24.07.2008 - OLG Hamburg, Az: 3 U 216/06
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24.07.2008 - OLG Hamburg, Az: 3 U 216/06 - Vorabfilterungspflicht von ebay für Markenverstöße
Leitsätze und Landeswappen
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In dem Rechtsstreit (…) gegen
(…) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die
Richter (…) nach der am 24. Juni 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 15, vom 24.8.2006 (315 O 980/05), wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
A.
Die Klägerin, Herstellerin von Kinderstühlen, nimmt die Beklagte als
Betreiberin einer Internet-Handelsplattform auf Unterlassung aus Markenrecht und
Wettbewerbsrecht in Anspruch.
Die Klägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen, welches in
Deutschland über eine Tochtergesellschaft seit Jahren den aus der Anlage zum
Klageantrag zu I a) abgebildeten Kinderhochstuhl "(…)" vertreibt,
dessen Design mehrfach ausgezeichnet wurde (Anlagen K 5, K 6), der in der
Fachpresse als Klassiker beschrieben wird (Anlage K 7) und der bereits mehrfach
als Testsieger der Stiftung Warentest prämiert wurde (Anlagen K 8; K 74).
Die Klägerin kann sich auf den Schutz von mehreren Marken berufen, nämlich auf
die deutsche Wortmarke "(…)" mit Priorität vom 17.12.1996, die
deutsche Wortmarke "(…)" (Priorität 17.12.1996), die deutsche
Wortmarke "(…)" (Priorität 28.5.1999) und die EU-Wortmarke "(…)"
(nachfolgend: Klagemarken). Die Marken sind für Möbel, die beiden
erstgenannten Marken auch für Stühle eingetragen. Auf das Anlagenkonvolut K 9
wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist in (…) (Schweiz) ansässig und unterhält eine
Zweigniederlassung in Deutschland (Anlage K 12). Die Beklagte betreibt die
Website (…) (Anlage K 10/K 11). Auf dieser Internetseite bietet die Beklagte
Internetnutzern eine Plattform, auf der Privatleute und gewerblich Handelnde
Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten können. Die
erwerbsinteressierten Nutzer können diese Waren oder Dienstleistungen entweder
in einem Gebotsverfahren erwerben, bei dem der im Rahmen einer vorgegebenen
Zeitspanne Höchstbietende mit dem Veräußerer handelseinig werden kann. Der
Veräußerer kann stattdessen oder daneben seine Ware oder Dienstleistung auch
im Modus "sofort Kaufen" zu einem Festpreis anbieten.
Voraussetzung für das Anbieten und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen
auf der Internetplattform der Beklagten ist, dass die betreffende Person durch
ein elektronisches Registrierungsverfahren als sogenanntes "(…)-Mitglied"
zur Teilnahme am Handel zugelassen wird. Bei dieser Registrierung muss der
Interessierte Namen und Adresse sowie eine E-Mail-Adresse eingeben und unter
anderem die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der
deutschsprachigen (…)-Websites" (nachfolgend: AGB) der Beklagten
akzeptieren.
Dem Nutzer wird im Rahmen der Registrierung seiner Mitgliedschaft außerdem ein
Nutzername zugewiesen, unter dem er dann auf dem Online-Marktplatz der Beklagten
auftreten kann.
In den AGB der Beklagten (Anlage K 14) heißt es unter A. auszugsweise:
"§ 1 Marktplatz
Die (…)-Website ist ein Marktplatz, auf dem von den Mitgliedern Waren und
Leistungen aller Art (nachfolgend "Artikel") angeboten, vertrieben und
erworben werden können, sofern deren Angebot, Vertrieb oder Erwerb nicht gegen
gesetzliche Vorschriften, diese AGB oder die (…)-Grundsätze verstößt.
(…) bewirbt die von seinen Mitgliedern angebotenen Artikel durch
unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch Einbindung auf anderen Websites
und Werbung für Angebote durch Hinweise in E-Mails an seine Mitglieder.
(…) bietet selbst keine Artikel an und wird selbst nicht Vertragspartner der
ausschließlich zwischen den Mitgliedern dieses Marktplatzes geschlossenen
Verträge. Auch die Erfüllung dieser über die (…)-Website geschlossenen
Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den Mitgliedern. (…)
§ 4 Sperrung, Widerruf und Kündigung
1. (…) kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritte, die (…)-AGB
oder die (…)-Grundsätze verletzt, oder dass (…) ein sonstiges berechtigtes
Interesse hat, insbesondere zum Schutz anderer Mitglieder vor betrügerischen
Aktivitäten:
- Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei (…) eingestellt
worden sind
- Verwarnung von Mitgliedern
- Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes
- Vorläufige Sperrung
- Endgültige Sperrung
§ 7 Verbotene Artikel
1. Es ist verboten, Artikel anzubieten, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen
gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Insbesondere
dürfen folgende Artikel weder beschrieben noch angeboten werden:
- Artikel, deren Bewerbung, Angebot oder Vertrieb Urheber- und
Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken, Patente,
Gebrauchs- und Geschmacksmuster) sowie sonstige Rechte verletzen. Das (…)-VeRI
Programm unterstützt die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten bei der Verteidigung ihrer Rechte gegen rechtsverletzende
Angebote auf der (…)-Website. Teilnehmer des VeRI Programms sowie andere
Inhaber von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten können (…)
Angebote melden, die ihre Rechte verletzen und auf diesem Wege die Entfernung
solcher Angebote erreichen.
§ 8 Allgemeine Grundsätze
1. Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Nutzung der (…)-Website sowie der
Dienstleistungen von (…) die geltenden Gesetze zu befolgen.
2. Die von dem Mitglied eingestellten Inhalte dürfen nicht gegen geltendes
Recht, diese AGB oder die (…)-Grundsätze verstoßen."
Im Hinblick auf die Anfang 2008 geltende Fassung der AGB wird auf Anlage K 75
Bezug genommen.
In den "(…)-Grundsätzen" (Anlagen B 8/K 69) heißt es unter der
Überschrift "Missbrauch von Markennamen" u.a.:
"Grundsatz
Es ist verboten, beim Einstellen von Angeboten bei (…) artikelfremde
Markennamen in der Artikelbezeichnung zu verwenden. Ebenfalls unzulässig ist
es, durch die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung
den guten Ruf einer Marke auszunutzen. Das schließt die Nennung unwesentlich
abgewandelter Markennamen ein.
Die Entscheidung, ob Angebote mit diesem Grundsatz im Einklang stehen, liegt
allein bei (…). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann eine oder mehrere der
folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:
- Löschung von aktiven Angeboten und Suchanzeigen
- Einschränkungen der Nutzung des (…)-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder
Verkaufen ist nicht mehr möglich)
- Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom (…)-Marktplatz
- Verlust des PowerSeller-Status
Erläuterungen zu diesem Grundsatz
In der Regel liegt ein Missbrauch von Markennamen vor, wenn in der
Artikelbezeichnung oder der Artikelbeschreibung Wörter benutzt werden, die ein
Angebot mit einer artikelfremden Marke in Bezug setzen (z.B. "wie",
"im (…)-Stil", "(…)-Design").
Beispiele missbräuchlicher Markennennungen:
- "Schweizer Uhr im (…)-Design"
- "Hemd im (…)-Stil"
- "Jeans wie von (…)".
Auch die Nennung unwesentlich abgewandelter Markennamen kann einen Missbrauch
von Markennamen darstellen."
Die Beklagte entfaltet verschiedene Aktivitäten mit dem Ziel, rechtsverletzende
Angebote auf ihrer Handelsplattform zu verhindern. Neben den Regelungen in den
AGB und den (…)-Grundsätzen, die durch aufklärende Informationen der
Beklagten selbst oder der Rechteinhaber (Beispiele in der Anlage B 11) auf der (…)-Website
und Newsletter ergänzt werden, arbeitet sie im Bereich der strafrechtlichen
Kooperation und der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden zusammen.
Die Beklagte unternimmt zudem Anstrengungen, den Marktplatz zu beobachten und
unzulässige oder regelwidrige Angebote zu entfernen. Dazu werden
Stichprobenkontrollen durch Mitarbeiter durchgeführt. Außerdem setzt die
Beklagte bei Kontrollen Schlagwortfilter ein, mit denen die Angebote der Nutzer
mit Hunderten von Suchbegriffen abgeglichen werden, die typischerweise bei
rechtsverletzenden Angeboten verwendet werden.
Auch in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Marken
und Angebotsbeschreibungen setzt die Beklagte Wortfilter ein, die z.B. Begriffe
wie "ähnlich" oder "wie" in Verbindung mit "(…)",
"(…)" oder "(…)" verwenden. Hinsichtlich weiterer
eingesetzter Wortfilter wird auf den Vortrag der Beklagten auf Bl. 268 f.
(Schriftsatz vom 23.11.2006, Seite 32 f.) sowie auf die Anlage BK 28 Bezug
genommen.
Die Beklagte hat weiter spezielle Warnhinweise entwickelt, die erscheinen,
während ein Verkäufer ein Angebot einstellt, das in bestimmten Kategorien
erscheint oder bestimmte Wörter in der Angebotsbeschreibung verwendet. Diese
Warnhinweise enthalten spezifizierte Mitteilungen unter Verweis auf die
einschlägigen (…)-Regeln und ggf. weiterführende Hinweise der jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Beklagte unterhält außerdem das sog. VeRI Programm (VeRI = Verifizierte
Rechte-Inhaber), mit dem Rechteinhabern, die an diesem Programm teilnehmen,
kostenlos die Möglichkeit geboten wird, über ein Softwaretool auf der
Handelsplattform nach rechtsverletzenden Angeboten zu suchen und diese
unmittelbar der Beklagten zu übermitteln ("Meine Suche" und "VeRI-Meldetool",
Anlagen B 12, B 19, B 13/BK 19).
Die Beklagte überprüft dann durch ihre Mitarbeiter diese gemeldeten Angebote,
löscht diese ggf. und entfaltet ggf. weitere Aktivitäten gegen den Anbieter.
Hinsichtlich der aktuellen Ausgestaltung des VeRI-Tools wird auf die
Präsentationsunterlagen Bezug genommen, die die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 19.6.2008 beigebracht hat. Die Klägerin ist seit
Februar 2004 Mitglied im VeRI-Programm der Beklagten.
Im Einklang mit dem
Datenschutzrecht gibt die Beklagte weiter Nutzerdaten an VeRI-Mitglieder und
Ermittlungsbehörden heraus, wenn ein Angebot rechtswidrig ist. Damit werden
Rechteinhaber in die Lage versetzt, direkt gegen Verletzer vorzugehen und die
Beachtung ihrer Rechte für die Zukunft zu sichern.
Die Beklagte hat ferner im Laufe des Rechtsstreits ein "Betrugs- und
Mißbrauchserkennungs-Tool" eingerichtet, mit dem sie in gewissem Umfang
gesperrte Nutzer erkennen kann, die sich trotz der Sperrung neu registrieren
wollen. Außerdem kann sie damit andere Muster erkennen, die auf potentiell
rechtswidrige Aktivitäten hindeuten.
Die Beklagte erhebt für das Angebot von Artikeln auf ihrem Internet-Marktplatz
von den jeweiligen Anbietern Gebühren gemäß einer Gebührenordnung. So hat
ein Anbieter zum einen eine Angebotsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom
festgelegten Startpreis des Angebots abhängt und die unabhängig vom
Verkaufserfolg zu entrichten ist. Darüber hinaus stellt die Beklagte den
Anbietern eine der Höhe nach vom Verkaufspreis abhängige Verkaufsprovision in
Rechnung, wenn der Artikel erfolgreich verkauft wird.
Der Anbieter hat weiter sogenannte Gebühren für Zusatzoptionen zu entrichten,
wenn er bestimmte Angebotsoptionen nutzen möchte, z.B. die Einstellung
zusätzlicher Bilder des Verkaufsgegenstandes in das Angebot. Die Beklagte
bietet Anbietern auch die Möglichkeit, einen sog. "(…)-Shop"einzurichten,
der in verschiedenen Versionen für eine monatliche Gebühr gewählt werden
kann.
Auf die Anlagen K 15 - K 18 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen
(Stand 2005). Inzwischen verdienen mehr als 64.000 Mitglieder der Beklagten
einen maßgeblichen Teil ihres Lebensunterhalts über die Internetplattform (…).
(…) ist der weltweit größte Online-Marktplatz mit über 150 Mio.
registrierten Nutzern.
Weltweit sind täglich 2 Milliarden Angebote in über 50.000 verschiedenen
Kategorien verfügbar, täglich werden zwischen 1 Mio. und 6,5 Mio. neue
Angebote weltweit neu eingestellt.
Auf dem Internetmarktplatz (…) werden seit Jahren unter Verwendung der
Klagemarken Kinderhochstühle angeboten, die nicht von der Klägerin stammen,
sondern von anderen Herstellern. Eine Auswahl dieser Fremdfabrikate ist in der
Anlage K 20 abgebildet, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen
wird. Diese Angebote werden mit der vorliegenden Klage als Markenverletzungen
verfolgt.
Ferner wurden in einer Vielzahl von Angeboten die Fremdfabrikate mit den
Formulierungen "wie (…)", "wie (…)", "wie (…)",
"ähnlich (…)", "ähnlich (…)" oder "ähnlich (…)"
angeboten. Diese Angebote beanstandet die Klägerin vor allem als unlautere
Bezugnahme gem. §§ 3, 6 II Nr. 6 UWG sowie als Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10
UWG), Rufherabsetzung (§§ 3, 6 II Nr. 5 UWG) und als irreführend (§§ 3, 6
II Nr. 3 UWG).
