26.02.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 204/02
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26.02.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 204/02 - ebay entzieht sich der Störerhaftung bei Verwendung einer Software, die automatisch offensichtliche Markenrechtsverstöße erkennt und sperrt. Jedes Angebot vor Einstellung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen ist dann nicht notwendig
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
24. Februar 2009
I-20 U 204/02
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom ... unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. ..., Prof. Dr. ...
und von ...
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 29.10.2002 verkündete Urteil der
4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten die Klägerinnen zu
gleichen Teilen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin
zu 1) zu 3/4 und die Klägerin zu 2) zu 1/4. Im Übrigen findet eine
Kostenerstattung der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten nicht statt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) wird
nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Gründe
A)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der
angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die Wiedergabe des
Sachverhalts im Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 und im Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 in dieser Sache Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der im Klageantrag aufgeführten
Gemeinschaftsmarken, die im Laufe des Rechtsstreits eingetragen worden sind
sowie bereits zuvor eingetragener gleichlautender IR-Marken, die auch für die
Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchen. Die Klägerinnen haben die
Beklagten, die die Internethandelsplattform ebay betreiben, ursprünglich auf
Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung, gegen die beide Klägerinnen
form- und fristgerecht Berufung eingelegt haben, abgewiesen. Im vorangegangenen
Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 2) die Klage zurückgenommen. Der Senat
hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung
der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen
eingelegte Revision der Klägerin zu 2) als unzulässig verworfen und das
Senatsurteil im Übrigen auf die Revision der Klägerin zu 1) aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Die Klägerin zu 1.) – nachfolgend: Klägerin - macht nach Zurückverweisung
durch den Bundesgerichtshof nur noch Ansprüche auf Unterlassung geltend, wobei
sie die Beklagten als Störer in Anspruch nimmt und in erster Linie Ansprüche
wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken im Wege des vorbeugenden
Unterlassungsanspruches, hilfsweise wegen Verletzung der identischen nationalen
bzw. IR-Marken geltend macht.
Die Klägerin macht ergänzend geltend, die von ihr mit der Klageschrift
vorgelegten Verletzungsfälle (ca. 180) stellten durchweg klare
Markenverletzungen dar. Dies gelte auch für die Angebote mit Angebotspreisen
unter 800,00 € für neue Uhren, weil die Beklagten mit ihrem diesbezüglichen
Vortrag, der zahlreiche Fälle enthält, in denen mit einem Startpreis von 1,00
€ angebotene Rolex-Uhren zu Preisen in Höhe der unverbindlichen
Preisempfehlung der Klägerin oder noch höher abgesetzt worden sind,
ausgeschlossen seien. Darüber hinaus ergebe sich in den meisten Fällen ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr aus dem Vorhandensein von mehr als 26
Bewertungen. Sie meint, der Senat dürfe die Sache nicht dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften vorlegen, weil er auch insoweit an die
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.102002 abzuändern und die
Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
über eine Internetplattform wie www.ebay.de Dritten in der Weise, dass sie
* Versteigerungs - und/oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene
Datenbank aufnehmen,
* diese Datenbank öffentlich zugänglich machen und
* diese Angebote mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und
Abwicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten,
insbesondere, indem sie
- unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der
Öffentlichkeit im Internet zugänglich machen,
und/oder
- unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen einen automatisierten
Vertragsschluss zwischen Anbietern und Käufern ermöglichen,
und/oder
- für den Verkauf und/oder die Versteigerung der angebotenen Waren eine
Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen,
und/oder
- den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten und/oder im Angebot selbst
unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preises und der
laufenden Auktionsdauer einstellen,
und/oder
- in den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben,
und/oder
- die "ebay-Käufe" versichern, und/oder
- den Anbietern und Käufern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten mitteilen,
und/oder
- anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maximalen Grenze in
den vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben,
die Gelegenheit zu gewähren, Uhren einschließlich Ziffernblättern und
Armbändern, die nicht von der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung
hergestellt sind,
im Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
unter einer der folgenden Gemeinschaftsmarken
- hilfsweise, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter einer der folgenden
Marken -
• ROLEX
• ROLEX (mit Abbildung Krone)
• Krone (Abbildung)
• OYSTER
• OYSTER PERPETUAL
• DATEJUST
• SUBMARINER
• SEA-DWELLER
• GMT-MASTER
• YACHT-MASTER
• DAYTONA
• EXPLORER
• COSMOGRAPH
wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu bewerben:
wenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit
seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt,
und/oder
bei der Abwicklung des Verkaufs einer solchen Uhr einschließlich
Ziffernblättern und Armbändern, die Gegenstand eines solchen Onlineangebots
ist, mitzuwirken.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückzuweisen und
hinsichtlich der Beklagten zu 2), soweit eine Markenverletzung aus einem
niedrigen Angebotspreis gefolgert wird, und im Übrigen dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die von ihr im Schriftsatz vom 11. Januar 2008
formulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, hilfsweise auch insoweit
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) macht mit Schriftsatz vom 11.Januar 2008 erstmals geltend,
lediglich Verwaltungsaufgaben für die Beklagte zu 2) auszuführen und daher
nicht passiv legitimiert zu sein. Die Beklagten meinen, dass eine Verurteilung
zur Unterlassung gegen das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in Art. 15
ECRL verstößt. Obwohl dies so sei – so tragen sie unbestritten vor –
hätten sie mittlerweile ein umfassendes Filtersystem installiert. Sie halten
zudem die Abmahnung für unzureichend. Sie legen ferner eine Reihe von
Beispielen vor, aus denen sich ergibt, dass auch bei Startpreisen von nur 1,00
€ für echte Rolex-Uhren erhebliche Preise in der Größenordnung der von der
Klägerin behaupteten UVP erzielt wurden.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die Berufung der Klägerin zu 1), über die – nachdem die Klägerin zu 2) ihre
Klage zurückgenommen hat – allein noch zu entscheiden ist, bleibt auch mit
dem nunmehr neu gefassten Klageantrag ohne Erfolg. Die Klägerin zu 1) –
nachfolgend wiederum: Klägerin – hat gegen die Beklagten weder unter dem
Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen Unterlassungsanspruch aus Art. 98
Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit a) und lit b) GMV, noch einen
Unterlassungsanspruch im Sinne der Wiederholungsgefahr wegen einer
Störerhaftung der Beklagten für eine Verletzung ihrer nationalen bzw.
IR-Marken. Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften bedarf es schon deshalb nicht, weil die von den Beklagten im
Zusammenhang mit der Auslegung der E-Commerce-Richtlinie aufgeworfenen Fragen
nicht entscheidungserheblich sind.
Der von der Klägerin zuletzt gestellte Klageantrag ist allerdings in seiner
allgemeinen Form nicht hinreichend bestimmt, die Klage ist jedoch gleichwohl
nicht insgesamt unzulässig, weil die in den Klageantrag als Beispiele
aufgenommenen Angebote erkennen lassen, worin die Klägerin die konkrete
Verletzungsform sieht. Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem vorangegangenen
Revisionsverfahren darauf hingewiesen, dass die seinerzeitigen Anträge nicht
hinreichend klarstellen, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, solche
Angebote herauszufiltern, bei denen die Anbieter im geschäftlichen Verkehr
handeln. Jedenfalls in Fällen, in denen ein Tatbestandsmerkmal zwischen den
Parteien umstritten ist, reicht es nicht aus, nur den – nicht hinreichend
bestimmten – Gesetzestext in den Antrag aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v.
