27.02.2008 - BverfG, Az: 1 BvR 370/07 & 1 BvR 595/
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27.02.2008 - BverfG, Az: 1 BvR 370/07 & 1 BvR 595/07 - Zur Frage von Online Durchsuchungen
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DAS VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 BvR 370/07 & 1 BvR 595/07
Entscheidung vom 27. Februar 2008In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
1. ...
gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs.
1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW
2006, S. 620)
- 1 BvR 370/07 -,
2. ...
gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)
- 1 BvR 595/07 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung der
Richterin und Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober
2007 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in
Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und
Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Damit erledigen sich die von den Beschwerdeführern gegen § 5 Absatz 3 und
§ 17 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen erhobenen
Rügen.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1b wird zurückgewiesen,
soweit sie gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in
Nordrhein-Westfalen gerichtet ist.
4. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.
5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des
Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VSG), die zum einen
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde zu verschiedenen Datenerhebungen
insbesondere aus informationstechnischen Systemen, zum anderen den Umgang mit
den erhobenen Daten regeln.
I.
Die angegriffenen Vorschriften wurden überwiegend durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom
20. Dezember 2006 (GVBl NW, S. 620) eingefügt oder geändert.
1. Beide Verfassungsbeschwerden
rügen die Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG. Diese Vorschrift
ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei Arten von
Ermittlungsmaßnahmen: zum einen zum heimlichen Beobachten und sonstigen
Aufklären des Internet (Alt. 1), zum anderen zum heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme (Alt. 2).
a) Das Internet ist ein elektronischer Verbund von Rechnernetzwerken. Es besteht
damit aus informationstechnischen Systemen und kann zudem auch selbst als
informationstechnisches System angesehen werden. Der Unterschied der beiden in
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geregelten Maßnahmetypen ist am äußeren
Erscheinungsbild des technischen Zugriffs auf das informationstechnische System
ausgerichtet. Unter dem heimlichen Aufklären des Internet ist eine Maßnahme zu
verstehen, mit der die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der
Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg zur Kenntnis
nimmt. Die nordrhein-westfälische Landesregierung spricht bei solchen
Maßnahmen von einer serverorientierten Internetaufklärung.
Unter einem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System ist
demgegenüber eine technische Infiltration zu verstehen, die etwa
Sicherheitslücken des Zielsystems ausnutzt oder über die Installation eines
Spähprogramms erfolgt. Die Infiltration des Zielsystems ermöglicht es, dessen
Nutzung zu überwachen oder die Speichermedien durchzusehen oder gar das
Zielsystem fernzusteuern. Die nordrhein-westfälische Landesregierung spricht
bei solchen Maßnahmen von einer clientorientierten Aufklärung des Internet.
Allerdings enthält die angegriffene Vorschrift keinen Hinweis darauf, dass sie
ausschließlich Maßnahmen im Rahmen einer am Server-Client-Modell orientierten
Netzwerkstruktur ermöglichen soll.
b) Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG zum heimlichen Aufklären des Internet ermächtigt, regelt die Norm zunächst die Kenntnisnahme allgemein zugänglicher Kommunikationsinhalte durch die Verfassungsschutzbehörde. Beispiel wäre der Aufruf einer nicht zugangsgesicherten Webseite im World Wide Web mittels eines Web-Browsers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Verfassungsschutzbehörde daneben in die Lage versetzt werden, unter einer Legende an Chats, Auktionen oder Tauschbörsen teilzunehmen oder verborgene Webseiten aufzufinden (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 17). Denkbar wäre zudem etwa, dass die Verfassungsschutzbehörde ein anderweitig - beispielsweise von einem Informanten oder durch sogenanntes Keylogging - ermitteltes Passwort einsetzt, um auf ein E-Mail-Postfach oder auf eine zugangsgeschützte Webseite zuzugreifen. Auch in einem derartigen Fall würde die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der Internetkommunikation äußerlich auf dem dafür vorgesehenen Weg zur Kenntnis nehmen.
c) Der in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG geregelte heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme mittels technischer Infiltration wird in jüngerer Zeit in Politik und Rechtswissenschaft unter dem Schlagwort „Online-Durchsuchung/Online-Überwachung" intensiv diskutiert (vgl. zur juristischen Auseinandersetzung etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392; Hofmann, NStZ 2005, S. 121; Hornung, DuD 2007, S. 575; Rux, JZ 2007, S. 285; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202; Schlegel, GA 2007, S. 648; Warntjen, Jura 2007, S. 581). Vereinzelt wurden derartige Maßnahmen durch Bundesbehörden bereits ohne besondere gesetzliche Ermächtigung durchgeführt. Über die Art der praktischen Durchführung der bisherigen „Online-Durchsuchungen" und deren Erfolge ist wenig bekannt. Die von dem Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Präsidenten des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz haben mangels einer entsprechenden Aussagegenehmigung keine Ausführungen dazu gemacht. Die Durchführung solcher Maßnahmen wurde im Übrigen einstweilen eingestellt, als der Bundesgerichtshof entschied, dass die Strafprozessordnung für derartige Maßnahmen derzeit keine Rechtsgrundlage enthält (vgl. BGHSt 51, 211).
aa) Die hier zu prüfende Landesnorm enthält die erste und bislang einzige ausdrückliche Ermächtigung einer deutschen Behörde zu „Online-Durchsuchungen". Auf Bundesebene ist derzeit umstritten, welche Behörden unter welchen Voraussetzungen zu „Online-Durchsuchungen" ermächtigt werden sollen. Insbesondere wird gegenwärtig diskutiert, eine derartige Ermächtigung für das Bundeskriminalamt im Zuge seiner - im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform neu in das Grundgesetz aufgenommenen - Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Art. 73 Nr. 9a GG) zu schaffen.
bb) „Online-Durchsuchungen" sollen den Ermittlungsschwierigkeiten Rechnung tragen, die sich ergeben, wenn Straftäter, insbesondere solche aus extremistischen und terroristischen Kreisen, zur Kommunikation sowie zur Planung und Durchführung von Straftaten informationstechnische Mittel und insbesondere das Internet nutzen. Die Präsidenten des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass informationstechnische Systeme auch genutzt werden, um weltumspannend Kontakte zur Vorbereitung terroristischer Gewalttaten aufzubauen und zu pflegen. Insbesondere wenn Personen, die extremistischen oder terroristischen Kreisen zuzurechnen sind, gespeicherte Dateien und Kommunikationsinhalte verschlüsseln oder verstecken, könnten Ermittlungen mit den klassischen Methoden wie etwa einer Beschlagnahme von informationstechnischen Systemen und Speichermedien oder einer netzbasierten Telekommunikationsüberwachung erheblich erschwert oder sogar ganz unmöglich gemacht werden.
Der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. zum Folgenden etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 154; Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225; Pohl, DuD 2007, S. 684). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer des Zielsystems technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und sein Betriebssystem regelmäßig aktualisiert. Nach Auffassung der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann der Betroffene eine Infiltration jedenfalls auf einigen der in Betracht kommenden Zugriffswege derzeit wirkungsvoll verhindern. Zumindest kann eine solche Infiltration je nach Lage des Einzelfalls mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein.
Gelingt die Infiltration, so bietet sie der Ermittlungsbehörde gegenüber herkömmlichen Ermittlungsmethoden mehrere Vorteile. Wegen der Heimlichkeit des Zugriffs ist der Betroffene, anders als etwa bei einer offen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, nicht für die Zukunft vorgewarnt. Soweit der Nutzer eines Rechners Daten nur in verschlüsselter Form ablegt, können solche Daten im Rahmen einer „Online-Durchsuchung" gegebenenfalls in unverschlüsselter Form erhoben werden. Denn durch die Infiltration des Rechners kann die Behörde in der Weise auf die Daten zugreifen wie der Nutzer sie im fraglichen Zeitpunkt verwendet. Der Vorteil der Umgehung von Verschlüsselungstechnik ist auch bedeutsam für eine Überwachung der laufenden Internetkommunikation. Soweit solche Kommunikation verschlüsselt abläuft - dies ist insbesondere bei der Sprachtelefonie oftmals der Fall -, kann sie nur am Endgerät wirkungsvoll überwacht werden. Durch eine länger andauernde Überwachung der Nutzung des Rechners können eingesetzte Verschlüsselungstechnologien und andere Sicherheitsvorkehrungen weitgehend umgangen werden. Zudem können auch flüchtige Daten wie etwa Passwörter und weitere Informationen über das Nutzungsverhalten des Betroffenen erhoben werden. Solche Erkenntnisse ließen sich mittels klassischer Ermittlungsmethoden kaum gewinnen.
d) § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu den geregelten Maßnahmen grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen für nachrichtendienstliche Datenerhebungen, die sich aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VSG ergeben. Danach ist grundsätzlich erforderlich, dass auf diese Weise Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen oder Tätigkeiten oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können. Soweit Maßnahmen nach der angegriffenen Norm einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen beziehungsweise in Art und Schwere diesem gleichkommen, sind sie jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10; im Folgenden: Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz) zulässig.e) Nur die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG auch gegen § 17 VSG, der die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde regelt.
2. Beide Verfassungsbeschwerden
richten sich weiter gegen § 5 Abs. 3 VSG. Diese Vorschrift hat die
Benachrichtigung des Betroffenen nach einem Einsatz der in § 5 Abs. 2 VSG
geregelten nachrichtendienstlichen Mittel zum Gegenstand. Sie enthält in Satz 1
eine grundsätzliche Pflicht zur Benachrichtigung, von der Satz 2 mehrere
Ausnahmen vorsieht.
3. Nur die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich gegen § 5a Abs. 1 VSG. Diese
Vorschrift ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde dazu, bei Kreditinstituten
Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und
Geldanlagen einzuholen. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für
schwerwiegende Gefahren für die Schutzgüter des Verfassungsschutzes bestehen.
Eine Ermächtigung zur Erhebung
von Kontoinhalten enthielt das Verfassungsschutzgesetz bereits vor dem
Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2006. Neu an der angegriffenen Fassung der
Vorschrift ist, dass Kontoinhalte auch erhoben werden dürfen, um Erkenntnisse
über Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG zu erlangen, nämlich
solche, die allgemein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Nach
der Gesetzesbegründung soll hiermit ermöglicht werden, die
Finanzierungsströme inländischer terroristischer Netzwerke, sogenannter „home-grown-networks",
aufzudecken (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 19).
4. Ebenfalls nur die Beschwerdeführer zu 1 rügen die Verfassungswidrigkeit von
§ 13 VSG. Diese Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre
Erkenntnisse in gemeinsamen Dateien mit anderen Sicherheitsbehörden zu
verarbeiten. Wegen Anlass, Umfang und weiteren Anforderungen an die
Dateiführung verweist die Norm auf sonstiges Bundes- oder Landesrecht. Dieses
sonstige Recht haben die Beschwerdeführer zu 1 allerdings nicht zum Gegenstand
ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht.
5. Ausschließlich die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich gegen § 7 Abs. 2 VSG. Diese Vorschrift ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur akustischen und optischen Überwachung von Wohnungen. Sie stammt aus dem Jahr 1994 und wurde im Rahmen der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes nicht verändert. Eine Überarbeitung oder Streichung der Norm wurde zwar erwogen, letztlich aber zurückgestellt (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 16).
6. Schließlich greifen wiederum nur die Beschwerdeführer zu 2 die in § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 VSG enthaltenen Regelungen über die Führung sogenannter elektronischer Sachakten an. Diese Vorschriften sehen in ihrer Zusammenschau vor, dass personenbezogene Daten, die in solchen Sachakten enthalten sind, auch dann gespeichert bleiben dürfen, wenn an der betroffenen Person selbst kein Ermittlungsinteresse der Verfassungsschutzbehörde mehr besteht. Damit soll die für eine elektronische Dokumentenverwaltung erforderliche Vollständigkeit der elektronisch geführten Sachakte gesichert werden. Die Belange des Datenschutzes werden dadurch berücksichtigt, dass die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr recherchierbar sein und auch nicht uneingeschränkt verwendet werden dürfen.
7. Das Verfassungsschutzgesetz
lautet im Zusammenhang auszugsweise, soweit für die vorliegenden Verfahren von
Interesse:
§ 3
Aufgaben
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von
Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,
Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde
Macht,
3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden,
4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der
Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche
Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind,
im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.
...
§ 5
Befugnisse
(1) ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur
Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden
Maßnahmen anwenden:
...
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie
insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw.
die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische
Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen
Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und
Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;
...
(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu
kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach
Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu
besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die
Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der
Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten
werden müssen,
5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach fünf Jahren nach
Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.
...
§ 5a
Besondere Befugnisse
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte
über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen
einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich
ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in §
3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen.
(2) ...
(3) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 2 dürfen nur auf Antrag eingeholt
werden. Der Antrag ist durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder
seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag
entscheidet der Innenminister. Die G 10-Kommission (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10
NRW)) ist unverzüglich über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug zu
unterrichten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Innenminister den Vollzug der
Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G
10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die
Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 3 Abs. 5 AG G
10 NRW ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis
der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach
den Absätzen 1 bis 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.
Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder
nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Für
die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 2 erhobenen Daten ist § 4 AG G 10
NRW entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten
dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
§ 5 AG G 10 NRW findet entsprechende Anwendung.
...