Beginnend mit dem 13.2.2004 (K 71), sodann weiter am 25.3.2004 (K 45), 7.6.2004
(K 53), 20.10.2004 (K 47/K 55), 2.11.2004 (K 37), 8.12.2004 (K 43) beanstandete
die Klägerin im Rahmen des VeRI-Programms bei der Beklagten jeweils eine
Vielzahl von Angeboten von Kinderhochstühlen auf der Internetplattform der
Beklagten als rechtsverletzend. Unter dem 3.5.2005 mahnte die Klägerin die
Beklagte unter Hinweis auf ständig auf dem Marktplatz der Beklagten
stattfindende markenverletzende und wettbewerbswidrige Angebote ab und legte
eine Abbildung des Originalstuhls sowie Abbildungen von Fremdfabrikaten bei (K
27).
Weitere Meldungen von rechtsverletzenden Angeboten erfolgten im Rahmen des
VeRI-Programms am 7.6.2005 (K 41), 14.6.2005 (K 51), 31.8.2005 (K 39). Über
ihre Rechtsanwälte meldete die Klägerin der Beklagten weitere
Rechtsverletzungen mit Schreiben vom 15.9.2005 (K 26), 27.9.2005, 4.10.2005,
17.10.2005 und 21.10.2005 (K 26). Auch nach Erhebung der vorliegenden Klage
erfolgten weitere Mitteilungen von rechtsverletzenden Angeboten im Rahmen des
VeRI-Programms durch die Klägerin, nämlich am 6.5.2006, 12.6.2006, 21.6.2006,
29.6.2006, 5.7.2006, 14.7.2006 und 17.7.2006 (K 65).
Weitere von der Klägerin als rechtsverletzend beanstandete Angebote sind aus
den Anlagen K 76 und K 77 ersichtlich. Aus den vorstehend aufgeführten Anlagen
ergeben sich hinsichtlich aller in den Klageanträgen umschriebenen
Verletzungsfälle tatsächliche Verletzungshandlungen. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen sowie auf die Feststellungen im
Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob sämtliche von der Klägerin als
rechtsverletzend beanstandete Angebote auf der Handelsplattform der Beklagten
von gewerblich handelnden Personen stammen oder ob auch reine Privatverkäufe
beanstandet wurden.
Die Beklagte entfaltet werbliche Aktivitäten für ihren Internetmarktplatz. So
schaltet sie beim Suchmaschinenbetreiber (…) sogenannte (…)-Anzeigen, die
bewirken, dass bei Eingabe etwa des Begriffs "(…)" in die Suchmaske
der Suchmaschine neben der Trefferliste die als Link ausgebildete Anzeige
"(…)
Supergünstig: (…)
(…) hier kaufen
Kaufen (…)/(…)"
erscheint. Klickte man am 22.1.2008 auf diese Anzeige, so wurde man unmittelbar
auf die Website der Beklagten gelenkt, auf der an diesem Tag die aus der Anlage
K 72 ersichtlichen Angebote eingestellt waren. So wurde dort mehrere nicht von
der Klägerin stammende Stühle als "Original (…) von (…) mit
Bügel", "(…) Hochstuhl (…)", "(…) Hochstuhl",
"(…) Stuhl", "Hochstuhl Typ (…)", "(…)-Kinderhochstuhl
der mit wächst" sowie "(…) Hochstuhl Massivholz" angeboten.
Die Beklagte bewarb ebenfalls anknüpfend an bestimmte vom Nutzer einzugebende
sog. "Keywords" Kinderhochstühle auch regelmäßig auf der Website (…),
dem Produktsuchdienst der Suchmaschine "(…)", wie aus der Anlage K
22 ersichtlich. Weitere Werbung für Angebote von Kinderhochstühlen auf ihrer
Handelsplattform schaltete die Beklagte auf anderen Websites (Anlage K 23),
ferner versandte sie Werbe-Emails (K 24).
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die Beklagte hafte für die auf ihrem Internet-Marktplatz stattfindenden
Verletzungen der Klagemarken sowie die wettbewerbswidrigen Angebote als Täter,
zumindest als Gehilfe bzw. als Störer. Ihr sei es möglich und auch zumutbar,
zu verhindern, dass rechtsverletzende Angebote gar nicht erst auf den
Internetmarktplatz eingestellt werden. Eine solche "proaktive"
Kontrolle sei im Hinblick auf den Klageantrag zu I b) durch den Einsatz von
Schlagwortfiltern, im Hinblick auf den Klageantrag zu I a) zusätzlich durch
eine Bilderkennungssoftware möglich.
Jedenfalls sei die proaktive Verhinderung von Rechtsverletzungen durch eine
Nachkontrolle durch Mitarbeiter möglich und zumutbar. Soweit es im Hinblick auf
den Klagantrag zu I a) auf einen Bildabgleich ankomme, sei der Original-Stuhl
unschwer von den Produkten anderer Anbieter gem. den Abbildungen in Anlage K 20
zu unterscheiden. Dies könne durch eine Bilderkennungssoftware, jedenfalls aber
durch Mitarbeiter in zumutbarer Weise geleistet werden.
Für die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit proaktiver
Verhinderungsaktivitäten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte etwa 10 % der bei den Versteigerungen auf dem Internet-Marktplatz
erzielten Erlöse abschöpfe und im Jahr 2005 in Deutschland einen Umsatz von
US-$ 691 Mio. erzielt habe, was 15 % des weltweit durch (…) erzielten Umsatzes
entspreche.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen unter Androhung von
Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, Im Internet für Internetbenutzer in
Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu
präsentieren und/oder zu bewerben, in denen Kinder-Hochstühle angeboten
werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten
Original-"(…)"-Stuhl von der Klägerin handelt sofern
a) die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter
einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden: "(…)"
und/oder "(…)" und/oder
b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen
und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor
abgebildeten Original-"(…)"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken
(…) und/oder (…) und/oder (…) der Klägerin Bezug genommen wird durch
Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie (…)" und/oder
"wie (…)" und/oder "wie (…)" und/oder "ähnlich (…)"
und/oder "ähnlich (…)" und/oder "ähnlich (…)".
(Abbildung im Original farbig)
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, die
Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu Angebote von
Verkäufern auf dem Online-Marktplatz (…) zu beanstanden oder beanstanden zu
lassen, die Kinderhochstühle zum Gegenstand haben, die nicht von der Klägerin
hergestellt wurden, gleichwohl aber unter den Marken "(…)" und/oder
"(…)" und/oder "(…)" und/oder unter Verwendung von
Formulierungen "wie (…)" und/oder "wie (…)" und/oder
"wie (…)" und/oder "ähnlich (…)" und/oder
"ähnlich (…)" und/oder "ähnlich (…)" zum Kauf
angeboten werden, sofern sich nicht aus diesen Angeboten ergibt, dass es sich um
solche im geschäftlichen Verkehr, und nicht um Privatverkäufe handelt.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Aus der wiederholten Beanstandung von Verkaufsangeboten, welche keine
Markenrechte der Klägerin verletzten, weil es sich um Privatverkäufe und damit
nicht um einen Handeln im geschäftlichen Verkehr der Anbieter handelte, stehe
der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung wegen Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen der
unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu, welcher mit der Widerklage geltend
gemacht werde.
Die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass die von ihr gegenüber der
Beklagten als rechtsverletzend beanstandeten Angebote auf dem Internetmarktplatz
(…) von Gewerbetreibenden stammten und keine Privatverkäufe darstellten. Die
Eigenschaft eines gewerblichen Angebots sei weder aus der Anzahl der von einem
Anbieter bislang durchgeführten Transaktionen noch aus dessen eventuellem
Status als sog. "(…)" zu entnehmen. Auch aus den konkret von der
Klägerin beanstandeten Angebotsbeschreibungen ergebe sich nicht, dass die
Angebote im geschäftlichen Verkehr erfolgt seien.
Die Beklagte veranstalte weder selbst Auktionen noch biete sie selbst Artikel an
oder vertreibe diese. Sämtliche Angebotsbeschreibungen würden ohne ihr Zutun
und ohne ihre Kenntnisnahme vollautomatisch in der Datenbank der
Handelsplattform abgespeichert. Auch die Abwicklung der Verkäufe erfolge
vollautomatisch mittels einer Software.
Bei der von der Beklagten betriebenen Internet-Handelsplattform handele es sich
um ein rechtlich gebilligtes Geschäftsmodell. Aktivitäten, die über die von
ihr ohnehin durchgeführten vielfältigen Aktionen zur Verhinderung von
Rechtsverletzungen durch Angebote von Mitgliedern auf der Handelsplattform
hinausgehen würden, seien ihr weder möglich noch zumutbar, ohne das
Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen.
Der Einsatz von Schlagwortfiltern beinhalte die Gefahr, dass auch zulässige
Angebote von Originalstühlen ausgefiltert würden. Es sei deshalb in jedem Fall
ein Bildabgleich erforderlich. Es sei keine Bilderkennungssoftware verfügbar,
die anhand der Abbildung des Originals des (…)-Stuhls Fremdfabrikate erkennen
könne.
Auch sei eine eindeutige Unterscheidung von Originalstuhl und Fremdfabrikat
anhand von Bildern in den konkreten Angeboten selbst geschulten Mitarbeitern
nicht hinreichend eindeutig möglich. Ein manueller Vergleich jedes einzelnen
Fotos mit den von der Klägerin vorgelegten Fotos überschreite die Grenze des
Zumutbaren. Dies sei nur durch eine Vervielfachung des ohnehin erheblichen
Personaleinsatzes möglich und werde den gesamten Geschäftsbetrieb in Frage
stellen.
Angesichts der Vielzahl der täglich neu auf den Internet-Marktplatz (…)
eingestellten Angebote sowie der Vielzahl von Schutzrechten und möglichen
Rechtsverletzungen sei es der Beklagten weder möglich noch zumutbar, sämtliche
Angebote proaktiv auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Gleiches
gelte konkret für die Vielzahl von Angeboten allein in den Kategorien
"Möbel und Wohnen" bzw. "Stühle".
Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der grundsätzlichen Annahme
einer solchen proaktiven manuellen Kontrolle in Zweifelsfällen nicht nur mit
der Klägerin, sondern mit einer unbeschränkten Vielzahl von Herstellern bzw.
Rechteinhabern Rücksprache halten müsste, um aufzuklären, ob eine
Schutzrechtsverletzung vorliege oder nicht.
Es bestünde für die Beklagte ein unkalkulierbares Risiko, zu Ordnungsgeld
verurteilt zu werden, obwohl Marken- und sonstige Rechtsverletzungen mit den
üblichen Filterverfahren nicht erkennbar seien. Sie setze sich weiter
gegenüber den Mitgliedern, deren Angebote bei umfassenden proaktiven
Kontrollmaßnahmen zu Unrecht gelöscht würden, einer
Schadensersatzverpflichtung aus.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und
die Widerklage abgewiesen. Auf das Urteil vom 24.8.2006 wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihren
Vortrag erster Instanz. Ergänzend macht sie geltend:
Der Verbotstenor sei zu weit. Er verbiete Veranstaltungen von Auktionen, die
Präsentation von Verkaufsangeboten und die Bewerbung. All dies tue die Beklagte
gar nicht. Der Tenor gebiete weiter eine lückenlose Kontrolle sämtlicher
Angebote rund um die Uhr, was die Beklagte nicht mit zumutbarem Aufwand leisten
könne.
Gemäß § 6 II Nr. 6 UWG sei nur eine offene Darstellung als Imitation
verboten, während hier in erlaubter Weise auf die Art der angebotenen Stühle
hingewiesen werde. Die angegriffenen Bezeichnungen "(…)" und "(…)"
hätten sich als allgemein gebräuchliche Bezeichnung von Kinderhochstühlen
eingebürgert. Es fehle auch an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien, denn
die Beklagte biete keine Kinderhochstühle an, sondern dies täten allein die
Mitglieder der Beklagten.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.2008 behauptet die Beklagte
weiter: Das manuelle Suchen nach Artikeln, welche möglicherweise die
Kennzeichenrechte der Klägerin verletzten, könne durch die Beklagte nur mit
denselben Mitteln vorgenommen werden, die auch der Klägerin auf der Website der
Beklagten zur Verfügung stünde, nämlich mit der dort jedermann zugänglichen
Suchmaske. Anders als eine Schlagwortsuche mit Hilfe der von der Beklagten als
Anlage BK 28 vorgelegten Filter könne eine manuelle Artikelsuche deshalb nicht
proaktiv, sondern nur zur Aussonderung auf (…) bereits veröffentlichter
Verkaufsangebote erfolgen.
Außerdem könne die Beklagte eine manuelle Kontrolle nicht auf neu eingestellte
bzw. bereits kontrollierte Angebote beschränken, sondern müsse jeden Tag das
gesamte Angebot kontrollieren, weil aufgrund der Angebotsmenge eine Vielzahl von
Mitarbeitern im Schichtbetrieb eingesetzt werden müsse und der an einem
bestimmten Tag mit einer solchen manuellen Kontrolle befasste Mitarbeiter keine
Kenntnisse davon habe, welche Angebote zuvor bereits von einem anderen
Mitarbeiter in Augenschein genommen worden seien.
