27.08.2008 - LG Köln, Az: 2 O 120/08
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27.08.2008 - LG Köln, Az: 2 O 120/08 - Eine als "Pop-up-Fenster" gestaltete Werbeeinblendung ist keine Gewinnzusage
Leitsätze und Landeswappen
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Landgericht Köln
Urteil vom 27.08.2008
Az.: 2 O 120/08
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
14. Juli 2008 durch den Richter ... als Einzelrichter für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger im Internet eine
Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB zugesandt hat. Am 03. Januar 2008 wurde
mittels des Computers des Klägers um kurz nach 15.00 Uhr eine Verbindung zu der
Internet-Website 1&1.de hergestellt. Dabei blendete sich ein von der
Beklagten auf dieser Seite eingebundenes Werbebanner als so genanntes „Pop-up-Fenster"
ein. Dieses hatte folgenden Textinhalt: „Sie sind unser 999.999 Besucher,
jetzt online um: 15:06:54 Uhr
Herzlichen Glückwunsch — Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen:
AUDI A5
25.000,- EURO
Multimediapaket.
Falls ausgewählt: hier
klicken: www......de".Einen Hinweis auf den Urheber dieser Werbeinblendung
und den Veranstalter des Glückspiels, auf welches das Werbebanner gerichtet
war, ging aus der Einblendung nicht hervor. Hinsichtlich der näheren
Einzelheiten wird auf den Bildschirmausdruck des Werbebanners (BI. 3 d.A.)
verwiesen.
Durch Anklicken der Zeile www.....de" wurde der Internetnutzer auf eine
Unterseite der Internetadresse „planet49.com" weitergeleitet. Diese Seite
war mit dem Text ....freie Auswahl Auswählen, teilnehmen und gewinnen!"
überschrieben. Darunter befanden sich auf der linken Bildschirmseite — mit
entsprechenden Überschriften — Abbildungen der in dem Werbebanner genannten
Gewinne. Daneben befand sich ein als solches bezeichnetes „Gewinnformular für
ausgewählten Teilnehmer Dieses enthielt noch auf dieser Seite in drei
Abschnitte unterteilte Eingabefelder. Unter der Überschrift „1. Preis
auswählen" musste dabei zunächst zwischen dem Fahrzeug (Audi A5), dem
Bargeld (25.000,00 €) und dem Multimedia-Set ausgewählt werden. Unter der
Überschrift „2. Persönliche Gewinndaten eingeben" mussten „ zur
exakten Gewinner-Erkennung" sodann Name und E-Mail-Anschrift des Nutzers
eingetragen werden. Durch Anwählen des Feldes "Weiter.." unter der
Überschrift 2. Teilnehme wurde der Nutzer schließlich auf eine Folgeseite des
„Gewinnformulars" weitergeleitet. Dort musste unter der Überschrift .4.
Gewinn bestätige die vollständige Anschrift, die Telefonnummer und der
Geburtstag des Nutzers eingetragen werden. Dabei sollte es sich um die „Versand-Adresse
für Ihren Gewinn" handeln. Unter der Überschrift „5. Absenden"
konnten die zuvor eingetragenen Daten über die Sendeleiste „Jetzt
gewinnen!" an die Beklagte übermittelt werden.
