26.06.2008 - BGH, Az: I ZR 190/05
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26.06.2008 - BGH, Az: I ZR 190/05 - Zur Frage der Behinderung des Wettbewerbs durch Anmeldung einer Marke
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 190/05
26. Juni 2008
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter ...,
Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2005 unter Zurückweisung
der Revision der Kläger und der weitergehenden Revision der Beklagten zu 3 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 3 gegen
die Verurteilung nach dem Klageantrag zu V und gegen die Abweisung der
Widerklageanträge zu II 1 bis 3 sowie III, V und VI zurückgewiesen worden ist.
Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 3 nach dem Klageantrag zu V wird
auf die Berufung der Beklagten zu 3 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main - 6. Zivilkammer - vom 3. November 2004 abgeändert. Der Klageantrag zu V
wird als unzulässig abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6.
Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wechselseitige marken-, wettbewerbs- und
urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Körpergleitmitteln unter
der Bezeichnung „EROS" und mit der Abbildung der Silhouette eines
männlichen Rückens.
Der Kläger zu 1 und der
Beklagte zu 1 arbeiteten ursprünglich in dem von einem Dritten betriebenen
einzelkaufmännischen Unternehmen M. zusammen. Ende 1993 gründeten der Kläger
zu 1 und der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3. Gegenstand des Unternehmens war
die Entwicklung und Herstellung von Kosmetika und Körpergleitmitteln, die von
der Beklagten zu 3 zunächst unter der Bezeichnung „EOS" und seit Beginn
des Jahres 1995 unter der Bezeichnung „EROS" und mit der Abbildung der
Silhouette eines männlichen Rückens (nachfolgend: „Körpersilhouette")
vertrieben wurden. Mit Vertrag vom 2. Mai 1995 übertrug der Kläger zu 1 seinen
Geschäftsanteil auf die Beklagte zu 2 und schied aus der Beklagten zu 3 aus.
Der Kläger zu 1 war allerdings in der Folgezeit weiter mit dem Vertrieb von „EROS"-Produkten
befasst. Zu diesem Zweck gründete er eine Vertriebsgesellschaft, aus der
schließlich die Klägerin zu 4 hervorging. Die Klägerin zu 4 und ihre
Vorgängergesellschaften ließen die von ihnen vertriebenen Körpergleitmittel
ausschließlich von der Beklagten zu 3 herstellen. Am 24. August 2000 schloss
der Kläger zu 1 mit der Klägerin zu 3 einen Vertriebsvertrag, wonach die
Klägerin zu 3 die aus dem „Produktions- und Lieferprogramm" der
Klägerin zu 4 stammenden Produkte der „pjur-Linie" weltweit vertreiben
soll. Die Klägerin zu 2 ist die Holdinggesellschaft, der Drittwiderbeklagte ist
der Direktor der Klägerin zu 3. Am 2. Januar 2001 schlossen die Klägerinnen zu
3 und 4 mit der Beklagten zu 3 einen Vertriebsvertrag, wonach die Beklagte zu 3
Exklusivlieferant der Produkte bleiben sollte. Die von den Klägerinnen zu 3 und
4 unter den Bezeichnungen „EROS" und „pjur EROS" vertriebenen
Körpergleitmittel wurden bis Anfang 2002 von der Beklagten zu 3 geliefert. Im
Mai 2002 kündigten die Kläger den Vertriebsvertrag mit der Beklagten zu 3.
Die Kläger zu 1 und zu 2 sind Inhaber der am 15. November 2001 angemeldeten
nationalen Wortmarke „EROS". Außerdem sind sie Inhaber der nationalen
Marke und der Gemeinschaftsmarke „pjur EROS", jeweils mit Priorität vom
15. Januar 2002, die neben dem Wortbestandteil die Abbildung der
Körpersilhouette enthalten. Schließlich sind sie Inhaber der
Gemeinschaftsmarke „EROS" mit Priorität vom 20. Februar 2004. Sämtliche
Marken sind für Massage-Fluids und Gleitmittel eingetragen. Die Kläger zu 1
und 2 haben den Klägerinnen zu 3 und 4 das ausschließliche Recht eingeräumt,
die Klagemarken zu benutzen und Markenverletzungen gerichtlich geltend zu
machen. Für die Klägerin zu 4 sind ferner die Internetdomains „pjureros.de"
und „pjur-eros.de" registriert.
Die Beklagte zu 3 ist Inhaberin
der jeweils am 15. Mai 2002 angemeldeten Wort-/Bildmarken „EROS und
Körpersilhouette" und „EROE und Körpersilhouette", der Wortmarke
„EROE" sowie der am 10. Juni 2002 angemeldeten Wortmarke „EPOS"
und der am 5. August 2002 angemeldeten Bildmarke „Körpersilhouette".
Auch diese Marken sind allesamt für Massage-Fluids und Gleitmittel eingetragen.
Die Beklagte zu 3 ist darüber hinaus Inhaberin der Internetdomain „eros-bodyglide.de".
Mitte Juni des Jahres 2002 erfuhren die Kläger, dass die Beklagte zu 3
Großhändlern Körpergleitmittel anbot, die Produktbezeichnungen der Kläger
wie „EROS Bodyglide Classic" trugen. Zudem bot die Beklagte zu 3 unter
der Bezeichnung „EROS Blue Water" und unter Verwendung der Abbildung der
Körpersilhouette ein Produkt an, das sich nicht im Sortiment der Kläger
befindet.