Die Schlagwortfilter der Beklagten erzielten keine hundertprozentige
Trefferquote. Die durchschnittliche Trefferquote liege bei rund 37 %, die
Trefferquote der für die Klägerin erstellten Filter liege bei etwa 54 %. Es
bestehe also keine Gewissheit, dass besagte Schlagwortfilter tatsächlich alle
(marken-) rechtsverletzende Verkaufsangebote aus dem täglich wechselnden
Gesamtbestand an Verkaufsangeboten herausfiltern könnten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2006
aufzuheben und die Klage mit den Hilfsanträge der Klägerin abzuweisen, und
widerklagend, die Klägerin dazu zu verurteilen, es bei Meidung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Beklagte wegen Angeboten von Verkäufern auf
dem Online-Marktplatz (…) zu verwarnen, die Kinderhochstühle zum Gegenstand
haben, die nicht von der Klägerin hergestellt wurden, gleichwohl aber unter den
Marken "(…)" und/oder "(…)" und/oder "(…)"
und/oder unter Verwendung von Formulierungen "wie (…)" und/oder
"wie (…)" und/oder "wie (…)" und/oder "ähnlich (…)"
und/oder "ähnlich (…)" und/oder "ähnlich (…)" zum Kauf
angeboten werden, sofern sich nicht aus diesen Angeboten ergibt, dass es sich um
solche im geschäftlichen Verkehr, und nicht um Privatverkäufe handelt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Die Klägerin stellt darüber hinaus die folgenden Hilfsanträge:
1. Hilfsantrag
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00;
Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich
Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu
bewerben, in denen Kinder-Hochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht
um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original-"(…)"-Stuhl
von der Klägerin handelt, sofern
a) die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter
einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden: "(…)"
und/oder "(…)" und/oder "(…)" und/oder
b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen
und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor
abgebildeten Original-"(…)"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken
"(…)" und/oder "(…)" und/oder "(…)" der
Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden
Formulierungen: "wie (…)" und/oder "wie (…)" und/oder
"wie (…)" und/oder "ähnlich (…)" und/oder
"ähnlich (…)" und sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen
erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr
handelt.
Hierzu wiederum hilfsweise: 2. Hilfsantrag
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00;
Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich
Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu
bewerben, in denen im geschäftlichen Verkehr Kinder-Hochstühle angeboten
werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten
Original-"(…)"-Stuhl der Klägerin handelt, sofern
a) die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter
einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden: "(…)"
und/oder "(…)" und/oder "(…)"
b) in den Produktbezeichnungen und/oder der Produktbeschreibungen der Auktionen
und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor
abgebildeten Original-"(…)"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken
"(…)" und/oder "(…)" und/oder "(…)" der
Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden
Formulierungen: "wie (…)" und/oder "wie (…)" und/oder
"wie (…)" und/oder "ähnlich (…)" und/oder
"ähnlich (…)" und/oder "ähnlich (…)", wobei ein
Angebot im geschäftlichen Verkehr insbesondere dann vorliegt, wenn
1. der Anbieter seine Angebote u.a. auch zusammengefasst an einem Platz im
Internet-Auktionshaus der Beklagten präsentiert ("(…)-Shop")
und/oder
2. der Anbieter als professioneller gewerblicher Verkäufer ("(…)")
auftritt und/oder
3. der Anbieter im Internet-Auktionshaus der Beklagten eine "Mich-Seite"
unterhält, auf der er Interessenten über sich, seine Produkte und
Dienstleistungen informieren und auf seine besonderen Angebote aufmerksam machen
kann, und/oder
4. der Anbieter die Möglichkeit der Zahlung des Kaufpreises über den (…)-Online-Zahlungsservice
("(…)") offeriert
5. der Anbieter offeriert, den Kinder-Hochstuhl sofort zu einem Festpreis zu
kaufen ("Sofort Kaufen"-Funktion) und/oder
6. der Anbieter als
"gewerblich" bezeichnet ist und/oder
7. das Angebot Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters enthält oder auf
solche Bezug nimmt und/oder
8. der Anbieter den Kinder-Hochstuhl zum Zweck des Weiterverkaufs gekauft hat
und/oder
9. der Anbieter den Kinder-Hochstuhl als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" offeriert und/oder
10. der Anbieter mindestens zwei sonstige Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, hierzu jeweils
hilfsweise
10. a) mindestens drei,
10. b) mindestens vier,
10. c) mindestens fünf,
10. d) mindestens sechs,
10. e) mindestens sieben sonstige Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet,
10. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
11. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, hierzu jeweils
hilfsweise
11. a) über zehn Bewertungen,
11. b) über 15 Bewertungen,
11. c) über 20 Bewertungen,
11. d) über 25 Bewertungen,
11. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
12. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt,
hierzu jeweils hilfsweise
12. a) über zehn Bewertungen,
12. b) über 15 Bewertungen,
12. c) über 20 Bewertungen,
12. d) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
13. der Anbieter mindestens fünf Produkte angeboten und/oder verkauft hat,
hierzu jeweils hilfsweise
13. a) zehn Produkte,
13. b) 15 Produkte,
13. c) eine andere Anzahl von Produkten angeboten und/oder verkauft hat, die vom
Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder
14. der Anbieter mindestens zwei Kinder-Hochstühle offeriert, hierzu jeweils
hilfsweise
14. a) mindestens drei Kinder-Hochstühle,
14. b) mindestens vier Kinder-Hochstühle,
14. c) mindestens fünf Kinder-Hochstühle,
14. d) mindestens eine andere Anzahl von Kinder-Hochstühlen, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist,
15. der Anbieter mindestens zwei gleiche Kinder-Hochstühle offeriert, hierzu
jeweils hilfsweise
15. a) mindestens drei gleiche Kinder-Hochstühle,
15. b) mindestens vier gleiche Kinder-Hochstühle,
15. c) mindestens fünf gleiche Kinder-Hochstühle,
15. d) mindestens eine andere Anzahl gleicher Kinder-Hochstühle, die vom
Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder
16. der Anbieter mindestens zwei sonstige gleiche Produkte offeriert, hierzu
jeweils hilfsweise
16. a) mindestens drei gleiche Produkte,
16. b) mindestens vier gleiche Produkte,
16. c) mindestens fünf gleiche Produkte,
16. d) mindestens eine andere Anzahl von gleichen Produkten, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
17. der Anbieter mindestens zwei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
17. a) über zehn Bewertungen,
17. b) über 15 Bewertungen,
17. c) über 20 Bewertungen,
17. d) über 25 Bewertungen,
17. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
18. der Anbieter mindestens drei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
18. a) über zehn Bewertungen,
18. b) über 15 Bewertungen,
18. c) über 20 Bewertungen,
18. d) über 25 Bewertungen,
18. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
19. der Anbieter mindestens vier Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
19. a) über zehn Bewertungen,
19 b) über 15 Bewertungen,
19. c) über 20 Bewertungen,
19. d) über 25 Bewertungen,
19. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
20. der Anbieter mindestens fünf Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
20. a) über zehn Bewertungen,
20. b) über 15 Bewertungen,
20. c) über 20 Bewertungen,
20. d) über 25 Bewertungen,
20. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
21. der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
21. a) über zehn Bewertungen,
21. b) über 15 Bewertungen,
21. c) über 20 Bewertungen,
21. d) über 25 Bewertungen,
21. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
22. der Anbieter mindestens drei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
22. a) über zehn Bewertungen,
22. b) über 15 Bewertungen,
22. c) über 20 Bewertungen,
22. d) über 25 Bewertungen,
22. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
23. der Anbieter mindestens vier Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
23. a) über zehn Bewertungen,
23. b) über 15 Bewertungen,
23. c) über 20 Bewertungen,
23. d) über 25 Bewertungen,
23. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
24. der Anbieter mindestens fünf Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
24. a) über zehn Bewertungen,
24. b) über 15 Bewertungen,
24. c) über 20 Bewertungen,
24. d) über 25 Bewertungen,
24. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
25. der Anbieter mindestens sechs Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
25. a) über zehn Bewertungen,
25. b) über 15 Bewertungen,
25. c) über 20 Bewertungen, und/oder
25. d) über 25 Bewertungen, 25. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen,
die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder
26. der Anbieter mindestens sieben Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
26. a) über zehn Bewertungen,
26. b) über 15 Bewertungen,
26. c) über 20 Bewertungen,
26. d) über 25 Bewertungen,
26. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
27. der Anbieter mindestens zwei gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
27. a) über zehn Bewertungen,
27. b) über 15 Bewertungen,
27. c) über 20 Bewertungen,
27. d) über 25 Bewertungen,
27. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
28. der Anbieter mindestens drei gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
28. a) über zehn Bewertungen,
28. b) über 15 Bewertungen,
28. c) über 20 Bewertungen,
28. d) über 25 Bewertungen,
28. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
29. der Anbieter mindestens vier gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
29. a) über zehn Bewertungen,
29. b) über 15 Bewertungen,
29. c) über 20 Bewertungen,
29. d) über 25 Bewertungen,
29. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
30. der Anbieter mindestens fünf gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
30. a) über zehn Bewertungen,
30. b) über 15 Bewertungen,
30. c) über 20 Bewertungen,
30. d) über 25 Bewertungen,über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom
Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder 30. e) über eine andere Anzahl
von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder
31. der Anbieter mindestens zwei gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
31. a) über zehn Bewertungen,
31. b) über 15 Bewertungen,
31. c) über 20 Bewertungen,
31. d) über 25 Bewertungen,
31. e) eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
32. der Anbieter mindestens drei gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
32. a) über zehn Bewertungen,
32. b) über 15 Bewertungen,
32. c) über 20 Bewertungen,
32. d) über 25 Bewertungen,
32. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
33. der Anbieter mindestens vier gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
33. a) über zehn Bewertungen,
33. b) über 15 Bewertungen,
33. c) über 20 Bewertungen,
33. d) über 25 Bewertungen,
33. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
34. der Anbieter mindestens fünf gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen verfügt, jeweils hilfsweise
34. a) über zehn Bewertungen,
34. b) über 15 Bewertungen,
34. c) über 20 Bewertungen,
34. d) über 25 Bewertungen,
34. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu
bestimmen ist, und/oder
35. der Anbieter mindestens zwei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
35. a) über zehn Bewertungen,
35. b) über 15 Bewertungen,
35. c) über 20 Bewertungen,
35. d) über 25 Bewertungen,
35. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
36. der Anbieter mindestens
drei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter über mindestens fünf
Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
36. a) über zehn Bewertungen,
36. b) über 15 Bewertungen,
36. c) über 20 Bewertungen,
36. d) über 25 Bewertungen,
36. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
37. der Anbieter mindestens vier Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
37. a) über zehn Bewertungen,
37. b) über 15 Bewertungen,
37. c) über 20 Bewertungen,
37. d) über 25 Bewertungen,
37. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
38. der Anbieter mindestens fünf Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
38. a) über zehn Bewertungen,
38. b) über 15 Bewertungen,
38. c) über 20 Bewertungen,
38. d) über 25 Bewertungen,
38. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
39. der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
39. a) über zehn Bewertungen,
39. b) über 15 Bewertungen,
39. c) über 20 Bewertungen,
39. d) über 25 Bewertungen,
39. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
40. der Anbieter mindestens drei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
40. a) über zehn Bewertungen,
40. b) über 15 Bewertungen,
40. c) über 20 Bewertungen,
40. d) über 25 Bewertungen,
40. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
41. der Anbieter mindestens vier Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
41. a) über zehn Bewertungen,
41. b) über 15 Bewertungen,
41. c) über 20 Bewertungen,
41. d) über 25 Bewertungen,
41. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
42. der Anbieter mindestens fünf Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
42. a) über zehn Bewertungen,
42. b) über 15 Bewertungen,
42. c) über 20 Bewertungen,
42. d) über 25 Bewertungen,
42. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
43. der Anbieter mindestens sechs Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
43. a) über zehn Bewertungen,
43. b) über 15 Bewertungen,
43. c) über 20 Bewertungen,
43. d) über 25 Bewertungen,
43. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
44. der Anbieter mindestens sieben Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
44. a) über zehn Bewertungen,
44. b) über 15 Bewertungen,
44. c) über 20 Bewertungen,
44. d) über 25 Bewertungen,
44. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
45. der Anbieter mindestens zwei gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils
hilfsweise
45. a) über zehn Bewertungen,
45. b) über 15 Bewertungen,
45. c) über 20 Bewertungen,
45. d) über 25 Bewertungen,
45. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
46. der Anbieter mindestens drei gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils
hilfsweise
46. a) über zehn Bewertungen,
46. b) über 15 Bewertungen,
46. c) über 20 Bewertungen,
46. d) über 25 Bewertungen,
46. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
47. der Anbieter mindestens vier gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils
hilfsweise
47. a) über zehn Bewertungen,
47. b) über 15 Bewertungen,
47. c) über 20 Bewertungen,
47. d) über 25 Bewertungen,
47. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
48. der Anbieter mindestens fünf gleiche Kinder-Hochstühle offeriert und der
Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils
hilfsweise
48. a) über zehn Bewertungen,
48. b) über 15 Bewertungen,
48. c) über 20 Bewertungen,
48. d) über 25 Bewertungen,
48. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
49. der Anbieter mindestens zwei gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
49. a) über zehn Bewertungen,
49. b) über 15 Bewertungen,
49. c) über 20 Bewertungen,
49. d) über 25 Bewertungen,
49. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
50. der Anbieter mindestens drei gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
50. a) über zehn Bewertungen,
50. b) über 15 Bewertungen,
50. c) über 20 Bewertungen,
50. d) über 25 Bewertungen,
50. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
51. der Anbieter mindestens vier gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
51. a) über zehn Bewertungen,
51. b) über 15 Bewertungen,
51. c) über 20 Bewertungen,
51. d) über 25 Bewertungen,
51. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
52. der Anbieter mindestens fünf gleiche Produkte offeriert und der Anbieter
über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, jeweils hilfsweise
52. a) über zehn Bewertungen,
52. b) über 15 Bewertungen,
52. c) über 20 Bewertungen,
52. d) über 25 Bewertungen,
52. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
53. der Anbieter mindestens zwei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils
hilfsweise
53. a) drei Produkte,
53. b) vier Produkte,
53. c) fünf Produkte,
53. d) sechs Produkte,
53. e) sieben Produkte,
53. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
54. der Anbieter mindestens drei Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils
hilfsweise
54. a) drei Produkte,
54. b) vier Produkte,
54. c) fünf Produkte,
54. d) sechs Produkte,
54. e) sieben Produkte,
54. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
55. der Anbieter mindestens vier Kinder-Hochstühle offeriert, und der Anbieter
mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils
hilfsweise
55. a) drei Produkte
55. b) vier Produkte
55. c) fünf Produkte
55. d) sechs Produkte
55. e) sieben Produkte
55. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
56. der Anbieter mindestens fünf Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter
mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils
hilfsweise
56. a) drei Produkte,
56. b) vier Produkte,
56. c) fünf Produkte,
56. d) sechs Produkte,
56. e) sieben Produkte,
56. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder
"originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht
angemessen zu bestimmen ist, und/oder
57. eine der sonstigen denkbaren, durch das Gericht einzeln zu prüfenden
Kombinationen der vorstehenden Merkmale 1 bis 16 d vorliegt (diese Kombinationen
jeweils bestehend aus zwei bis 16 der vorstehenden Merkmale, ggf. mit den zu den
einzelnen Merkmalen hilfsweise geltend gemachten Zahlenwerten).
