26.02.2009 - BGH, Az. I ZR 219/06
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26.02.2009 - BGH, Az. I ZR 219/06 - Thermoroll; Zur Verwendung des Zeichens mit dem Zusatz ® ohne Inhaberschaft oder Lizenz an der Marke
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BGH
I ZR 219/06 - Thermoroll
26.02.2009
Vorinstanz(en): OLG Karlsruhe, Az. 6 U 1/06; LG M annheim, Az. 2 O 241/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009 durch …
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 22. November 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird
a) die Klägerin verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
bis zum 16. Februar 2006 Produkte für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz
und/oder Verdunkelung mit dem Zeichen „Thermoroll®“ beworben hat;
b) festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der
ihr durch die vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch
entstehen wird.
Die Klägerin trägt 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens und 14/15 der Kosten des
Revisionsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien, die Rollos vertreiben, haben über die Berechtigung gestritten, mit dem Zeichen „Thermoroll®“ zu werben.
[2] Die Geschäftsführerin der Klägerin ist seit 1987 Inhaberin der Wortmarke Nr. 1 108 095 „Termorol“, die
eingetragen ist für Vorhänge aus Textil- und/oder Kunstfasergewebe und/oder aus Kunststofffolien und/oder
Folienverbund; Fassadenelemente, nämlich Gittergewebe und Drahtgeflechte.
[3] Die Beklagte hat Vermögensgegenstände der insolventen C. I. GmbH erworben, unter anderem
Werbematerial, das mit dem Zeichen „ Thermoroll®“ versehen war. Beide Parteien führen in ihrer Firma den
Bestandteil „C.
[4] In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht, mittlerweile aufgrund eines Lizenzvertrags
berechtigt zu sein, die für ihre Geschäftsführerin am 16. Februar 2006 eingetragene Wort-/Bildmarke
Nr. 30 575 631 „Thermoroll®“ zu nutzen. Die Beklagte berief sich auf eine Nutzungslizenz der L. GmbH für
deren am 13. Februar 2006 eingetragene Wortmarke „Thermoroll®“. Die Parteien haben daraufhin ihre
wechselseitigen Unterlassungsansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt.
[5] Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht
widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis
zum 16. Februar 2006 für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz und/oder Verdunkelung
mit dem Zeichen „Thermoroll®“ geworben hat,
und die Verpflichtung der Klägerin festzustellen, der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen, der
ihr durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch
entstehen wird.
[6] Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten
des von ihr ursprünglich verfolgten Unterlassungsanspruchs auferlegt. Auch soweit die Beklagte sich gegen
die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten der Klägerin für die vorprozessuale Einschaltung eines
Patentanwalts gewandt hatte, blieb ihre Berufung ohne Erfolg.
[7] Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Abweisung der
Widerklage und die Verurteilung zur Zahlung der Patentanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
[8] I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Beklagten wegen Verwendung der Marke „Thermoroll®“
verneint. Einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Patentanwaltskosten hat es bejaht. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
[9] In weiten Kreisen der Bevölkerung sei bekannt, dass der Zusatz ® auf die Registrierung einer Marke
hinweise. Die Werbung der Klägerin sei irreführend gewesen, weil sie jedenfalls bis zum 16. Februar 2006
weder Inhaberin einer eingetragenen Marke „Thermoroll®“ noch zu deren Nutzung berechtigt gewesen sei.
Dieser Irreführung fehle jedoch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz. Die Klägerin habe die
Marke „Termorol“ verwenden dürfen. Sie habe die angesprochenen Verkehrskreise daher lediglich darüber
in die Irre geführt, dass die in ihrer Werbung angegebene Mark e „Thermoroll®“ von der tatsächlich
bestehenden Marke abgewichen sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass die Irreführung geeignet
sei, sich mit den Produkten der Klägerin näher zu befass en oder sich für ein solches Produkt zu
entscheiden. Der davon abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1989 (I ZR 1/ 88,
GRUR 1990, 364, 366 - Baelz) sei nicht zu folgen.