§ 7
Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von
nichtöffentlichen Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3
Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen
gewonnen werden können oder
2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der
Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Artikel 13 Abs. 4
des Grundgesetzes) darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort
mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Satz 1
gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder
seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur nach
Maßgabe des § 4 Abs. 4 AG G 10 NRW verwendet werden. Technische Mittel im
Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist (Artikel
13 Abs. 5 des Grundgesetzes). Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Leiter der
Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck
nach Satz 8 darf die Verfassungsschutzbehörde die hierbei erhobenen Daten nur
zur Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie
für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AG G 10 NRW
verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 AG G 10 NRW
gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
...
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in zur
Person geführten Dateien verarbeiten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist.
...
(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu
protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten
dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben
nach § 3 Abs. 2 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Solche
Daten dürfen nicht elektronisch recherchierbar sein.
...
§ 10
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in zur Person
geführten Dateien
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder
ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. ...
...
§ 11
Berichtigung und Sperrung
personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten,
Aktenvernichtung
(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in schriftlichen oder
elektronischen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind
sie zu berichtigen. ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen
oder elektronischen Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass
ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung
nicht mehr erforderlich sind. ...
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten,
wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der
Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
...
...
§ 13
Gemeinsame Dateien
Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen
Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und
anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche
oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige
datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.
§ 14
Auskunft
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag der
antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Ein
Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
...
§ 17
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Gerichte und
inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist oder der Empfänger zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben
die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen
der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik
Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218)
verpflichtet ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Empfänger erforderlich ist. ...
...
Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, auf das § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG
verweist, enthält für Telekommunikationsüberwachungen durch
Verfassungsschutzbehörden unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ... zur Abwehr von
drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der
Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. ...
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. ...
...
§ 3
Voraussetzungen
(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des
Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86,
87 bis 89 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit
(§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung
des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),
6. Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3,
§ 316b Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
7. Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur
gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte
oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass
der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen
beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung
richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von
Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht
in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
§ 4
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung
(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von
höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für
diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere
Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. ...
...
§ 9
Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag
angeordnet werden.
...
§ 10
Anordnung
(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen
der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste
Landesbehörde, im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes
Bundesministerium.
...
Die in § 5a Abs. 3 VSG in Bezug genommenen §§ 4 und 5 des
nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel
10 Grundgesetz (im Folgenden: AG G 10 NRW) lauten auszugsweise:
§ 4
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung
(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von
höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmten Zwecke erforderlich sind.
Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine
Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter
Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu
löschen. ...
...
§ 5
Kontrolle der Mitteilung an Betroffene durch die G 10-Kommission
(1) Beschränkungsmaßnahmen sind Betroffenen durch das Innenministerium nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der
Beschränkung ausgeschlossen werden kann. ...
...
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1a ist Journalistin und schreibt vor allem für
eine Online-Publikation. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besucht sie auch
Internet-Präsenzen, die von verfassungsfeindlichen Personen und Organisationen
betrieben werden. Sie engagiert sich darüber hinaus in datenschutzrechtlichen
Angelegenheiten und betreibt zusammen mit anderen die Homepage www.stop1984.com.
Im Zusammenhang mit dieser Homepage besteht die Möglichkeit, an sogenannten
Chats teilzunehmen. Diese Möglichkeit wird auch von Rechtsextremisten genutzt.
Informationen über diese Personen speichert die Beschwerdeführerin zu 1a auf
der Festplatte ihres privat wie beruflich genutzten Computers.Der
Beschwerdeführer zu 1b ist aktives Mitglied des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE, die vom nordrhein-westfälischen
Verfassungsschutz beobachtet wird. Für seine politische Tätigkeit nutzt er
auch seinen an das Internet angeschlossenen Computer. Wie die
Beschwerdeführerin zu 1a greift er daneben auf das Internet zur privaten
Kommunikation sowie zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen über sein Girokonto
zu.
Die Beschwerdeführer zu 2a und 2b sind Sozien einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Beschwerdeführer zu 2a betreut als Rechtsanwalt unter anderem Asylbewerber. Unter ihnen befand sich ein führendes Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei PKK, die unter der Beobachtung der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde steht. Er nutzt sowohl in seiner Wohnung als auch in den Kanzleiräumen Computernetzwerke, die mit dem Internet verbunden sind. Das Kanzleinetzwerk wird auch von dem Beschwerdeführer zu 2b sowie von dem Beschwerdeführer zu 2c, der in der Kanzlei als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, genutzt.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG richten, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.
Soweit die Norm eine Teilnahme an Kommunikationseinrichtungen des Internet vorsehe, regle sie einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. In dem von der Norm weiter vorgesehenen heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme liege ein Eingriff in Art. 13 GG, wenn der Zugriffsrechner sich in einer Wohnung befinde. Maßgeblich sei insoweit, dass persönliche Verhaltensweisen gerade durch ihre Verwirklichung in der räumlich abgeschotteten Wohnung einen besonderen Schutz genössen. Daneben könnten derartige Maßnahmen auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Fernmeldegeheimnis eingreifen.
Soweit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG als Eingriff in Art. 13 GG anzusehen seien, sei die Vorschrift bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie keinem der besonderen Schrankenvorbehalte von Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG genüge. Auch sei das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gewahrt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG
verstoße zudem gegen das Gebot der Normenklarheit. Die in Satz 2 der Norm
enthaltene Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes sei weder
in ihren Voraussetzungen noch in ihrer Reichweite hinreichend bestimmt. Weiter
fehle es an hinreichenden normativen Vorkehrungen zum Schutz individueller
Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Solche Vorkehrungen seien
erforderlich, da heutzutage insbesondere privat genutzte Rechner in weitem
Umfang dazu dienten, Daten höchstpersönlichen Inhalts zu verarbeiten.
Schließlich sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die
gesetzliche Eingriffsschwelle sei zu niedrig angesetzt. Zudem fehle es an
Verfahrensvorkehrungen zum Schutz des Betroffenen wie etwa einem
Richtervorbehalt. Auch könnten die erhobenen Daten in zu weitem Umfang
zweckentfremdet oder an andere Behörden übermittelt werden.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, § 5 Abs. 3 VSG verletze die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie die materiellen Grundrechte, in
die durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 VSG eingegriffen werde. Satz 2 der
Vorschrift sehe zu weitgehende Ausnahmen von der grundrechtlich gebotenen
Benachrichtigungspflicht vor, die diese weitgehend leer laufen ließen.
4. Die Beschwerdeführer zu 1 sind der Auffassung, § 5a Abs. 1 VSG verletze das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vorschrift ermögliche die
Erhebung von Kontoinhalten unter zu niedrigen Voraussetzungen und sei daher
unverhältnismäßig.
§ 13 VSG verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden, das als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen sei.
5. Die Beschwerdeführer zu 2 bringen vor, § 7 Abs. 2 VSG verletze Art. 13 Abs. 1 GG. Die Vorschrift entspreche nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung personenbezogener Daten in elektronischen Sachakten fehle. Die Norm ermögliche damit eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat.
Soweit Daten betroffen seien, die durch eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG gewonnen worden seien, sei schließlich auch die in § 17 Abs. 1 VSG enthaltene Übermittlungsregelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Gebote der Zweckbindung, der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: die
Bundesregierung, die Landesregierung und der Landtag von Nordrhein-Westfalen,
die sächsische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im nordrhein-westfälischen
Landtag haben ein ihnen erstattetes Rechtsgutachten vorgelegt. Der Senat hat
zudem sachkundige schriftliche Stellungnahmen der Herren Andreas Bogk, Dirk Fox,
Professor Dr. Felix Freiling, Professor Dr. Andreas Pfitzmann und Professor Dr.
Ulrich Sieber eingeholt.
1. Die Bundesregierung
erörtert ohne direkte Bezugnahme auf die angegriffenen Normen in allgemeiner
Form die verfassungsrechtlichen Fragen eines heimlichen Zugriffs auf
informationstechnische Systeme mit technischen Mitteln.
Solche Maßnahmen seien von der unter Art. 10 GG fallenden Überwachung der
Telekommunikation zu unterscheiden. Bei den in der Vergangenheit von dem
Bundesamt für Verfassungsschutz vereinzelt durchgeführten „Online-Durchsuchungen"
sei davon ausgegangen worden, dass grundrechtlicher Maßstab allein Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei. Zunehmend trete jedoch Art. 13 Abs. 1
GG als möglicherweise einschlägiger Maßstab für „Online-Durchsuchungen"
in den Vordergrund. Die technische Möglichkeit wiederholten Eindringens oder
länger andauernden Verweilens in einem Rechner nähere die „Online-Durchsuchung"
einer Überwachung an. Zumindest in der Empfindung der betroffenen Personen
könne ein sehr umfassender Teil der Privatsphäre, die sich früher auf die
Räume einer Wohnung verteilt habe, im Rechner konzentriert sein.
Der Zugriff bedürfe als
qualifiziertes Mittel des Verfassungsschutzes besonderer verfahrensrechtlicher
Sicherungen. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei zu
wahren, auch wenn er sich nicht bereits beim Kopieren und Überspielen der von
der Software aufgrund bestimmter Suchparameter für relevant gehaltenen
Informationen, sondern erst bei der anschließenden Durchsicht der Dateien auf
dem Behördenrechner sicherstellen lasse. Angesichts der Nähe zu Maßnahmen der
Wohnungsdurchsuchung und Wohnraumüberwachung sei in Erwägung zu ziehen, den
Zugriff unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Grundsätzlich sei eine
Benachrichtigungspflicht vorzusehen. An „Online-Durchsuchungen" seien
zudem hohe Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu stellen. Eine solche
Maßnahme könne angesichts ihrer Eingriffsintensität für eine
Verfassungsschutzbehörde nur ultima ratio sein.
2. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerden
für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG vorgesehenen Maßnahmen bewirkten keinen Eingriff in Art. 13 GG. Dieses Grundrecht greife nur, wenn eine staatliche Maßnahme einen konkreten Raumbezug aufweise, also räumliche Abgrenzungen überwunden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Maßnahmen der Aufklärung des Internet wie die Überwachung des E-Mail-Verkehrs oder der Internet-Telefonie seien allerdings an Art. 10 GG zu messen. Im Übrigen sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG genüge dem Gebot der Normenklarheit. Die Norm sei mit Blick auf mögliche technische Neuerungen entwicklungsoffen formuliert worden. Die Norm achte weiter den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der erforderliche Kernbereichsschutz werde durch § 4 Abs. 1 G 10, auf den verwiesen werde, sichergestellt. Die angegriffene Vorschrift sei schließlich auch verhältnismäßig. Der Aktionsraum der Verfassungsschutzbehörde müsse der zunehmenden Verlagerung der Kommunikation gerade auch verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf das Internet Rechnung tragen. Der Zugriff auf einzelne Rechner sei erforderlich, weil es technisch möglich sei, Kommunikationsinhalte so zu versenden, dass ein Zugriff während des Versands ausscheide. § 7 Abs. 1 VSG enthalte insoweit eine hinreichende Eingriffsschwelle. Weitere materielle Kriterien und verfahrensrechtliche Vorkehrungen ergäben sich insbesondere aus § 3 G 10. Es sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Zugriffe auf informationstechnische Systeme pro Jahr im einstelligen Bereich liegen werde.
Die Regelung der Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten in § 5 Abs. 3 VSG sei gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für Maßnahmen der Internetaufklärung nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG gelte ohnehin nicht § 5 Abs. 3 VSG, sondern § 12 G 10.
Die in § 5a Abs. 1 VSG enthaltene Befugnis zum Abruf von Kontoinhaltsdaten sei ebenfalls verfassungsgemäß. Das Phänomen sogenannter home-grown-networks, die inländische Anschlagsziele verfolgten, stelle eine neuartige und erhebliche Gefährdungslage dar. Die Befugnis könne zur Aufklärung von personellen Verflechtungen und Finanzflüssen, etwa bei der Waffenbeschaffung, und über die Geldgeber militanter Gruppierungen beitragen.
3. Der nordrhein-westfälische Landtag hält die Verfassungsbeschwerden gleichfalls für unbegründet.
Die Ausweitung des internationalen Terrorismus erzeuge eine neuartige Bedrohungslage, die den Staat im Interesse einer effektiven Terrorabwehr zur Einschränkung von Grundrechten zwinge. Der Rechtsstaat müsse das überkommene rechtliche Instrumentarium behutsam fortentwickeln, um neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Insbesondere müsse die informationstechnische Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Moderne Kommunikationstechniken würden bei der Begehung und Vorbereitung unterschiedlichster Straftaten eingesetzt und trügen so zur Effektivierung krimineller Handlungen bei.Zwar seien im klassischen Polizeirecht intensive Grundrechtseingriffe erst ab einer bestimmten Verdachts- beziehungsweise Gefahrenstufe zulässig. Dies beruhe jedoch auf einem behördlichen Aufgabenkreis, der sich grundlegend von der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden unterscheide. Mit der Gewinnung struktureller Vorfelderkenntnisse zur Aufklärung terroristischer Aktivitäten seien in aller Regel keine unmittelbaren Sanktionen und Konsequenzen für die Betroffenen verbunden.
Art. 13 GG werde durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG nicht berührt. Der Zugriff auf gespeicherte Daten ziele nicht auf die Überwindung der räumlichen Abgrenzung einer Wohnung ab. Auch sollten keine in der Wohnung stattfindenden Vorgänge überwacht werden. Dagegen könne im Einzelfall ein Eingriff in Art. 10 GG vorliegen. Die Norm genüge jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung.
Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 2
VSG geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht seien mit dem
Grundgesetz vereinbar.
4. Die sächsische Staatsregierung führt aus, die Kommunikation innerhalb
islamistischer und islamistisch-terroristischer Gruppierungen erfolge zum
großen Teil über das Internet. Auch Autonome benutzten das Internet und
Mobiltelefone mit der Möglichkeit geschützter Kommunikation. Mit der
vermehrten Nutzung von informationstechnischen Systemen durch beobachtete
Personen sei der Zugang über klassische nachrichtendienstliche Mittel teilweise
unmöglich geworden.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG ermächtige nicht zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG. Die Vorschrift sei im Übrigen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung sei nicht betroffen, da der Bürger zur höchstpersönlichen Kommunikation nicht auf einen Personalcomputer angewiesen sei. Auch § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG stünden mit dem Grundgesetz in Einklang.
5. Das Bundesverwaltungsgericht
äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG
enthaltene Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische
Systeme. Sowohl für als auch gegen die Anwendung von Art. 13 GG sprächen
gewichtige Argumente. In jedem Fall greife der geregelte Zugriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung ein. Es erscheine zweifelhaft, ob dieser
Eingriff verhältnismäßig sei. Es liege nahe, angesichts des Gewichts des
Grundrechtseingriffs eine „Online-Durchsuchung" von einer konkreten
Gefahr für bestimmte Rechtsgüter abhängig zu machen. Das Gesetz enthalte
keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
6. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen halten die angegriffenen Normen für verfassungswidrig. Ihre
Ausführungen hierzu stimmen in der inhaltlichen Argumentationslinie und im
Ergebnis weitgehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer überein.
7. Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
nordrhein-westfälischen Landtag haben ein ihnen erstattetes Rechtsgutachten
vorgelegt. Dieses kommt zu dem Schluss, dass die angegriffenen Normen weder mit
dem Grundgesetz noch mit der nordrhein-westfälischen Landesverfassung vereinbar
sind.
8. Die sachkundigen Auskunftspersonen Andreas Bogk, Dirk Fox, Professor Dr. Felix Freiling und Professor Dr. Andreas Pfitzmann haben sich insbesondere zu den technischen Fragen des heimlichen Zugriffs auf informationstechnische Systeme geäußert, Professor Dr. Ulrich Sieber auch zu Fragen der Rechtsvergleichung und zu möglichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der hier betroffenen Maßnahmen.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die
Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz,
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Landesregierung
und der Landtag von Nordrhein-Westfalen, das nordrhein-westfälische Landesamt
für Verfassungsschutz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sowie als sachkundige Auskunftspersonen
die Herren Andreas Bogk, Dirk Fox, Professor Dr. Felix Freiling, Professor Dr.
Andreas Pfitzmann und Professor Dr. Ulrich Sieber.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig.
I.
Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG richten,
bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.
II.
Hinsichtlich der von allen Beschwerdeführern erhobenen Rüge der
Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 3 VSG sind die Verfassungsbeschwerden nur
insoweit zulässig, als es um die Benachrichtigung im Anschluss an eine
Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht. Im Übrigen genügt die Begründung
der Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, §
92 BVerfGG. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert zu
begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu
muss er aufzeigen, inwieweit sie die bezeichneten Grundrechte verletzen soll
(vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386>).
Daran fehlt es hier, soweit die Beschwerdeführer allgemein rügen, die Regelung
der Benachrichtigung im Anschluss an nachrichtendienstliche Maßnahmen im Sinne
des § 5 Abs. 2 VSG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Inwieweit das Grundgesetz eine Benachrichtigung des von einer heimlichen
informationellen Maßnahme des Staates Betroffenen verlangt, hängt unter
anderem maßgeblich davon ab, ob und mit welcher Intensität diese Maßnahme in
Grundrechte des Betroffenen eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007
- 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2473>). § 5 Abs. 2 VSG sieht
eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen vor, die in ihrer Eingriffsqualität
und Eingriffsintensität erheblich voneinander abweichen. Angesichts dessen
hätten die Beschwerdeführer aufzeigen können und müssen, nach welchen dieser
Maßnahmen ihrer Ansicht nach eine Benachrichtigung geboten ist und inwieweit
die in § 5 Abs. 3 Satz 2 VSG geregelten Ausnahmen von der
Benachrichtigungspflicht angesichts des Gewichts des jeweiligen
Grundrechtseingriffs unangemessen sind. Derartige Darlegungen finden sich in den
Verfassungsbeschwerden jedoch allein im Hinblick auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 2
Nr. 11 VSG in hinreichendem Ausmaß.
III.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 ist auch zulässig, soweit
sie sich gegen § 17 VSG richtet. Insofern ist die Beschwerdefrist des § 93
Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Durch das Inkrafttreten des § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG wurde
der Anwendungsbereich der allgemeinen Übermittlungsregelung des § 17 VSG auf
die neu geregelten Maßnahmen erstreckt und so teilweise erweitert. Darin liegt
eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang
gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 78, 350 <356>; 100, 313
<356>). Die Rüge der Beschwerdeführer zu 2 beschränkt sich auf diese
neue Beschwer.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1b ist auch insofern
zulässig, als sie sich gegen § 5a Abs. 1 VSG richtet. Insbesondere ist die
Beschwerdefrist gewahrt. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 1b beschränkt sich
auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm im Zuge der Novellierung des
Verfassungsschutzgesetzes.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1a ist hingegen in Bezug
auf § 5a Abs. 1 VSG unzulässig, da sie ihre eigene und gegenwärtige
Betroffenheit durch die angegriffene Norm nicht aufgezeigt hat. Dazu hätte sie
darlegen müssen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den
angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt
wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f="">; 100, 313 <354>;
109, 279 <307 f="">). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin zu 1a hat keinerlei Ausführungen gemacht, aus denen sich
auch nur die entfernte Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihre Kontoinhaltsdaten
für die Verfassungsschutzbehörde von Interesse sein könnten. Nach den
Tatbestandsvoraussetzungen von § 5a Abs. 1 VSG und der Natur der geregelten
Maßnahmen kann auch nicht für praktisch jedermann von einer möglichen
Betroffenheit ausgegangen werden (vgl. zu derartigen Fällen BVerfGE 109, 279
<308>; 113, 348 <363>).
V.
Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 sich gegen § 7 Abs.
2 VSG richtet, ist die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.
Diese Vorschrift ist bereits 1994 in Kraft getreten. Ohne Belang ist hier, ob
der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut
in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in
Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 <259 f="">; 18, 1
<9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149>).
Den Beschwerdeführern zu 2 wird durch die Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt nicht die Möglichkeit genommen, die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm geltend zu machen (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96
-, NJW 1997, S. 650). Falls die Beschwerdeführer zu 2 befürchten, von
Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 VSG betroffen zu werden, können sie hiergegen
Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen. Dabei kann grundsätzlich
auch vorläufiger sowie vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden. Der Umstand,
dass dafür ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse und die hinreichende
Wahrscheinlichkeit einer belastenden Maßnahme dargetan werden müssen,
schließt die grundsätzliche Verfügbarkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes
nicht aus. Im fachgerichtlichen Verfahren dürfen die Anforderungen an das
Rechtsschutzinteresse im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes nicht
überspannt werden (vgl. allgemein dazu BVerfGE 110, 77 <88>).
VI.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 ist auch insoweit
unzulässig, als sie sich gegen die Regelungen von § 8 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit §§ 10, 11 VSG über den Umgang mit personenbezogenen Daten in
elektronischen Sachakten richtet. Hinsichtlich dieser Regelungen ist der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.Nach dem
Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der
angegriffenen Rechtsnorm betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in
zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann
(vgl. BVerfGE 72, 39 <43 f="">; 90, 128 <136
f="">). Damit soll erreicht werden, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage
weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157
<165>).
Danach sind die Beschwerdeführer zu 2 zur Erlangung von Rechtsschutz gegen die Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes über den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in elektronischen Sachakten gespeichert sind, gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden.
Die Beschwerdeführer zu 2 richten ihre Rüge gegen die von dem Verfassungsschutzgesetz ihrer Ansicht nach vorgesehene Speicherung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten. Wie weitgehend das Gesetz die Löschung solcher Daten ausschließt, bedarf jedoch zunächst einfachrechtlich der Klärung durch die Behörden und Fachgerichte. Der Wortlaut des § 10 VSG schließt es jedenfalls nicht aus, die bestehenden Löschungsregeln in dieser Vorschrift auch auf Daten anzuwenden, die in elektronischen Sachakten enthalten sind. Im Übrigen enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen über den Umgang mit nicht mehr benötigten elektronischen Sachakten, so dass die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig ist.
Den Beschwerdeführern zu 2 ist zumutbar, die einfachrechtliche Lage von den dafür zuständigen Fachgerichten klären zu lassen. Insbesondere ist ihnen die Anrufung der Gerichte nicht etwa deshalb faktisch verwehrt, weil sie von den sie betreffenden Datenspeicherungen keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zu 2 ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VSG nicht zwingend, dass personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten von dem in dieser Norm geregelten Auskunftsanspruch von vornherein nicht erfasst werden, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass insoweit Auskunft erteilt werden muss. Zudem geht es den Beschwerdeführern zu 2 mit der gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG gerichteten Rüge nicht darum, einen punktuellen Grundrechtseingriff abzuwenden, dem ein nachträglicher Rechtsschutz nur begrenzt abhelfen könnte. Sie wollen vielmehr materiellrechtliche Löschungsansprüche geltend machen, die sie im fachgerichtlichen Verfahren durchsetzen können.
VII.
Soweit die Beschwerdeführer zu 1 die Verfassungswidrigkeit von § 13 VSG
rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit
unzulässig. § 13 VSG erlaubt der Verfassungsschutzbehörde, Daten in
gemeinsame Dateien einzustellen, die nach Maßgabe von bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften geführt werden. Erst aufgrund dieser anderen
Vorschriften können Maßnahmen stattfinden, die als Grundrechtseingriff
anzusehen sein könnten. Die Öffnungsnorm des § 13 VSG, die ohne die in Bezug
genommenen Dateiführungsregeln leer läuft, ist für sich genommen
grundrechtlich irrelevant. Gegen in Bezug genommene Normen, etwa die
Vorschriften des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl I, S.
3409), richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 jedoch
nicht.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, weitgehend begründet. § 5
Abs. 2 Nr. 11 VSG ist in der zweiten dort aufgeführten Alternative
verfassungswidrig und nichtig (I). Gleiches gilt für die erste Alternative
dieser Norm (II). In der Folge der Nichtigkeit erledigen sich die gegen § 5
Abs. 3 und § 17 VSG gerichteten Rügen (III). Gegen § 5a Abs. 1 VSG bestehen
hingegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (IV).
I.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme regelt, verletzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner
besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme.
Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen
in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere
Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (1). Vorliegend sind die
Eingriffe verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt: § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
Alt. 2 VSG genügt nicht dem Gebot der Normenklarheit (2 a), die Anforderungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind nicht gewahrt (2 b) und die Norm
enthält keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung (2 c). Die angegriffene Norm ist nichtig (2 d). Einer
zusätzlichen Prüfung anhand anderer Grundrechte bedarf es nicht (2 e).
1. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ermächtigt zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme; sie tritt zu den anderen Konkretisierungen dieses Grundrechts, wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie zu den Freiheitsgewährleistungen der Art. 10 und Art. 13 GG hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2465>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>).
b) Die Nutzung der Informationstechnik hat für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt. Die moderne Informationstechnik eröffnet dem Einzelnen neue Möglichkeiten, begründet aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit.
aa) Die jüngere Entwicklung der Informationstechnik hat dazu geführt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist.
Dies gilt zunächst für
Personalcomputer, über die mittlerweile eine deutliche Mehrheit der Haushalte
in der Bundesrepublik verfügt (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches
Jahrbuch 2007, S. 113). Die Leistungsfähigkeit derartiger Rechner ist ebenso
gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen
Speichermedien. Heutige Personalcomputer können für eine Vielzahl
unterschiedlicher Zwecke genutzt werden, etwa zur umfassenden Verwaltung und
Archivierung der eigenen persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten, als
digitale Bibliothek oder in vielfältiger Form als Unterhaltungsgerät.
Dementsprechend ist die Bedeutung von Personalcomputern für die
Persönlichkeitsentfaltung erheblich gestiegen.
Die Relevanz der Informationstechnik für die Lebensgestaltung des Einzelnen
erschöpft sich nicht in der größeren Verbreitung und Leistungsfähigkeit von
Personalcomputern. Daneben enthalten zahlreiche Gegenstände, mit denen große
Teile der Bevölkerung alltäglich umgehen, informationstechnische Komponenten.
So liegt es beispielsweise zunehmend bei Telekommunikationsgeräten oder
elektronischen Geräten, die in Wohnungen oder Kraftfahrzeugen enthalten sind.
bb) Der Leistungsumfang informationstechnischer Systeme und ihre Bedeutung für
die Persönlichkeitsentfaltung nehmen noch zu, wenn solche Systeme miteinander
vernetzt werden. Dies wird insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung des
Internet durch große Kreise der Bevölkerung mehr und mehr zum Normalfall.