Bei dem streitgegenständlichen Vorgang wurde als Preis der Betrag von 25.000,00
ausgewählt. Als .Persönliche Gewinndaten" wurden Vor- und Nachname des
Klägers sowie dessen E-Mail-Adresse und unter der Zeile „Gewinn
bestätigen" seine Anschrift eingetragen. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf die Bildschirmausdrucke („screenshots", BI. 4 dA)
Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Zahlung des von ihm
als Preis ausgewählten Bargeldbetrags von 25.000,00 E. Sie habe ihm diesen
Betrag als Gewinn im Sinne des § 661a BGB zugesagt. Dazu behauptet er, er
selbst habe den Computer bei dem maßgeblichen Geschehen benutzt. Er habe die
dargestellte Werbeeinblendung gelesen, als er die Internetseite www.1u..1.de
angewählt habe, um seinen bei diesem Telekommunikationsanbieter privat
geführten „E-Mail-Account" abzufragen. Er meint, die für den Anspruch
aus § 661a BGB erforderliche Individualisierung seiner Person ergebe sich
bereits daraus, dass er nicht nur als 999.999 Besucher dieser Serie
angesprochen, sondern dass zusätzlich die Uhrzeit sekundengenau aufgeführt
worden sei. Die Fassung der Werbeeinblendung habe jedenfalls den Eindruck
vermittelt, als habe er den von ihm ausgewählten Gewinn (25.000,00 Bargeld)
bereits gewonnen. Diese Gewinnzusage sei ihm auch zugesandt worden. Insbesondere
sei eine Werbeeinblendung mittels eines „Pop-up-Fensters" hinreichend
verkörpert. Die Einblendung entspreche der Übertragungsform von Telefax,
E-Mail- oder SMS-Textnachricht. Eine ausreichende Manifestierung sei
schließlich auch dadurch gewährleistet, dass jene die Werbeeinblendung
ausweisende aktuelle Anzeige des Computerbildschirms als so genannter „screenshot"
festgehalten und — wie auch geschehen — ausgedruckt werden könne. Im
Übrigen schulde ihm die Beklagte wegen Verzugs auch Zinsen seit dem 07. März
2008, nachdem er ihr — unstreitig — eine Zahlungsfrist bis einschließlich
zum 06. März 2008 gesetzt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.000,00 E nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 07. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Nutzung des
Computers durch den Kläger während des streitgegenständlichen Geschehens mit
Nichtwissen. Sie meint, der Kläger sei auch kein Verbraucher. Dazu behauptet
sie, der Kläger sei Rechtsanwalt und — unstreitig — freier journalistischer
Mitarbeiter des Westdeutschen Rundfunks. Deshalb habe es ihm ihrer Ansicht nach
nicht verborgen bleiben können, dass es sich bei dem Werbebanner lediglich um
einen „Aufreißer" gehandelt habe, mit dem Kunden für ihr Gewinnspiel
gelockt werden sollten. Die Werbeeinblendung habe auch nicht dahingehend
verstanden werden können, dass der Internet-Nutzer einen der drei Preise
bereits gewonnen habe. Vielmehr sei offensichtlich gewesen, dass lediglich
bereits vor der Teilnahme an dem umworbenen Gewinnspiel der mögliche spätere
Gewinn ausgewählt werden sollte, ohne dass das Gewinnspiel überhaupt
(erfolgreich) abgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte behauptet, der Kläger
habe die Werbeeinblendung auch nicht missverstanden. Mit der Klage verfolge er
allein den Zweck, als Journalist „Stoff für eine neue Geschichte zu
finden".
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitig zur Akte gereichten Schilfsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf
Zahlung von 25.000,00 € gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte hat dem
Kläger als Verbraucher weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare
Mitteilung zugesandt und dabei durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck
erweckt, er habe einen Preis gewonnen; § 661a BGB.
Die Kammer hat sich aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht davon
überzeugen können, dass der Kläger den Computer bei den maßgeblichen
Geschehnissen selbst genutzt und damit die Werbeeinblendung wahrgenommen hat (§
286 ZPO). Diese Behauptung des Klägers durfte die Beklagte zulässigerweise mit
Nichtwissen bestreiten; § 138 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, wer den Computer
bediente und dementsprechend von der Werbeeinblendung betroffen wurde, ist
naturgemäß der unmittelbaren Wahrnehmung durch die Beklagte entzogen. Der
Kläger hat zwar insbesondere mit seiner Behauptung, Kennwörter eingegeben zu
haben, Umstände vorgetragen, welche die Benutzung des Computers durch ihn
anzeigen. Allein auf Grund dieser Indizien ist die Kammer von der Richtigkeit
seiner Behauptung, den Computer selbst benutzt und die streitbefangene
Werbeeinblendung selbst wahrgenommen zu haben, aber nicht überzeugt (vgl.
Zöller/Greger, wtrp ZPO, 26. Auflage, Vor § 284 Rdnr. 9 und § 286 Rdnr. 9a,
jew. m. w. Nachw.). Der Vernehmung des von dem Kläger dazu benannten Zeugen
Schubert bedurfte es — ungeachtet der der Begründetheit seines Anspruchs
entgegen stehenden nachfolgend aufgezeigten Umstände — nicht. Das
Beweismittel ist für den Beweis der Richtigkeit der behaupteten Tatsache
völlig ungeeignet. Der Zeuge Schubert kann in seiner Eigenschaft als
Abteilungsleiter des Internetanbieters aus eigener Anschauung heraus keine
unmittelbare Auskunft darüber geben, wer den Computer des Klägers zur
fraglichen Zeit letztlich bedient hat.
