27.03.2007 - BGH, Az: VI ZR 101/06
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27.03.2007 - BGH, Az: VI ZR 101/06 - Amtlicher Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/06 Verkündet am:
27. März 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - OLG Düsseldorf; LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage
hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen
satzungsmäßiger Zweck u.a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet
ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem
Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Kläger selbst einen
Beitrag in das Forum eingestellt hatte, veröffentlichte ein Un-bekannter dort
unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag, durch den sich der
Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, ebenso durch den später
eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben",
dessen Identität dem Kläger bekannt ist. Der Kläger hat die Beklagte auf
Unterlassung der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer Geldentschädigung
von mindestens 2.000,00 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
in Höhe von 1.187,38 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich
beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
hinsichtlich des Beitrags des dem Kläger bekannten Verfassers
"Rumtrauben" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte
erstrebt mit der Anschlussrevision die vollumfängliche Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2006, 267 veröffentlicht ist,
beurteilt den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als
Meinungsäußerung, die den Kläger in seiner Ehre verletze. Die Diffamierung
werde nicht durch die eigenen Beiträge des Klägers gerechtfertigt, mit denen
dieser sich zuvor in dem Forum in negativer Weise über seine Diskussionsgegner
geäußert habe. Hinsichtlich dieses Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte, weil sie als Betreiberin des Forums die Äußerung verbreite
und sich insoweit nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
berufen könne. Demgegenüber habe der Kläger keinen Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des ihm bekannten Autors
"Rumtrauben". Im Falle der Kenntnis von der Identität des Autors sei
bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich
geäußert habe. Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bestehe nur
in Höhe von 310,65 € hinsichtlich des Beitrags des Autors
"Katzenfreund".
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die
Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht
angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors
"Katzenfreund" als Meinungsäußerung, die den Kläger wegen ihn
schmähender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb
nicht hinnehmen muss. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an,
dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums bei Kenntniserlangung von
unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten
eingestellten Beitrags verpflichtet sein kann.
a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht, wie es im Berufungsurteil
anklingt, aus § 11 Nr. 2 TDG oder § 9 Nr. 2 MDStV. Für die Beurteilung des in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist das im Zeitpunkt
der Entscheidung geltende Recht maßgebend (BGHZ 131, 308, 311 f.), welches
grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (BGHZ 9, 101
f.). Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von
Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG)
vom 26. Februar 2007 am 1. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des
Telemediengesetzes (BGBl I S. 179), welches an die Stelle des
Teledienstegesetzes und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im
Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von
Diensteanbietern (§§ 7 bis 10 TMG) haben die Regelungen des
Teledienstegesetzes und die für Mediendienste bisher geltenden entsprechenden
Regelungen des Medienstaatsvertrages unverändert übernommen (vgl. Begründung
der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf vom 26. Oktober 2006, BT-Drucks.
16/3078, S. 15). Die diesbezüglichen Vorschriften weisen keinen
haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon die §§ 8
bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
(BGBl I S. 3721) keine An-spruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG
ergibt, setzen die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie schon § 8
Abs. 1 TDG und § 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBl I S. 1870) eine
Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts
voraus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - VersR 2003,
1546 [zu § 5 TDG a.F.] m.w.N.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet,
2. Aufl., Rn. 18). Nach Auffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften
deshalb eine Art "Filterfunktion" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443,
445 m.w.N.). Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
185 StGB.
b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend
insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten.
Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit
Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7
Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft
§ 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG).
Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon
von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGHZ aaO, S.
248).
c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete
Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Grundsätze, die der
erkennende Senat für Fernsehsendungen aufgestellt hat, die - wie etwa
Live-Diskussionen - einen "Markt der Meinungen" eröffnen (Senats-urteil
BGHZ 66, 182, 188, "Panorama"), auf den vorliegenden Fall nicht
übertragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des
Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, ist den
Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den
Möglichkeiten und Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit Rücksicht
darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine Störerhaftung
der Fernsehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der Live-Übertragung
einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch einen Dritten
erfolgt oder wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines Dritten
aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189
f.).
Diese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht
übertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für
Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich
nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die
Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu
verhindern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur
Providerhaftung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern
dem Betreiber - wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung
bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu
entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung
vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des
Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und
tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im
Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen.
Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach
allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger
Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP 2006, 219, 222).
d) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem
Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe
diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene
Beiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als
stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses
Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem,
wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem
Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er
dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko eingeht,
verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich
künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht
abgeschnitten.
Der Kläger muss die in dem
beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverletzung auch nicht nach den Grundsätzen
der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung
hinnehmen, bei der die Vermutung zugunsten der freien Rede sprechen kann (vgl.
BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069;
BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von
Meinungsäußerungen tritt nämlich regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen -
wie vorliegend - als Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW
1991, 95).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlassungsanspruch
vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors "Rumtrauben"
in Betracht.
a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums
für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten
die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein
Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von
einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich
neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl.
Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen,
Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das
Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet
sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188). Diese Grundsätze gelten auch für den
Betreiber eines Internetforums, der insoweit "Herr des Angebots" ist.
Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in
gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort
eingestellten Beitrags.
b) An einer Sachentscheidung darüber, ob vorliegend ein Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors "Rumtrauben"
besteht, ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen
zum Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich gewürdigt
hat.
Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch des
Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten haben die
beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Revision und die
Anschlussrevision insoweit nicht begründet worden sind.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 O 440/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 -
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