26.08.2008 - OLG Stuttgart, Az: 6 W 55/08
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26.08.2008 - OLG Stuttgart, Aktenzeichen: 6 W 55/08 - Unwirksamkeit eines Cold Call-Vertrages
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Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08 - Unwirksamkeit eines Cold
Call-Vertrages
Tenor:
In der Prozesskostenhilfesache (...) wegen Forderung aus Callcentervertrag wird
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 (18 O 94/07) zurückgewiesen.
Sachverhalt:
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
I.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere per Fax rechtzeitig
eingelegt worden.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Klage keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch mit solcher Sicherheit
nicht zu, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter dem
Gesichtspunkt in Betracht kommt, dass schwierige Rechtsfragen nicht im
Prozesskostenhilfe-, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären sind.
1.
Die Klage würde allerdings noch nicht daran scheitern, dass die Antragstellerin
als scheinselbständige Arbeitnehmerin oder wenigstens arbeitnehmerähnlich
einzustufen wäre und daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten statt zur
Zivilgerichtsbarkeit eröffnet wäre.
a. Über diese Frage war weder vom Landgericht noch ist darüber vom Senat nach
§ 17a GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden, denn das
Prozesskostenhilfeverfahren fällt nicht unter diese Vorschrift (Kissel/Mayer
GVG 5. Auflage § 17 Rdnr. 6).
b. In der Sache selbst ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nicht einschlägig, was bei
einem aut-aut- oder et-et-Fall komplett zu prüfen ist.
aa. Die Antragstellerin ist nicht Arbeitnehmerin. Zwar wurde im
erstinstanzlichen Verfahren sowohl eine ausdrücklich vereinbarte
Arbeitnehmereigenschaft als auch eine Scheinselbständigkeit angesprochen.
Beides liegt aber nicht vor.
Wie schon die eigene Abrechnung der Antragstellerin zeigt, rechnet sie für
andere Beschäftigte u.a. deren Lohn ab.
Mag dies auch nicht allein ausschlaggebend gegen die Einordnung der
Antragstellerin als Arbeitnehmerin sein, ist es doch ein wesentliches Indiz und
- jedenfalls für die endgültige Vertragsgestaltung zwischen den Parteien - ist
kein schlüssiger Vortrag erfolgt, der es entkräftigen würde. Zudem fehlt es
an der erforderlichen Weisungsgebundenheit in einer von der Antragsgegnerin
bestimmten Arbeitsorganisation. Gerade der Streit zwischen den Parteien über
die Höhe der geforderten Vergütung zeigt, dass die Antragstellerin die
Arbeitsorganisation selbst bestimmte.
bb. Die Antragstellerin ist auch eine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1
S. 2 ArbGG). Abgesehen davon, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich
ihre Selbstkosten an die Antragsgegnerin weiter geben sollte und daher ihren
Lebensunterhalt nicht aus den Einnahmen des Call Centers bestreiten können
sollte, fehlt es bei mehreren von ihr entlohnten weiteren Beschäftigten auch
daran, dass ihre soziale Stellung nicht dem Typ einer arbeitnehmerähnlichen
Person entsprach (BAGE 14, 17, 20f).
2.
Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da
der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig ist (§ 134 BGB). Da der Vertreter der
Antragsgegnerin den entscheidenden Gesichtspunkt des Verstoßes der von der
Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen gegen die „guten
wettbewerblichen Sitten"nahezu von Anfang an problematisiert hatte, konnte
der Senat ohne eigenen Hinweis nach § 139 ZPO durchentscheiden.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch
ihr Call Center für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren,
die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten.
Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre
Mitarbeiter systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG in der im
Vertragszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004
verstieß, wofür es genügt, wenn Inhalt der Anrufe die Vereinbarung eines
Vertretertermins sein soll (BGH GRUR 1989, 753, 754).
Wie ein anderer Senat des erkennenden Gerichts bereits 1996 entschieden hat (NJW-RR
1997, 236) und was in der Literatur durchgehend genauso beurteilt wird (z.B.
Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage § 134 Rdnr. 67 mwN oder
Sack in Staudinger BGB § 134 Bearb. 2003 Rdnr. 298), ist ein Vertrag nach §
134 BGB nichtig, der zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet („Basisvertrag"),
ohne dass zwischen den verschiedenen möglichen Verstößen differenziert werden
müsste.
Ob daneben auch eine von der Antragsgegnerin geltend gemachte Nichtigkeit wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten vorliegt (vgl. hierzu OLG Stuttgart aaO S.
237), kann dahingestellt bleiben.
3.
Ansprüche aus § 683 BGB, also auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung
ohne Auftrag, bestehen ebenfalls nicht, da die Antragstellerin die Erbringung
der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den
Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. hierzu BGHZ 37, 258,
263f).
4.
Der Antragstellerin stehen auch keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht zu.
Ihnen steht der Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB entgegen, weil nicht
nur der Antragsgegnerin ein Gesetzesverstoß zur Last fällt, sondern auch der
Antragstellerin.
a. Zwar verlangt die Rechtsprechung über den Gesetzesverstoß hinaus
zusätzlich, dass der Leistende vorsätzlich gegen das Gesetzesverbot verstoßen
hat. Ein solcher Vorsatz ist aber bereits dann anzunehmen, wenn er sich der
Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit leichtfertig verschließt (Sprau in Palandt
BGB 67. Auflage § 817 Rdnr. 17). Dies ist angesichts der ständig in den Medien
präsenten, bereits jahrzehntelangen Versuche der Rechtsprechung, der unlauteren
Telefonwerbung Herr zu werden, ohne weiteres anzunehmen.
b. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung des §
817 S. 2 BGB (Sprau aaO Rdnr. 18) greifen vorliegen nicht.
Insbesondere ist die vorliegende Konstellation nicht damit vergleichbar, dass
dem unrechtmäßigen Verleiher von Arbeitskräften wenigstens ein
Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Entleiher zugesprochen wurde, soweit er
die verliehenen Arbeitskräfte bereits entlohnt hatte (vgl. hierzu BGHZ 75, 299,
302ff).
So stehen bei der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
keine sozialpolitische Zwecke im Vordergrund, die dazu zwingen würden, wie im
Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsrechts Rücksicht darauf zu nehmen, dass
der Streit zwischen Ver- und Entleiher nicht über das bereicherungsrechtliche
Dreieck unter Einbeziehung der Arbeitnehmer erfolgt, deren Arbeitserbringung an
sich nicht zu beanstanden ist. Vielmehr ist gerade die Arbeit der Mitarbeiter
der Antragstellerin, nämlich die wettbewerbswidrigen Telefonanrufe, Grund für
die Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Parteien. Zudem ist der Zweck des
Verbots von Cold Callings am ehesten dadurch zu erreichen, dass dem Leistenden
jeder Anspruch versagt wird.
Bei dieser Sachlage muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob den
Mitarbeitern der Antragstellerin überhaupt Entlohnungsansprüche gegen diese
zustanden oder ob auch diese Verträge trotz - sofern Arbeitsverhältnisse
vorliegen sollten - der Grundsätze faktischer Arbeitsverhältnisse (jedenfalls
insoweit) nach § 134 BGB nichtig sind, als sie in eigener Person Verstöße
gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begehen sollten (vgl. dazu dass auch die
Telefonisten selbst Täter sein können: Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm
UWG 8. Auflage § 8 Rdnr. 2.5 und zur Überwindung der Lehre der faktischen
Gesellschaft bei verbotenen Leistungen des Arbeitnehmers: BAG BB 2005, 782,
783f).
II.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29.
Auflage § 127 Rdnr. 11).
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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