Eine Vernetzung informationstechnischer Systeme ermöglicht allgemein, Aufgaben auf diese Systeme zu verteilen und insgesamt die Rechenleistung zu erhöhen. So können etwa die von einzelnen der vernetzten Systeme gelieferten Daten ausgewertet und die Systeme zu bestimmten Reaktionen veranlasst werden. Auf diese Weise kann zugleich der Funktionsumfang des einzelnen Systems erweitert werden.
Insbesondere das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen öffnet dem Nutzer eines angeschlossenen Rechners nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netzrechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung, mit deren Hilfe er aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann. Zudem führen technische Konvergenzeffekte dazu, dass auch herkömmliche Formen der Fernkommunikation in weitem Umfang auf das Internet verlagert werden können (vgl. etwa zur Sprachtelefonie Katko, CR 2005, S. 189).
cc) Die zunehmende Verbreitung vernetzter informationstechnischer Systeme begründet für den Einzelnen neben neuen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung auch neue Persönlichkeitsgefährdungen.
(1) Solche Gefährdungen ergeben sich bereits daraus, dass komplexe informationstechnische Systeme wie etwa Personalcomputer ein breites Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, die sämtlich mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von Daten verbunden sind. Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbsttätig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können. In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen (vgl. zu den aus solchen Folgerungen entstehenden Persönlichkeitsgefährdungen BVerfGE 65, 1 <42>).(2) Bei einem vernetzten, insbesondere einem an das Internet angeschlossenen System werden diese Gefährdungen in verschiedener Hinsicht vertieft. Zum einen führt die mit der Vernetzung verbundene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten dazu, dass gegenüber einem alleinstehenden System eine noch größere Vielzahl und Vielfalt von Daten erzeugt, verarbeitet und gespeichert werden. Dabei handelt es sich um Kommunikationsinhalte sowie um Daten mit Bezug zu der Netzkommunikation. Durch die Speicherung und Auswertung solcher Daten über das Verhalten der Nutzer im Netz können weitgehende Kenntnisse über die Persönlichkeit des Nutzers gewonnen werden.
Vor allem aber öffnet die Vernetzung des Systems Dritten eine technische Zugriffsmöglichkeit, die genutzt werden kann, um die auf dem System vorhandenen Daten auszuspähen oder zu manipulieren. Der Einzelne kann solche Zugriffe zum Teil gar nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nur begrenzt abwehren. Informationstechnische Systeme haben mittlerweile einen derart hohen Komplexitätsgrad erreicht, dass ein wirkungsvoller sozialer oder technischer Selbstschutz erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen und zumindest den durchschnittlichen Nutzer überfordern kann. Ein technischer Selbstschutz kann zudem mit einem hohen Aufwand oder mit Funktionseinbußen des geschützten Systems verbunden sein. Viele Selbstschutzmöglichkeiten - etwa die Verschlüsselung oder die Verschleierung sensibler Daten - werden überdies weitgehend wirkungslos, wenn Dritten die Infiltration des Systems, auf dem die Daten abgelegt worden sind, einmal gelungen ist. Schließlich kann angesichts der Geschwindigkeit der informationstechnischen Entwicklung nicht zuverlässig prognostiziert werden, welche Möglichkeiten dem Nutzer in Zukunft verbleiben, sich technisch selbst zu schützen.
c) Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit dieser Nutzung verbunden sind, folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Der Einzelne ist darauf angewiesen, dass der Staat die mit Blick auf die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung berechtigten Erwartungen an die Integrität und Vertraulichkeit derartiger Systeme achtet. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 10 und Art. 13 GG wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.
aa) Die Gewährleistung des
Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt die
unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit
Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 106, 28
<35 f="">), nicht aber auch die Vertraulichkeit und Integrität
von informationstechnischen Systemen.
(1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche
Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und
welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten)
genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 <36>; 115, 166 <182>). Der
Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erstreckt sich danach auch auf
die Kommunikationsdienste des Internet (vgl. zu E-Mails BVerfGE 113, 348
<383>). Zudem sind nicht nur die Inhalte der Telekommunikation vor einer
Kenntnisnahme geschützt, sondern auch ihre Umstände. Zu ihnen gehört
insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder
Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder
versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100,
313 <358>; 107, 299 <312 f="">). Das
Telekommunikationsgeheimnis begegnet in diesem Rahmen alten sowie neuen
Persönlichkeitsgefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der
Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben.
Soweit eine Ermächtigung sich
auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und
Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf
bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff allein an Art. 10 Abs. 1 GG
zu messen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon
betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am
Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 <37
f="">; 115, 166 <186 f="">). Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn das Endgerät ein vernetztes komplexes
informationstechnisches System ist, dessen Einsatz zur Telekommunikation nur
eine unter mehreren Nutzungsarten darstellt.
(2) Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich allerdings nicht
auf die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines
Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der
Telekommunikation, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen
Datenzugriff treffen kann. Dann bestehen hinsichtlich solcher Daten die
spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das
Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort (vgl. BVerfGE
115, 166 <183 ff="">).
(3) Der durch das Telekommunikationsgeheimnis bewirkte Schutz besteht ebenfalls
nicht, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines informationstechnischen
Systems als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht.
Hinsichtlich der Erfassung der Inhalte oder Umstände außerhalb der laufenden
Telekommunikation liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG selbst dann nicht vor,
wenn zur Übermittlung der erhobenen Daten an die auswertende Behörde eine
Telekommunikationsverbindung genutzt wird, wie dies etwa bei einem
Online-Zugriff auf gespeicherte Daten der Fall ist (vgl. Germann, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 497; Rux, JZ 2007, S. 285
<292>).
(4) Soweit der heimliche
Zugriff auf ein informationstechnisches System dazu dient, Daten auch insoweit
zu erheben, als Art. 10 Abs. 1 GG nicht vor einem Zugriff schützt, bleibt eine
Schutzlücke, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von
informationstechnischen Systemen zu schließen ist.
Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der
Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert („Quellen-Telekommunikationsüberwachung"),
so ist mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das System
insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die
hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation
verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten
Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen
Nutzung des Systems aufweisen. Erfasst werden können beispielsweise das
Verhalten bei der Bedienung eines Personalcomputers für eigene Zwecke, die
Abrufhäufigkeit bestimmter Dienste, insbesondere auch der Inhalt angelegter
Dateien oder - soweit das infiltrierte informationstechnische System auch
Geräte im Haushalt steuert - das Verhalten in der eigenen Wohnung.
Nach Auskunft der in der
mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann es im
Übrigen dazu kommen, dass im Anschluss an die Infiltration Daten ohne Bezug zur
laufenden Telekommunikation erhoben werden, auch wenn dies nicht beabsichtigt
ist. In der Folge besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel bei der
herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung - stets das Risiko,
dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere
persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den dadurch bewirkten
spezifischen Gefährdungen der Persönlichkeit kann durch Art. 10 Abs. 1 GG
nicht oder nicht hinreichend begegnet werden.
Art. 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die
Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung",
wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden
Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen
und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.
bb) Auch die durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Garantie der
Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf seine
Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung seiner Persönlichkeit einen
elementaren Lebensraum, in den nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art.
13 Abs. 2 bis 7 GG eingegriffen werden darf, belässt aber Schutzlücken
gegenüber Zugriffen auf informationstechnische Systeme.
Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>; 103, 142 <150 f="">). Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff="">; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>). Dabei erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327="">), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.
Darüber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff="">; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff="">; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff="">; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.
Art. 13 Abs. 1 GG schützt
zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung
von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines
informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht (vgl. zum
gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE
113, 29 <45>).
cc) Auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
anerkannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere
die Gewährleistungen des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, genügen dem besonderen Schutzbedürfnis des
Nutzers eines informationstechnischen Systems nicht in ausreichendem Maße.
(1) In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 ff="">; 44, 353 <372 f="">; 90, 255 <260>; 101, 361 <382 f="">). Das Schutzbedürfnis des Nutzers eines informationstechnischen Systems beschränkt sich jedoch nicht allein auf Daten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. Eine solche Zuordnung hängt zudem häufig von dem Kontext ab, in dem die Daten entstanden sind und in den sie durch Verknüpfung mit anderen Daten gebracht werden. Dem Datum selbst ist vielfach nicht anzusehen, welche Bedeutung es für den Betroffenen hat und welche es durch Einbeziehung in andere Zusammenhänge gewinnen kann. Das hat zur Folge, dass mit der Infiltration des Systems nicht nur zwangsläufig private Daten erfasst werden, sondern der Zugriff auf alle Daten ermöglicht wird, so dass sich ein umfassendes Bild vom Nutzer des Systems ergeben kann.
(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 84, 192 <194>). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene weder überschauen noch verhindern kann. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).
Die mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung abzuwehrenden Persönlichkeitsgefährdungen
ergeben sich aus den vielfältigen Möglichkeiten des Staates und gegebenenfalls
auch privater Akteure (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 -, JZ 2007, S. 576) zur Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Vor allem mittels
elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere
Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die
grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen
beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen
können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f="">; 115,
320 <342>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW
2007, S. 2464 <2466>).
Jedoch trägt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den
Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung, die sich daraus
ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung
informationstechnischer Systeme angewiesen ist und dabei dem System persönliche
Daten anvertraut oder schon allein durch dessen Nutzung zwangsläufig liefert.
Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell
äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf
weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein
solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen
über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schützt, weit hinaus.
d) Soweit kein hinreichender
Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass
der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung
informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion
über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es
die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
gewährleistet. Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; es
bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor
staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf
das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf
einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.
aa) Allerdings bedarf nicht jedes informationstechnische System, das
personenbezogene Daten erzeugen, verarbeiten oder speichern kann, des besonderen
Schutzes durch eine eigenständige persönlichkeitsrechtliche Gewährleistung.
Soweit ein derartiges System nach seiner technischen Konstruktion lediglich
Daten mit punktuellem Bezug zu einem bestimmten Lebensbereich des Betroffenen
enthält - zum Beispiel nicht vernetzte elektronische Steuerungsanlagen der
Haustechnik -, unterscheidet sich ein staatlicher Zugriff auf den vorhandenen
Datenbestand qualitativ nicht von anderen Datenerhebungen. In einem solchen Fall
reicht der Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, um
die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen zu wahren.
Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ist hingegen anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Eine solche Möglichkeit besteht etwa beim Zugriff auf Personalcomputer, einerlei ob sie fest installiert oder mobil betrieben werden. Nicht nur bei einer Nutzung für private Zwecke, sondern auch bei einer geschäftlichen Nutzung lässt sich aus dem Nutzungsverhalten regelmäßig auf persönliche Eigenschaften oder Vorlieben schließen. Der spezifische Grundrechtsschutz erstreckt sich ferner beispielsweise auf solche Mobiltelefone oder elektronische Terminkalender, die über einen großen Funktionsumfang verfügen und personenbezogene Daten vielfältiger Art erfassen und speichern können.
bb) Geschützt vom Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen.
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der hier behandelten Ausprägung schützt insbesondere vor einem heimlichen Zugriff, durch den die auf dem System vorhandenen Daten ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgespäht werden können. Der Grundrechtsschutz umfasst sowohl die im Arbeitsspeicher gehaltenen als auch die temporär oder dauerhaft auf den Speichermedien des Systems abgelegten Daten. Das Grundrecht schützt auch vor Datenerhebungen mit Mitteln, die zwar technisch von den Datenverarbeitungsvorgängen des betroffenen informationstechnischen Systems unabhängig sind, aber diese Datenverarbeitungsvorgänge zum Gegenstand haben. So liegt es etwa bei einem Einsatz von sogenannten Hardware-Keyloggern oder bei einer Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur.(2) Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeits- und Integritätserwartung besteht unabhängig davon, ob der Zugriff auf das informationstechnische System leicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Eine grundrechtlich anzuerkennende Vertraulichkeits- und Integritätserwartung besteht allerdings nur, soweit der Betroffene das informationstechnische System als eigenes nutzt und deshalb den Umständen nach davon ausgehen darf, dass er allein oder zusammen mit anderen zur Nutzung berechtigten Personen über das informationstechnische System selbstbestimmt verfügt. Soweit die Nutzung des eigenen informationstechnischen Systems über informationstechnische Systeme stattfindet, die sich in der Verfügungsgewalt anderer befinden, erstreckt sich der Schutz des Nutzers auch hierauf.
2. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Hinsichtlich der vorliegend zu überprüfenden Ermächtigung der Verfassungsschutzbehörde, präventive Maßnahmen vorzunehmen, fehlt es daran.
a) Die angegriffene Norm wird
dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht gerecht.
aa) Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen seine Grundlage im
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 110, 33 <53,
57="" 70="">; 112, 284 <301>; 113, 348 <375>;
115, 320 <365>). Es soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte
Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe
und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz
steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte
die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner sichern Klarheit und
Bestimmtheit der Norm, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf
mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52
ff="">; 113, 348 <375 ff="">). Der Gesetzgeber hat
Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise
und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f=""
372="">; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464
<2466>).
Je nach der zu erfüllenden Aufgabe findet der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 <55 f="">; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2467>). Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f="">; 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; 102, 254 <337>; 110, 33 <56 f="">; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2467>).
bb) Nach diesen Maßstäben genügt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit insoweit nicht, als sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Maßnahmen dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen lassen.