Die Kläger haben beantragt,
I. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr
1. Körpergleitmittel unter der Bezeichnung „EROS" ohne und mit näher
bezeichneten Zusätzen wie „Blue Water" oder „Bodyglide Classic"
zu vertreiben,
2. die Internetdomain „eros-bodyglide.de" zu benutzen,
3. Körpergleitmittel in Verpackungsaufmachungen wie den abgebildeten zu
verwenden [es folgen Abbildungen von mit der Bezeichnung „EROS" und der
Fotografie der Körpersilhouette versehenen Verpackungen],
II. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, gegenüber den Klägern zu 1 und 2
1. in die Löschung der für die Beklagte zu 3 angemeldeten Marken „Körpersilhouette"
ohne und mit Zusatz „EROS" oder „EROE" sowie der Marken „EROE"
und „EPOS" einzuwilligen,
2. auf die Internetdomain „eros-bodyglide.de" zu verzichten,
III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 3
und 4 den ihnen aus den Handlungen gemäß Ziffer I. entstandenen oder
entstehenden Schaden zu ersetzen,
IV. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, über die Handlungen gemäß Ziffer I.
Auskunft zu erteilen,
V. festzustellen,
1. dass die Kläger zu 1 und 2 im Verhältnis zur Beklagten zu 3 rechtmäßige
Inhaber der Marken „EROS" und „pjur EROS mit Körpersilhouette"
sind,
2. dass der Beklagten zu 3 keine Ansprüche gegen die Kläger aus einer
Benutzungsmarke „EROS" zustehen und dass die Beklagte zu 3 keine
Einwendungen aus einer solchen Benutzungsmarke gegen die markenrechtlichen
Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 aus den Marken „EROS" und „pjur EROS
mit Körpersilhouette" herleiten kann.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben widerklagend beantragt,
II. den Klägern und dem Drittwiderbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. Körpergleitmittel unter der Bezeichnung „EROS" sowie „pjur
EROS" ohne und mit näher bezeichneten Zusätzen wie „BODYGLIDE"
oder mit der Abbildung der Körpersilhouette zu vertreiben,
2. die Internetdomains „pjureros.de" und „pjur-eros.de" zu
benutzen,
3. Körpergleitmittel in Verpackungsaufmachungen wie den abgebildeten zu
vertreiben [es folgen Abbildungen von mit der Bezeichnung „pjur EROS" und
der Fotografie der Körpersilhouette versehenen Verpackungen],
4. näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen,
III. die Kläger zu 1 und 2 zu verurteilen, gegenüber der Beklagten zu 3
1. in die Übertragung der Marken „EROS" und „pjur EROS"
einzuwilligen,
2. hilfsweise, in die Löschung der Marken „EROS" und „pjur EROS"
einzuwilligen,
IV. die Klägerin zu 4 zu verurteilen, auf die Internetdomains „pjureros.de"
und „pjur-eros.de" zu verzichten,
V. festzustellen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 verpflichtet sind, der
Beklagten zu 3 den ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer II. entstandenen oder
entstehenden Schaden zu ersetzen,
VI. die Klägerinnen zu 3 und 4 zu verurteilen, der Beklagten zu 3 über die
Handlungen gemäß Ziffer II. Auskunft zu erteilen.
Die Kläger und der Drittwiderbeklagte haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage -
bis auf den die Marken „EROE" und „EPOS" in Alleinstellung
betreffenden Teil des Klageantrags zu II 1 - stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit
der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Die Kläger haben
Anschlussberufung eingelegt, mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts mit der
Maßgabe zu bestätigen, dass die Klageansprüche zu I 3 auch aus § 1 UWG a.F.
und § 97 UrhG bestehen. Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag zu V
stattgegeben; die Klageanträge zu I bis IV hat es abgewiesen, die Abweisung der
Widerklage bestätigt.
Die Kläger und die Beklagte zu 3 haben (die vom Berufungsgericht zugelassene)
Revision eingelegt. Die Kläger erstreben mit ihrer Revision die
Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass die
Klageanträge zu I 3 auch aus § 1 UWG a.F. und § 97 Abs. 1 UrhG begründet
sind. Die Beklagte zu 3 beantragt, das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3 verfolgt mit ihrer Revision den Klageabweisungsantrag und den
Widerklageantrag - mit Ausnahme des die Unterlassung von Behauptungen
betreffenden Widerklageantrags zu II 4 - weiter. Die Kläger und der
Drittwiderbeklagte beantragen, das Rechtsmittel der Beklagten zu 3
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im
Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:
Den Klägern stünden die mit den Klageanträgen zu I bis IV geltend gemachten
Ansprüche wegen einer Verletzung von Markenrechten gegen die Beklagten nicht
zu, weil die Geltendmachung von Rechten aus den eingetragenen Marken gegenüber
den Beklagten rechtsmissbräuchlich sei. Die Ausübung dieser Rechte verletze
die aus der langjährigen Vertragsverbindung der Parteien nachwirkende Schutz-
und Treuepflicht und hindere die Beklagten in unlauterer Weise, ihre Produkte
weiter mit der Bezeichnung „EROS" zu kennzeichnen und unter dieser
Bezeichnung im Wettbewerb aufzutreten. Der Klageantrag zu I 3 sei im Hinblick
auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kläger auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1
UWG a.F. begründet. Insoweit könnten Ansprüche auch nicht aus dem
Urheberrecht an dem Rückenbild hergeleitet werden.Der Klageantrag zu V sei als
Zwischenfeststellungsantrag zulässig. Der Antrag zu V 1 sei begründet. Die
Kläger seien Inhaber der im Antrag genannten Marken, weil nicht schon deren
Eintragung böswillig erscheine und der Löschungsgrund des § 50 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG a.F. damit nicht bestehe. Auch der Antrag zu V 2 sei begründet. Der
Beklagten zu 3 stehe im Inland keine Benutzungsmarke zu, weshalb sie aus einer
solchen auch keine Einwendungen gegenüber den Klägern erheben könne.