Selbst wenn der Kläger den Computer bei den maßgebenden Ereignissen benutzt und damit die von der Beklagten veranlasste Werbeeinblendung wahrgenommen hätte, stünde ihm der von ihm berühmte Anspruch nicht zu. Bei der umstrittenen Werbeeinblendung handelt es sich weder um eine Gewinnzusage, noch um eine vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB. Beide beinhalten die Ankündigung der unentgeltlichen Leistung eines Preises (Gewinn) an den Mitteilungsempfänger, die den Eindruck erweckt, er werde einen ihm bereits zuerkannten Preis erhalten (BGH, NJW 2004, 1652 - tup; OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 1063; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 661a Rdnr. 2).
1. Dabei kommt es — entgegen
der Annahme der Beklagten — weder auf das subjektive Verständnis des
konkreten Empfängers, noch darauf an, ob der Empfänger aufgrund
überdurchschnittlicher persönlicher oder fachlicher Kenntnisse in Betracht
zieht, es handele sich lediglich um eine besonders aggressive Form der Werbung
(vgl. BGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 661 a Rdnr. 2). Nach dem gemäß §
133 BGB heranzuziehenden objektiven Inhalt der Erklärungen konnte der Kläger
nicht davon ausgehen, einen der insgesamt drei in dem Werbebanner aufgeführten
Gewinne (Fahrzeug, Bargeld, Multimedia-Set) bereits gewonnen zu haben.
Sofern der Kläger bei seiner Bewertung allein auf die zuerst erfolgte
Einblendung („Sie sind unser 999.999 Besucher.."; vgl. BI. 3 d.A.)
abstellt, ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass diese Mitteilung für sich
genommen den Eindruck erweckte, einen der drei dort genannten Preise bereits
gewonnen zu haben, auch wenn der Internet-Nutzer nach dem ausdrücklichen
Textinhalt der Werbeeinblendung lediglich Ale freie Auswahl gewonnen"
hatte, nicht aber bereits einen der dort ausgewiesenen Preise. Der Kläger macht
insofern zu Recht geltend, das Werbebanner der Beklagten sei — was von ihr als
solches im Ergebnis auch nicht in Abrede genommen wird — durchaus darauf
angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer"
weiteres Interesse für ihr Gewinnspiel hervorzurufen.
missverstanden zu werden, um
als „Aufreißer" weiteres Interesse für ihr Gewinnspiel hervorzurufen.
Der von dem Kläger dargestellten Wertung der Mitteilung der Beklagten kann
jedoch im Ergebnis deshalb nicht gefolgt werden, weil die zuvor erörterte erste
Werbeeinblendung nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf
die der Nutzer bei „gewecktem Interesse" weitergeleitet wurde. Das folgt
bereits daraus, dass aus der ersten, ersichtlich auf das Hervorrufen weiteren
Interesses des Nutzers gerichteten Werbeeinblendung überhaupt nicht zu ersehen
war, wer Urheber der Einblendung und damit der etwaige einen Gewinn zusagende
Verpflichtete war. Diese Informationen konnte sich der Nutzer erst anhand des
Inhalts der Folgeseiten verschaffen, auf die er nach Anklicken des
Weiterleitungsfelds www.....de" weitergeleitet wurde. Auf diesen Seiten war
aber bereits durch die Überschrift ,,... freie Auswahl Auswählen teilnehmen
und gewinnen!" zu ersehen, dass der von dem Nutzer auszuwählende Preis
noch nicht gewonnen worden sei, sondern nur für den Fall des tatsächlichen
späteren Spielgewinns ausgewählt werde. Insofern unterscheidet sich die
streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten von einer solchen, bei welcher
ein bereits als gewonnen dargestellter Gewinn lediglich noch von der Anforderung
eines Gewinnschecks abhängig (vgl. dazu OLG Köln, MDR 2004, 499) oder bei
welcher der ursprünglich gesetzte Anschein eines tatsächlich gewonnenen
Gewinns nur durch die Kenntnisnahme bei flüchtiger Betrachtung nicht
wahrzunehmender allgemeiner Geschäftsbedingungen zu ersehen ist (vgl. dazu OLG
Koblenz, VersR 2003, 377; OLG Bremen, NJW-RR 2004, 347; OLG München, NJW 2004,
1871). Auch wenn die Überschrift „Auswählen, teilnehmen und gewinnen!"
im Vergleich zu der weiteren Überschrift ,,... freie Auswahl" in blasserer
Farbe gestaltet wurde, war gesamtbetrachtend auch unter Berücksichtigung des
Wortlauts der die Absendung des Formulars ermöglichenden Sendeleiste (5. Jetzt
gewinnen!") zu ersehen, dass der Gewinn dem Nutzer nicht bereits zuerkannt
war, sondern von ihm erst noch gewonnen werden musste. Auch wenn sich die
Werbung der Beklagten nach ihrer Art und Gestattung als besonders ..raffiniert
oder auch "aggressiv' darstellte, lag bei der objektiven Betrachtung der
gesamten Mitteilung durch einen Durchschnittsverbraucher die Zusage eines ihm
bereits zuerkannten Gewinns noch nicht vor.
