26.11.2008 - OLG Stuttgart, Az: 4 U 109/08
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26.11.2008 - OLG Stuttgart, Az: 4 U 109/08 - Ein Suchmaschinenergebnis ist kein widerrechtlicher Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Leitsätze und Landeswappen
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Oberlandesgericht Stuttgart
26.11.2008
4 U 109/08
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.
Mai 2008 - 17 O 287/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000,-- EUR.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das vom Kläger beanstandete Suchmaschinenergebnis lautet wie folgt:
"[PDF] stoned again
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich
ganz dem Bereich der Spiritualität, Heilen-_www.....de/pdf/rainbow/...pdf -
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2. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es im konkreten Fall an der
Verbreitung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Aussage fehlt, so dass
offen bleiben kann, ob die Beklagte (auch dann) als Störerin anzusehen ist,
wenn sie, wie vorliegend, erst zu einem Zeitpunkt auf ein angeblich
ehrverletzendes Suchergebnis hingewiesen wird, zu dem dieses bei Nutzung der von
ihr betriebenen Suchmaschine nicht mehr entstehen konnte.
3. Es kann vorliegend weiter offen bleiben, ob der Text einer
Suchmaschinenfundstelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines (dort
genannten) Dritten darstellen kann (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil vom 20.02.2007, Az. 7 U 126/06; OLG Nürnberg, Beschluss v.
22.06.2008, Az. 3 W 1128/08).
4. Der vom Kläger konkret beanstandete Text des Suchmaschinenergebnisses stellt
keine derartige Rechtsverletzung dar, so dass die Beklagte weder als Äußernde
oder Verbreiterin noch als Störerin auf Unterlassung nach den §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 GG haftet.
a) Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine, wie der von der Beklagten
betriebenen, weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen
Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs
zustande kommen. Auch weiß er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne
menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert
und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit
einzelnen Textteilen anzeigt (Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., Tz. 10,
Juris). Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann
keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite,
sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel" („Snippets")
aufgeführt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O.).
b) Diese einzelnen Worte oder Satzteile sind für den Nutzer auch dahingehend
erkennbar, dass sie nicht im Zusammenhang mit den weiteren „Schnipseln"
als ein sinnhaftes Ganzes erscheinen, sondern als Aneinanderreihung von „automatisch"
gefundenen „Schnipseln". Dies ergibt sich daraus, dass zwischen der
ersten Zeile ([pdf] stoned again) und der dritten Zeile (Dr. H. Z.…) eine
Zeile (Dateiformat….) steht, die für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar
keinen Informationsgehalt bzgl. des Klägers hat. Auch die letzte Zeile (www…..)
enthält keine Information über den Kläger direkt, sondern allenfalls einen
Hinweis für den Nutzer, dass er unter dieser Internetadresse näheres erfahren
könnte.
Eine Aussage enthält nur der Satz „Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot,
dann Richter ...". Keine Aussage enthält jedoch die Überschrift „stoned
again" im Zusammenhang mit dem eben genannten Satz. Für den Nutzer bleibt
offen, ob es insoweit überhaupt einen Bezug gibt und wenn ja, welchen.
5. Auch wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten (sofern -wie nicht- eine
Deutung als eröffnet betrachtet wird) geeignet wäre, das Persönlichkeitsrecht
des Klägers zu verletzen, hätte dies nicht den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch zur Folge.
a) Bei unterstellter Verletzungshandlung und unterstelltem Verletzungserfolg
fehlte es jedenfalls an der Widerrechtlichkeit. Bei der vorliegend
(möglicherweise) tangierten Privat- und/oder Sozialsphäre des Klägers ist im
Rahmen der Prüfung der Widerrechtlichkeit eine Güter- und Interessenabwägung
vorzunehmen. Hierbei sind auf Seiten des Verletzten insbesondere die Schwere des
Eingriffs und seine Folgen zu berücksichtigen, während auf der Seite des „Schädigers"
sein Motiv und der Zweck des Eingriffs zu beachten sind (BGH NJW 2005, 2766,
2770; BGH NJW 2005, 592; BGH 36, 77, 82; BGH NJW 1978, 1797).
b) Eine Abwägung der Schwere des (unterstellten) Eingriffs und seiner Folgen
auf Seiten des Klägers ergibt, dass es sich um einen leichten Eingriff handelt,
der nur stattfindet, wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu seinen „Ungunsten"
zur Anwendung gelangt; Folgen des Eingriffs sind nicht bekannt und auch kaum
vorstellbar.
Auf Seiten der Beklagten ist zu sehen, dass der (unterstellte) Eingriff das
Ergebnis eines ausschließlich technischen, automatisierten Vorgangs ist, so
dass es an jeglichem Motiv, Zweck oder auch Nutzen fehlt. Andererseits ist unter
dem Prüfungspunkt des „Zwecks" zu sehen, dass der Betrieb einer
Suchmaschine anders als ausschließlich automatisiert nicht denkbar ist und der
Einsatz von Suchmaschinen an sich für eine sinnvolle Nutzung des Internet
unabdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Tz. 13, Juris;
BGH NJW 2003, 3406 ff.).
c) Im Ergebnis führt diese Abwägung dazu, dass es bei allenfalls
geringfügigem Eingriff und keinen oder kaum vorhandenen Folgen einerseits und
dem vollständigen Fehlen von belastenden Kriterien beim sozialadäquaten
Betreib einer für eine die Allgemeinheit nützlichen (Such-)Maschine an der
Widerrechtlichkeit fehlt.
6. Da es schon am Tatbestand, zumindest aber an der Rechtswidrigkeit einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung mangelt, scheitert nicht nur eine Haftung der
Beklagten als Äußernde oder Verbreiterin einer derartigen Aussage, sondern
auch ein Anspruch gegen die Beklagte als Störerin. Denn die Störerhaftung nach
den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog setzt zwar kein Verschulden, jedoch
einen rechtswidrigen Zustand voraus (BGH NJW-RR 03, 953; hieran fehlt es, wie
soeben dargelegt).
7. Es kann damit offen bleiben, ob im Falle einer rechtswidrigen
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Form eines Suchergebnisses einer
Internetsuchmaschine eine Pflicht zur Beseitigung oder, darüber hinaus, eine
Verpflichtung zur Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen besteht, mit dem Ziel,
derartige Verletzungen für die Zukunft zu vermeiden.
Da es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt, bedarf es auch keiner
Entscheidung drüber, ob eine Verpflichtung der Beklagten bestand, ihre Nutzer
im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass Suchmaschinenergebnisse möglicherweise
persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt haben könnten.
II.
Die Berufung ist aufgrund dessen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als
unbegründet zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708
Nr. 11, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen
nicht vor.
Die Entscheidung beruht, in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts
Nürnberg (anderslautende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt),
nicht darauf, dass die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
den Inhalt des Ergebnisses einer Suchmaschinensuche im Internet abgelehnt
würde, sondern auf der Prüfung (und Ablehnung) des Vorliegens einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall.
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