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft
ihr Vorbringen erster Instanz. Ergänzend macht sie geltend:
Mit der Wendung "im Internet" im Klageantrag seien die Aktivitäten
der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz" (…) gemeint.
Mit dem die Stühle beschreibenden Teil des Antrags seien keine nicht
erkennbaren Ident-Plagiate gemeint.
Die Hilfsanträge würden vor dem Hintergrund der Entscheidung
"Internetversteigerung III" des Bundesgerichtshofs gestellt. Die
geltend gemachten Unterlassungsansprüche rechtfertigten sich auch aus den §§
12, 823, 1004 BGB, welche kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
angefochtene Entscheidung, die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom
21.2.2008 und vom 19.6.2008 sowie die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
begründet.
I.
Gegenstand der Berufung ist zum einen der Unterlassungsantrag gemäß I a). Die
gegen die Verurteilung durch das Landgericht angeführten Berufungsangriffe der
Beklagten greifen nicht durch.
1.
Gegenstand des Antrags zu I. a) ist die Unterlassung, im Internet für
Internetbenutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder
Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen
Kinder-Hochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der
Anlage zum Tenor dargestellten Original-"(…)"-Stuhl von der
Klägerin handelt, sofern die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den
Verkaufsangeboten unter einer der Klagemarken der Klägerin angeboten werden.
Die Klägerin hat für ihr Begehren mit Recht die Form einer Unterlassungsklage
gewählt, obwohl sie von der Beklagten im Kern ein aktives Tun verlangt,
nämlich die "proaktive", also die vor der für jedermann
zugänglichen Einstellung von Angeboten auf den Internetmarktplatz (…)
erfolgende Überprüfung von neu eingestellten Angeboten und deren Löschung
bzw. Sperrung im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung.
Die Erfüllung der von der Klägerin begehrten Handlungspflicht kann im Ergebnis
auch mit einer Unterlassungsklage und nachfolgender Vollstreckung nach § 890
ZPO erreicht werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 1 Rn. 8).
Gegenstand des Antrags sind nicht Ident-Plagiate, die als solche nicht erkennbar
sind. Dies hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 21.2.2008
klargestellt. Ebenso hat die Klägerin dort klargestellt, dass mit der Wendung
"im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder
für den Markplatz (…)" gemeint sind. Damit ist der Antrag, der zudem
durch die einbezogene Abbildung des Originalstuhls und die Klagebegründung
weiter konkretisiert wird, hinreichend bestimmt.
Die erforderliche Begehungsgefahr für eine Verletzung aller im Antrag
aufgeführten Klagemarken ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr
gegeben, eine Verletzung ist u.a. in der Anlage K 19 nachgewiesen.
2.
Der Unterlassungsantrag zu I a) rechtfertigt sich aus § 14 II Nr. 1 MarkenG.
a) Voraussetzung einer Markenverletzung i.S. von § 14 II Nr. 1 MarkenG ist
zunächst, dass ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt wird,
die mit denjenigen identisch ist, für die sie Schutz genießt. Diese
Voraussetzung liegt hier unstreitig vor.
Auf dem Internetmarktplatz der Beklagten wurden Kinderhochstühle anderer
Hersteller, mithin Möbel, unter Verwendung der Klagemarken zum Verkauf
angeboten. Dies geschah auch kennzeichenmäßig, denn die angegriffenen
Bezeichnungen dienten im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der
Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen (vgl.
zuletzt BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60 - Internet-Versteigerung
III).
Allerdings macht die Beklagte erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
22.04.2008 geltend, die Anbieter würden die Bezeichnung "(…)" in
unterschiedlichen Schreibweisen erkennbar dazu verwenden, um potentiellen
Käufern eine Vorstellung davon zu vermitteln, welche Formgebung der von ihnen
angebotene Kinderhochstuhl aufweise (Bl. 568 d.A.).
In einem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.6.2008 behauptet die
Beklagte weiter, dass sich die Bezeichnung "(…)" als allgemein
gebräuchliche Bezeichnung für Kinderhochstühle eingebürgert habe (Bl. 606
d.A.). Dieser Vortrag ist zum einen als verspätet zurückzuweisen (§§ 530,
531 II ZPO). Im Übrigen ist das Vorbringen, für das zudem kein Beweis
angetreten wurde, ohne jede Substanz und damit unbeachtlich.
Die Behauptung der Beklagten deckt sich, wie in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 19.6.2008 erörtert, auch nicht mit dem Erfahrungswissen
des Senats, dessen Mitglieder dem hier angesprochenen allgemeinen Verkehr
angehören. Dass im Übrigen auch die Benutzung einer Marke für eine
Produktfälschung unabhängig davon, ob die Fälschung offen ausgewiesen ist
oder verschleiert wird, eine markenmäßige Verwendung darstellt, hat der
Bundesgerichtshof jüngst in der Entscheidung "Internet-Versteigerung
III" (Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60) ausdrücklich festgestellt.
Nicht weiter ausgeführt werden muss, dass der ebenfalls im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 16.6.2008 erstmals und damit verspätet erhobene Einwand, es
fehle schon an einer Markenverletzung, weil die beworbenen Stühle "nicht
mit den Kennzeichen der Klägerin versehen" seien, nicht rechtserheblich
ist (vgl. § 14 III Nr. 2 MarkenG).
b) Die Beklagte haftet abhängig davon, ob die Anbieter der beanstandeten
Angebote im geschäftlichen Verkehr handeln oder nicht, als Täter oder aber als
Gehilfe, und zwar nach den Grundsätzen der Täterschaft bzw. Teilnahme durch
Unterlassen. Auf die Grundsätze der sog. "Störerhaftung" kommt es
nicht an.
Im Einzelnen:
Kern des Rechtsstreits ist, ob die Beklagte für die markenverletzenden Angebote
auf ihrem Internetmarktplatz (…) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
kann. Da die Angebote von (…)-Mitgliedern auf den Internetmarktplatz der
Beklagten eingestellt werden, stellt sich damit die Frage der Haftung bei einer
Mehrheit von Personen, die jeweils für den tatbestandlichen Erfolg (mit)ursächlich
geworden sind.
Es stellt sich mithin die Frage nach Täterschaft oder Teilnahme bzw. der
"Störerhaftung". Zuvor ist allerdings festzustellen, welches
Verhalten der Beklagten als rechtsverletzend beanstandet wird, genauer: Ist der
Beklagten das aktive Betreiben eines Internetmarktplatzes vorzuwerfen oder
vielmehr, dass sie nicht verhindert, dass rechtsverletzende Angebote durch ihre
Mitglieder auf dem Onlinemarktplatz eingestellt und allen (…)-Mitgliedern
zugänglich gemacht werden.
Anders gewendet: Wird ihr ein Tun oder ein Unterlassen vorgeworfen. Für Tun und
Unterlassen existieren grundlegend unterschiedliche Haftungsregeln (vgl. nur
Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 2; Soergel/Spickhoff, BGB, 13.
Aufl. 2005, § 823 Rn. 15 f.; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl. 2006,
Vorbem. §§ 13 ff., Rn. 158). So kommt eine Unterlassungshaftung nur bei
Vorliegen einer Garantenstellung, etwa infolge der Eröffnung einer
Gefahrenquelle, in Betracht.
Zudem begrenzen die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der
Erfolgsverhinderung eine Verantwortlichkeit eines Unterlassenden. Die Frage, ob
einem Verletzer ein aktives Tun oder vielmehr ein Unterlassen vorgeworfen wird,
kann damit keinesfalls offenbleiben (Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, §
823 Rn. 16; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, Vorbem. §§ 13 ff.,
Rn. 158).
Die Frage nach Tun oder Unterlassen ist ferner der Prüfung von Täterschaft
oder Teilnahme vorrangig, denn eine Täterschaft/Teilnahme durch Unterlassen
folgt anderen Regeln als eine Täterschaft/Teilnahme durch aktives Tun.
c) Vorliegend ist der Beklagen ein Unterlassen vorzuwerfen.
aa) Für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen kommt es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, der sich die herrschende
Auffassung sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht angeschlossen hat, nicht
nur auf die tatsächliche Seite an, sondern auf eine wertende
Schwerpunktbetrachtung. Maßgebend ist danach, wo bei einer normativen
Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt
der Vorwerfbarkeit liegt (BGH NStZ 2003, 657; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, §
13 Rn. 5; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
bb) Als Anknüpfungspunkt einer Haftung der Beklagten für rechtsverletzende
Angebote auf ihrem Internetmarktplatz (…) kommt zum einen aktives Tun in
Betracht, nämlich das Entwickeln und Pflegen der dem Onlinemarktplatz
zugrundeliegenden Software, das Zurverfügungstellen von Speicherplatz für
Marktplatzdaten, die Schaffung und Erhaltung der Attraktivität des Marktplatzes
durch Werbung für den Marktplatz an sich bzw. für einzelne Angebote, die
Betreuung der Mitglieder durch Hilfstools bzw. Mitarbeiter usw. Denn ohne dieses
aktive Tun der Beklagten könnte es nicht zu Angeboten und damit auch nicht zu
Rechtsverletzungen auf ihrem Markplatz kommen.
Die Haftung der Beklagten kann auf der anderen Seite aber auch darauf gestützt
werden, dass sie keine ihr möglichen und zumutbaren "proaktiven"
Maßnahmen ergriffen hat, die es verhindern, dass markenverletzende Angebote von
(…)-Mitgliedern auf dem Internetmarktplatz (…) erscheinen.
cc) Bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen
Handlungssinns liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier in einem
Unterlassen.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, trotz der zahlreichen Hinweise auf
Markenverletzungen und trotz der dadurch ausgelösten Prüfungspflicht keine
hinreichenden Maßnahmen ergriffen zu haben, Verletzungen zu verhindern. Dies
ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen Handlungspflichten, mithin ein
Unterlassungsvorwurf.
Dagegen ist das aktive Erstellen und Betreiben einer Internethandelsplattform
bei der gebotenen normativen Betrachtung der Beklagten nicht vorzuwerfen, es
handelt sich dabei um ein ggf. volkswirtschaftlich sogar erwünschtes,
jedenfalls aber grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligtes
Geschäftsmodell (vgl. BGH GRUR 2007, 890 ff. Rn. 39 - jugendgefährdende Medien
bei (…)).
Auch der Bundesgerichtshof geht bei seiner Rechtsprechung zur Haftung der
Betreiber von Internetmarktplätzen der Sache nach von einem
Unterlassungsvorwurf aus, indem er die Verantwortlichkeit durch einen Verstoß
gegen Handlungspflichten herleitet, also an ein pflichtwidriges Unterlassen
anknüpft. Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist
jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist,
Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins
Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I;
GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR
73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).
In der Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei (…)" stellt der
Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich auf die Verletzung von
Handlungspflichten sowie Prüfungs- und Überwachungspflichten ab (GRUR 2007,
890 ff. Rn. 42 ff.) und prüft der Sache nach ausgehend von einer
Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle (a.a.O.
Rn. 36) die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen, nämlich die
Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erfolgsverhinderung (a.a.O. Rn. 36, ff., 45
ff.).
Gleiches gilt im Kern für die
Entscheidungen Internetversteigerungen I - III, wenn dort maßgebend auf das
Kriterium der Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht abgestellt wird.
Soweit der Bundesgerichtshof allerdings in der Entscheidung "(…)"
ausführt, ein Internet-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der
Freischaltung eines Auktionsangebot nicht kontrolliert und "deshalb nicht
als Täter oder Teilnehmer einer durch das Angebot bewirkten Markenverletzung
haftet" (GRUR 2008, 534, 536), vermag sich der Senat dem nicht
anzuschließen.
Denn dieser Rechtssatz hätte zur Konsequenz, dass die hergebrachte und
allgemein anerkannte Deliktskategorie des pflichtwidrigen Unterlassens durch
einen Garanten auf Internet-Auktionshäuser nicht anwendbar wäre. Dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit aber offenbar nicht festgelegt
ist, zeigt die Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei (…)", wo
der Sache nach eine täterschaftliche Unterlassungshaftung der Beklagten
aufgrund einer Garantenstellung wegen Eröffnung einer Gefahrenquelle und durch
Verletzung von Handlungspflichten, mithin ein pflichtwidriges Unterlassen,
geprüft und bejaht wird (siehe oben).
d) Die grundlegende Voraussetzung einer Unterlassungshaftung, nämlich eine
Garantenstellung, liegt hier vor. Eine solche Garantenstellung kann sich u.a.
aus dem Gesichtspunkt eines vorangegangenen gefährlichen Tuns (Ingerenz) sowie
aus der Eröffnung einer Gefahrenquelle ergeben (Palandt-Heinrichs, BGB, 67.
Aufl. 2008, Vorb v § 249 Rn. 84; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823
Rn. 15 f.).
Die Beklagte ist ein "Überwachergarant". Sie hat durch das Betreiben
einer Internetplattform, auf der Dritte unstreitig in erheblichem Umfang
rechtswidrig markenverletzende Artikel vertreiben, eine Gefahrenquelle
eröffnet. Der Sache nach wird ergänzend auf die Entscheidung
"jugendgefährdende Medien bei (…)" des Bundesgerichtshofs Bezug
genommen (GRUR 2007, 890 ff. Rn. 36).
e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des
tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42;
vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im
Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823
Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch
BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn.