(1) Die Voraussetzungen für
Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG können über zwei
Normverweisungen zu bestimmen sein. Zum einen verweist § 5 Abs. 2 VSG allgemein
auf § 7 Abs. 1 VSG, der seinerseits § 3 Abs. 1 VSG in Bezug nimmt. Danach ist
ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zulässig, wenn auf diese Weise
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen werden können. Zum anderen
verweist § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG für den Fall, dass eine Maßnahme nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreift
oder einem solchen Eingriff nach Art und Schwere gleichkommt, auf die strengeren
Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz.
(2) Mit dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit ist nicht vereinbar,
dass § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG für die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel
10 Grundgesetz darauf abstellt, ob eine Maßnahme in Art. 10 GG eingreift. Die
Antwort auf die Frage, in welche Grundrechte Ermittlungsmaßnahmen der
Verfassungsschutzbehörde eingreifen, kann komplexe Abschätzungen und
Bewertungen erfordern. Zu ihnen ist zunächst und vorrangig der Gesetzgeber
berufen. Seiner Aufgabe, die einschlägigen Grundrechte durch entsprechende
gesetzliche Vorkehrungen zu konkretisieren, kann er sich nicht entziehen, indem
er durch eine bloße tatbestandliche Bezugnahme auf ein möglicherweise
einschlägiges Grundrecht die Entscheidung darüber, wie dieses Grundrecht
auszufüllen und umzusetzen ist, an die normvollziehende Verwaltung
weiterreicht. Eine derartige „salvatorische" Regelungstechnik genügt dem
Bestimmtheitsgebot nicht bei einer Norm wie § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG,
die neuartige Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, welche auf neuere technologische
Entwicklungen reagieren sollen.
Der Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit wird noch vertieft durch den in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG enthaltenen Zusatz, die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz greife auch dann, wenn eine Ermittlungsmaßnahme einem Eingriff in Art. 10 GG „in Art und Schwere" gleichkommt. Damit werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des geregelten Zugriffs von einem wertenden Vergleich zwischen diesem Zugriff und einer Maßnahme, die als Eingriff in ein bestimmtes Grundrecht anzusehen wäre, abhängig gemacht. Für diesen Vergleich enthält § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG keinerlei Maßstäbe. Wenn schon durch die bloße Verweisung auf ein bestimmtes Grundrecht die Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend bestimmt geregelt werden können, so gilt dies erst recht für eine Norm, die einen derartigen, normativ nicht weiter angeleiteten Vergleich der geregelten Maßnahme mit einem Eingriff in ein bestimmtes Grundrecht vorsieht.
(3) Die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG genügt dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit auch insoweit nicht, als die Reichweite der Verweisung nicht hinreichend bestimmt geregelt ist.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG verweist auf die „Voraussetzungen" des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz. Die Norm lässt damit weitgehend im Unklaren, auf welche Teile des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwiesen werden soll. Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes nur die in § 3 G 10 geregelte materielle Eingriffsschwelle zu verstehen ist oder ob auch weitere Vorschriften in Bezug genommen werden sollen. So könnten auch die Verfahrensregelungen der §§ 9 ff. G 10 zu den Voraussetzungen eines Eingriffs nach diesem Gesetz gezählt werden. Zumindest denkbar wäre sogar, die Verweisung noch weitergehend auf sowohl die materiellen Eingriffsschwellen als auch sämtliche Verfahrensvorkehrungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zu beziehen, wie dies die nordrhein-westfälische Landesregierung vorschlägt. Danach wären auch die in § 4 G 10 enthaltenen Regelungen über den Umgang mit erhobenen Daten und die Normen der §§ 14 ff. G 10 über die parlamentarische Kontrolle erfasst, obwohl diese Normen Regelungen enthalten, die erst nach einem Eingriff zu beachten sind und daher sprachlich kaum zu den Eingriffsvoraussetzungen gezählt werden können.
Es ist nicht ersichtlich, dass
die unbestimmte Fassung des Gesetzes besonderen Regelungsschwierigkeiten
geschuldet wäre. Dem Gesetzgeber wäre ohne weiteres möglich gewesen, in der
Verweisungsnorm einzelne Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
aufzuzählen, auf die verwiesen werden soll.
b) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG wahrt auch nicht den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem
legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und
angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <335 ff="">; 115, 320
<345>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW
2007, S. 2464 <2468>; stRspr).
aa) Die in der angegriffenen Norm vorgesehenen Datenerhebungen dienen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 VSG und damit der im Vorfeld konkreter Gefahren einsetzenden Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes von Bund und Ländern sowie bestimmter auf das Verhältnis zum Ausland gerichteter Interessen der Bundesrepublik. Dabei wurde mit der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch das Ziel verfolgt, eine effektive Terrorismusbekämpfung durch die Verfassungsschutzbehörde angesichts neuer, insbesondere mit der Internetkommunikation verbundener, Gefährdungen sicherzustellen (vgl. LTDrucks 14/2211, S. 1). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Neuregelung weder ausdrücklich noch als Folge des systematischen Zusammenhangs auf die Terrorismusbekämpfung begrenzt. Die Norm bedarf einer Rechtfertigung für ihr gesamtes Anwendungsfeld.
Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen (vgl. BVerfGE 49, 24 <56 f="">; 115, 320 <346>). Die Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 115, 118 <152>). Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt. Die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche erschwert es der Verfassungsschutzbehörde, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen. Auch extremistischen und terroristischen Bestrebungen bietet die moderne Informationstechnik zahlreiche Möglichkeiten zur Anbahnung und Pflege von Kontakten sowie zur Planung und Vorbereitung, aber auch Durchführung von Straftaten. Maßnahmen des Gesetzgebers, die informationstechnische Mittel für staatliche Ermittlungen erschließen, sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr und der Möglichkeiten zur Verschlüsselung oder Verschleierung von Dateien zu sehen (vgl. zur Strafverfolgung BVerfGE 115, 166 <193>).bb) Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet, diesen Zielen zu dienen. Mit ihm werden die Möglichkeiten der Verfassungsschutzbehörde zur Aufklärung von Bedrohungslagen erweitert. Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 90, 145 <173>; 109, 279 <336>). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum hier überschritten wurde.
Die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG enthaltene Befugnis verliert nicht dadurch ihre Eignung, dass der Betroffene nach einer in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 154 <165 f="">; Gercke, CR 2007, S. 245 <253>; Hornung, DuD 2007, S. 575 <579>) und von den in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen geteilten Einschätzung technische Selbstschutzmöglichkeiten hat, um jedenfalls einen Zugriff wirkungsvoll zu verhindern, bei dem die Infiltration des Zielsystems mit Hilfe einer Zugriffssoftware durchgeführt wird. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist nicht zu fordern, dass Maßnahmen, welche die angegriffene Norm erlaubt, stets oder auch nur im Regelfall Erfolg versprechen. Die gesetzgeberische Prognose, dass Zugriffe der geregelten Art im Einzelfall Erfolg haben können, ist zumindest nicht offensichtlich fehlsam. Es kann nicht als selbstverständlich unterstellt werden, dass jede mögliche Zielperson eines Zugriffs bestehende Schutzmöglichkeiten dagegen nutzt und tatsächlich fehlerfrei implementiert. Im Übrigen erscheint denkbar, dass sich im Zuge der weiteren informationstechnischen Entwicklung für die Verfassungsschutzbehörde Zugriffsmöglichkeiten auftun, die sich technisch nicht mehr oder doch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unterbinden lassen.
Weiter ist die Eignung der geregelten Befugnis auch nicht deshalb zu verneinen, weil möglicherweise der Beweiswert der Erkenntnisse, die mittels des Zugriffs gewonnen werden, begrenzt ist. Insoweit wird vorgebracht, eine technische Echtheitsbestätigung der erhobenen Daten setze grundsätzlich eine exklusive Kontrolle des Zielsystems im fraglichen Zeitpunkt voraus (vgl. Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225 <228>). Jedoch bewirken diese Schwierigkeiten der Beweissicherung nicht, dass den erhobenen Daten kein Informationswert zukommt. Zudem dient der Online-Zugriff nach der angegriffenen Norm nicht unmittelbar der Gewinnung revisionsfester Beweise für ein Strafverfahren, sondern soll der Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse verschaffen, an deren Zuverlässigkeit wegen der andersartigen Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes zur Prävention im Vorfeld konkreter Gefahren geringere Anforderungen zu stellen sind als in einem Strafverfahren.
cc) Der heimliche Zugriff auf
informationstechnische Systeme verletzt auch den Grundsatz der Erforderlichkeit
nicht. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durfte der Gesetzgeber
annehmen, dass kein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender
Weg gegeben ist, die auf solchen Systemen vorhandenen Daten zu erheben.
Grundsätzlich ist zwar eine - im Verfassungsschutzgesetz nicht vorgesehene -
offene Durchsuchung des Zielsystems gegenüber dem heimlichen Zugriff als
milderes Mittel anzusehen (vgl. Hornung, DuD 2007, S. 575 <580>). Hat die
Verfassungsschutzbehörde jedoch im Rahmen ihrer Aufgabenstellung einen
hinreichenden Grund, die auf den Speichermedien eines informationstechnischen
Systems abgelegten Dateien umfassend - unter Einschluss verschlüsselter Daten -
zu sichten, über einen längeren Zeitraum Änderungen zu verfolgen oder die
Nutzung des Systems umfassend zu überwachen, so sind mildere Mittel, diese
Erkenntnisziele zu erreichen, nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Zugriff
auf verschlüsselte Inhalte der Internetkommunikation, soweit ein Zugriff auf
der Übertragungsstrecke nicht erfolgversprechend ist.
dd) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
Alt. 2 VSG wahrt jedoch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne.
Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung
nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen
darf (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 109, 279 <349 ff="">;
113, 348 <382>; stRspr). Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das
durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen
der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann
dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen
angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen
schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl. BVerfGE 115, 320 <345
f="">; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -,
NJW 2007, S. 2464 <2469>).
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt.
2 VSG genügt dem nicht. Die in dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen bewirken
derart intensive Grundrechtseingriffe, dass sie zu dem öffentlichen
Ermittlungsinteresse, das sich aus dem geregelten Eingriffsanlass ergibt, außer
Verhältnis stehen. Zudem bedarf es ergänzender verfahrensrechtlicher Vorgaben,
um den grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen Rechnung zu
tragen; auch an ihnen fehlt es.
(1) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen
von hoher Intensität.
(a) Eine staatliche Datenerhebung aus komplexen informationstechnischen Systemen
weist ein beträchtliches Potential für die Ausforschung der Persönlichkeit
des Betroffenen auf. Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe
wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher
Systeme (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa BVerfGE 113, 29; 115, 166; 117,
244).
(aa) Ein solcher heimlicher Zugriff auf ein informationstechnisches System öffnet der handelnden staatlichen Stelle den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. Dies liegt an der Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, die komplexe informationstechnische Systeme bieten und die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten verbunden sind. Insbesondere werden solche Geräte nach den gegenwärtigen Nutzungsgepflogenheiten typischerweise bewusst zum Speichern auch persönlicher Daten von gesteigerter Sensibilität, etwa in Form privater Text-, Bild- oder Tondateien, genutzt. Der verfügbare Datenbestand kann detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung des Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen.
Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen bis hin zu einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen.
(bb) Soweit Daten erhoben
werden, die Aufschluss über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten
geben, wird die Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch weiter erhöht,
dass die - auch im Allgemeinwohl liegende - Möglichkeit der Bürger beschränkt
wird, an einer unbeobachteten Fernkommunikation teilzunehmen (vgl. zur Erhebung
von Verbindungsdaten BVerfGE 115, 166 <187 ff="">). Eine
Erhebung solcher Daten beeinträchtigt mittelbar die Freiheit der Bürger, weil
die Furcht vor Überwachung, auch wenn diese erst nachträglich einsetzt, eine
unbefangene Individualkommunikation verhindern kann. Zudem weisen solche
Datenerhebungen insoweit eine beträchtliche, das Gewicht des Eingriffs
erhöhende Streubreite auf, als mit den Kommunikationspartnern der Zielperson
notwendigerweise Dritte erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob in deren
Person die Voraussetzungen für einen derartigen Zugriff vorliegen (vgl. zur
Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <382 f="">;
ferner BVerfGE 34, 238 <247>; 107, 299 <321>).
(b) Das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist von besonderer Schwere, wenn - wie
dies die angegriffene Norm vorsieht - eine heimliche technische Infiltration die
längerfristige Überwachung der Nutzung des Systems und die laufende Erfassung
der entsprechenden Daten ermöglicht.
(aa) Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands, der durch einen derartigen Zugriff erlangt werden kann, sind noch erheblich größer als bei einer einmaligen und punktuellen Datenerhebung. Der Zugriff macht auch lediglich im Arbeitsspeicher gehaltene flüchtige oder nur temporär auf den Speichermedien des Zielsystems abgelegte Daten für die Ermittlungsbehörde verfügbar. Er ermöglicht zudem, die gesamte Internetkommunikation des Betroffenen über einen längeren Zeitraum mitzuverfolgen. Im Übrigen kann sich die Streubreite der Ermittlungsmaßnahme erhöhen, wenn das Zielsystem in ein (lokales) Netzwerk eingebunden ist, auf das der Zugriff erstreckt wird.