Die Widerklageanträge zu II 1
bis 3 und III bis VI seien unbegründet. Die Beklagte zu 3 habe keine
prioritätsälteren Markenrechte an der Bezeichnung „EROS" und dem
Rückenbild. Die Beklagten hätten nicht ausreichend substantiiert dargelegt,
dass ihnen eine Benutzungsmarke im Inland zustehe. Selbst wenn in den
Vereinigten Staaten von Amerika zu Gunsten der Beklagten zu 3 eine „first
use"-Marke entstanden sein sollte, bestünden keine Ansprüche aus §§ 11,
17 MarkenG, weil es an einem prioritätsälteren Recht der Beklagten fehle.
Hinsichtlich derjenigen Wort-/Bildmarken, die das Rückenbild verwendeten, habe
die Beklagte nicht dargelegt, Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an
dem Rückenfoto zu sein. Ansprüche aus § 1 UWG bestünden nicht, weil die
Voraussetzungen für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
nicht dargetan seien.
II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klageanträge zu I bis
IV nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Markenrechte aus den für die
Kläger zu 1 und 2 eingetragenen „EROS"-Marken gestützt werden können
(§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, §§ 19, 51 Abs. 1 MarkenG).
a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass zwischen den für die
Kläger zu 1 und 2 unter anderem für Massage-Fluids und Gleitmittel
eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „EROS" und den von den Beklagten
für Körpergleitmittel und deren Verpackungsaufmachung sowie als Internetdomain
verwendeten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „EROS" Verwechslungsgefahr
bestehe und den Beklagten keine prioritätsälteren Rechte zustünden, hat die
Revision der Kläger gegen diese ihr günstige Beurteilung keine Rügen erhoben.
b) Sie wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Kläger könnten aus den für sie eingetragenen Marken keine Ansprüche gegen
die Beklagten durchsetzen, weil diese ihnen den Einwand rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens entgegenhalten könnten. Damit hat die Revision der Kläger jedoch
keinen Erfolg. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats einredeweise entgegengehalten werden, dass
auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des
markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung (§§ 3, 4
Nr. 10, § 8 UWG bzw. § 1 UWG a.F.) erscheinen lassen. Solche Umstände haben
die Beklagten mit Erfolg geltend gemacht.
aa) Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégan-ce; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 173, 230 Tz. 18 - CORDARONE; BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, WRP 2008, 785 Tz. 21 - AKADEMIKS, jeweils m.w.N.).
bb) Die Revision der Kläger hat es als ihr günstig hingenommen, dass das Berufungsgericht nicht von einer wissentlichen Verletzung eines schutzwürdigen Besitzstands ausgegangen ist, weil es angenommen hat, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3 an der Bezeichnung „EROS" und der streitgegenständlichen Ausstattung im Zeitpunkt der Zeichenanmeldung einen schutzwürdigen Besitzstand gehabt habe.
cc) Die Revision der Kläger
macht geltend, es könne auch nicht von einem zweckfremden Einsatz der
Markenanmeldungen zu Wettbewerbszwecken ausgegangen werden. Insoweit stellt sie
zwar nicht in Abrede, dass die Kläger die mit der Eintragung der Zeichen
entstandene Sperrwirkung insofern als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen die
Beklagten einsetzen, als sie diese daran hindern, die von der Beklagten zu 3
hergestellten Körpergleitmittel weiterhin unter der Bezeichnung „EROS"
und unter Verwendung des Rückenbildes vertreiben zu lassen oder selbst zu
vertreiben. Sie ist jedoch der Ansicht, dieser Einsatz der Markenrechte sei
nicht zweckfremd; die Anmeldung und Benutzung der Marken sei nicht als
verwerflich anzusehen, weil sie dem berechtigten Bestreben der Kläger diene,
die eigene Marktstellung zu erhalten. Damit hat die Revision der Kläger keinen
Erfolg.
Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist
allerdings erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver
Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient
die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht,
die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht
jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese
Absicht ein wesentliches Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit
nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr
erfordert die Subsumtion unter § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung aller
Umstände des Einzelfalls (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; WRP 2008, 785
Tz. 32 - AKADEMIKS). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer
Behinderungsabsicht der Kläger ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der
von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände des Streitfalles zu Recht
angenommen, dass der Unlauterkeit dieser Behinderungsabsicht nicht
entgegensteht, dass die Kläger die Marken auch zur Erhaltung und Verteidigung
ihres durch den Vertrieb der Gleitmittel erworbenen Besitzstandes nutzen
wollten.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger zu 1 und 2 hätten bereits bei der Anmeldung der Zeichen jedenfalls auch beabsichtigt, die Beklagte zu 3 durch eine Geltendmachung der Markenrechte im Wettbewerb zu behindern. Es hat insbesondere darin, dass die Anmeldung der Zeichen ab November 2001 der fristlosen Kündigung des Vertriebsvertrages im Mai 2002 unmittelbar vorausging, ein deutliches Indiz dafür gesehen, dass es den Klägern zu 1 und 2 bei der Anmeldung der Zeichen zumindest auch darum ging, die Beklagte zu 3 bei dem Vertrieb von Erotik-Produkten unter der Bezeichnung „EROS" zu behindern und künftig nur noch eigene Produkte unter dieser Be-zeichnung vertreiben zu können. Das Berufungsgericht hat ferner darin, dass die Beklagte zu 3 ihre mit diesem Zeichen versehenen Produkte zuletzt nicht mehr selbst vertrieben hat, keinen Umstand erblickt, der der Annahme einer Behinderungsabsicht der Kläger zu 1 und 2 entgegenstehen könnte. Da die Beklagten als erste Gleitmittel unter dieser Bezeichnung und mit dieser Aufmachung vertrieben und sich erst nach und nach aus der Vertriebstätigkeit zurückgezogen hätten, hätten die Kläger nicht berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Beklagte zu 3 auch künftig und insbesondere im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien nicht ihrerseits das Kennzeichen wieder für den Eigenvertrieb der nach wie vor von ihr hergestellten Gleitmittel würde verwenden wollen. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen.
