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Urteilsdatenbank
1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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25.10.2007 - OLG Hamm, Az: 4 W 150/07

Platzhalter11 - Oben

P11

25.10.2007 - OLG Hamm, Az: 4 W 150/07 - Bei E-Mail-Werbung (Spam) Streitwert von bis zu 25.000,00 € möglich

Leitsätze und Landeswappen

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 25.10.2007
Az.: 4 W 150/07

In der Beschwerdesache (...)
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,- € festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rund 25.000,- € aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem konkreten Schaden, den die Antragsstellerin von sich abwehren will.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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P12

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