29.6.1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 833 = WRP 1995, 1026 –
Verbraucherservice; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 =
WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001
– I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a; Fezer/Büscher,
UWG, § 12 Rdn. 243). Zwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, wo
die Grenze zwischen privatem und geschäftlichem Handeln liegt. Die Klägerin
muss daher das Merkmal "Handeln im geschäftlichen Verkehr" durch die
Anbieter hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen
verdeutlichen. Gleiches gilt letztlich für die Umschreibung der Merkmale, aus
denen sich eine offensichtliche Rechtsverletzung ergibt. Auch diese sind
zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat in ihrem neu formulierten
Antrag weder Merkmale genannt, aus denen sich ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr ergibt, noch solche, aus denen eine offensichtliche Verletzung der
Klagemarken folgt. Wenn die Klage gleichwohl deshalb nicht insgesamt als
unzulässig abzuweisen ist, so deshalb, weil sie neun Angebote in den Antrag
eingeblendet hat, denen sie sowohl ein erkennbares Handeln im geschäftlichen
Verkehr als auch eine offensichtliche Verletzung einer der Klagemarken entnehmen
will. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie ihre Klage jedenfalls hilfsweise
auf diese Verletzungsformen beschränken will, so dass die Klage insoweit
zulässig ist, wie die Klägerin Unterlassung begehrt, wenn die
Verletzungshandlungen geschehen, wie im Klageantrag eingeblendet. Insoweit ist
der Klageantrag hinreichend bestimmt (BGH GRUR 2008, 702 ff. -
INTERNETVERSTEIGERUNG III).Auch soweit die Klage danach zulässig ist, bleibt
sie jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nach Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit a) und lit b)
GMV nicht zu. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagten weder als Täter
noch als Teilnehmer für eine eventuelle Markenverletzung haften, wie der
Bundesgerichtshof in dieser Sache entschieden hat. Eine solche Haftung macht die
Klägerin auch nicht mehr geltend. Vielmehr nimmt die Klägerin die Beklagten
als Störer auf Unterlassung in Anspruch.
Mit dem Bundesgerichtshof ist
davon auszugehen, dass im Falle der (drohenden) Verletzung einer
Gemeinschaftsmarke ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren
Verletzer, sondern auch gegen den Störer geltend gemacht werden kann. Dies
folgt, wie der Bundesgerichtshof überzeugend dargelegt hat, daraus, dass nach
Art. 11 Satz 3 der im Laufe des Rechtsstreits erlassenen Richtlinie 2004/48/EG
vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(Durchsetzungsrichtlinie) die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die
Rechtsinhaber im Falle der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums –
also auch im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke – eine
Anordnung auch "gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von
einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden". Nach dem Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sollen die
Voraussetzungen und das Verfahren für derartige Anordnungen Gegenstand der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Damit ist die
autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV im Hinblick
auf die Haftung von "Mittelspersonen" ergänzt worden, wobei die
Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen
bleibt. Im deutschen Recht ist die Haftung der Mittelspersonen durch das
Institut der Störerhaftung gewährleistet. Aus Art. 11 der
Durchsetzungsrichtlinie ergibt sich für die Auslegung des
gemeinschaftsrechtlichen Unterlassungsanspruches nach Art.98 GMV damit, dass
eine Haftung von Mittelspersonen gemeinschaftsweit gewährleistet sein muss.
Daraus folgt zugleich, dass dann, wenn die Beklagten nach nationalem deutschen
Recht als Störer auf Unterlassung haften, ein entsprechender
Unterlassungsanspruch auch – wie beantragt – gemeinschaftsweit auszusprechen
ist.
Mit dem Bundesgerichtshof ist – unter Aufgabe der im ersten Berufungsurteil
vertretenen Auffassung – auch davon auszugehen, dass sich die Beklagten
gegenüber den auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen nicht auf
das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen können, weil diese Regelung – wie
auch die damit umgesetzte Bestimmung des Art. 14 der ECRL - nur die
zivilrechtliche Schadensersatzhaftung bzw. die strafrechtliche
Verantwortlichkeit betrifft und daher auf Unterlassungsansprüche nicht
anwendbar ist (BGH Urt. v. 11.3.2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 –
INTERNETVERSTEIGERUNG I, Juris Rn. 34 ff.; sowie in dieser Sache BGH, Urt. v.
19.04.2007, BGHZ 172, 119 – INTERNETVERSTEIGERUNG II, Juris Rn. 19).
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht ihrer Haftung auch Art. 15 ECRL
entsprechend § 7 Abs. 1 S. 2 TMG nicht entgegen. Nach diesen Bestimmungen ist
es unzulässig, Diensteanbieter mit allgemeinen Überwachungspflichten zu
belasten. Danach zulässig ist es aber, spezifische Überwachungspflichten
auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den von
der Klägerin begehrten Unterlassungspflichten nicht um allgemeine
Überwachungspflichten, sondern um spezifische im Sinne des Art. 15 der ECRL.
Bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 TMG ergibt sich dies insbesondere aus
Erwägungsgrund 48 der ECRL. Danach lässt die Richtlinie die Möglichkeit
unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres
Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, "die nach
vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten
rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern." Entgegen einer
in der Literatur (vgl. v. Samson-Himmelstjerna, Haftung von
Internetauktionshäusern, München 2008, Rn. 111 ff. m.w.N.) vertretenen Meinung
steht diese Erwägung nicht etwa im Widerspruch zum Wortlaut der Richtlinie,
sondern ist bei der Abgrenzung der Begriffe allgemeiner und spezifischer
Überwachungspflichten zu berücksichtigen. Geht man von den Grundsätzen der
Störerhaftung aus, die im Falle der Beklagten – wie noch auszuführen sein
wird – voraussetzt, dass sie von einer konkreten Rechtsverletzung Kenntnis
erlangt haben, stellt die Überwachung auf kerngleiche Verletzungshandlungen
danach eben keine allgemeine Überwachungspflicht dergestalt dar, dass eine
allgemeine Rechtspflicht zur Verhinderung markenverletzender Angebote besteht,
sondern eine im Sinne der Richtlinie erlaubte, spezifische Überwachungspflicht,
bei denen sich nämlich die Markenverletzung aus kerngleichen, offensichtlichen
und eindeutigen Merkmalen mit zumutbare Mitteln (Filterverfahren) ermitteln und
damit verhindern lässt.
Eine Klärung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist allerdings von vorneherein nicht geboten, weil die Klage
schon deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen einer Haftung der
Beklagten als Störer, so, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner
Rechtsprechung konkretisiert hat, nicht gegeben sind und die Frage, ob eine
derartige Überwachungspflicht gegen Art. 15 ECRL verstößt, daher im Ergebnis
offen bleiben kann.
Soweit die Beklagte zu 1) erstmals mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 ihre
Passivlegitimation bestreitet, kann sie damit schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht
gehört werden. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 16. März 2001
ausführlich zur Rolle der Beklagten zu 1) und deren Verantwortlichkeit für die
Internetseiten www.ebay.de vorgetragen. Dem ist die Beklagte zu 1) bislang in
drei Instanzen nicht entgegengetreten. Damit gilt die im Tatbestand des
angefochtenen Urteils festgestellte Rolle der Beklagten zu 1) beim Betrieb des
Internetauktionshauses als zugestanden. Im Übrigen fehlt jeder nachvollziehbare
Grund, warum sie ihre Verantwortlichkeit erst nach Zurückverweisung durch das
Revisionsgericht bestreitet.
Die Beklagten haften jedoch aus anderen Gründen nicht als Störer für die
beanstandeten Markenverletzungen.
Eine Haftung der Beklagten als Störer setzt voraus, dass insoweit eine
Erstbegehungsgefahr besteht. Diese kann sich hier nur daraus ergeben, dass die
Beklagten für die Verletzung der mit den Klagemarken identischen nationalen
Marken und IR-Marken als Störer haften (BGH Urt. v. 19.04.2007, BGHZ 172, 119
– INTERNETVERSTEIGERUNG II, Juris Rn. 44). Voraussetzung dafür, dass ein
vorbeugender Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verletzung der
Gemeinschaftsmarken besteht ist damit, dass gegen die Beklagten ein
Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der mit den Klagemarken identischen
nationalen bzw. IR-Marken besteht, sie also insoweit als Störer an fremden
Rechtsverletzungen mitgewirkt haben.
Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Weil die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des
Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2007, BGHZ 172, 119
– INTERNETVERSTEIGERUNG II, Juris Rn. 40). Einem Unternehmen, das – wie die
Beklagten – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist
es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine
mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde
das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Sie entspräche auch nicht den
Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu
denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz – etwa in den
Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse – kommt.
Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagten durch die ihr geschuldete
Provisionen an dem Verkauf unechter Ware partizipieren. Unter diesen Umständen
kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und
reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als
beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer
möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. –
ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 – l ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP
2004, 769 – kurt-biedenkopf.de). Dies bedeutet, dass die Beklagten immer dann,
wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das
konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern vielmehr auch Vorsorge treffen
müssen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen
kommt. (BGH Urt. v. 11.03.2004, I ZR 304/01 BGHZ 158, 236-253 –
INTERNETVERSTEIGERUNG I, Juris Rn. 49). Hierbei ist zu beachten, dass der
Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung auch einen Hinweis darauf
umfassen muss, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt
hat (BGH Urt. v. 19.04.2007, BGHZ 172, 119 – INTERNETVERSTEIGERUNG II, Juris
Rn. 45).
Die Beklagten haften also hinsichtlich der nationalen und der IR-Marken nur dann
als Störer, wenn sie ihre Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare
Rechtsverletzung einschließlich des Hinweises, woraus sich ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr ergibt, verletzt haben. Voraussetzung einer
Störerhaftung ist eine kerngleiche Markenverletzung nach einem erfolgten
Hinweis auf eine konkrete, vorangegangene Markenverletzung. Hieran fehlt es im
vorliegenden Fall.Entgegen ihrer Ansicht haben die Klägerinnen mit der
Abmahnung vom 8. September 2000 keinen ausreichenden Hinweis auf konkrete
Markenverletzungen im Sinne der vom Bundesgerichtshof aufgestellten
Anforderungen gegeben. Zwar sind die mitgeteilten Angebote auf S. 9 f. der
Abmahnung wohl als Verletzungen der Marken anzusehen; sie gehören ausnahmslos
zu solchen Angeboten, bei denen der Fälschungshinweis in der Überschrift oder
der Artikelbeschreibung angebracht ist. Die Klägerin hat es aber unterlassen,
die beanstandeten Angebote identifizierbar zu bezeichnen. Insbesondere ist weder
eine Angebotsnummer angegeben noch etwa ein Ausdruck des Angebots beigefügt. Es
heißt lediglich, man werde solche Ausdrucke in einer gerichtlichen
Auseinandersetzung vorlegen. Damit waren die Beklagten nicht in der Lage, die
konkret angeführten Angebote zu überprüfen und gegebenenfalls zu sperren.
Darüber hinaus enthält die Abmahnung auch keinerlei Angaben dazu, woraus sich
ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr ergibt. Vom damaligen
Rechtsstandpunkt der Klägerin aus mag dies entbehrlich gewesen sein, da sie den
Beklagten ein eigenes täterschaftliches Handeln zur Last gelegt hatte und deren
Handeln im geschäftlichen Verkehr offensichtlich war. Selbst wenn die der
Abmahnung zugrunde liegenden Fälle in Wirklichkeit klare Markenverletzungen
gewesen sind lag kein hinreichender Hinweis vor, eben weil die klare
Markenverletzung für die Beklagten nicht zu erkennen war. Diese hatten keine
Möglichkeit, die Angaben der Klägerin überhaupt anhand konkret bezeichneter
Angebote zu überprüfen, denn die Abmahnung beschränkte sich auf die
Mitteilung der beanstandeten Formulierungen in der Artikelbezeichnung oder der
Beschreibung. Nicht einmal die Anbieter sind angegeben, geschweige denn die
Angebotsnummern.
Mit ihrer Ansicht aus dem nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12. Dezember
2008, dies alles sei deshalb entbehrlich, weil die Beklagten auf die Abmahnung
ja reagiert hätten, indem sie der Klägerin anboten, an der Schaltung
entsprechender Filter mitzuwirken, zumal die Beklagten in ihren AGB
markenverletzende Angebote untersagten, woraus zu schließen sei, dass sie ihnen
auch bekannt seien, verkennt die Klägerin die Reichweite des gegen den Störer
gerichteten Unterlassungsanspruches. Der Anspruch ist nicht auf die Verhinderung
jedweder Markenverletzung gerichtet, sondern nur darauf, eine im Kern gleiche
Markenverletzung wie die angezeigte zu verhindern. Der beschränkte Zweck setzt
aber voraus, dass sich die Offensichtlichkeit der Markenverletzung ebenso wie
die Erkennbarkeit eines Handelns im geschäftlichen Verkehr aus den gleichen,
einer technischen Überprüfung durch entsprechende Filterprogramme
zugänglichen, Merkmalen ergeben. Damit muss das konkrete, als offensichtliche
Markenverletzung beanstandete Angebot in dem die Prüfungspflichten auslösenden
Hinweis hinsichtlich aller dieser Kriterien bezeichnet werden. Die Bemühungen
der Beklagten, im übrigen Markenverletzungen zu verhindern, sind insofern ohne
Belang.