47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 -
jugendgefährdende Medien bei (…)). Auch dies ist hier gegeben.
aa) Zum einen ist es der Beklagten tatsächlich möglich, die beanstandeten
Rechtsverletzungen proaktiv zu verhindern.
(1) Unstreitig ist, dass die Beklagte, ebenso wie die Klägerin selbst im Rahmen
des VeRI-Programms bzw. jeder potentielle Käufer auf dem Internetmarktplatz (…)
mittels der dortigen Suchfunktion, solche Angebote, die die Klagemarken
enthalten, mittels Eingabe der entsprechenden Begriffe wie "(…)",
"(…)" etc. finden kann.
Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass mittels einer
entsprechenden Suchsoftware nicht auch eine proaktive Aussonderung von
Angeboten, die die Klagemarken enthalten, möglich ist. Zwar hat die Beklagte in
dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.2008 und damit ohnehin verspätet
erstmals behauptet, auch ihr stünde nur die jedermann zugängliche Suchmaske
zur Verfügung, welche nur auf bereits veröffentlichte Artikel zugreife, aber
keine proaktive manuelle Artikelsuche ermögliche.
Dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag ist unbeachtlich. Es mag sein, dass
die Beklagten aktuell nur eine softwaregestützte Suche von bereits in den
Marktplatz eingestellten Artikeln praktiziert. Dass es allerdings unmöglich
oder jedenfalls unzumutbar ist, diese Software auf eine proaktive Suche zu
erweitern oder einen entsprechend proaktiv wirksame Software zu entwickeln, hat
die Beklagte nicht behauptet.
Dies ist auch deshalb fernliegend, weil die Beklagte selbst in der Präsentation
ihrer Schutzvorkehrungen in der zweiten mündlichen Berufungsverhandlungen
dargestellt hat, dass bestimmte Angaben softwaregesteuert mittels Filter bereits
bei der Eingabe der Angebotsdaten durch den Anbieter beanstandet und gesperrt
werden.
Auf die Seiten 4 und 5 der Präsentationsunterlagen wird ergänzend Bezug
genommen, auf denen "komplexe Filter" sowie ein "proaktives
Filtern anhand von Suchbegriffen" ausdrücklich als Maßnahmen der
"Früherkennung" benannt sind (Bl. 621 f. d.A.). Die Beklagte hat
zudem vorgetragen, sie setze spezielle Warnhinweise ein, die erscheinen,
während ein Verkäufer ein Angebot einstellt, das in bestimmten Kategorien
erscheint oder bestimmte Wörter in der Angebotsbeschreibung verwendet.
Das Vorbringen der Beklagten zur angeblich geringen Trefferquote der
tatsächlich eingesetzten Schlagwortsoftware von etwa 54 % (sonst 37 %) ist
ebenfalls unerheblich. Auch dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen
erfolgte in nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach Ablauf der vom Senat
gesetzten Äußerungsfrist und ist verspätet. Zudem hat die Beklagte nicht
behauptet, dass die Entwicklung und der Einsatz wirksamerer Software unmöglich
bzw. jedenfalls unzumutbar sind.
Schließlich ist der Einwand der Beklagten auch deshalb unerheblich, weil eine
unzureichende Trefferquote letztlich nur den manuellen Aufwand der Nachkontrolle
erhöht. Dass eine manuelle Nachkontrolle aber unmöglich oder unzumutbar ist,
hat die Beklagte, wie noch ausgeführt werden wird, wiederum nicht substantiiert
dargelegt.
(2) Diese tatsächliche softwaregestützte Möglichkeit einer Aussonderung von
Angeboten, die die Klagemarken enthalten, ist allein jedoch mit Blick auf den
Klageantrag noch nicht ausreichend. Denn nach dem Unterlassungsantrag, der auf
die Abbildung des Originalstuhls der Klägerin Bezug nimmt, sowie nach dem
Klagevorbringen kommt es im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob unter
den Klagemarken Stühle fremder Hersteller angeboten werden, und zwar solche,
die eine vom Original abweichende Form haben.
Denn die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass das Angebot von
identischen Plagiaten nicht unter das beantragte Verbot fällt. Damit ist eine
Verhinderung der Verletzung der Klagemarken durch die Angebotsbeschreibungen nur
durch einen Abgleich des in der jeweiligen Angebotsbeschreibung enthaltenen
Fotos mit dem antragsgegenständlichen Foto des Originalstuhls möglich.
Denn die Produkte anderer Hersteller haben ausweislich der Abbildungen in den
beanstandeten Angeboten sowie ausweislich der Abbildungen in der Anlage K 20
eine abweichende Gestaltung, z.B. eine zusätzliche hintere Querstrebe oder ein
auffällig anders gestaltetes Lehnenelement mit einer griffartigen Aussparung.
Insoweit kann der zwischen den Parteien geführte Streit darum, ob ein solcher
Fotoabgleich durch den Einsatz von Bilderkennungssoftware automatisiert werden
kann oder ob hierfür der Einsatz von - ggf. im Hinblick auf das
Erscheinungsbild von Originalstuhl und Fremdprodukten speziell geschulten -
Mitarbeitern erforderlich ist, dahinstehen.
Denn jedenfalls der Einsatz solcher - ggf. geschulten - Mitarbeiter würde ein
hinreichend sicheres Erkennen von markenverletzenden Angeboten ermöglichen
(womit zur weiteren Voraussetzung der Zumutbarkeit eines solchen Einsatzes noch
nichts gesagt ist, vgl. dazu unter f). Dies kann der Senat aus eigener
Anschauung beurteilen, denn seine Mitglieder konnten durch einen Vergleich der
in den beanstandeten Angeboten enthaltenen Abbildungen sowie den Abbildungen der
regelmäßig in den Verletzungsfällen angebotenen Fremdprodukte gem. Anlage K
20 mit der Abbildung des Originalstuhls im Klageantrag unschwer und jeweils auf
Anhieb Original und Fremdprodukt unterscheiden.
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, aufgrund der
schlechten Fotoqualität bzw. des ungünstigen Blickwinkels einiger Fotos in
Angebotsbeschreibungen sei es nicht in jedem Falle möglich, durch einen
Bildabgleich Fremdprodukte hinreichend sicher zu erkennen, ist dies unerheblich.
Die generelle Frage der Unterlassungshaftung ist nicht deshalb zu verneinen,
weil es denkbar ist, dass in Einzelfällen die Einhaltung der
Unterlassungspflicht nicht möglich ist. Denn in diesen Fälle würde es bereits
deshalb nicht zu einer Haftung des Verletzers kommen, weil eine Vollstreckung
nach § 890 ZPO Verschulden vorausgesetzt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864 -
InternetVersteigerung, BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung
II).
bb) Der Beklagten ist die proaktive Verhinderung der Einstellung
markenverletzender Angebote auch rechtlich möglich. Denn sie hat sich
gegenüber ihren anbietenden Mitgliedern eine Sperrung rechtsverletzender,
insbesondere markenverletzender Angebote in ihren AGB und den (…)-Grundsätzen
vorbehalten.
f) Der Beklagten ist weiter die Erfolgsabwendung auch zumutbar.
aa) Die Handlung, die den Erfolg verhindert hätte, muss von dem Garanten
rechtlich zu fordern, d.h. ihm zuzumuten sein. Für die Beurteilung kommt es auf
die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der
Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den
allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass
die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung
finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum
Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell
auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 -
Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 -
Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 -
jugendgefährdende Medien bei (…)).
Nicht zumutbar ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen eine Handlung, mit
der der Garant eigene, billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang
gefährden würde. Dabei ist zwischen dem drohenden Erfolg, der
Wahrscheinlichkeit der Rettung durch pflichtgemäßes Handeln und dem Gewicht
der gefährdeten Interessen des Garanten abzuwägen; eine gravierende
Selbstgefährdung oder Selbstschädigung ist bei geringen Rettungschancen i.d.R.
nicht zuzumuten (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44
m.w.N.).
bb) Wir bereits dargelegt,
reicht im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I a) der
Einsatz von Schlagwortfiltern nicht aus, es ist vielmehr ein Bildabgleich
notwendig. Ob ein allein softwaregesteuerter Bildabgleich technisch derzeit
bereits möglich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Auf diesen Streit
kommt es jedoch wie gesagt nicht an. Denn es wird noch dargelegt werden, dass
jedenfalls ein durch Mitarbeiter vorgenommener "manueller"
Bildabgleich der Beklagten zumutbar ist.
Zu Unrecht meint die Beklagte, dass ihr nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs allein technische Werkzeuge zur Erfolgsverhinderung zumutbar
sind, während manuelle Verhinderungsaktivitäten per se als unzumutbar
ausscheiden. Denn der Bundesgerichtshof hält - entgegen der Auffassung der
Beklagten - eine ggf. erforderlich werdende manuelle Nachkontrolle, wie sie die
Beklagte als notwendig, allerdings auch als unzumutbar erachtet, durchaus nicht
für unzumutbar (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II;
ebenso die Entscheidung Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E).
Allerdings geht der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - davon aus,
dass die Auffassung die Grenze der Zumutbarkeit jedenfalls dann erreicht ist,
wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem
eignen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn 47 - Internet-Versteigerung II).
So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Unstreitig ist, dass die Beklagte,
ebenso wie die Klägerin selbst im Rahmen des VeRI-Programms bzw. jeder
potentielle Käufer auf dem Internetmarktplatz (…), solche Angebote, die die
Klagemarken enthalten, mittels Eingabe der entsprechenden Begriffe wie "(…)",
"(…)" etc. finden können. Auch die Beklagte selbst trägt diverse
Suchbegriffe vor, die sie schon jetzt in einen präventiven Filter eingestellt
haben will.
Mithin geht es nicht um die manuelle Kontrolle einer unbegrenzten Vielzahl von
Angeboten weltweit, sondern um die manuelle Nachkontrolle einer bereits durch
Softwarefilter begrenzten Menge von Angeboten, nämlich hier konkret der auf der
Plattform der Beklagten eingestellten Angebote von Kinderhochstühlen, die unter
Verwendung der Klagemarken bezeichnet werden.
Dass es auch bei einer manuellen Nachkontrolle Einzelfälle geben mag, in denen
eine Rechtsverletzung nicht erkannt werden kann, steht wie bereits dargelegt
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer Haftung
nicht entgegen, sondern mag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine Rolle
spielen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II, vgl. auch
Urt. v. 30.4.08, Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E.).
Im Übrigen kann es für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von
Rechtsverletzungen auf Internethandelsplattformen schwerlich pauschal darauf
ankommen, ob die Aussonderung rechtsverletzender Angebote allein mit
Softwaretools oder sonstigen technischen Filtern möglich ist oder ob -
jedenfalls im Hinblick auf die Überprüfung von durch Softwaretools
vorausgewählte Angebotsmengen - eine Nachkontrolle durch Mitarbeiter
erforderlich wird.
Die Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung bzw. der Annahme von Prüfungspflichten
ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich jeder pauschalen
Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die Beklagte jedenfalls
das Angebot von Kinderpornografie, Kriegswaffen, jugendgefährdenden Medien oder
gesundheitsgefährdenden gefälschten Arzneimitteln selbstverständlich auch
dann proaktiv durch den Einsatz von Mitarbeitern verhindern muss, wenn insoweit
eine wirksame Filterung durch Software allein nicht ausreicht.
cc) Die Beklagte muss vielmehr zumutbare Filterverfahren einsetzen und eventuell
anschließend manuell die dadurch ermittelten Treffer kontrollieren (BGH GRUR
2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; ebenso Internet-Versteigerung
III, Rz. 53 a.E). Dass dies für die Beklagte einen unzumutbaren, ihr
Geschäftsmodell grundsätzlich in Frage stellenden Aufwand bedeuten würde, hat
sie trotz des Hinweises des Senats in der 1. Berufungsverhandlung am 21.2.2008
nicht substantiiert vorgetragen.
(1) Für eine Zumutbarkeit spricht zum einen der Umstand, dass die Beklagte
unstreitig durch ihre Provisionsregelung an jedem rechtsverletzenden Angebot,
jedenfalls an solchen, die unbeanstandet bleiben, mitverdient. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Provisionsinteresse
des Betreibers eines Internetmarktplatzes ein maßgebliches
Zumutbarkeitskriterium ist (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860, 864 -
Internetversteigerung I).
Die Beklagte hat den durch die Anlage K 78 belegten Vortrag der Klägerin,
wonach sie 10 % der in den Versteigerungen erzielten Erlöse abschöpfe, zwar
als verspätet gerügt, aber nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten
geblieben, dass die Beklagte bereits im Jahr 2005 in Deutschland einen Umsatz
von US-$ 691 Mio. erzielt hat, was 15 % des weltweit durch (…) erzielten
Umsatzes entspricht.
(2) Für eine Zumutbarkeit spricht weiter, dass auf Seiten der Klägerin
erhebliche Interessen verletzt sind. Es geht hier nicht um die vereinzelt
gebliebene Verletzung einer Marke. Die Klägerin hat vielmehr eine große Menge
an rechtsverletzenden Angeboten nachgewiesen, die über mehrere Jahre
aufgetreten sind und trotz eine Fülle von Mitteilungen der Klägerin im Rahmen
des VeRI-Programms nicht wirksam abgestellt wurden. Betroffen sind zudem mehrere
Marken der Klägerin.
(3) Die Beklagte hat weiter nicht substantiiert vorgetragen, dass durch eine
manuelle Nachkontrolle einer mittels Softwarefilter vorausgewählten Gesamtheit
von Angeboten, welche die Klagemarken enthalten, derartig schwerwiegend ihre
Interessen beeinträchtigt werden, dass diese Nachkontrolle für sie trotz der
Beeinträchtigungen der Interessen der Klägerin nicht zumutbar erscheint.
