26.08.2008 - OLG Hamm, Az: 4 W 85/08
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26.08.2008 - OLG Hamm, Az: 4 W 85/08 - Hinweis auf Wertersatzpflicht ist unverzichtbare Informationspflicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
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OLG Hamm
Beschluss vom 26.08.2008
4 W 85/08
G r ü n d e
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der
übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach-
und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu
tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine
unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht
erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR
2008, 257).
Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern.
Diese bezeiht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die
dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet,
von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen
Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu
verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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