Ob danach – wie im Senatstermin erörtert – jedenfalls die Klageschrift
Hinweise in der erforderlichen Klarheit enthält, bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Die mit der Klageschrift vorgetragenen Verletzungsfälle sind
insoweit konkretisiert, als ihr die jeweiligen Angebotsausdrucke beigefügt
waren. Damit lagen die konkret beanstandeten Angebote vor und es bestanden mit
den daraus ersichtlichen – hohen - Zahlen von Bewertungen auch Hinweise auf
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Allerdings nennt die Klageschrift selbst
keine Indizien für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ob die Angaben der
Klageschrift als Hinweise zur Entstehung der Prüfungspflicht demnach ausreichen
– was wegen der Bedeutung gerade des Schlusses auf ein offensichtliches
Handeln im geschäftlichen Verkehr zweifelhaft ist - bedarf keiner
abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn diese Hinweise ausreichten, steht
eine Verletzung der mit ihnen einsetzenden Prüfungspflichten der Beklagten
nicht fest. Die Beklagten waren – wie ausgeführt - nämlich nur verpflichtet,
die Angebote auf ihrer Plattform auf kerngleiche Verletzungshandlungen hin zu
überwachen.
Dass es in einem angemessenen Zeitraum nach Klageerhebung zu kerngleichen
Verletzungshandlungen gekommen wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten geforderte Überwachung
mittels eines Filterprogrammes voraussetzt, dass ein solches Filterprogramm
entwickelt und mit den erforderlichen Angaben versehen wird, wofür den
Beklagten ohne Frage ein gewisser Zeitraum zuzubilligen ist. Die Beklagten
hatten bereits vorgerichtlich der Klägerin die Mitwirkung an der Gestaltung
eines solchen Filters angeboten, was die Klägerin jedoch abgelehnt hat.
Gleichwohl haben die Beklagten – wie sie unwidersprochen vorgetragen haben –
zwischenzeitlich einen proaktiven Filter installiert (vgl. die Beschreibung des
Programms im Einzelnen auf S. 31 ff. des Schriftsatzes vom 23.06.2008, Bl. 1158
ff. GA), der im Übrigen über die rechtlichen Anforderungen insoweit sogar noch
hinausgeht, als nicht danach unterschieden wird, ob das Angebot im
geschäftlichen Verkehr erfolgt oder nicht. Vielmehr wird unterschiedslos anhand
der aufgeführten Stichworte nach Hinweisen auf eine offensichtliche Verwendung
der Klagemarken für Fälschungen gesucht. Ob dieser Filter den Anforderungen
der Rechtsprechung genügt, braucht nicht entschieden zu werden, denn es ist
nicht mehr zu offensichtlichen Markenverletzungen gekommen, die mit den mit der
Klageschrift vorgetragenen kerngleich waren.