Flüchtige oder nur temporär gespeicherte Daten können eine besondere Relevanz für die Persönlichkeit des Betroffenen aufweisen oder einen Zugriff auf weitere, besonders sensible Daten ermöglichen. Dies gilt etwa für Cache-Speicher, die von Dienstprogrammen wie etwa Web-Browsern angelegt werden und deren Auswertung Schlüsse über die Nutzung solcher Programme und damit mittelbar über Vorlieben oder Kommunikationsgewohnheiten des Betroffenen ermöglichen kann, oder für Passwörter, mit denen der Betroffene Zugang zu technisch gesicherten Inhalten auf seinem System oder im Netz erlangt. Zudem ist eine längerfristige Überwachung der Internetkommunikation, wie sie die angegriffene Norm ermöglicht, gegenüber einer einmaligen Erhebung von Kommunikationsinhalten und Kommunikationsumständen gleichfalls ein erheblich intensiverer Eingriff. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geregelte Zugriff unter anderem darauf angelegt und dazu geeignet ist, den Einsatz von Verschlüsselungstechnologie zu umgehen. Auf diese Weise werden eigene Schutzvorkehrungen des Betroffenen gegen einen von ihm nicht gewollten Datenzugriff unterlaufen. Die Vereitelung solchen informationellen Selbstschutzes erhöht das Gewicht des Grundrechtseingriffs.Auch das Risiko einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen erhöht sich durch die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum die Nutzung des Zielsystems umfassend zu überwachen. Die Behörde kann auf diese Weise die persönlichen Verhältnisse und das Kommunikationsverhalten des Betroffenen weitgehend ausforschen. Eine solche umfassende Erhebung persönlicher Daten ist als Grundrechtseingriff von besonders hoher Intensität anzusehen.
(bb) Die Eingriffsintensität
des geregelten Zugriffs wird weiter durch dessen Heimlichkeit bestimmt. In einem
Rechtsstaat ist Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme und
bedarf besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1
BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2469 f="">). Erfährt der
Betroffene von einer ihn belastenden staatlichen Maßnahme vor ihrer
Durchführung, kann er von vornherein seine Interessen wahrnehmen. Er kann zum
einen rechtlich gegen sie vorgehen, etwa gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch
nehmen. Zum anderen hat er bei einer offen durchgeführten Datenerhebung
faktisch die Möglichkeit, durch sein Verhalten auf den Gang der Ermittlung
einzuwirken. Der Ausschluss dieser Einflusschance verstärkt das Gewicht des
Grundrechtseingriffs (vgl. zu rechtlichen Abwehrmöglichkeiten BVerfGE 113, 348
<383 f="">; 115, 320 <353>).
(cc) Das Gewicht des Eingriffs wird schließlich dadurch geprägt, dass infolge
des Zugriffs Gefahren für die Integrität des Zugriffsrechners sowie für
Rechtsgüter des Betroffenen oder auch Dritter begründet werden.
Die in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen haben ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zugriff selbst bereits Schäden auf dem Rechner verursacht. So könnten Wechselwirkungen mit dem Betriebssystem zu Datenverlusten führen (vgl. auch Hansen/Pfitzmann, DRiZ 2007, S. 225 <228>). Zudem ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff infolge der Infiltration nicht gibt. Sowohl die zugreifende Stelle als auch Dritte, die eventuell das Zugriffsprogramm missbrauchen, können aufgrund der Infiltration des Zugriffsrechners Datenbestände versehentlich oder sogar durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen. Dies kann den Betroffenen in vielfältiger Weise mit oder ohne Zusammenhang zu den Ermittlungen schädigen.
Je nach der eingesetzten Infiltrationstechnik kann die Infiltration auch weitere Schäden verursachen, die im Zuge der Prüfung der Angemessenheit einer staatlichen Maßnahme mit zu berücksichtigen sind. Wird dem Betroffenen etwa eine Infiltrationssoftware in Form eines vermeintlich nützlichen Programms zugespielt, lässt sich nicht ausschließen, dass er dieses Programm an Dritte weiterleitet, deren Systeme in der Folge ebenfalls geschädigt werden. Werden zur Infiltration bislang unbekannte Sicherheitslücken des Betriebssystems genutzt, kann dies einen Zielkonflikt zwischen den öffentlichen Interessen an einem erfolgreichen Zugriff und an einer möglichst großen Sicherheit informationstechnischer Systeme auslösen. In der Folge besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben. Der Zielkonflikt könnte daher das Vertrauen der Bevölkerung beeinträchtigen, dass der Staat um eine möglichst hohe Sicherheit der Informationstechnologie bemüht ist.
(2) Der Grundrechtseingriff, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung angesichts seiner Intensität nur dann dem Gebot der Angemessenheit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt. Zudem muss das Gesetz, das zu einem derartigen Eingriff ermächtigt, den Grundrechtsschutz für den Betroffenen auch durch geeignete Verfahrensvorkehrungen sichern.
(a) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte gehört es zur Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter und erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. In dem Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe finden auch die Pflichten des Staates zum Schutz anderer Rechtsgüter ihre Grenze (vgl. BVerfGE 115, 320 <358>). Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f="">; 109, 279 <350 ff="">; 115, 320 <346>).
(b) Ein Grundrechtseingriff von
hoher Intensität kann bereits als solcher unverhältnismäßig sein, wenn der
gesetzlich geregelte Eingriffsanlass kein hinreichendes Gewicht aufweist. Soweit
das einschlägige Gesetz der Abwehr bestimmter Gefahren dient, wie sich dies
für das Verfassungsschutzgesetz aus § 1 VSG ergibt, kommt es für das Gewicht
des Eingriffsanlasses maßgeblich auf den Rang und die Art der Gefährdung der
Schutzgüter an, die in der jeweiligen Regelung in Bezug genommen werden (vgl.
BVerfGE 115, 320 <360 f="">).
Wiegen die Schutzgüter einer Eingriffsermächtigung als solche hinreichend
schwer, um Grundrechtseingriffe der geregelten Art zu rechtfertigen, begründet
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtliche Anforderungen an die
tatsächlichen Voraussetzungen des Eingriffs. Der Gesetzgeber hat insoweit die
Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung
einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits
zu wahren (vgl. BVerfGE 100, 313 <392 ff="">). Die Anforderungen
an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose müssen in
angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung
stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung
kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit nicht
verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren
Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und
Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen
besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>; 115, 320 <360
f="">).
(c) Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt einer gesetzlichen Regelung, die zum
heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme ermächtigt, zunächst
insoweit Grenzen, als besondere Anforderungen an den Eingriffsanlass bestehen.
Dieser besteht hier in der Gefahrenprävention im Rahmen der Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 VSG.
(aa) Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die
Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche
Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut
vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der
Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit
wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
Zum Schutz sonstiger
Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit in Situationen, in denen eine
existentielle Bedrohungslage nicht besteht, ist eine staatliche Maßnahme
grundsätzlich nicht angemessen, durch die - wie hier - die Persönlichkeit des
Betroffenen einer weitgehenden Ausspähung durch die Ermittlungsbehörde
preisgegeben wird. Zum Schutz solcher Rechtsgüter hat sich der Staat auf andere
Ermittlungsbefugnisse zu beschränken, die ihm das jeweils anwendbare Fachrecht
im präventiven Bereich einräumt.
(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des
heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer
konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm
bestehen.
250
() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen
oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu
rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine
Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).
Diese Prognose muss auf die Entstehung einer konkreten Gefahr bezogen sein. Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. Der hier zu beurteilende Zugriff auf das informationstechnische System kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.
Dagegen wird dem Gewicht des
Grundrechtseingriffs, der in dem heimlichen Zugriff auf ein
informationstechnisches System liegt, nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn
der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitergehend in das Vorfeld einer im
Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm
verlegt wird.Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist
verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn
nur ein durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren
gekennzeichnetes Geschehen bekannt ist. Die Tatsachenlage ist dann häufig durch
eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die
Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den
Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. zur
Straftatenverhütung BVerfGE 110, 33 <59>).
() Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung des tatsächlichen
Eingriffsanlasses sind im Fall des heimlichen Zugriffs auf ein
informationstechnisches System für alle Eingriffsermächtigungen mit
präventiver Zielsetzung zu beachten. Da die Beeinträchtigung durch den
Eingriff in allen diesen Fällen für die Betroffenen die Gleiche ist, besteht
hinsichtlich seiner Anforderungen kein Anlass zu behördenbezogenen
Differenzierungen, etwa zwischen Polizeibehörden und anderen mit präventiven
Aufgaben betrauten Behörden wie Verfassungsschutzbehörden. Dass Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in
der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist
für die Gewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische
System grundsätzlich ohne Belang.
Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben. So rechtfertigen die besonderen Zwecke im Bereich der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst, dass die Eingriffsvoraussetzungen anders bestimmt werden als im Polizei- oder Strafprozessrecht (vgl. BVerfGE 100, 313 <383>). Auch können die Einschreitvoraussetzungen für Ermittlungsmaßnahmen unterschiedlich gestaltet werden, je nachdem welche Behörde mit welcher Zielsetzung handelt. Auf diese Weise kann etwa der besonderen Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren Rechnung getragen werden (vgl. allgemein zum Problem adäquater Ermittlungsregelungen im Vorfeldbereich Möstl, DVBl 2007, S. 581; Volkmann, JZ 2006, S. 918). So ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verfassungsschutzbehörden nachrichtendienstliche Mittel auch einsetzen dürfen, um Erkenntnisse über Gruppierungen zu erlangen, die die Schutzgüter des Verfassungsschutzgesetzes - zumindest noch - auf dem Boden der Legalität bekämpfen. Auch ist für den Einsatz solcher Mittel nicht generell zu fordern, dass über die stets erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG) hinaus konkrete Verdachtsmomente bestehen.
Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Dies kann dazu führen, dass auch solche Behörden zu bestimmten intensiven Grundrechtseingriffen nur dann ermächtigt werden dürfen, wenn erhöhte Anforderungen an die Regelung des Eingriffsanlasses gewahrt sind. So liegt es insbesondere bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System, der unabhängig von der handelnden Behörde das Risiko birgt, dass der Betroffene für eine weitgehende staatliche Ausspähung seiner Persönlichkeit verfügbar gemacht wird. Auch wenn es nicht gelingen sollte, speziell auf im Vorfeld tätige Behörden zugeschnittene gesetzliche Maßgaben für den Eingriffsanlass zu entwickeln, die dem Gewicht und der Intensität der Grundrechtsgefährdung in vergleichbarem Maße Rechnung tragen wie es der überkommene Gefahrenbegriff etwa im Polizeirecht leistet, wäre dies kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Anlass, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.
(d) Weiter muss eine
Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit
geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des
Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Sieht eine Norm heimliche
Ermittlungstätigkeiten des Staates vor, die - wie hier - besonders geschützte
Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität
aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete
Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni
2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2471>, m.w.N.).
Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher
Anordnung zu stellen.
(aa) Ein solcher Vorbehalt ermöglicht die vorbeugende Kontrolle einer geplanten
heimlichen Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
Eine derartige Kontrolle kann bedeutsames Element eines effektiven
Grundrechtsschutzes sein. Sie ist zwar nicht dazu geeignet, die Mängel einer zu
unbestimmt geregelten oder zu niedrig angesetzten Eingriffsschwelle
auszugleichen, da auch die unabhängige Prüfungsinstanz nur sicherstellen kann,
dass die geregelten Eingriffsvoraussetzungen eingehalten werden (vgl. BVerfGE
110, 33 <67 f="">). Sie kann aber gewährleisten, dass die
Entscheidung über eine heimliche Ermittlungsmaßnahme auf die Interessen des
Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn der Betroffene selbst seine
Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen
kann. Die Kontrolle dient insoweit der „kompensatorischen
Repräsentation" der Interessen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren
(vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf.44-II-94 -, JZ 1996, S. 957
<964>).
(bb) Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil der Betroffene sonst ungeschützt bliebe. Dem Gesetzgeber ist allerdings bei der Gestaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle und das anzuwendende Verfahren, grundsätzlich ein Regelungsspielraum eingeräumt. Bei einem Grundrechtseingriff von besonders hohem Gewicht wie dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System reduziert sich der Spielraum dahingehend, dass die Maßnahme grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen ist. Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme eingehend prüfen und die Gründe schriftlich festhalten (zu den Anforderungen an die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung vgl. BVerfGE 109, 279 <358 ff="">; zur Kritik an der Praxis der Ausübung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen vgl. BVerfGE 103, 142 <152>, m.w.N.).
Der Gesetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese gleiche Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie ein Richter. Auch von ihr muss eine Begründung zur Rechtmäßigkeit gegeben werden.
Von dem Erfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme durch eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für Eilfälle, etwa bei Gefahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine anschließende Überprüfung durch die neutrale Stelle gesorgt ist. Für die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Annahme eines Eilfalls bestehen dabei indes wiederum verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. BVerfGE 103, 142 <153 ff=""> zu Art. 13 Abs. 2 GG).
(3) Nach diesen Maßstäben
genügt die angegriffene Norm nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
(a) Nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 VSG
sind Voraussetzung für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch die
Verfassungsschutzbehörde lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme, dass auf diese Weise Erkenntnisse über verfassungsfeindliche
Bestrebungen gewonnen werden können. Dies ist sowohl hinsichtlich der
tatsächlichen Voraussetzungen für den Eingriff als auch des Gewichts der zu
schützenden Rechtsgüter keine hinreichende materielle Eingriffsschwelle. Auch
ist eine vorherige Prüfung durch eine unabhängige Stelle nicht vorgesehen, so
dass die verfassungsrechtlich geforderte verfahrensrechtliche Sicherung fehlt.