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Vertragspartner bis zur Kündigung des Vertriebsvertrages mehr als sieben Jahre lang gleichberechtigt bei der Vermarktung der Körpergleitmittel zusammengearbeitet. Die Beklagte zu 3 hatte ab Beginn des Jahres 1995 unter der Bezeichnung „EROS" Körpergleitmittel hergestellt und vertrieben. Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3 Mitte 1995 wurde der Produktvertrieb aufgrund von zwischen der Beklagten zu 3 und dem Kläger zu 1 geschlossenen Verträgen auf den Kläger zu 1 bzw. die später von ihm gegründeten Unternehmen übertragen. Herstellung und Abfüllung der Produkte oblagen bis zur Kündigung der Verträge durch den Kläger zu 1 im Mai 2002 ausschließlich der Beklagten zu 3. Die Behauptung des Klägers zu 1, er habe nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 3 den „Erotik-Bereich" und so die „EROS"-Produkte allein übernommen, die Beklagte zu 3 sei in der Folgezeit nur noch Lohnabfüllerin für ihn gewesen, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder von den vertraglichen Regelungen noch von deren tatsächlicher Handhabung gedeckt. Es wurden keine über eine Vertriebsberechtigung hinausgehenden Rechte des Klägers zu 1 an von der Beklagten zu 3 hergestellten Produkten begründet. Vielmehr blieb es während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit bei der ursprünglichen Aufgabenverteilung unter gleichberechtigten Partnern. Danach behielt die Beklagte zu 3 als Herstellerin die Produktkontrolle, während der Kläger zu 1 bzw. die von ihm gegründeten Unternehmen als Vertriebspartner eine selbständigen Handelsvertretern vergleichbare Rechtsposition innehatten. Die Revision der Kläger hat diese Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen, sondern selbst hervorgehoben, dass die Beklagte zu 3 Exklusiv-Produzent, der Kläger zu 1 Exklusiv-Vertriebspartner der „EROS"-Gleitmittel war.
(3) Es ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es mit Rücksicht auf die mehr
als sieben Jahre währende enge und gleichberechtigte Zusammenarbeit der
Vertragspartner in Bezug auf die „EROS"-Produkte als unlauter gewertet
hat, dass die Kläger gegenüber den Beklagten die Rechte aus den noch während
der Vertragsbeziehung und ohne Einverständnis oder Kenntnis der Beklagten in
Behinderungsabsicht angemeldeten Marken zu dem Zweck geltend machen, ihren
bisherigen Vertragspartner von einer weiteren Geschäftstätigkeit im
Zusammenhang mit den „EROS"-Produkten auszuschließen.2. Der Klageantrag
zu I 3 ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach
§ 1 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG begründet. Es kann
dahinstehen, ob den Verpackungsaufmachungen mit Rücksicht auf den
markenrechtlichen Schutz der darauf aufgebrachten Bezeichnung „EROS" und
der darauf abgebildeten Körpersilhouette und den Grundsatz, dass der
Markenschutz in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den
lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (vgl. BGHZ 138, 349, 351 - MAC Doc;
BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 Tz. 36 = WRP 2006, 470 -
Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339
Tz. 23 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern), überhaupt ein wettbewerbsrechtlicher
Schutz gegen Nachahmung zukommen kann. Die Beklagten könnten etwaigen
Ansprüchen der Kläger jedenfalls auch insoweit den Einwand
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten.
3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Kläger den
Klageantrag zu I 3 auch nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf ein Urheberrecht an dem
Rückenbild stützen können. Die Revision der Kläger rügt ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe zu dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus §
97 Abs. 1 UrhG keine Stellung genommen, die Entscheidung sei insoweit nicht mit
Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine
Entscheidung damit begründet, auch die Kläger hätten diesbezüglich eine
Rechtekette nicht schlüssig darlegen können. Damit hat das Berufungsgericht
auf die Ausführungen im Berufungsurteil zu den gleichfalls auf ein Urheberrecht
an dem Rückenbild gestützten Ansprüchen der Beklagten gegen die Kläger
verwiesen. Dort ist das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung der die
Rechte an der Fotografie betreffenden Vereinbarungen zu dem Schluss gekommen,
den Beklagten sei es nicht gelungen darzulegen, Inhaber des ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechts an dem Rückenfoto zu sein; es sei nach allem
ungeklärt, wem die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem männlichen
Rückentorso zustünden. Mit dem Verweis auf diese Ausführungen hat das
Berufungsgericht seiner Begründungspflicht genügt. Dass die Annahme des
Berufungsgerichts, es sei ungeklärt, wer Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts an dem Rückenfoto sei, rechtsfehlerhaft ist, macht die Revision
der Kläger nicht geltend.