Maßgebend für eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin ist, in
welchem Umfang und zu welchen Kosten sie Mitarbeiterstunden für eine manuelle
Nachkontrolle einsetzen muss, und zwar zusätzlich zu dem ohnehin von ihren
Mitarbeitern - etwa im Rahmen des VeRI-Programms - zu betreibenden Aufwand.
Weiter kann für die Frage der Zumutbarkeit auch von Interesse sein, wie sich
dieser Kosteneinsatz zu den Umsätzen verhält, die die Beklagte mit den unter
den Marken der Klägerin angebotenen Kinderhochstühlen generiert.
Der Senat hat insoweit in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung vom
21.2.2008 folgenden Hinweis erteilt:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es zur Frage der Zumutbarkeit einer
Präventivkontrolle der Angebote durch die Beklagte noch erheblichen weiteren
Vortrags bedarf.
Bislang wird weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt,
- wie viele neue Angebote pro Tag unter den streitgegenständlichen Marken
eingestellt werden, noch
- wie viele davon durch Filtersoftware ausgesondert werden bzw. diese Software
passieren können, noch
- wie viele Mannstunden benötigt werden, um diese Zahl manuell
nachzukontrollieren.
Ferner fehlt noch konkreter Vortrag dazu,
- wie hoch der finanzielle Aufwand für eine solche Nachkontrolle ist und
- wie sich dieser finanzielle Aufwand zu dem Erlös verhält, der mit den
streitgegenständlichen Angeboten erzielt wird.
Der Senat hat weiter - insoweit ist die Protokollierung versehentlich
unterblieben - die Beklagte darauf hingewiesen, dass es für die Frage der
Zumutbarkeit einer manuellen Nachkontrolle durch Mitarbeiter auch darauf
ankommen dürfte, dass die Beklagten unstreitig - etwa für die Betreuung des
VeRI-Programms - ohnehin einen im Hinblick auf Rechtsverletzungen ggf. sogar
geschulten und erfahrenen Mitarbeiterstamm vorhält, dessen Arbeitsanfall im
Bereich der reaktiven Kontrolle von Angeboten im Rahmen des VeRI-Programms durch
eine bereits proaktiv durchgeführten Kontrolle von durch Software vorgefilterte
Angebotsmengen geringer werden dürfte.
Der Vortrag der Beklagten in dem zum Vortrag i.S. dieser Hinweise nachgelassenen
Schriftsatz vom 28.3.2008 (dort Bl. 517-523) ist ungenügend. Soweit die
Beklagte in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.4.2008 (Bl. 555 ff.)
und 16.6.2008 (Bl. 604 ff.) weiter vorgetragen hat, ist das Vorbringen
verspätet, genügt ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen und ist im
Übrigen unerheblich. Im Einzelnen:
(1) Die Klägerin hat trotz des Hinweises des Senats keinerlei Sachvortrag zu
den für eine manuelle Nachkontrolle erforderlichen Mannstunden und dem
finanziellen Aufwand einer Nachkontrolle, zu den durch die Verkäufe von unter
den streitgegenständlichen Marken angebotenen Stühlen erzielten Erlösen und
zu dem Verhältnis von Mannstunden zu Erlösen beigebracht. Aus der von der
Beklagten eingereichten Anlage BK 29 ergeben sich solche zur Prüfung der
Zumutbarkeit einer manuellen Nachkontrolle erforderlichen Angaben nicht.
Soweit sie dies damit erklärt hat, dass die Erlöse und neu eingestellten
Artikel schwankend seien und sie Mannstunden nicht produktbezogen erfasse, kann
dies eine Darlegungs- und Beweisfälligkeit nicht hinreichend entschuldigen.
Schwankungen bei Zahlenwerten können mit der Bildung von Durchschnittswerten
handhabbar gemacht werden.
Im Übrigen hat die Beklagte, zuletzt anlässlich ihrer
Power-Point-Demonstration in der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung selbst
vorgetragen, dass sie in Erfüllung der gerichtlich ausgesprochenen
Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Marken
und Produktbezeichnungen eine manuelle Nachkontrolle vornehme bzw. zeitweise
vorgenommen habe. Dies ergibt sich auch aus der Anlage BK 29. Es ist nicht
ersichtlich, warum sie dann die dazu erforderlichen Mannstunden und deren Kosten
nicht vorzutragen vermag.
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar
ist, für einen begrenzten repräsentativen und dadurch hochrechenbaren
Zeitraum, etwa für drei Monate, alle mit den streitgegenständlichen
Bezeichnungen versehenen Angebote zu erfassen und die dadurch erzielten Erlöse
zu ermitteln. Eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit hat die Beklagte
auch nicht nachvollziehbar behauptet.
Dagegen hat die Klägerin
substantiiert vorgetragen und durch die Vorlage der Anlagen K 80-K 82 belegt,
dass ihr durch das VeRI-Programm der Beklagten selbst zwischen 1-19 neue
Angebote pro Tag gemeldet würden, die die Suchbegriffe "(…)",
"(…)" und "(…)" enthalten würden. Es hätte damit eines
konkreten und ebenfalls substantiierten Sachvortrag der Beklagten sowie eines
entsprechenden Beweisantritt bedurft, der die Annahme einer deutlich höheren,
für eine Unzumutbarkeit sprechenden Zahl nahelegen würde.
Der Vortrag der Beklagten und die Angaben insbesondere in der Anlage BK 29
erfüllen diese Substantiierungsanforderungen nicht. Sie scheinen im Gegenteil
ebenfalls für eine Zumutbarkeit der manuellen Nachkontrolle zu sprechen, denn
die Anzahl der täglich zu kontrollierenden neuen Angebote "(…)"/"(…)"
liegen auch dort meist deutlich unter 100.
Unsubstantiiert und widersprüchlich ist die im nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 22.4.08 gemachte Behauptung der Beklagten, es müssten immer alle gerade
aktiven Angebote von Hochstühlen manuell überprüft werden, die Prüfung
könne sich also nicht nur auf die jeweils an einem Tag "neu"
eingestellten Stühle beschränken (vgl. Bl. 560 f.). Es liegt auf der Hand,
dass sich organisieren ließe, dass jedes Angebot nur einmal, nämlich
anlässlich seiner Einstellung auf der Internetplattform (…) kontrolliert
wird.
Dies hat auch die Klägerin so ausdrücklich vorgetragen und durch die Anlage K
82 belegt. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht nur nicht substantiiert
bestritten, sie hat sogar das Gegenteil, nämlich die Möglichkeit, sich durch
eine Software-Vorfilterung nur neu eingestellte Angebote anzeigen zu lassen,
durch ihre Power-Point-Demonstration in der mündlichen Verhandlung vom
19.6.2008 und die dabei gegebenen Erläuterungen bestätigt. Auch die Anlage BK
29 zeigt "Neue Listings pro Tag".
Zu Unrecht versucht die Beklagte im zweiten nicht nachgelassenen Schriftsatz
ihren fehlenden Sachvortrag damit zu rechtfertigen, sie habe gar nichts zum
Aufwand der manuellen proaktiven Kontrolle vortragen müssen, da sich die
Hinweise des Senats nur auf die manuelle Nachkontrolle der von einem
Schlagwortfilter ausgesonderten Angebote bezogen hätten. Dies ist unzutreffend,
denn der Hinweis des Senats bezog sich ausdrücklich auch auf Angebote, die
"diese Software passieren können".
(2) Auch das übrige Vorbringen der Beklagten ist im Hinblick auf die Frage der
Unzumutbarkeit einer manuellen Nachkontrolle unerheblich.
Der Hinweis der Beklagten auf ein angebliches Missverhältnis zwischen der
Anzahl der Artikel, die unter der Klagemarke angeboten werden, zu den
tatsächlich als rechtsverletzend festgestellten Angeboten (vgl. Bl. 517 f.,
519, 612) ist bereits im Ansatz kein taugliches Argument, weil die Klägerin
keinen einzigen Fall von Rechtsverletzungen hinnehmen muss, den die Beklagte mit
zumutbaren Mitteln verhindern kann.
Der Vortrag der Beklagten zu den umfassenden Möglichkeiten, die die Klägerin
mittels des VeRI-Programms habe, die Rechtsverletzungen abzustellen, sind nicht
nur unerheblich, da sie unstreitig nicht den hier allein maßgebenden Fall der
präventiven Verhinderung von rechtsverletzenden Angeboten betreffen. Das
Vorbringen fällt außerdem auch auf die Beklagte zurück.
Denn der Beklagten stehen selbstverständlich all diese ausgefeilten
Möglichkeiten der Recherche auch selbst zur Verfügung. Wenn die Beklagte also
geltend macht, aufgrund der VeRI-Tools sei eine Verhinderung von
Rechtsverletzungen für die Klägerin komfortabel und wirksam, dann spricht dies
im Ausgangspunkt nicht gegen, sondern für eine Zumutbarkeit der
Erfolgsverhinderung durch die Beklagte selbst.
Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.04.2008 erstmals
als sachliches Unzumutbarkeitskriterium einer manuellen Kontrolle den
Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verzögerung der Einstellung neuer
Verkaufsangebote in den Online-Marktplatz geltend macht (Bl. 558), ist dies
nicht nur unsubstantiiert, sondern auch verspätet.
Zu Unrecht sieht die Beklagte schließlich die Darlegungs- und Beweislast bei
der Klägerin. Diese Last ist aufgrund allgemeiner Grundsätze (die
Unzumutbarkeit ist ein Entlastungsmoment) als auch nach der Lehre von der
sekundären Beweislast (die Klägerin hat hier genügend tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit geliefert, die Einzelheiten liegen allein
in der Sphäre der Beklagten) bei der Beklagten.
Sie selbst macht geltend, nicht mehr vortragen zu können. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, wie dann die Klägerin zu den in der Sphäre der Beklagten
liegenden Umständen mehr vortragen könnte als die Beklagte selbst. Auch der
Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der
grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die
Beklagte substantiiert vortragen muss (Anlage BK 33 zum Verfahren I ZR 227/05).
(3) Gegen eine Unzumutbarkeit einer proaktiven manuellen Nachkontrolle bereits
durch Softwarefilter ermittelten Angebotsteilmenge spricht ferner, dass die
Beklagte unstreitig einen Mitarbeiterstamm vorhält, der für die Betreuung des
VeRI-Programms tätig ist und dort gemeldete Angebote manuell überprüft und
ggf. löscht. Dies hat die Beklagte im Rahmen der Power-Point-Präsentation in
der zweiten Berufungsverhandlung vom 19.6.2008 noch einmal bestätigt.
Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitsanfall bei einem im Hinblick auf
Rechtsverletzungen ggf. sogar geschulten und erfahrenen Mitarbeiterstamm im
Bereich der reaktiven Kontrolle von Angeboten im Rahmen des VeRI-Programms durch
eine bereits proaktiv durchgeführten Kontrolle von durch Software vorgefilterte
Angebotsmengen geringer werden dürfte.
Soweit die Beklagte in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung insoweit
geltend gemacht hat, diese Mitarbeiter würden gar nicht prüfen, ob einen
Markenverletzung vorliege, sondern würden praktisch "blind" jedes
gemeldete Angebot löschen, ist dies nicht plausibel. Zum einen hat die Beklagte
wiederholt geltend gemacht, sie würde sich gegenüber den Anbietern
schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ohne hinreichende Überprüfung
Angebote lösche. Es liegt deshalb nahe, dass dieses Ersatzrisiko vermieden
wird, indem die Mitarbeiter des VeRI-Programms jedenfalls eine grobe
Überprüfung der gemeldeten Fälle vornehmen.
Außerdem ist mit der Behauptung einer ungeprüften Löschung schwerlich in
Einklang zu bringen, dass die Teilnehmer am VeRI-Programm die von ihnen
behaupteten Rechte zunächst benennen (vgl. Anlage B 12) und bei jeder Meldung
auch spezifizieren müssen (vgl. z.B. in der Anlage BK 30).
(4) Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.08 (Bl. 559) macht die Beklagte
geltend, der Bundesgerichtshof habe im Verfahren I ZR 227/05 in der mündlichen
Verhandlung hervorgehoben, dass es für die Bewertung der Zumutbarkeit von
Präventivmaßnahmen nicht nur auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf
die Implikationen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ankomme, die nach
dem gleichen Maßstab zu behandeln wären, es mithin auf eine Gesamtschau
ankomme, wie sich bestimmte Anforderungen an die Marktplatzbetreiber insgesamt
auswirken würden.
Dieses Vorbringen ist unerheblich. Zum einen stellt die Beklagte damit zunächst
klar, dass es jedenfalls auch auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Insoweit
fehlt es jedoch wie dargelegt bereits an hinreichend konkretem Vortrag der
Beklagten zur Frage der Zumutbarkeit. Ein solcher konkreter Vortrag zur
Einzelfallbetrachtung ist auch für die angeblich erforderliche
Gesamtbetrachtung nötig, denn die Gesamtbetrachtung kann sachlogisch nur auf
die konkreten Umstände des Einzelfalles aufbauen, indem diese nach ebenfalls
konkret vorzutragenden Umständen im Wege der Gesamtschau hochgerechnet werden.
Auch solche für eine Gesamtschau erforderlichen konkreten Umstände hat die
Beklagte aber nicht vorgetragen. Es fehlt jeder Vortrag dazu, in welchem Umfang
sie nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich von Markeninhabern auf
Unterlassung bzw. auf eine proaktive Verhinderung der Einstellung von
rechtsverletzenden Angeboten in Anspruch genommen wird.
Der Vortrag der Beklagten zur Anzahl der weltweit auf der Internetplattform (…)
eingestellten Artikel sowie der Anzahl der eingetragenen Marken und sonstigen
Schutzrechte ist solange unerheblich, wie nicht die Beklagte greifbare
Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass realistisch davon ausgegangen werden muss,
dass sämtliche Schutzrechtsinhaber hinsichtlich sämtlicher Schutzrechte
proaktive Aktivitäten verlangen würden.