[10] Zu den von der Beklagten zu erstattenden Abmahnkosten gehörten auch die Kosten des Patentanwalts
der Klägerin. Da die Parteien über die Berechtigung zur Werbung unter Hinweis auf eine eingetragene
Marke stritten, handele es sich um eine Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 3 MarkenG. Zur Klärung der
Rechtslage sei eine markenrechtliche Recherche und damit die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich
gewesen.
[11] II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung der Patentanwaltskosten ist sie hingegen unbegründet.
[12] 1. Für die Streitentscheidung maßgeblich ist allein das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
vom 8. Juli 2004 bis zum 30. Dezember 2008 geltenden Fassung (UWG 2004). Die Beklagte stützt ihre
Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche auf keine vor dem 8. Juli 2004 begangenen
Verletzungshandlungen und bestreitet nicht die Berechtigung der Klägerin, das Zeichen „Thermoroll®“ nach dem
16. Februar 2006 zu nutzen.
[13] 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Ansprüche der Beklagten wegen irreführender Verwendung
des Zusatzes ® durch die Klägerin bis zum 16. Februar 2006 verneint.
[14] a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verwendung des Zeichens
„Thermoroll®“ irreführend war, solange die Klägerin nicht über eine entsprechende Lizenz verfügte. Die
dagegen in der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch.
[15] Die von der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise entnehmen der Beifügung des ® zu dem Zeichen
„Thermoroll“, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt (vgl. BGH GRUR 1990, 364, 366 - Baelz) und die
Klägerin zu deren Benutzung in der konkreten Werbung berechtigt ist. Letzteres war aber bis zum
16. Februar 2006 nicht der Fall. Die Marke „Termorol“, die von der Klägerin aufgrund einer Lizenz genutzt
werden durfte, weicht in zwei Buchstaben von der mit dem Zusatz ® verwendeten Marke „Thermoroll“ ab.
[16] Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den
Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Lediglich geringfügige Abweichungen, die - weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3
MarkenG) - auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind insofern unschädlich. Das
setzt indessen voraus, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (vgl.
BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 -
Kellogg's/Kelly's). Abweichungen durch das Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann für die Frage der
rechtserhaltenden Benutzung unerheblich, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben (vgl.
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 113; Bous in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 26
MarkenG Rdn. 109). Daran fehlt es im Streitfall. Zum einen führt die Verwendung eines Doppelkonsonanten
am Wortende zu einer veränderten Aussprache: Das lange „o“ der letzten Silbe des Zeichens
„Termorol“ wird ersetzt durch ein kurz gesprochenes „o“ in „Thermoroll®“. Zum zweiten wird durch die Einfügung des „h“
hinter dem Anfangsbuchstaben „T“ eine wesentlich stärkere Assoziation zu dem Begriff „Therm-“ (für Wärme) geweckt.
[17] b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Irreführung darüber, dass die in der Werbung angegebene
Marke „Thermoroll®“ von der tatsächlich bestehenden Marke „Termorol“ abweicht, die
wettbewerbsrechtliche Relevanz abgesprochen.
[18] aa) Zustimmung verdient allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die wettbewerbliche
Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als
eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt (vgl.
Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.169 i. V. mit Rdn. 2.20 f.). Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen
Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in
wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 ; vgl. ferner zu § 3 UWG a.F. BGH, Urt. v. 29.1.2 004 - I ZR 132/01, GRUR 2004, 437,
438 = WRP 2004, 606 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR
1995, 125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I).
[19] bb) Das Berufungsgericht hat die Eignung zur Beeinflussung wirtschaftlich er Entscheidungen verneint.
Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade mit dem
Zeichen „Thermoroll®“ besondere Qualitätsvorstellungen verbänden, die sie bezüglich des Zeichens
„Termorol“ nicht hätten, dass sie durch die Verwendung des eingetragenen Zeichens „Termorol“ ungünstig
beeinflusst werden könnten oder dass eine sonstige, über die irrtümliche Annahme eines Rechts der Klägerin am Zeichen
„Thermoroll“ hinausgehende Fehlvorstellung hervorgerufen werden könnte. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht das Irreführungspotential der Werbung der Klägerin nicht zutreffend
erfasst.
[20] (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Verwendung des Zeichens „Thermoroll®“ durch
die Klägerin habe zu keiner relevanten Fehlvorstellung der Verbraucher geführt, den Sachverhalt nicht
ausreichend gewürdigt. Der Rechtsstreit belegt mit Deutlichkeit, dass die Parteien selbst der Verwendung des
Zeichens „Thermoroll®“ eine große Bedeutung beigemessen haben. Denn mit diesem Zeichen haben die
Parteien an die unter der Marke „Thermoroll“ vertriebenen Produkte der insolventen C. I. GmbH
angeknüpft. Die in der Verwendung des Zeichens „Thermoroll®“ liegende Behauptung, die Rechte an dieser
Marke zu besitzen oder als Lizenznehmer des Markeninhabers zur Nutzung dieser Marke berechtigt zu sein,
spielte für beide Parteien - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - gerade auch in der
Abgrenzung zum Wettbewerber eine maßgebliche Rolle.
[21] (2) Das Berufungsgericht lässt im Übrigen außer Betracht, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen die
Klägerin für ihre Produkte mit der fremden Marke „Thermoroll“ unter Hinzufügen des Zusatzes ® geworben
und damit der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckt hat, ihr stehe diese Marke oder eine Lizenz an ihr zu.
Die Klägerin war sich dabei des Unterschieds zwischen ihrer Marke „Termorol“ und dem verwendeten
Zeichen „Thermoroll®“ bewusst. Es liegt auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das in dieser Weise den
falschen Eindruck erweckt, Rechte an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil
gegenüber den Abnehmern verspricht, der im Streitfall im Hinblick auf die Vorgeschichte naheliegt. Es ist
ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu
unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 - Falsche
Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung).
[22] 3. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet,
der Klägerin die Kosten des Patentanwalts als Abmahnkosten zu erstatten.
[23] a) Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch insoweit
zugelassen. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Zulassung der Revision ohne Beschränkung
ausgesprochen worden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich zwar auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Das kann aber nur angenommen werden,
wenn daraus ausreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung
im Revisionsverfahren allein wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v.
12.7.2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715,
716; Urt. v. 8.11.2007 - III ZR 102/07, NJW 2008, 140 Tz. 6 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zugelassen
und sich dabei auf die Senatsentscheidung in der Sache „Baelz“ (GRUR 1990, 364, 366) bezogen. Das lässt
nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht damit lediglich eine Begründung für die
Zulassung der Revision gegeben hat oder die Zulassung der Revision auf den von der Divergenz betroffenen Teil
des Streitgegenstands hat beschränken wollen.
[24] b) Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Klägerin die Kosten
des Patentanwalts zugesprochen worden sind. Zu den von der Beklagten zu erstattenden Abmahnkosten
gehören auch die Kosten des Patentanwalts der Klägerin. Wie das Berufungsg
richt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um eine Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 3 MarkenG, an der der
Patentanwalt der Klägerin auch mitgewirkt hat.
[25] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei der Kostenausspruch des Berufungsgerichts
hinsichtlich der Teilerledigung gemäß § 91a ZPO unverändert zu übernehmen ist. Das Berufungsgericht hat
eine gemischte Kostenentscheidung getroffen, die auch die Kosten des nach § 91a ZPO in zweiter Instanz
erledigten Teils umfasst. Mit der Würdigung durch das Berufungsgericht nach § 91a ZPO hat es sein
Bewenden. Insofern kann der Kostenausspruch des Berufungsgerichts mit der Revision nicht überprüft werden
(vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 21 ff.; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 91a
Rdn. 53).
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