III. Die Revision der Beklagten zu 3 hat ganz überwiegend Erfolg.
1. Die Revision der Beklagten zu 3 macht zu Recht geltend, dass die
Zwischenfeststellungsanträge zu V unzulässig sind.
a) Der Zwischenfeststellungsantrag zu V 1 ist nicht hinreichend bestimmt.
Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein,
dass bei einer stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs
feststeht. Bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das
Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll,
so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der
Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urt. v.
22.11.2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Tz. 21 = WRP 2008, 499 -
Planfreigabesystem, m.w.N.). Der Klageantrag zu V 1 wird diesen Anforderungen
nicht gerecht.
Weder dem Klageantrag zu V 1 noch der zu seiner Auslegung heranzuziehenden
Klagebegründung lässt sich entnehmen, was die beantragte Feststellung besagen
soll, dass die Kläger zu 1 und 2 im Verhältnis zur Beklagten zu 3 „rechtmäßige"
Inhaber der Marken „EROS" und „pjur EROS mit Körpersilhouette"
sind. Es ist unklar, was unter einem „rechtmäßigen" bzw. einem „unrechtmäßigen"
Inhaber einer Marke zu verstehen ist. Es sind zahlreiche Gesichtspunkte denkbar,
unter denen die Kläger zu 1 und 2 gegenüber der Beklagten zu 3 in gewisser
Weise als „unrechtmäßige" Inhaber der eingetragenen Marken erscheinen
könnten. So hat das Landgericht geprüft, ob der Beklagten zu 3 gegenüber den
Klägern zu 1 und 2 ein prioritätsälteres Recht an diesen Zeichen zusteht. Das
Berufungsgericht hat sich dagegen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
Beklagte zu 3 von den Klägern zu 1 und 2 die Löschung der Markeneintragung
wegen bösgläubiger Zeichenanmeldung verlangen kann. Wegen dieser
Unbestimmtheit ließe eine dem Klageantrag entsprechende Verurteilung den Umfang
der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs nicht erkennen.
b) Der Zwischenfeststellungsantrag zu V 2 betrifft kein vorgreifliches
Rechtsverhältnis. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist
zulässig zur Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen
Rechtsverhältnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung
des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Die Zwischenfeststellungsklage
soll die rechtskraftfähige Feststellung eines für die Hauptklage
vorgreiflichen Rechtsverhältnisses ermöglichen (vgl. BGHZ 42, 340, 350). Der
Klageantrag zu V 2 dient nicht diesem Zweck.
Soweit mit dem Klageantrag zu V 2 die Feststellung beantragt ist, dass der
Beklagten zu 3 keine Ansprüche gegen die Kläger aus einer Benutzungsmarke „EROS"
zustehen, zielt er nicht darauf ab, ein für die Widerklage der Beklagten zu 3
vorgreifliches Rechtsverhältnis festzustellen, sondern ist darauf gerichtet,
sämtliche von der Beklagten zu 3 mit der Widerklage erhobenen Ansprüche zu
verneinen. Die mit dem Klageantrag zu V 2 weiter aufgeworfene Frage, ob die
Beklagte zu 3 aus einer Benutzungsmarke „EROS" Einwendungen gegen die
markenrechtlichen Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 aus den Marken „EROS"
und „pjur EROS mit Körpersilhouette" Einwendungen herleiten kann, ist
für die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht vorgreiflich, da sie sich
erst stellt, wenn markenrechtliche Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 bestehen.
2. Das Berufungsgericht hat die Widerklageanträge zu II 1 bis 3 und III bis VI,
soweit diese auf angeblich prioritätsältere Markenrechte der Beklagten zu 3 an
der Bezeichnung „EROS" und dem Rückenbild gestützt sind, für
unbegründet gehalten. Es hat gemeint, der Beklagten zu 3 stünden Ansprüche
weder aus einer Benutzungsmarke in Deutschland (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und
6, §§ 19, 51 Abs. 1 MarkenG) noch aus einer „first use"-Marke in den
Vereinig-ten Staaten von Amerika (§§ 11, 17, 19, 51 Abs. 1 MarkenG) zu.
Hinsichtlich des Widerklageantrags zu IV, den Kläger zu 4 zu verurteilen, auf
die Internetdomains „pjureros.de" und „pjur-eros.de" zu
verzichten, ist diese Beurteilung schon deshalb im Ergebnis zutreffend, weil
nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden kann, dass jede denkbare
Verwendung dieser Domain-Namen - insbesondere eine solche, die nichts mit
Gleitmitteln zu tun hat - nach § 14 Abs. 2 MarkenG unzulässig ist (vgl. BGH,
Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 = WRP 2007, 1193 - Euro
Telekom). Hinsichtlich der Widerklageanträge zu II 1 bis 3 sowie III und VI hat
die Revision der Beklagten zu 3 jedoch Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung können die mit diesen Anträgen geltend gemachten
markenrechtlichen Ansprüche nicht verneint werden.
a) Das Berufungsgericht hat
gemeint, die Beklagte zu 3 könne keine Ansprüche aus einer inländischen
Benutzungsmarke herleiten, weil die Beklagten nicht ausreichend substantiiert
dargelegt hätten, dass die Beklagte zu 3 an der Bezeichnung „EROS" und
gegebenenfalls der Aufmachung in Verbindung mit dem Rückentorso in Deutschland
die Rechte einer Benutzungsmarke erworben habe. Die Revision der Beklagten zu 3
macht zu Recht geltend, dass diese Auffassung rechtlich unzutreffend ist.
