Beschwerde die
richterliche Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten.Die
Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts, die unter Hinweis
auf §§ 101 Abs. 9 S. 5 UrhG, 13a FGG keine Kostenentscheidung enthält,
sofortige Beschwerde mit dem Antrag der Auferlegung ihrer außergerichtlichen
Kosten auf die Antragstellerin eingelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22 FGG).
In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch der Antragstellerin zu Recht
zurückgewiesen.
Zutreffend ist das Landgericht von der Statthaftigkeit des Antrags nach § 101
Abs. 9 UrhG ausgegangen. Bei den zur Ermittlung von Namen und Anschriften der
jeweiligen Internetnutzer notwendigen dynamischen IP–Adressen handelt es sich
um Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. Nach § 3 Nr. 30 TKG
sind Verkehrsdaten solche Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Name
des Nutzers und seine Anschrift sowie die Tarifoption sind daher Bestandsdaten.
Die dynamischen IP-Adressen werden bei der Erbringung der
Telekommunikationsleistungen genutzt und sind damit Verkehrsdaten. Diese
Verkehrsdaten dürfen nur mit richterlicher Anordnung erhoben werden. Durch die
Namensauskunft werden die IP-Adresse mit einer Person und diese somit mit einem
konkreten Nutzungsvorgang und –zeitpunkt verknüpft. Die Zuordnung zur
dynamischen IP-Adresse ist eine Verwendung der IP-Adresse, durch die Umstände
eines Telekommunikationsvorgangs berührt und offenbart werden (vgl. Begr. z.
RegE, BT-Drs. 16/5048, S. 59 zu § 101 Abs. 2 UrhG; Kitz, NJW 2008, 2374, 2376;
Hoeren, NJW 2008, 3099, 3100; LG Darmstadt, K&R 2006, 290 ff = MMR 2006, 330
ff = GRUR-RR 2006, 173, 174; a.A. LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – 3
Qs 83/07).
Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9
TKG verneint.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist,
weil die Daten mittlerweile eventuell gelöscht und ein etwaiger
Auskunftsanspruch sich daher erledigt haben könnte. Von einer Löschung der
Daten kann nicht zwingend ausgegangen werden. Zwar kann es im Verfahren einer
einstweiligen Anordnung richtig sein, bei der Prüfung eines Anordnungsgrundes
auf die gerichtsbekannte Praxis, dass die hier in Rede stehenden Verkehrsdaten
in der Regel nach spätestens sieben Tagen gelöscht werden, zu verweisen (vgl.
hierzu LG Köln, Beschluss vom 2. September 2008, Az. 28 AR 4/08; LG Frankfurt,
Beschluss vom 18. September 2008, Az. 2-06 O 534/06). Vorliegend wird der Antrag
aber nicht (mehr) im Eilverfahren verfolgt und es wurde der Antragsgegnerin
(Provider) rechtliches Gehör gewährt. Diese hat nicht behauptet, nicht mehr im
Besitz der Daten zu sein, sondern hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008, S.
19 (Bl. 213 d.A.) lediglich ausgeführt, dass Verkehrsdaten von
Internet-Service-Providern nur wenige Tage, maximal fünf bis sieben Tage
gespeichert würden; dies sei in der Branche allgemein und auch der
Antragstellerin bekannt. Deshalb "könnten" sich die Anträge
zwischenzeitlich erledigt haben. Dem Senat – und der Antragstellerin – ist
aber nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin die fraglichen Daten tatsächlich
noch gespeichert hat. Es werden von der Antragstellerin „Downloads" und
„Uploads" am 28. und 29. August 2008 behauptet. Ob bei den in Rede
stehenden Internetanschlüssen eine längere Speicherung der Daten gemäß §§
96 ff TKG beispielsweise zur Rechnungsstellung notwendig ist oder ob es sich um
Flatrateanschlüsse handelt, bei denen in der Regel eine entsprechend kürzere
Speicherungsdauer zulässig ist (vgl. hierzu LG Darmstadt, aaO), ist nicht
vorgetragen. Danach kann von einer Erledigung des Auskunftsanspruchs jedenfalls
nicht zwingend ausgegangen werden.
Aufgrund der Glaubhaftmachung der Antragstellerin ist auch davon auszugehen,
dass diese Inhaberin der Urheberrechte an dem Computerspielprogramm
"E......" ist.
Ob zu ihren Gunsten auch unterstellt werden kann, dass unter den ermittelten
IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten aktive Kunden der Antragsgegnerin im
Internet eine vom Urheberrecht der Antragstellerin umfasste Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt haben und dass diese Tätigkeit die
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG
darstellt, ist schon fraglich, weil die zum „Download" bereitgestellten
Dateien auch nach dem Vortrag der Antragstellerin verschiedene Hashwerte hatten,
was einer eindeutigen Identifikation der urheberrechtlich geschützten
Spieldatei entgegenstehen könnte. Letztlich kann dies, wie die Frage, ob es
sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden Inhaber
der jeweiligen Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG
handelt, ebenfalls dahingestellt bleiben.
Die Antragstellerin hat jedenfalls eine Verletzungshandlung im „gewerblichen
Ausmaß" nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat folgt im Ergebnis den Ausführungen der Kammer zu der Auslegung des
Begriffs des "gewerblichen Ausmaßes" für den vorliegenden Fall. Auch
der Drittauskunftsanspruch setzt entgegen der Rechtsauffassung der
Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in "gewerblichem
Ausmaß" durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in
"gewerblichem Ausmaß" begangen worden ist. Dies belegen die
Gesetzgebungsmaterialien. Bereits im Erwägungsgrund (14) der Richtlinie
2004/48/EG vom 29. April 2004 wird auf dieses Erfordernis hingewiesen. Auch wenn
der Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG grundsätzlich beide Auslegungen zulässt,
wurde in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. April 2007 (BT-Drs. 16,
5048; S. 49) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Drittauskunftsanspruch
eine Verletzungshandlung in „gewerblichem Ausmaß" voraussetze (so auch
LG Frankfurt, aaO).