Die Klägerin verweist insoweit allerdings auf das als Anlage K11 vorgelegte
Angebot aus dem Jahr 2001. Dies ist jedoch nicht mit den in der Klageschrift
vorgelegten Angeboten vergleichbar. In der Überschrift des Angebotes wird die
angebotene Uhr nämlich als "Day Date" bezeichnet. Eine Nennung der
Marke Rolex fehlt. Eine Marke "Day Date" war und ist jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch weist die textliche Beschreibung
des Angebots nicht auf eine offensichtliche Markenverletzung hin. Zwar heißt es
dort "ACHTUNG, dies ist KEINE Rolex!". Dieser Hinweis allein stellt
jedoch noch keine Verletzung der Marke Rolex dar. Dass es sich um ein
offensichtlich die Marke Rolex nebst Krone verletzendes Angebot handelt, kann
man nur einer Betrachtung des dem Angebot beigefügten Lichtbildes entnehmen,
auf dem diese Marken erkennbar sind. Insoweit ist aber schon zweifelhaft, ob in
einem solchen Fall eine für die Beklagten offensichtliche Markenverletzung
vorliegt, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nur eine
solche Markenverletzung offensichtlich, die die Beklagten durch Einsatz
technischer Filter klar erkennen können. Dass eine auch nur einigermaßen
zuverlässige technische Möglichkeit besteht und auch schon im Jahre 2001
bestand, ein Foto auf das Vorhandensein von Marken zu überprüfen, behauptet
aber auch die Klägerin selber nicht. Die Erkennbarkeit der Markenverletzung
hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Marken – insoweit also nur
"Rolex" und "Krone", nicht aber "Day Date" – ist
keinesfalls gerade aus den Kriterien (Text der Angebotsüberschrift, Text der
Artikelbeschreibung) gegeben, die Gegenstand der mit der Klage vorgelegten
Verletzungsfälle waren, sondern eben nur aus einer Analyse des Fotos in
Verbindung mit dem Angebotstext. Insoweit fehlt es daher an einer wiederholten
gleichartigen Markenverletzung.
Erst recht gilt dies für die mit Schriftsatz vom 2. September 2002 als Anlage K
28 vorgelegten Angebote. Bei diesen ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine
klare Verletzung der Klagemarken vorliegt. Die dort angebotenen Uhren stammen
nämlich ausnahmslos von dem Hersteller "Invicta". Keine dieser Uhren
ist mit einer der Klagemarken versehen; vielmehr ist auf den Uhren – soweit
aus den Abbildungen ersichtlich – deutlich die Marke "Invicta"
angebracht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Uhren in ihrer
äußeren Gestaltung den Uhren der Klägerin nachempfunden sein mögen, denn die
äußere Gestaltung der Uhren beansprucht jedenfalls im vorliegenden, allein die
Klagemarken betreffenden Rechtsstreit, keinen Schutz. Soweit in den
Artikelbeschreibungen auf die Klagemarken Bezug genommen wird, handelt es sich
– da die Uhren selber diese Marken offensichtlich nicht ausweisen – in
erster Linie um eine Beschreibung der Uhr. Ob das Angebot einer nicht mit den
Klagemarken gekennzeichneten Uhr unter Bezugnahme auf eine der Klagemarken mit
Hinweisen wie "die Uhr ist ein Nachbau der legendären Oyster Perpetual"
eine Verletzung der Klagemarken darstellt, was aus den vorstehend erörterten
Gründen jedenfalls nicht offensichtlich ist, bedarf hier keiner abschließenden
Entscheidung, weil sich die angebotenen Uhren jedenfalls durch das Fehlen der
Klagemarke auf der Uhr und das Vorhandensein der – berechtigt angebrachten –
Marke "Invicta" in ganz erheblichem Umfang von den mit der
Klageschrift vorgelegten Angeboten unterscheiden und daher keine kerngleiche
Wiederholung vorliegt.
Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 als Anlage K 48
vorgelegten weiteren Angebote aus den Jahren 2002 und 2003 können schon nach §
296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung war nicht geboten, weil die Klägerin nach der Zurückverweisung
durch den Bundesgerichtshof, der die entscheidenden Kriterien in seinem Urteil
aufgeführt hat, ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, diese
behaupteten Rechtsverletzungen vorzutragen. Ob es sich dabei um kerngleiche
Verstöße handelt, kann deshalb offen bleiben.
Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2009 gibt zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, da er kein
neues tatsächliches Vorbringen enthält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 und §
100 Abs. 2, Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Für eine erneute Zulassung der Revision besteht kein Grund, denn zu den für
eine Haftung der Beklagten maßgeblichen rechtlichen Kriterien hat der
Bundesgerichtshof bereits umfassend Stellung genommen. Der Senat weicht in
seiner rechtlichen Beurteilung hiervon nicht ab. Danach kommt es für die
Entscheidung nur noch auf die Würdigung des von den Parteien vorgetragen
Sachverhaltes an.
Streitwert: bis 19.04.2007: bis 1 Million € danach: 750.000,00 €
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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