Ungeachtet dessen ist die als
„Pop-up-Fenster" gestaltete Werbeeinblendung der Beklagten nicht im Sinne
des § 661a BGB an den Kläger zugesandt worden. Der Begriff der Zusendung ist
untrennbar mit der Verkörperung der Erklärung verbunden. Nur eine verkörperte
Erklärung kann Gegenstand einer Zusendung sein (Staudinger/Bergmann, BGB,
Neubearbeitung 2006, § 661a Rdnr. 45; Palandt/Sprau, a.a.O., § 661a Rdnr. 2).
Art und Form der mit der Verkörperung verbundenen Perpetuierung sowie ihre
Übermittlung sind demgegenüber gleichgültig. Die Gewinnzusage kann danach
sowohl durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt werden; demgegenüber
reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus
(Staudinger/Bergmann, a.a.O., § 661a Rdnr. 45; Palandt/Sprau, § 661a Rdnr. 2;
Schneider, BB 2002, 1653, 1654 - tup). Gemessen daran handelt es sich bei der
Werbeeinblendung als „Pop-up-Fenster" nicht um eine Zusendung.
1. Ihr fehlt zum einen bereits das Merkmal der Verkörperung. Sie führt
namentlich nicht zu einer bereits von ihrem Urheber bestimmten Perpetuierung.
Anders als die elektronischen Kommunikationsmittel der SMS-Textnachricht und der
E-Mail wird eine auf einer bestimmten Internetseite eingebundene („hinterlegte")
Werbeeinblendung als „Pop-up-Fenster" nicht in der Weise auf dem Computer
beziehungsweise Datenträger des Nutzers abgespeichert, dass sie von diesem
jederzeit und nach Belieben wieder aufgerufen und reproduziert werden kann.
Während eine SMS oder eine E-Mail einem bestimmten Eingangsfach zugeordnet und
jederzeit Wieder aufgerufen werden können, findet eine solche Zuordnung und
Reproduktionsmöglichkeit bei einer Werbeeinblendung als „Pop-up-Fenster"
nicht statt. Diese Einblendung hat danach — worauf die Beklagte zutreffend
hingewiesen hat — nur flüchtigen Charakter. Dessentwegen ist es dem Kläger
auch nur gelungen, die Werbeeinblendung — zur Vorlage im Rechtsstreit —
allein dadurch zu „verkörpern", dass er die auf seinem Bildschirm
ersichtliche Werbeeinblendung während eines erneuten Besuch der Interseite
durch einen so genannten ,,screenshot" festgehalten und ausgedruckt nicht
an. Schon die bereits von dem Kläger zutreffend gewählte Bezeichnung der
vermeintlichen Gewinnmitteilung als „Werbeeinblendung" untermauert die
Flüchtigkeit der Mitteilung und belegt damit das Fehlen ihrer Verkörperung.
2. Zum anderen fehlt es der Werbeeinblendung ,.als Pop-up-Fenster auch an einem
auf den Zugang bei einem bestimmten Empfänger gerichteten Sendevorgang (vgl.
Staudinger/Bergmann, a.a.O., § 661a, Rdnr. 40; Palandt/Sprau, a.a.O., § 661a,
Rdnr. 2). Ein „Pop-up-Fenster wird auf einer Internetseite (hier: www.
.de") hinterlegt beziehungsweise eingebunden. Es öffnet sich bei jedem
Besuch dieser Seite. Mit ihr blendet sich die streitgegenständliche Werbung
ein. Dieser Vorgang ist außerhalb des virtuellen Mediums des Internets
anschaulich mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem ein Besucher eines
Geschäftslokals einen bestimmten Raum betritt, in welchem er sich einer
(körperlichen) Werbe- bzw. Mitteilungstafel des in Rede stehenden Inhalts
gegenübersieht. In diesem nicht-virtuellen Fall läge — ebenso wie bei einem
im Fernsehen ausgestrahlten Werbespot — eine Zusendung an einen bestimmten
Empfänger im Sinne des § 661a BGB ersichtlich nicht vor. Die Nutzung des
virtuellen Mediums des Internets gebietet insofern keine andere rechtliche
Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €
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