Das Merkmal „gewerbliches Ausmaß" unterscheidet sich vom bisher nach §
101a UrhG a. F. erforderlichen Handeln im geschäftlichen Verkehr (vgl. hierzu
Kitz aaO, S. 2375 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat diesen Begriff wortwörtlich aus
Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/48/EG entnommen. Der Begriff findet
weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere
Präzisierung, obwohl das Problem im Gesetzgebungsverfahren bekannt und heftig
umstritten war (vgl. hierzu Braun, juris PR-ITR 17/2008). Im Erwägungsgrund
(14) der Richtlinie wird der Begriff im Zusammenhang mit den vorgenommenen
Rechtsverletzungen durch den unmittelbaren Verletzer näher erläutert. Demnach
zeichnen sich in "gewerblichem Ausmaß" vorgenommene
Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren
oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen
werden. In Anlehnung an den Erwägungsgrund (14) der Richtlinie 2004/48/EG geht
die Begründung davon aus, dass Handlungen, die in gutem Glauben von
Endverbrauchern vorgenommen werden, hiernach in der Regel nicht erfasst werden.
Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" ist deshalb einschränkend
dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen
muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen
Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang
erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten
oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Entgegen der Empfehlung des
Bundesrates (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60) hat der Gesetzgeber deshalb gerade nicht
auf das einschränkende Merkmal verzichtet. Angesichts der häufig unklaren
Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl nicht geschützter
Werke (z. B. Computerspiele, Musikstücke und andere Software) befinden, wäre
sonst zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer
strafbaren Handlung ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit erheblichen
finanziellen Schadenersatzforderungen von Rechtsinhabern bedroht würden.
Für den Fall der Rechtsverletzung stellt § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass
für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nicht nur die Anzahl der
Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der
Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes"
begründen kann. Letzteres könne nach der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestages vom 9. April 2008 (BT-Drs. 16, 8783, S. 50)
insbesondere dann der Fall sein, wenn etwa ein vollständiges Musikalbum vor
oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland dem Internet
zugänglich gemacht würde.
Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze im Ergebnis zu Recht für
den vorliegenden Fall ein „gewerbliches Ausmaß" des Herunter- und
Hochladens von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den
mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin verneint. Die
Antragstellerin hat keine große Anzahl der „Down"- und „Uploads"
behauptet. Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien kann für
sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann
nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Dem steht der Vortrag
der Antragstellerin nicht entgegen, aus technischen Gründen sei es in
Internettauschbörsen nicht möglich, mehr als das gleichzeitige Anbieten eines
Werkes, also eine große Anzahl von Rechtsverletzungen, nachzuweisen. Dieses
Problem hatte der Bundesrat bereits in seiner Empfehlung (BT-Drs. 16/5058, S.
59/60) erkannt und auch deshalb, wie dargelegt, einen Verzicht der
Einschränkung empfohlen. Der Gesetzgeber ist dem im Ergebnis gerade nicht
gefolgt. Hätte der Gesetzgeber einen einmaligen „Down"- und/oder „Upload"
für sich alleine ausreichen lassen wollen, hätte er auf das einschränkende
Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes" verzichtet. Ab welcher Anzahl von
„Down"- und „Uploads" von einem „gewerblichen Ausmaß"
auszugehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die vom Landgericht in
Anlehnung an die Praxis der Staatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme
des „gewerblichen Ausmaßes" genannten Zahlen (3.000 Musikstücke und 200
Filme) erscheinen dem Senat allerdings wenig praktikabel.
Aber auch die Schwere der Rechtsverletzung reicht im vorliegend zu beurteilenden
Einzelfall nicht für die Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes" aus. Das
Computerspiel war zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung bereits
knapp drei Monate auf dem Markt. Umstände, die eine besondere Schwere der
Rechtsverletzung begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan. So
sind beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei
ihrem Spiel um ein so gut am Markt positioniertes Produkt handelt, dass die
Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes" bereits bei einem „Down"-
und/oder „Upload" ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Weiter war für den
vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr
Produkt bewusst nicht mit einem Kopierschutz versehen hat, worauf sie auf Ihrer
Internetseite ausdrücklich hinweist und zu Kommentaren dazu aufruft. Durch
diesen Verzicht und das gezielte Werben mit dieser Geschäftspolitik hat die
Antragstellerin das Fertigen von Raubkopien ihres Produkts erheblich vereinfacht
und in gewissem Maße auch in Kauf genommen, was der Annahme einer das „gewerbliche
Ausmaß" begründenden Schwere der Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall
entgegensteht.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts ist im Hinblick auf § 20 a FGG als zulässige unselbständige
Anschlussbeschwerde anzusehen. Sie ist aber unbegründet. Entgegen der
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nennt § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG lediglich
die „Kosten", gemeint sind damit die Gerichtskosten gem. § 128 c KostO
(200,00 Euro). Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist gerade nicht
geregelt, so dass das Landgericht zu Recht § 13a FGG angewandt und die
Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf
die Antragstellerin mit zutreffenden Gründen abgelehnt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, §§ 131 Abs. 1,
131a Abs 2, 128 c KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Den Gegenstandswert hat der Senat auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 RVG, §
30 KostO bestimmt (Beschwerde 4.000 Euro, Anschlussbeschwerde 500 Euro).
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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