(b) Diese Mängel entfallen
nicht, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG auf die näheren
Voraussetzungen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz trotz ihrer
Unbestimmtheit in die Prüfung einbezogen und in der weiten Interpretation der
nordrhein-westfälischen Landesregierung so verstanden wird, dass sie sich auf
sämtliche formellen und materiellen Vorkehrungen dieses Gesetzes bezieht. § 5
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG beschränkt den heimlichen Zugriff auf ein
informationstechnisches System nicht auf eine Telekommunikationsüberwachung,
deren Voraussetzungen § 3 Abs. 1 G 10 regelt, sondern ermöglicht derartige
Zugriffe grundsätzlich zur Gewinnung aller verfügbaren Daten.
Weder die Regelung der Eingriffsschwelle noch die verfahrensrechtlichen Vorgaben
in den in § 3 Abs. 1 G 10 vorgesehenen Eingriffstatbeständen genügen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
(aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist eine Überwachungsmaßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat aus einem in der Norm geregelten Katalog plant, begeht oder begangen hat. Der Straftatenkatalog lässt zum einen kein Konzept erkennen, nach dem es gerechtfertigt sein könnte, sämtliche dort aufgeführten Straftaten zum Anlass von Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu nehmen. So ist nicht bei allen in Bezug genommenen Normen gesichert, dass der Zugriff im konkreten Fall der Abwehr eines der oben (C I 2 b, dd <2> <c> <aa>) aufgeführten überragend wichtigen Rechtsgüter dient. Zum andern stellt die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 nicht in jedem Fall sicher, dass der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System nur erfolgt, wenn solche Rechtsgüter im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (C I 2 b, dd <2> <c> <bb>) in näherer Zukunft gefährdet sind.Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 kann eine Überwachungsmaßnahme auch angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die sich gegen die Schutzgüter des Verfassungsschutzes richten. Die Straftaten werden allerdings nur allgemein umschrieben, so dass das Risiko einer ausweitenden Auslegung naheliegt, die einen Eingriff auch zum Schutz von Rechtsgütern ermöglichen würde, die nicht überragend wichtig sind. Zudem müssten nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall, in dem der Eingriffstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 verwirklicht ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall von dieser Person oder der Vereinigung drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen.
(bb) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügt weiter selbst dann, wenn die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz einbezogen wird, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorbeugende Kontrolle eines heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System.
§ 10 G 10 sieht eine vorherige
Anordnung der Überwachungsmaßnahme vor, die auf Antrag der
Verfassungsschutzbehörde von der zuständigen obersten Landesbehörde erteilt
wird. Dieses Verfahren reicht nicht aus, um die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geforderte vorbeugende Kontrolle sicherzustellen. Das
Gesetz regelt weder einen Richtervorbehalt noch einen gleichwertigen
Kontrollmechanismus. Die zuständige oberste Landesbehörde kann, anders als ein
Gericht, aufgrund ihres Ressortzuschnitts ein eigenes Interesse an der
Durchführung nachrichtendienstlicher Maßnahmen des Verfassungsschutzes haben.
Sie bietet keine vergleichbare Gewähr für die Unabhängigkeit und Neutralität
einer Kontrolle wie ein Gericht.
c) Schließlich fehlt es an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um
Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG zu vermeiden.
aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f="">; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 113, 348 <390>). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; 109, 279 <313>). Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>).
Im Rahmen eines heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System besteht die Gefahr, dass die handelnde staatliche Stelle persönliche Daten erhebt, die dem Kernbereich zuzuordnen sind. So kann der Betroffene das System dazu nutzen, Dateien höchstpersönlichen Inhalts, etwa tagebuchartige Aufzeichnungen oder private Film- oder Tondokumente, anzulegen und zu speichern. Derartige Dateien können ebenso wie etwa schriftliche Verkörperungen des höchstpersönlichen Erlebens (dazu vgl. BVerfGE 80, 367 <373 ff="">; 109, 279 <319>) einen absoluten Schutz genießen. Zum anderen kann das System, soweit es telekommunikativen Zwecken dient, zur Übermittlung von Inhalten genutzt werden, die gleichfalls dem Kernbereich unterfallen können. Dies gilt nicht nur für Sprachtelefonate, sondern auch etwa für die Fernkommunikation mittels E-Mails oder anderer Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 113, 348 <390>). Die absolut geschützten Daten können bei unterschiedlichen Arten von Zugriffen erhoben werden, etwa bei der Durchsicht von Speichermedien ebenso wie bei der Überwachung der laufenden Internetkommunikation oder gar einer Vollüberwachung der Nutzung des Zielsystems.
bb) Soll heimlich auf das informationstechnische System des Betroffenen zugegriffen werden, bedarf es besonderer gesetzlicher Vorkehrungen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung schützen.
Die Bürger nutzen zur
Verwaltung ihrer persönlichen Angelegenheiten und zur Telekommunikation auch
mit engen Bezugspersonen zunehmend komplexe informationstechnische Systeme, die
ihnen Entfaltungsmöglichkeiten im höchstpersönlichen Bereich bieten.
Angesichts dessen schafft eine Ermittlungsmaßnahme wie der Zugriff auf ein
informationstechnisches System, mittels dessen die auf dem Zielsystem
vorhandenen Daten umfassend erhoben werden können, gegenüber anderen
Überwachungsmaßnahmen - etwa der Nutzung des Global Positioning Systems als
Instrument technischer Observation (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 <318>) -
die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts erhoben werden.
Wegen der Heimlichkeit des Zugriffs hat der Betroffene keine Möglichkeit,
selbst vor oder während der Ermittlungsmaßnahme darauf hinzuwirken, dass die
ermittelnde staatliche Stelle den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung
achtet. Diesem vollständigen Kontrollverlust ist durch besondere Regelungen zu
begegnen, welche die Gefahr einer Kernbereichsverletzung durch geeignete
Verfahrensvorkehrungen abschirmen.
cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes können je nach der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein.
Eine gesetzliche Ermächtigung
zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung
berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit
Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff
auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen
zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss
für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere
müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich
gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 109, 279
<318>; 113, 348 <391 f="">).
(1) Im Rahmen des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System
wird die Datenerhebung schon aus technischen Gründen zumindest überwiegend
automatisiert erfolgen. Die Automatisierung erschwert es jedoch im Vergleich zu
einer durch Personen durchgeführten Erhebung, schon bei der Erhebung Daten mit
und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden. Technische Such- oder
Ausschlussmechanismen zur Bestimmung der Kernbereichsrelevanz persönlicher
Daten arbeiten nach einhelliger Auffassung der vom Senat angehörten
sachkundigen Auskunftspersonen nicht so zuverlässig, dass mit ihrer Hilfe ein
wirkungsvoller Kernbereichsschutz erreicht werden könnte.
Selbst wenn der Datenzugriff unmittelbar durch Personen ohne vorherige technische Aufzeichnung erfolgt, etwa bei einer persönlichen Überwachung der über das Internet geführten Sprachtelefonie, stößt ein Kernbereichsschutz schon bei der Datenerhebung auf praktische Schwierigkeiten. Bei der Durchführung einer derartigen Maßnahme ist in der Regel nicht sicher vorhersehbar, welchen Inhalt die erhobenen Daten haben werden (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <392>). Auch kann es Schwierigkeiten geben, die Daten inhaltlich während der Erhebung zu analysieren. So liegt es etwa bei fremdsprachlichen Textdokumenten oder Gesprächen. Auch in derartigen Fällen kann die Kernbereichsrelevanz der überwachten Vorgänge nicht stets vor oder bei der Datenerhebung abgeschätzt werden. In solchen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen, da Grundlage des Zugriffs auf das informationstechnische System tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Schutzgut sind.
(2) Der verfassungsrechtlich
gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen
Schutzkonzepts gewährleisten.
(a) Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung
kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und
ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. zur
Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 <391 f="">; zur
akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 <318,
324="">). Insbesondere sind verfügbare informationstechnische
Sicherungen einzusetzen. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung
berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben. Anders liegt es, wenn
zum Beispiel konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kernbereichsbezogene
Kommunikationsinhalte mit Inhalten verknüpft werden, die dem Ermittlungsziel
unterfallen, um eine Überwachung zu verhindern.
(b) In vielen Fällen wird sich die Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht klären lassen. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben.
Entscheidende Bedeutung für den Schutz hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte, für die ein geeignetes Verfahren vorzusehen ist, das den Belangen des Betroffenen hinreichend Rechnung trägt. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Daten erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 <324>; 113, 348 <392>).
dd) Das Verfassungsschutzgesetz enthält die erforderlichen kernbereichsschützenden Vorschriften nicht. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz trotz ihrer Unbestimmtheit einbezogen wird. Dieses Gesetz enthält gleichfalls keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.Entgegen der Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung kann insoweit selbst dann nicht § 4 Abs. 1 G 10 herangezogen werden, wenn die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG in weiter Interpretation so verstanden wird, dass sie sich auf diese Vorschrift erstreckt. § 4 Abs. 1 G 10 regelt lediglich, dass erhobene Daten, die nicht oder nicht mehr benötigt werden, zu löschen sind, und normiert damit das allgemeine Gebot der Erforderlichkeit. Die Vorschrift enthält demgegenüber keinerlei besondere Maßgaben für die Erhebung, Durchsicht und Löschung von Daten, die einen Kernbereichsbezug aufweisen können. Das Gebot der Erforderlichkeit kann mit der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht gleichgesetzt werden. Der Kernbereich ist vielmehr einer Relativierung durch gegenläufige Ermittlungsinteressen, wie sie durch eine Anwendung des Erforderlichkeitsgebots implizit eingeführt würde, gerade nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>).
d) Der Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt zur Nichtigkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG.
e) Angesichts dessen bedarf es keiner Prüfung mehr, wie weit Maßnahmen, zu denen die Norm ermächtigt, auch gegen andere Grundrechte oder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
II.
Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11
Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete
Telekommunikationsgeheimnis. Maßnahmen nach dieser Norm können sich in
bestimmten Fällen als Eingriff in dieses Grundrecht darstellen, der
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist (1); auch ist Art. 19 Abs. 1 Satz
2 GG verletzt (2). Die Verfassungswidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Norm
(3). Die Verfassungsschutzbehörde darf allerdings weiterhin Maßnahmen der
Internetaufklärung treffen, soweit diese nicht als Grundrechtseingriffe
anzusehen sind (4).
1. Das in § 5 Abs. 2 Nr. 11
Satz 1 Alt. 1 VSG geregelte heimliche Aufklären des Internet umfasst
Maßnahmen, mit der die Verfassungsschutzbehörde Inhalte der
Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg zur Kenntnis
nimmt, also zum Beispiel durch Aufruf einer Webseite im World Wide Web mittels
eines Web-Browsers (s.o. A I 1 a). Dies kann in bestimmten Fällen in das
Telekommunikationsgeheimnis eingreifen. Ein solcher Eingriff wird durch die
angegriffene Norm verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG umfasst die mit einem an das Internet
angeschlossenen informationstechnischen System geführte laufende
Fernkommunikation (vgl. oben I 1 c, aa <1>). Allerdings schützt dieses
Grundrecht lediglich das Vertrauen des Einzelnen darin, dass eine
Fernkommunikation, an der er beteiligt ist, nicht von Dritten zur Kenntnis
genommen wird. Dagegen ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander
nicht Gegenstand des Grundrechtsschutzes. Steht im Vordergrund einer staatlichen
Ermittlungsmaßnahme nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation,
sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den
Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 106, 28 <37 f="">). Die staatliche Wahrnehmung von
Inhalten der Telekommunikation ist daher nur dann am Telekommunikationsgeheimnis
zu messen, wenn eine staatliche Stelle eine Telekommunikationsbeziehung von
außen überwacht, ohne selbst Kommunikationsadressat zu sein. Das Grundrecht
schützt dagegen nicht davor, dass eine staatliche Stelle selbst eine
Telekommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger aufnimmt.
Erlangt eine staatliche Stelle Kenntnis von den Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle hierzu nicht durch Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. Da das Telekommunikationsgeheimnis das personengebundene Vertrauen der Kommunikationsbeteiligten zueinander nicht schützt, erfasst die staatliche Stelle die Kommunikationsinhalte bereits dann autorisiert, wenn nur einer von mehreren Beteiligten ihr diesen Zugriff freiwillig ermöglicht hat.
Das heimliche Aufklären des Internet greift danach dann in Art. 10 Abs. 1 GG ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. So liegt es etwa, wenn ein mittels Keylogging erhobenes Passwort eingesetzt wird, um Zugang zu einem E-Mail-Postfach oder zu einem geschlossenen Chat zu erlangen.
Dagegen ist ein Eingriff in
Art. 10 Abs. 1 GG zu verneinen, wenn etwa ein Teilnehmer eines geschlossenen
Chats der für die Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen Zugang
freiwillig zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in der Folge diesen
Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde allgemein zugängliche
Inhalte erhebt, etwa indem sie offene Diskussionsforen oder nicht
zugangsgesicherte Webseiten einsieht.
b) Die von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG ermöglichten Eingriffe in Art.