aa) Durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entsteht der
Markenschutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies setzt voraus, dass
ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem
Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGHZ 16, 82, 91 -
Wickelsterne; BGH, Urt. v. 12.3.1969 - I ZR 32/67, GRUR 1969, 681, 682 -
Kochendwassergerät; Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 168/99, GRUR 2002, 616, 617 = WRP
2002, 544 - Verbandsausstattungsrecht; BGHZ 156, 126, 134 f. -
Farbmarkenverletzung I; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 17). Da
die Beklagte zu 3 nur aus einer prioritätsälteren Benutzungsmarke mit Erfolg
gegen die Nutzung der „EROS"-Bezeichnungen durch die Kläger zu 1 und 2
vorgehen könnte, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Beklagte zu 3 bereits
vor der Anmeldung der angegriffenen Marken der Kläger zu 1 und 2 - deren erste
wurde am 15. November 2001 angemeldet - über eine Benutzungsmarke verfügt hat
(vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 f. = WRP 2002,
537 - BANK 24).
bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, um zu belegen, dass spätestens Mitte 2002 eine Benutzungsmarke der Beklagten bestanden habe. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Test-Bericht in der Zeitschrift „Mä. " ergebe sich lediglich, dass die Beklagte zu 3 ab 1994/95 ein Gleitgel unter der Bezeichnung „EROS" vertrieben und dass es daneben eine Reihe ähnlicher Produkte auf dem Markt gegeben habe. Es fehlten aber konkrete Vergleichszahlen zu Umsätzen und Marktanteilen. In welchem Umfang die Beklagte zu 3 insbesondere nach 1998 überhaupt noch selbst „EROS"-Produkte vertrieben habe, werde aus dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend deutlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei die Beklagte zu 3 seit 1998 nicht mehr mit dem Vertrieb, sondern nur noch mit der Herstellung der „EROS"-Produkte für die Kläger befasst gewesen. Die Beklagten hätten zwar behauptet, die Beklagte zu 3 sei auf ihren Produkten selbst in Erscheinung getreten, soweit diese über Apotheken, den Pharmagroßhandel und Großabnehmer vertrieben worden seien. Ihrem Vortrag lasse sich jedoch keine Größenordnung entsprechender Umsätze und insbesondere kein Vergleich mit Umsätzen und Marktanteilen konkurrierender Unternehmen entnehmen. Schließlich hätten die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, im Bereich des Gleitmittelvertriebs auf den Etiketten regelmäßig einen Vertriebspartner vorzufinden, aber gleichwohl die Marke dem tatsächlichen Hersteller zuzuordnen.cc) Das Berufungsgericht hat, wie sich seinen Ausführungen entnehmen lässt, verkannt, dass es für den Erwerb einer Benutzungsmarke ausreicht, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 16; vgl. Ströbele/Hacker aaO § 4 Rdn. 37 und 43). Es spielt daher, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, keine Rolle, ob die Beklagte zu 3 auf den mit der Bezeichnung „EROS" und dem Rückenbild gekennzeichneten Produkte selbst in Erscheinung getreten ist. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, zwischen dem Hersteller und dem Vertreiber einer Ware zu unterscheiden. Es ist daher, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht von Bedeutung, ob die Beklagte zu 3 die von ihr hergestellten Produkte selbst vertrieben hat.
Aus diesem Grund steht es dem
Erwerb einer Benutzungsmarke durch die Beklagte zu 3 grundsätzlich auch nicht
entgegen, wenn auf den Etiketten der Gleitmittel regelmäßig ein
Vertriebspartner angegeben war. Feststellungen dazu, dass die beteiligten
Verkehrskreise in dem auf den Etiketten genannten Vertriebspartner nicht den
Vertreiber, sondern den Hersteller der Produkte gesehen haben, hat das
Berufungsgericht nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist
deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten der Beklagten zu 3 zu
unterstellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch in den Fällen, in
denen auf den Etiketten ein Vertriebspartner angegeben war, in der Bezeichnung
„EROS" und der Abbildung der Körpersilhouette einen Hinweis auf einen
bestimmten - von dem Vertriebspartner verschiedenen - Hersteller der Gleitmittel
gesehen haben.
dd) Haben die beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung „EROS" und
der Abbildung der Körpersilhouette auch dann einen Hinweis auf die Herkunft der
Körpergleitmittel aus einem - wenn auch möglicherweise nicht bekannten -
bestimmten Betrieb und damit auf die Beklagte zu 3 als Herstellerin gesehen,
wenn die Ware durch Dritte vertrieben wurde und auf den Etiketten lediglich ein
Vertriebspartner genannt war, so bedurfte es entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts keiner weiteren Darlegungen der Beklagten zur Verkehrsgeltung
der beanspruchten Benutzungsmarke. Die Revision der Beklagten zu 3 macht zu
Recht geltend, dass zur Beurteilung des Maßes an Verkehrsgeltung (vgl. dazu
BGHZ 156, 126, 134 f. - Farbmarkenverletzung I) dann der gesamte Vertrieb von
Produkten unter dieser Bezeichnung im Zeitraum seit Gründung der Beklagten zu 3
bis zur Markenanmeldung durch die Kläger zu 1 und 2 und das entsprechende
Vorbringen der Kläger zum wirtschaftlichen Erfolg dieses Vertriebs
berücksichtigt werden musste. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wäre dann auch
zu erwägen, ob jedenfalls hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung
des beantragten Meinungsforschungsgutachtens bestehen.
Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, seit Mitte der 90er Jahre
seien die Gleitmittel mit wachsendem Erfolg vertrieben worden, sie seien
inzwischen (Juni 2003) deutlich marktführend in Deutschland, Europa und USA. Im
Jahr 2001 seien ca. 1,95 Mio. Einheiten des Gleitmittels verkauft und ein Umsatz
von rund 3,3 Mio. € erzielt worden, im Jahr 2000 etwa 1,65 Mio. Einheiten bei
einem Umsatz von ca. 2,3 Mio. €. Davon seien auf Deutschland jeweils ca. 35%
entfallen, was im Jahr 2001 ca. 682.500 Einheiten und einem Umsatz von 1,155
Mio. € und im Jahr 2000 ca. 577.000 Einheiten und einem Umsatz von 805.000 €
entspreche. Die „EROS"-Produkte seien in nahezu jedem Erotikmarkt
erhältlich, hätten einen beträchtlichen Erfolg erzielt und eine Aufmachung
von hohem Wiedererkennungswert.
b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte zu 3 könne ihre
Ansprüche nicht nach §§ 11, 17 MarkenG auf eine in den Vereinigten Staaten
von Amerika erworbene Benutzungsmarke „EROS" für Gleitmittel stützen.
Auch insoweit sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von
Rechtsfehlern.
aa) Ist eine Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen
Agenten oder Vertreter eingetragen worden, kann die Eintragung der Marke nach §
11 MarkenG gelöscht werden. Die Bestimmung des § 17 MarkenG sieht für diesen
Fall Ansprüche des Inhabers der Marke gegen den Agenten oder Vertreter auf
Übertragung sowie - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - Unterlassung
und Schadensersatz vor. Agent oder Vertreter im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG
ist jeder Absatzmittler, der dem Inhaber der Marke in einer Weise vertraglich
zur Wahrnehmung von dessen Interessen verpflichtet ist, die es ihm verbietet,
die Marke ohne dessen Zustimmung eintragen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v.
10.4.2008 - I ZR 164/05, WRP 2008, 940 Tz. 21 - audison). Die Regelung erfasst
auch den Fall, dass es sich bei der Marke des Inhabers um eine ausländische
Benutzungsmarke handelt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 12 und 14;
Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 15).
bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich dahingestellt sein lassen, ob die
Beklagte zu 3 Inhaberin einer in den Vereinigten Staaten von Amerika
entstandenen Benutzungsmarke „EROS" für Gleitmittel ist. Die Beklagten
hätten sich lediglich pauschal darauf berufen, seit 1994/95 Gleitmittel unter
der Bezeichnung „EROS" in kleineren Mengen in die Vereinigten Staaten
exportiert zu haben. Aus diesem Vortrag ergebe sich nicht, aufgrund welcher
konkreten Vertriebstätigkeit sie in den Vereinigten Staaten eine eigene
Benutzungsmarke erwirkt haben wollten. Seit Ende 1995/Anfang 1996 seien die
Lieferungen über den Kläger zu 1 und den Drittwiderbeklagten erfolgt und nur
die Kläger auf den Produkten benannt worden. Ob hierdurch zu Gunsten der
Beklagten zu 3 eine Benutzungsmarke habe entstehen können, erscheine zumindest
zweifelhaft, bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls sei
die Voraussetzung der §§ 11, 17 MarkenG, dass der Geschäftsherr über eine
prioritätsältere Marke verfüge als die für den Agenten eingetragene, nicht
erfüllt. Die Rechte der Beklagten aus einer Benutzungsmarke seien nach deren
eigenem Vorbringen erst Ende 1995/Anfang 1996 im Zusammenhang mit der
Vertriebstätigkeit des Klägers zu 1 und des Drittwiderbeklagten entstanden.
Dass den Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt ein anderes, älteres Recht
zugestanden hätte, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten
zu 3 eine „first use"-Marke entstanden sein sollte, könne sie demnach
nicht deren Übertragung auf sich verlangen. Eine Verpflichtung der Kläger zur
Übertragung der Kennzeichenrechte auf die Beklagten bestehe nicht.
cc) Das Berufungsgericht hat bei seinen Überlegungen offensichtlich aus den
Augen verloren, dass die Beklagte zu 3 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen
spätestens Ende 1995/Anfang 1996 zu ihren Gunsten entstandenen ausländischen
Benutzungsmarke „EROS" gegen die Kläger im Hinblick auf die ab dem 15.
November 2001 für die Kläger zu 1 und 2 eingetragenen Marken „EROS" und
„pjur EROS" Ansprüche nach §§ 11, 17 MarkenG geltend macht. Insoweit
ist die Voraussetzung, dass die Marke des Geschäftsherrn prioritätsälter ist
als die Marke des Agenten (Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 13; Ströbele/ Hacker
aaO § 11 Rdn. 13; vgl. BGH WRP 2008, 940 Tz. 15 - audison), zweifellos
erfüllt. Die Beklagte zu 3 verlangt von den Klägern hingegen nicht, dass diese
eine zu Gunsten der Beklagten zu 3 entstandene Benutzungsmarke auf die Beklagte
zu 3 übertragen, was auch offensichtlich unsinnig wäre. Die Beklagte zu 3
beansprucht von den Klägern auch nicht (aufgrund eines anderen, älteren
Rechts), dass diese eine - möglicherweise durch die alleinige Nennung der
Kläger auf den Produkten - zu Gunsten der Kläger entstandene Benutzungsmarke
auf die Beklagte zu 3 übertragen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR
180/61, GRUR 1963, 485, 488 - Micky-Maus-Orangen; Ingerl/Rohnke aaO § 17 Rdn.
23; Munz, GRUR 1995, 474 ff.). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung können Ansprüche nach §§ 11, 17 MarkenG daher nicht verneint
werden. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann der
Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagten zu 3 derartige Ansprüche
zustehen.
3. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte zu 3 könne ihre mit der Widerklage
geltend gemachten Ansprüche - soweit diese sich wie der Unterlassungsantrag zu
II 1 und 3 auf Produkte beziehen, die eine Abbildung der Körpersilhouette
verwenden - nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf das Urheberrecht an dem Rückenbild
stützen, weil sie nicht dargelegt habe, Inhaberin des ausschließlichen
Nutzungsrechts an dem Rückenfoto zu sein.
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne nicht angenommen werden, dass der
Zeuge H. der Beklagten zu 3 das ausschließliche Nutzungsrecht an der Fotografie
durch die Verträge vom 1./2. Juni 2004 verschafft habe. Das Landgericht, auf
dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit verwiesen hat, hat hierzu
ausgeführt, die Erklärung des Zeugen Sch. - des Fotografen - vom 18. März
2004 spreche zwar dafür, dass er dem Zeugen H. bereits im Jahre 1992 ein
unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht an dem Rückenbild übertragen
und sich mit einer Weiterübertragung dieses Rechtes einverstanden erklärt
habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass das ausschließliche Nutzungsrecht
bereits vor dem 1./2. Juni 2004 an die S. Werbeagentur übertragen worden sei.
Ziffer 4 des zwischen der S. Werbeagentur und der M. - der Rechtsvorgängerin
der Beklagten zu 3 - geschlossenen Lizenzvertrags vom 31. März/5. April 1993,
in dem sich die Werbeagentur das Recht vorbehält, „den auf dem Etikett gem.
Anlage umrisshaft abgebildeten Männerkörper anderweitig zu benutzen, ihn
insbesondere auf Etiketten anderer Produkte von Drittfirmen oder im Rahmen
sonstiger Werbemaßnahmen uneingeschränkt und unentgeltlich weiterverwenden zu
dürfen", spreche dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt die S. Werbeagentur
Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts gewesen sei.
b) Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 3 haben keinen Erfolg. Die
Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind
oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches
Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht
gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 -
I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos; jeweils m.w.N.).
Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Die Revision der Beklagten zu 3 rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht
verkannt, dass die Beklagte zu 3 durch Vorlage des Vertrages vom 1./2. Juni
2004, mit dem der Fotograf des Lichtbildwerks die ausschließlichen
Nutzungsrechte an die Firma R. überträgt, und des weiteren Vertrages vom 1./2.
Juni 2004, mit dem die Firma R. die ausschließlichen Nutzungsrechte auf die
Beklagte zu 3 überträgt, eine durchgehende Rechtekette nachgewiesen habe, die
von den Klägern hätte widerlegt werden müssen. Die Revision der Beklagten zu
3 berücksichtigt nicht, dass der Darlegung einer durchgehenden Rechtekette die
von ihr selbst hervorgehobene Tatsache entgegensteht, dass zum einen der
Fotograf noch am 18. März 2004 selbst bekundet hatte, er habe dem unter der
Firma R. handelnden H. bereits im Jahre 1992 die ausschließlichen
unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Rückenbild übertragen, und zum anderen
H. schon am 3. Juli 2002 eidesstattlich versichert hatte, er habe die
Werbeagentur mit der Herstellung des Logos beauftragt und ihr zu diesem Zweck
das Foto zur Verfügung gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt
daraus, dass H. die Werbeagentur nach seiner Darstellung mit der Herstellung des
Logos beauftragte und ihr zu diesem Zweck das Foto zur Verfügung stellte, nicht
denknotwendig, dass die Werbeagentur keine ausschließlichen Nutzungsrechte an
dem Foto erwerben konnte. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass H. der
Werbeagentur bei dieser Gelegenheit die ausschließlichen Nutzungsrechte an der
Fotografie überließ. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Auslegung der
Vereinbarungen durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze verstößt.
bb) Die Rüge der Revision der
Beklagen zu 3, die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei ungeklärt, wem
die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden, beruhe auf einer Verletzung von
Verfahrensgrundrechten, weil das Berufungsgericht die im Schriftsatz vom 30. Mai
2004 auf Seite 19 f. angebotenen Beweise nicht erhoben habe, greift gleichfalls
nicht durch. Das Beweisangebot an dieser Stelle lässt nicht erkennen, zu
welcher entscheidungserheblichen Frage die Beklagte zu 3 Beweis angeboten hat.
4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, Ansprüche aus § 1 UWG a.F. (§
8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG) bestünden nicht, weil die Voraussetzungen für
einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht dargetan seien,
zeigt die Revision der Beklagten zu 3 keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts
auf.
IV. Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Auf die Revision der
Beklagten zu 3 ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung der weitergehenden
Revision insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten zu 3 gegen ihre
Verurteilung nach dem Klageantrag zu V und gegen die Abweisung der
Widerklageanträge zu II 1 bis 3 sowie III, V und VI zurückgewiesen hat. Der
Klageantrag zu V ist als unzulässig abzuweisen. Hinsichtlich der
Widerklageanträge zu II 1 bis 3 sowie III, V und VI ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei
macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch und
verweist die Sache an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Berufungsgerichts für Markenrechtsstreitigkeiten zuständigen 6. Zivilsenat
zurück. Das Berufungsgericht wird insbesondere erneut zu prüfen haben, ob die
Beklagte zu 3 ihre Ansprüche auf eine in Deutschland oder in den Vereinigten
Staaten von Amerika erworbene Benutzungsmarke stützen kann.
(Unterschriften
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