Soweit die Beklagte auf die große Anzahl der Angebotskategorien auf den
Internetmarkplatz (…) hinweist, ist dies schon deshalb unerheblich, weil schon
die Nutzer des Markplatzes selbstverständlich nicht über alle Kategorien nach
Artikeln suchen, sondern durch die Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaske
des Marktplatzes eine Auswahl treffen.
Dass der Beklagten selbst zumindest dieselben Suchmöglichkeiten zustehen wie
ihren Mitgliedern, bedarf keiner näheren Ausführung. Der von der Beklagten
eingewandte Gesichtspunkt einer für die Zumutbarkeitsprüfung notwendigen
Gesamtbetrachtung geht also schon auf der tatsächlichen Ebene ins Leere. Eine
Zumutbarkeitsprüfung kann vielmehr immer nur im konkreten Einzelfall erfolgen,
also bezogen auf ein konkretes verletztes Schutzrecht, hier bestimmte Marken,
oder ein konkretes Verhaltensunrecht, hier (im Hinblick auf den Antrag zu I b)
ein Verstoß gegen § 6 II Nr. 6 UWG durch Formulierungen "ähnlich (…)"
oder "wie (…)" etc.
Jedenfalls ohne konkrete - von der Beklagten vorzutragende - Umstände, wie
viele Schutzrechtsverletzungen bzw. Wettbewerbsverstöße täglich vorkommen
bzw. beanstandet werden, und ohne den dazu in Verhältnis zu setzenden Umstände
wie Umsatz, Kosten für Filtersoftware und Mitarbeitermannstunden, die für eine
manuelle Nachkontrolle erforderlich sind, ist eine solche "abstrakten
Zumutbarkeitsprüfung" nicht zu leisten.
Die These von der Notwendigkeit einer "abstrakten
Zumutbarkeitsprüfung" erscheint auch im rechtlichen Ausgangspunkt
zweifelhaft, denn sie läuft darauf hinaus, dass die Prüfungs- und
Schutzpflichten umso geringer ausfallen, je größer die Zahl der Angebote und
damit der potentiellen Rechtsverletzungen ist. Dabei wird zum einen vergessen,
dass die Beklagte bei zunehmendem Geschäftsumfang entsprechend mehr Umsatz
generiert, also auch mehr in die Verhinderung von Rechtsverletzungen investieren
kann, ohne dass das Geschäftsmodell insgesamt unrentabel wird.
Der Senat bezweifelt weiter, ob
es tatsächlich ein die Zumutbarkeit generell begrenzender Gesichtspunkt sein
kann, ob das Geschäftsmodell der Beklagten durch die Forderung von proaktiver
Kontrolle in konkreten Einzelfällen in Frage gestellt würde. Es scheint
vielmehr eine petitio principii zu sein, wenn als ein Abwägungsgesichtspunkt im
Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, dass der Beklagten "keine
Anforderungen auferlegt werden (dürfen), die ihr von der Rechtsordnung
gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschweren" (BGH GRUR 2007, 890, Jugendgefährdende
Medien, Rz. 39).
Denn es liegt auf der Hand, dass im Prinzip in Verfahren wie dem vorliegenden
gerade geprüft wird, ob das Geschäftsmodell der Beklagten von der
Rechtsordnung gebilligt wird. Angenommen, es würden auf dem Internetmarkplatz
der Beklagten derart viele rechtsverletzende Angebote eingestellt, dass
insgesamt der Aufwand der proaktiven Kontrolle höher wäre als der mögliche
Erlös.
Dann kann man schwerlich von einem grundsätzlich rechtlich gebilligten
Geschäftsmodell, sondern eher von einer grundsätzlich rechtlich missbilligten
Eröffnung einer Gefahrenquelle für die Rechte Dritter sprechen. M.a.W: Ein
Geschäftsmodell kann nur dann von der Rechtsordnung gebilligt sein, wenn der
Betreiber alles ihm im Einzelfall Mögliche und Zumutbare tut, um
Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern.
g) Die Beklagte, die unstreitig selbst gewerblich tätig ist und im
geschäftlichen Verkehr i.S. des § 14 II MarkenG handelt, haftet für die
beanstandeten Rechtsverletzungen als Täter, jedenfalls als Gehilfe.
Diese Frage hängt davon ab, ob die Anbieter der rechtsverletzenden Kaufangebote
ebenfalls im geschäftlichen Verkehr handeln und auch sonst alle Voraussetzungen
einer täterschaftlich begangenen Markenverletzung erfüllen. Ist dies der Fall,
dann versperrt diese Täterschaft des "Tatnächsten" nach den
allgemeinen Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme, insbesondere den
Grundsätzen des "Täters hinter dem Täter", die Annahme der
Täterschaft auch der Beklagten.
Handelt der Anbieter dagegen im privaten Verkehr, weist also allein die Beklagte
das qualifizierende Merkmal des "Handelns im geschäftlichen Verkehr"
auf, haftet sie selbst als Täterin. Im Einzelnen:
aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen
Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377,
381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4;
Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38). Wenn die Beklagte auf die
Kommentierung von Wagner (MüKo, BGB, 4. Aufl. 2004, § 830 BGB, Rn. 6)
verweist, wonach die strafrechtlichen Grundsätze nicht "unbesehen"
auf das zivilrechtliche Deliktsrecht übertragen werden dürfen, sondern es
naheliege, die maßgeblichen Kategorien "restriktiver" auszulegen als
im Strafrecht üblich, vermag der Senat dieser offenbar singulär gebliebenen
Literaturmeinung nicht zu folgen.
Soweit dort eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1953 zitiert wird, verhält sich
diese nur dazu, dass tatsächliche Feststellungen eines Strafgerichts nicht die
Feststellungen eines Zivilgerichts präjudizieren. Dies ist selbstverständlich
und hat mit der Anwendung von dogmatischen Rechtsgrundsätzen nichts zu tun.
Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung
die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005,
3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).
Das das Zivilrecht eher restriktiver auszulegen sei, ist ebenfalls jedenfalls
bislang nicht Stand der Rechtsprechung. Dieser Ansatz erscheint auch deshalb
unzutreffend, weil das Strafrecht dem Schuldprinzip und den Prinzipien der
strengen Gesetzesbindung unterworfen ist und deshalb ganz klare Feststellungen
und Abstufungen bei der Frage der Täterschaft und Teilnahme verlangt, während
das Zivilrecht sämtliche Teilnahmeformen einebnet und alle - ob Täter oder
Teilnehmer - als gleich verantwortlich haften lässt, vgl. § 830 BGB (vgl. dazu
auch BGH NJW 1998, 377, 381 f. sowie Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 27).
bb) Nach den hergebrachten und mithin auch im Zivilrecht geltenden Grundsätzen
von Täterschaft und Teilnahme reicht es für eine täterschaftliche Haftung
aus, wenn der tatbestandliche Erfolg kausal verursacht wird und - ggf. - vom
Tatbestand vorausgesetzte täterqualifizierende Merkmale (hier z.B.: Handeln im
geschäftlichen Verkehr) verwirklicht werden. Die Frage einer Abgrenzung von
Täterschaft und Teilnahme stellt sich immer erst dann, wenn mehrere Menschen
den Erfolg verursacht haben.
Verursachen zwei Menschen völlig unabhängig voneinander den tatbestandlichen
Erfolg, haften sie beide als Nebentäter. Verursachen mehrere Menschen den
Erfolg aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in gemeinschaftlichem
Zusammenwirken, liegt Mittäterschaft vor (§ 25 II StGB, § 830 I BGB). Leistet
ein Mensch seinen Kausalbeitrag dergestalt, dass er den Tatentschluss eines
anderen hervorruft, der dann sämtliche Merkmale des Tatbestandes in eigener
Person verwirklicht, ist der Tatnächste, der sog. Vordermann, Täter und der
Hintermann Anstifter (§ 26 StGB).
Leistet der Hintermann dagegen einen Ursachenbeitrag dadurch, dass er den
Vordermann mit Rat oder Tat Hilfe leistet und so die Tatausführung fördert,
ist der Hintermann Gehilfe (§ 27 StGB). Verwirklicht der Vordermann sämtliche
Merkmale des Tatbestandes in eigener Person, ist er immer Täter (§ 25 I, 1.
Alt. StGB).
Ein Hintermann, der ebenfalls einen Kausalbeitrag leistet und ebenfalls
täterqualifizierende Merkmale in eigener Person verwirklicht (z.B. die
Amtsträgereigenschaft oder eben ein Handeln im geschäftlichen Verkehr), kann -
wenn keine Mittäterschaft vorliegt - dann nicht ebenfalls als Täter
qualifiziert werden, denn die Tatherrschaft ist - jenseits der Mittäterschaft
gem. § 25 II StGB - unteilbar, einen "Täter hinter dem Täter" gibt
es grundsätzlich nicht (vgl. dazu Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 25 Rn. 7).
Fehlt bei dem Tatnächsten aber ein täterschaftsqualifizierendes
Tatbestandsmerkmal - wie z.B. das "Handeln im geschäftlichen
Verkehr", dann kann der Hintermann als Täter handeln, denn der Vordermann
ist eben nicht seinerseits Täter und kann deshalb den Hintermann nicht von der
Täterqualifikation ausschließen. Der Hintermann ist dann (mittelbarer) Täter
(§ 25 I 2. Alt StGB), er hat "normative Tatherrschaft", weil er das
vom Tatbestand vorausgesetzte täterqualifizierende Merkmal in eigener Person
verwirklicht, während dies beim Vordermann nicht der Fall ist.
Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes:
bb) Handelt das Mitglied der Beklagten, welches markenverletzend
Kinderhochstühle anbietet, selbst im geschäftlichen Verkehr, ist es selbst
Täter einer Markenverletzung, die Beklagte haftet dann unter dem Gesichtspunkt
der Beihilfe (1. Sachverhaltsalternative).
(1) Die erforderliche Haupttat liegt vor, denn der im geschäftlichen Verkehr
handelnde Anbieter, der einen nicht von der Klägerin hergestellten
Kinderhochstuhl unter den Klagemarken anbietet, verstößt gegen § 14 II Nr. 1,
III Nr. 2 MarkenG. Auch der erforderliche Vorsatz wird regelmäßig gegeben
sein, denn die gewerblich handelnden Anbieter werden sämtliche Umstände auch
kennen.
Sollte dies in Ausnahmefällen nicht gegeben sein, würde der Anbieter also
undolos handeln, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Denn
dann käme wiederum eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten in
Betracht. Der Anbieter wäre ein sog. "undolos handelnder Vordermann",
die Beklagte wäre mittelbarer Täter i.S. des § 25 I 2. Alt. StGB in Betracht.
Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Es bedarf deshalb keiner weiteren Vertiefung, dass für eine zivilrechtliche
Teilnehmerhaftung jedenfalls dann, wenn - wie hier - Unterlassung für die
Zukunft begehrt wird, ohnehin nur die vorsätzliche Mitwirkung an der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Zuwiderhandlung durch einen
Anderen erforderlich ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht,
26. Aufl. 2008, § 8 Rn. 2.6).
Der in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.4.2008 bzw. 16.6.2008
erstmals beigebrachte und damit ohnehin verspätete neue Vortrag der Beklagten,
der einen solchen Verletzungsvorsatz der Anbieter in Frage stellt (vgl. Bl. 567
f., 613) ist damit unerheblich.
(2) Eine Haftung der Beklagten als Täter kommt für den Fall, dass der Anbieter
seinerseits im geschäftlichen Verkehr und mit Tätervorsatz handelt, nicht in
Betracht.
Die Beklagte handelt zwar unstreitig selbst im geschäftlichen Verkehr, weist
also die für § 14 MarkenG notwendige Täterqualifikation auf. Auch hat sie
"Tatherrschaft", denn ohne die Zurverfügungstellung von Software und
Speicherplatz, ohne die Betreuung der Anbieter durch ihre Mitarbeiter, ohne
Bewerbung des Marktplatzes usw., also ohne alle Handlungen, welche in ihrer
Gesamtheit das Betreiben des Internetmarktplatzes "(…)" ausmachen,
wären keine markenverletzenden Angebote der (…)-Mitglieder möglich.
Weiter ist es der Beklagten als Garant rechtlich und tatsächlich möglich,
proaktiv rechtsverletzende Angebote der Mitglieder zu löschen oder Mitglieder
zu sperren, sie hat also auch "Unterlassungstatherrschaft".
Eine Täterschaft der Beklagten in Form der Mittäterschaft scheidet mangels
gemeinschaftlichen Tatentschlusses aus. Ebenso scheidet eine Nebentäterschaft
aus, denn an dem dafür erforderlichen selbständig kausalen Tatbeitrag (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rn. 1) fehlt es hier.
Die mithin allein denkbare mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S. des § 25
I StGB scheidet aber ebenfalls aus. Denn es gilt der Grundsatz, dass ein
Hintermann i.d.R. nicht mittelbarer Täter ist, wenn der unmittelbar Handelnde
volldeliktisch, insbesondere irrtumsfrei und uneingeschränkt schuldfähig
handelt und das Tatgeschehen beherrscht (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 25
Rn. 7 m.w.N.).
Einen "Täter hinter dem Täter" kann es vielmehr nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen, z.B. im Falle eines Handelns innerhalb staatlicher
Machtapparate, geben (vgl. wiederum Fischer a.a.O. m.w.N.). Eine solche
Ausnahmesituation liegt hier aber nicht vor.
Soweit vertreten wird, dass eine Teilnahme durch Unterlassen nicht möglich ist,
sondern der Unterlassende immer als Täter haftet, folgt der Senat dem mit der
herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, die auch bei Teilnahme
durch Unterlassen die herkömmlichen Teilnahmeformen für möglich hält, nicht.
Ebenfalls unerheblich ist die Auffassung, wonach ein Beschützergarant immer als
Täter haftet, denn die Beklagte ist Überwachergarant infolge der Eröffnung
einer Gefahrenquelle. Eine weitere Vertiefung dieser Gesichtspunkte erscheint
dem Senat entbehrlich.