10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die angegriffene
Norm genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ermächtigungen
zu solchen Eingriffen.
aa) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG wird dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht gerecht, da aufgrund der Unbestimmtheit von Satz 2 dieser Vorschrift die Eingriffsvoraussetzungen nicht hinreichend präzise geregelt sind (vgl. oben C I 2 a, bb).
bb) Die angegriffene Norm steht
weiter, soweit sie an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen ist, mit dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht in Einklang.
Der Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis wiegt schwer. Auf der Grundlage
der angegriffenen Norm kann die Verfassungsschutzbehörde auf
Kommunikationsinhalte zugreifen, die sensibler Art sein und Einblicke in die
persönlichen Angelegenheiten und Gewohnheiten des Betroffenen zulassen können.
Betroffen ist nicht nur derjenige, der den Anlass für die
Überwachungsmaßnahme gegeben hat. Der Eingriff kann vielmehr eine gewisse
Streubreite aufweisen, wenn Erkenntnisse nicht nur über das
Kommunikationsverhalten desjenigen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
sondern auch über seine Kommunikationspartner gewonnen werden. Die Heimlichkeit
des Zugriffs erhöht die Eingriffsintensität. Zudem können wegen der weiten
Fassung der Eingriffsvoraussetzungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 VSG auch Personen überwacht werden, die für den Eingriffsanlass nicht
verantwortlich sind.
Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff setzt auch unter
Berücksichtigung des Gewichts der Ziele des Verfassungsschutzes grundsätzlich
zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle
voraus (vgl. zu strafrechtlichen Ermittlungen BVerfGE 107, 299 <321>).
Daran fehlt es hier. Vielmehr lässt § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 VSG nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld
konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen
Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Eine derart weitreichende
Eingriffsermächtigung ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
vereinbar.
cc) Das Verfassungsschutzgesetz enthält im Zusammenhang mit Eingriffen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen sind jedoch erforderlich, soweit eine staatliche Stelle zur Erhebung von Inhalten der Telekommunikation unter Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 <390 ff="">).
2. Schließlich genügt § 5
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG, soweit die Norm zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1
GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe
seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
eingeschränkt wird. Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion
(vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f="">). Durch die Benennung des
Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur
Eingriffe vorsieht, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen
auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 5, 13
<16>; 85, 386 <404>). Die ausdrückliche Benennung erleichtert es
auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs
in öffentlicher Debatte zu klären. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der
Gesetzgeber sich des Grundrechtseingriffs bewusst war, wenn sich dies im
Gesetzestext nicht niedergeschlagen hat (vgl. BVerfGE 113, 348 <366
f="">).
Die angegriffene Norm wahrt das Zitiergebot im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 GG
nicht. Entgegen der Ansicht der nordrhein-westfälischen Landesregierung genügt
die angegriffene Norm den Anforderungen nicht schon deshalb, weil § 5 Abs. 2
Nr. 11 Satz 2 VSG durch die Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
darauf hindeuten mag, dass der Gesetzgeber einen Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis für möglich gehalten hat. Dem Zitiergebot ist nur
Rechnung getragen, wenn das Grundrecht im Gesetzestext ausdrücklich als
eingeschränkt benannt wird. Im Übrigen ergibt sich angesichts des Umstands,
dass § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG zwei unterschiedliche Eingriffsermächtigungen
enthält, aus dem Gesetz keineswegs mit hinreichender Deutlichkeit, für welche
von ihnen der Gesetzgeber zumindest mit der Möglichkeit eines Eingriffs in Art.
10 GG gerechnet hat.
3. Der Verstoß von § 5 Abs. 2
Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
bewirkt die Nichtigkeit der Vorschrift.
4. Die Nichtigkeit der Ermächtigung führt allerdings nicht dazu, dass der
Behörde Maßnahmen der Internetaufklärung grundsätzlich verwehrt sind, soweit
diese nicht in Grundrechte eingreifen.
Das heimliche Aufklären des Internet greift, soweit es nicht unter Art. 10 Abs.
1 GG fällt, insbesondere nicht stets in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.a) Die
von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme wird durch Maßnahmen der
Internetaufklärung nicht berührt, da Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
Alt. 1 VSG sich darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des Systems -
beispielsweise der Betreiber eines Webservers - für die Internetkommunikation
vorgesehen hat, auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Für
solche Datenerhebungen hat der Betroffene selbst sein System technisch
geöffnet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass es nicht zu ihnen kommt.
b) Zumindest in der Regel ist
auch ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen.
aa) Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat
grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im
Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (vgl. etwa
Böckenförde, Die Ermittlung im Netz, 2003, S. 196 f.; Zöller, GA 2000, S. 563
<569>). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte
erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten
Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein
zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen
stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.
bb) Ein Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine
staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu
einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges
Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines
Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie
ansonsten nicht erhalten würde (vgl. zu Ermittlungen durch verdeckte Ermittler
BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, S. 2534; Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; Duttge, JZ 1996, S. 556 <562
f="">; Murswiek, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 2 Rn. 88 b;
Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater
Lebensgestaltung, 2007, S. 163; speziell zu Ermittlungen im Netz Germann,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 519 ff.).
Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen
Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet
ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, in deren
Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und
Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür
keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn
bestimmte Personen - etwa im Rahmen eines Diskussionsforums - über einen
längeren Zeitraum an der Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine
Art „elektronische Gemeinschaft" gebildet hat. Auch im Rahmen einer
solchen Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die
Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls
nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer
staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig.
III.
Da § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG insgesamt nichtig ist, erledigen sich die gegen § 5
Abs. 3 und § 17 VSG vorgebrachten Rügen. Soweit die Rügen der
Beschwerdeführer zulässig sind, ist die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Normen lediglich in Bezug auf Maßnahmen nach der nichtigen
Vorschrift geltend gemacht.
IV.
§ 5a Abs. 1 VSG steht mit dem Grundgesetz in Einklang, soweit sein
Anwendungsbereich auf Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG ausgedehnt
wurde. Insbesondere verletzt diese Vorschrift nicht Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehene Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Derartige Kontoinformationen
können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein und
werden vom Grundrecht geschützt. Nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten werden
die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bargeschäfte des täglichen Lebens
hinausgehen, über Konten abgewickelt. Werden Informationen über die Inhalte
der Konten einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies
einen Einblick in die Vermögensverhältnisse und die sozialen Kontakte des
Betroffenen, soweit diese - etwa durch Mitgliedsbeiträge oder
Unterhaltsleistungen - eine finanzielle Dimension aufweisen. Manche
Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger
Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten
des Betroffenen ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR
1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).
Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehenen Maßnahmen greifen in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich
der Regelungsgehalt der angegriffenen Norm in einer Befugnis der
Verfassungsschutzbehörde erschöpft, ein Auskunftsersuchen an ein
Kreditinstitut zu richten, oder ob sie implizit eine Auskunftspflicht des
jeweiligen Kreditinstituts enthält. In jedem Fall ermächtigt die Vorschrift
die Behörde zu Datenerhebungen, die bereits als solche einen
Grundrechtseingriff bewirken.
2. Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehenen Grundrechtseingriffe sind jedoch zur Ermittlung im Hinblick auf Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt die angegriffene Norm insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
a) Die in § 5a Abs. 1 VSG
geregelten Maßnahmen dienen aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Norm auch zur Aufklärung der Finanzierungswege und der finanziellen
Verhältnisse und Verflechtungen im Zusammenhang mit Bestrebungen im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG. Dies ist ein legitimes Ziel des Verfassungsschutzes.
Die Norm ist in ihrer erweiterten Fassung geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Sie ist hierzu auch erforderlich. Ein den Betroffenen weniger belastendes, aber
ebenso wirksames Mittel zur Aufklärung von Bankgeschäften mit Blick auf
Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG ist nicht ersichtlich.
b) § 5a Abs. 1 VSG wahrt auch
das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
aa) Allerdings ermächtigt die Norm die Verfassungsschutzbehörde zu
Grundrechtseingriffen.
Bei Informationen über
Kontoinhalte und Kontobewegungen kann es sich um sensible Daten handeln, deren
Kenntnisnahme die grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
erheblich beeinträchtigt. Die Erhebung solcher Informationen hat daher in der
Regel ein erhöhtes grundrechtliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.
Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2470>). Die
Intensität des Eingriffs wird zudem durch seine Heimlichkeit verstärkt. Nach
§ 5a Abs. 3 Satz 11 VSG darf auch das auskunftgebende Kreditinstitut dem
Betroffenen das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten nicht mitteilen.
Schließlich können dem Betroffenen Nachteile daraus entstehen, dass das
kontoführende Kreditinstitut selbst zwangsläufig von der Datenerhebung
erfährt und daraus ungünstige Schlüsse über den Betroffenen ziehen kann
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S.
2464 <2469>).
bb) Die mit § 5a Abs. 1 VSG verfolgten öffentlichen Interessen weisen jedoch
solches Gewicht auf, dass sie zu den in der Norm geregelten
Grundrechtseingriffen nicht außer Verhältnis stehen.
(1) Das Gesetz knüpft die Kenntnisnahme der Kontoinhalte und Kontobewegungen an
tatbestandliche Voraussetzungen, die der Bedeutung des Grundrechtseingriffs für
den Betroffenen hinreichend Rechnung tragen.
§ 5a Abs. 1 VSG macht die Erhebung von einem sowohl hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter als auch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des Eingriffs qualifizierten Gefährdungstatbestand abhängig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 VSG genannten Schutzgüter vorliegen. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr verweist - ebenso wie in dem insoweit gleichlautenden § 8a Abs. 2 BVerfSchG (vgl. dazu BTDrucks 16/2921, S. 14) - auf eine erhöhte Intensität der Rechtsgutsbedrohung. Durch das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr wird zudem die tatsächliche Grundlage des Eingriffs qualifiziert. Es reicht nicht aus, dass die geregelte Datenerhebung allgemein für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nützlich ist. Vielmehr müssen Anhaltspunkte für einen Zustand bestehen, in dem das Schutzgut konkret bedroht ist.
Diese in zweifacher Hinsicht qualifizierte Eingriffsschwelle genügt den Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere Eingrenzungen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs sind von Verfassungs wegen nicht zu fordern.
Zurückzuweisen ist insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1b, die materielle Eingriffsschwelle müsse hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG genannten Bestrebungen so heraufgesetzt werden, dass § 5a Abs. 1 VSG nur militante und volksverhetzende Bestrebungen erfasst. Durch das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr ist hinreichend sichergestellt, dass nicht jeder vage Verdacht, bestimmte Gruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, zu einer Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen ausreicht. Der damit verbundene Eingriff wiegt andererseits nicht so schwer, dass er lediglich zur Bekämpfung gewalttätiger oder solcher Gruppierungen verhältnismäßig sein könnte, die volksverhetzend tätig werden.
Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich auch daraus, dass § 5a Abs. 1 VSG keine besonderen Anforderungen an die Auswahl des von einer Datenerhebung Betroffenen regelt. Aufgrund dessen kann es zwar geschehen, dass Kontoinhaltsdaten einer Person erhoben werden, die nicht im Verdacht steht, für die Gefahr rechtlich verantwortlich zu sein. In Betracht kommt insbesondere, dass jemand als undoloses Werkzeug in Vermögenstransaktionen der betroffenen Bestrebung eingeschaltet worden ist. Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, eine Maßnahme nach § 5a Abs. 1 VSG auch gegen eine solche Person zu treffen, wenn sich Finanzierungsmechanismen ansonsten nicht aufklären lassen. Die Auswahl zwischen mehreren denkbaren Betroffenen kann durch den auch im Rahmen von § 5a Abs. 1 VSG geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend angeleitet werden. Dagegen werden Auskünfte über die Kontoinhalte von Personen, die nicht im Verdacht stehen, an den Vermögenstransaktionen der betroffenen Bestrebung bewusst oder unbewusst beteiligt zu sein, kaum je dem gesetzlichen Ziel dienen können, einer schwerwiegenden Gefahr durch die Aufklärung von Finanzierungsmechanismen zu begegnen.
(2) Die angegriffene Norm trägt dem Gewicht des geregelten Grundrechtseingriffs zudem durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung.
So bedarf die Datenerhebung nach § 5a Abs. 3 Satz 3 VSG einer Anordnung des Innenministers, die vom Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinem Vertreter zu beantragen ist. Der in der Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen liegende Grundrechtseingriff wiegt zwar nicht so schwer, dass eine ex-ante-Kontrolle durch eine neutrale Stelle verfassungsrechtlich schlechthin geboten wäre. Die vorgesehene behördeninterne Kontrolle dient jedoch der Sicherung der Interessen des Betroffenen bereits im Vorfeld der Datenerhebung und trägt so zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei. Zudem ist eine zusätzliche ex-post-Kontrolle durch die G 10-Kommission gemäß § 5a Abs. 3 Satz 4 bis 8 VSG vorgesehen, die gleichfalls dem Schutz der grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen dient.
Für die Verarbeitung und Übermittlung der erhobenen Daten enthält § 5a Abs. 3 Satz 9 VSG in Verbindung mit § 4 AG G 10 NRW Maßgaben, die insbesondere den Geboten der Erforderlichkeit und der Zweckbindung genügen.
§ 5a Abs. 3 Satz 11 VSG in Verbindung mit § 5 AG G 10 NRW sieht schließlich eine Benachrichtigung des Betroffenen vor, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Auf diese Weise wird dem Betroffenen weitgehend ermöglicht, seine Interessen zumindest im Nachhinein zu verfolgen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Platzhalter12 - Unten
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