25.09.2008 - LG Berlin, Az: 27 O 500/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
25.09.2008 - LG Berlin, Az: 27 O 500/08 - Wird die Nachfrage auf eine unklare Abmahnung nicht beantwortet, kommt dem Beklagten bei sofortiger Anerkennung die Kostenfolge des § 93 ZPO zu Gute
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
25.09.2008
27 O 500/08
In dem Rechtsstreit
…hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin im schriftlichen Verfahren, bei dem
Schriftsätze bis zum 09.09.2008 eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und
den Richter am Landgericht …
für Recht erkannt:
Die einstweiligen Verfügungen vom 15. bzw. 20. Mai 2008 werden im Kostenpunkt
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich
10 % leisten.
Tatbestand:
Die Antragsgegner sind Mitunterzeichner des als Anlage Ast 1 zu den Akten
gereichten offenen Briefes, der im Internet veröffentlicht ist und der an
mehrere Journalisten verschickt wurde und auf den wegen seiner Einzelheiten
verwiesen wird.Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 25. April 2008 die Antragsgegner wegen einzelner
Äußerungen in diesem Brief zur Abgabe von strafbewehrten
Unterlassungserklärungen auffordern, wie in Anlage Ast 10 dokumentiert, auf die
insoweit verwiesen wird. Im Folgenden fragten die Antragsgegner beim
Antragsteller nach, wie die Abmahnung zu verstehen sei, insbesondere was genau
an den beanstandeten Äußerungen falsch sei. Hinsichtlich der Nachfrage des
Antragsgegners D.… wird beispielhaft auf die Anlage Ast 11 verwiesen. Die
Nachfrage blieb unbeantwortet. Die Antragsgegner gaben die verlangten
strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht ab, sondern veröffentlichten den
offenen Brief in der als Anlage AG 1 (Bl. 26 ff.d.A.) vorgelegten veränderten
Fassung, auf die hinsichtlich ihres Inhalts verwiesen wird.
Der Antragsteller hat gegen die neun Antragsgegner in zunächst neun
verschiedenen Verfahren einstweilige Verfügungen erwirkt, mit denen den
Antragsgegnern jeweils unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten
worden ist,
1.) zu behaupten und/oder zu verbreiten,
„Mit einem an alle Mitglieder gerichteten Rundschreiben vom 22. September 2004
(…), hat die damals neue BdV-Geschäftsführerin … B.… zu einem
kostenlosen Investment-Seminar' eingeladen"
und/oder
2.) durch die Behauptung, "Mit einem an alle Mitglieder gerichteten
Rundschreiben vom 22. September 2004 (Versandkosten ca. 17 500,00 €) hat die
damals neue BdV-Geschäftsführerin … B.… zu einem kostenlosen
Investment-Seminar' eingeladen", den Eindruck zu erwecken, dem Bund der
Versicherten seien durch die Versendung des Rundschreibens vom 22.09.2004
Versandkosten in Höhe von ca. 17 500,00 € entstanden.
Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils den Antragsgegnern auferlegt.
Gegen diese Auferlegung der Kosten wenden sich die Antragsgegner mit ihrem
Kostenwiderspruch.
Sie meinen, sie hätten nicht Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens gegeben, weshalb die Kosten gemäß § 93 ZPO dem Antragsteller
aufzuerlegen seien.Die Antragsgegner beantragen sinngemäß,die einstweiligen
Verfügungen vom 15. bzw. 20. Mai 2008 im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten
dem Antragsteller aufzuerlegen.Der Antragsteller beantragt,die einstweiligen
Verfügungen im Kostenpunkt zu bestätigen.
Er meint, die Antragsgegner seien ordnungsgemäß abgemahnt worden. Sie hätten
außerdem wissen müssen, dass das Schreiben vom 22. September 2004 nicht an
alle Mitglieder geschickt worden sei, da sie teilweise das Schreiben gar nicht
erhalten hätten.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweiligen Verfügungen sind im Kostenpunkt aufzuheben, weil sie insoweit
nicht zu Recht ergangen sind (§§ 925, 936 ZPO).
In dem Verhalten eines Verletzers, der nach Vollziehung einer einstweiligen
Verfügung diese als endgültige Regelung anerkennt und einen Widerspruch,
beschränkt auf den Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung erhebt, liegt
grundsätzlich ein sofortiges Anerkenntnis des materiellen Inhalts der
Verfügung. Für die Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch grundsätzlich dann kein
Raum, wenn der Antragsgegner ordnungsgemäß abgemahnt worden ist und eine
verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, weil er
dann aus Sicht des jeweiligen Antragstellers Veranlassung zu einer
Inanspruchnahme der Gerichte gegeben hat.
So lag es hier jedoch nicht. Zwar sind die Antragsgegner abgemahnt worden. Zweck
der Obliegenheit, einen Anspruchsgegner vor der Inanspruchnahme der Gerichte
abzumahnen, ist es, gerichtliche Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden und zu
einer kostengünstigen Befriedigung des Gläubigers ohne Zuhilfenahme der Justiz
zu gelangen.
Ob die Abmahnungen des Antragstellers in diesem Sinne ausreichend waren, mag
aber vorliegend dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls haben die Antragsgegner
beim Antragsteller nachgefragt, was genau an ihrem Brief beanstandet wird. Diese
Nachfrage hat der Antragsteller unbeantwortet gelassen und stattdessen ohne
weiteres die Verfügungsverfahren eingeleitet, obwohl es ihm ein Leichtes
gewesen wäre, den Antragsgegnern kurz mitzuteilen, was genau moniert wird. Die
Antragsgegner haben mit ihrer Nachfrage implizit auch in Aussicht gestellt, dass
sie dem Unterlassungsbegehren u.U. nachkommen würden, so dass der Antragsteller
jedenfalls nicht davon ausgehen konnte, dass er auch bei einer Beantwortung der
Nachfrage ohnehin nicht zum Ziel kommen würde.
Schließlich war die Angelegenheit auch nicht so eilig, dass der Antragsteller
nicht mehr hätte abwarten können, die Nachfrage der Antragsgegner zu
beantworten, was sich schon daran zeigt, dass der Antragsteller nach der
Nachfrage des Antragsgegner D.… vom 30. April 2008 mit seinem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diesen Antragsgegner noch bis zum
16. Mai 2008 gewartet hat.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass die
Antragsgegner selbst hätten wissen können oder müssen, dass das Schreiben vom
22. September 2004 nicht an alle Mitglieder des Antragstellers geschickt worden
ist. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, dass man sich mehrere Jahre später
nicht mehr erinnern kann, ob man ein Schreiben wie das vom 22. September 2004
irgendwann einmal erhalten hat.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