Es bleibt also festzuhalten, dass die Beklagte zwar den Tatbestand einer
täterschaftlich begangenen Markenverletzung erfüllt, allerdings die
Täterqualifikation des Anbieters als Tatnächsten sie von einer
täterschaftlichen Haftung ausschließt, so dass lediglich eine Gehilfenhaftung
der Beklagten in Betracht kommt.
(3) Ausreichend, aber auch notwendig für eine Haftung als Teilnehmer ist weiter
eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands
der Zuwiderhandlung durch einen anderen (Baumbach/Hefermehl-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 8 Rn. 2.6 m.w.N.).
(aa) Eine kausale Beihilfehandlung durch Unterlassen liegt, wie bereits
festgestellt, vor: Würde die Beklagte Mitarbeiter einsetzen, die die
Filterergebnisse mittels eines Bildabgleichs nachkontrollieren und dadurch als
rechtsverletzend erkannte Angebote vor Einstellung in den allgemein
zugänglichen Bereich des Internetmarktplatzes sperren würden, würde es - auch
nach dem Vortrag der Beklagten - nicht zu den beanstandeten Markenverletzungen
kommen.
(bb) Auch ein Beihilfevorsatz ist gegeben.
Eine Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860, 863 f.
- Internet-Versteigerung m.w.N.).
Vorliegend handelt die Beklagte mit dolus directus 2. Grades. Diese Vorsatzform
ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter weiß oder als sicher voraussieht,
dass er den Tatbestand verwirklicht, wobei unerheblich ist, ob ihm die als
sicher vorausgesehene Tatbestandsverwirklichung auch erwünscht ist oder ob er
sogar darauf hofft, der Erfolg werde ausbleiben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008,
§ 15 Rn. 7 m.w.N.).
Hier ist die Beklagte über Jahre - teilweise im Abstand von wenigen Wochen - im
Rahmen des VeRI-Programms jeweils auf eine Vielzahl von streitgegenständlichen
Verstößen hingewiesen worden, die Klägerin hat diese Verstöße auch
abgemahnt. Die Hinweise und die Abmahnung waren auch hinreichend substantiiert.
Sie enthielten jeweils die Beschreibung der konkret beanstandeten Angebote und
den Beanstandungsgrund (Markenverletzungen bzw. - im Hinblick auf den Antrag zu
I b) relevant: unlautere Bezugnahmen auf die Klagemarken).
Die Beklagte weiß also, dass auf ihrem Internetmarkplatz bereits seit Jahren
ständig und vielfach Kinderhochstühle in markenverletzender Weise angeboten
werden. Da die Beklagte weiter weiß, dass die von ihr ergriffenen Vorkehrungen
entweder nur reaktiv wirken (VeRI-Programm) bzw. durch den Einsatz eines
Schlagwortfilters ohne manuelle Nachkontrolle mittels Bildabgleich nicht alle
rechtsverletzenden Angebote herausgefiltert werden, muss sie vor dem Hintergrund
der langjährigen und umfangreichen Beanstandungen durch die Klägerin sicher
davon ausgehen, dass es auch in Zukunft ohne eine manuelle Nachkontrolle durch
einen Bildabgleich zu weiteren Markenverletzungen kommen wird.
Dies ist für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch hinreichend.
Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte aufgrund des Vollstreckungsdrucks des
vorliegenden Verfahrens zeitweise und ggf. noch gegenwärtig eine solche
manuelle Nachkontrolle vornehmen mag. Denn sie hält eine solche Kontrolle durch
Mitarbeiter gerade für nicht zumutbar und hat diese für die Zukunft deshalb
nicht rechtsverbindlich zugesagt. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht,
dass sie weitere markenverletzende Angebote in der Zukunft für ausgeschlossen,
fernliegen oder auch nur für überraschend hält.
Nicht weiter ausgeführt werden muss, dass die Beklagte bei dieser Sachlage
jedenfalls mit Eventualvorsatz handelt, denn aufgrund der dargestellten
Umstände hält sie das Einstellen weiterer derartiger markenverletzender
Angebote auf ihrem Marktplatz zumindest konkret für möglich.
Der Annahme eines Beihilfevorsatzes steht nicht entgegen, dass die
Verkaufsangebote auf der Internet-Handelsplattform (…)de von den jeweiligen
Anbietern mittels Software erstellt werden und die Beklagte diese Angebote vor
Veröffentlichung bei regelmäßigem Verlauf des Einstellvorgangs nicht zur
Kenntnis nimmt.
Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte nicht weiß, wann und durch wen
konkret weitere markenverletzende Angebote drohen. Für den Beihilfevorsatz
reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich aus,
dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung) der
Haupttat erkennt; von deren Einzelheiten braucht er aber keine bestimmte
Vorstellung zu haben (BGH NStZ 1997, 272, 273; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, §
27 Rn. 22 m.w.N.).
Einzelheiten der Tat ("wann, wo, wem gegenüber und unter welchen
Umständen") muss der Gehilfe ebenso wenig kennen wie die Person des
Haupttäters (vgl. BGH NStZ 2002, 145, 146; Schönke/Schröder-Cramer/Heine,
StGB, 27. Aufl. 2006, § 27 Rn. 19 m.w.N.; Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil,
3. Aufl. 2000, § 20 Rn. 242 = S. 838 m.w.N.). Jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegenden, wo konkrete Verletzungsfälle in großer Zahl über Jahre
regelmäßig beanstandet werden und auch das Unterlassungsbegehren auf konkret
umschriebene Verletzungsfälle begrenzt wird, ist der Beihilfevorsatz
hinreichend konkretisiert.
Dies gilt jedenfalls, weil sogar ein bedingter Vorsatz ausreichend ist und
hierfür ein sog. "sachgedankliches Mitbewusstsein" genügt (Fischer,
StGB, 55. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4). Angesichts der ausgeführten Umstände,
insbesondere der wiederholten Meldung von einschlägigen Rechtsverletzungen in
der Vergangenheit, weiß die Beklagte um die wesentlichen Merkmale und die
Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat.
Weiteres Wissen dahingehend, wann genau durch wen welches Fremdfabrikat in
markenverletzender Weise unter Nutzung der Marktplatzsoftware auf den
Internetmarktplatz eingestellt werden wird, ist für einen Beihilfevorsatz nach
den dargestellten Grundsätzen nicht erforderlich.
Dafür, dass der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen
Internet-Versteigerung I und II einen von der dargestellten ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen abweichenden engeren
Begriff des Beihilfevorsatzes vertreten hat, ist nichts Zwingendes ersichtlich.
Jedenfalls hat dies der I. Zivilsenat nicht kenntlich gemacht.
Es liegt auch fern, speziell für das Marken- und Wettbewerbsrecht einen
eigenständigen, engeren Begriff des Beihilfevorsatzes zu fordern und damit ohne
Not die jahrzehntelang praktizierten und bewährten Grundsätze zu verlassen.
Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass die Gründe, die den 1.
Zivilsenat in den Entscheidungen Internet-Versteigerung I und II zur Verneinung
eines Teilnehmervorsatzes veranlasst haben, in den Besonderheiten des jeweils zu
entscheidenden Einzelfalles lagen.
Hierfür spricht auch, dass der 1. Zivilsenat in der Entscheidung
"jugendgefährdende Medien bei (…)" (GRUR 2007, 890 ff., vgl.
insbesondere Rn. 42 f.) sogar eine täterschaftliche (Unterlassungs-) Haftung
der Beklagten gem. § 3 UWG annimmt und an eine Haftung lediglich als Gehilfe
kaum höhere Anforderungen im subjektiven Bereich gestellt werden können.
Jedenfalls im vorliegenden Fall, der durch jahrelange, wiederholte und
umfangreiche Beanstandungen einer Fülle von gleichartigen Rechtsverletzungen
geprägt ist, kann an der Annahme eines - direkten - Beihilfevorsatzes der
Beklagten nach alledem kein Zweifel bestehen.
Ob, wofür durchaus gute Gründe sprechen, im Übrigen ohnehin Köhler (in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 8 Rn.
2.16 a.E.) zu folgen ist, wonach es dem (Beihilfe-) Vorsatz gleichsteht, wenn
der Handelnde sich bewusst einer Kenntnisnahme verschließt, bedarf hier nach
alledem keiner Entscheidung.
(4) In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.2008 macht die Beklagte
weiter zu Unrecht geltend, eine Beihilfehaftung komme deshalb nicht in Betracht,
weil hier die Grundsätze einer berufstypisch-neutralen Handlung anzuwenden
seien.
In der Tat entspricht es der mittlerweile wohl herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur, dass sowohl bei äußerlich neutralen
Alltagshandlungen als auch bei berufstypischem Verhalten die bloße Verursachung
der Haupttat mit dolus eventualis unter Umständen nicht als strafbare Beihilfe
anzusehen ist. Es müssen dann besondere Voraussetzungen vorliegen, um eine
Beihilfestrafbarkeit zu begründen.
Um neutrale Handlungen aus der Teilnahmestrafbarkeit auszugrenzen, werden dabei
zwei grundsätzlich verschiedene Lösungswege vorgeschlagen: Entweder es werden
gesteigerte Anforderungen an den Vorsatz gestellt, die der Teilnehmer bezüglich
der Haupttat aufweisen muss (subjektiver Ansatz, so jedenfalls im Ausgangspunkt
u.a. der BGH, vgl. NStZ 2000, 34, r.Sp. unter 2.), oder aber es werden
gesteigerte Anforderungen an die Qualität des Verursachungsbeitrages gestellt,
wobei die Regeln über die objektive Zurechnung eines Erfolges herangezogen
werden (objektiver Ansatz). Schließlich wird auch ein gemischter Ansatz
vertreten (vgl. dazu den Überblick von Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 27 Rn.
16 ff. m.w.N.).
Zum einen kommt die Anwendung dieser Grundsätze bereits deswegen nicht in
Betracht, weil die Beklagte nicht lediglich mit Eventualvorsatz handelt, sondern
sicher weiß, dass in der Vergangenheit über Jahre regelmäßig und in großer
Zahl Anbieter markenverletzende Angebote von Kinderhochstühlen über ihren
Marktplatz anbieten, und dass dies deshalb ohne eine proaktive manuelle
Kontrolle der durch Schlagwortfilter vorausgewählten Angebote mittels eines
Bildabgleichs auch in Zukunft so sein wird. Bei einem solchen Wissen scheidet
jedoch die Anwendung der Grundsätze der neutralen Beihilfehandlung aus (vgl.
BGH NStZ 2000, 34).
Es ist weiter bereits im Ansatz
zweifelhaft, ob die genannten Grundsätze überhaupt auf Unterlassungsdelikte -
um ein solches geht es hier - anwendbar sind. Denn ein Unterlassen, also ein
"Nicht-Tun", ist äußerlich für sich genommen immer
"neutral". Rechtlich relevant wird es erst, wenn man die tatsächliche
Situation "dazu denkt", welche die Garantenstellung (also das
Näheverhältnis zum geschützten Rechtsgut bzw. das vorangegangene gefährliche
Tun), die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung, die
Garantenpflicht, den Vorsatz etc. begründen.
Wenn etwa eine Frau mittleren Alters im Garten Zeitung liest, ist dies
sicherlich ein äußerlich "neutrales" Verhalten. Erst das Mitdenken
der weiteren Umstände, nämlich dass es sich um eine Mutter (also einer
Garantin) handelt, deren kleiner Sohn im Haus eingeschlossen ist und der bereits
seit Tagen nichts mehr zu Trinken bekommen hat, lässt die eigentliche
rechtliche Dimension des "Unterlassens" erkennen, nämlich u.a. eine
(gefährliche) Körperverletzung durch Unterlassen.
Gleiches verdeutlicht der berühmte Schulfall des "untauglichen Versuchs
eines unechten Unterlassungsdelikts", bei dem sich die Mutter im Garten
nicht von einem Schrei ihrer Tochter aus dem Haus ("Hilfe, er bringt mich
um!") bei der Zeitungslektüre stören lässt, wobei der Schrei
tatsächlich nur Teil eines Rollenspiels ist, das die Tochter mit Freunden im
Haus gerade durchführt. Hier hängt die Strafbarkeit der Mutter allein davon
ab, was sich in ihrem Kopf abspielt:
Stellt Sie sich vor, ihre Tochter wird tatsächlich gerade umgebracht, begeht
sie einen (untauglichen) Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts (§§ 212,
22, 23, 13 StGB), durchschaut sie die Situation, ist sie straflos. Dies alles
bei einem äußerlich "neutralen" Verhalten, nämlich dem Zeitunglesen
im Garten. Es sind also die Gesamtumstände (dort: Garantenstellung der Mutter,
Schrei der Tochter, Spielsituation; hier: Garantenstellung der Beklagten,
Vielzahl von Beanstandungen einschlägiger Rechtsverletzungen in der
Vergangenheit und Wissen um die Untauglichkeit der bisherigen Maßnahmen zur
Verhinderung von entsprechenden Rechtsverletzungen in der Zukunft) mit zu
berücksichtigen.
Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint, dass eine
generelle Straflosigkeit von "neutralen", "berufstypischen"
oder "professionell adäquaten" Handlungen in Betracht kommt. Weder
Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral.
Fast jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (NJW 2000,
3010, 3011 m.w.N.).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Es kommt nicht auf die
"neutrale", "berufstypische" Handlung des Betreibens einer
Internethandelsplattform an. Dieses Tun ist in der Tat deliktisch nicht
relevant. Nach den normativen Grundsätzen des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit
ist vielmehr das hier maßgebende deliktische Verhalten das Unterlassen des
proaktiven Einsatzes von Schlagwortfiltern nebst manueller Nachkontrolle, obwohl
die Beklagte viele Male auf einschlägige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde
und deshalb auch für die Zukunft von weiteren Rechtsverletzungen sicher
ausgehen muss und - dies hat sie nicht in Abrede gestellt - auch tatsächlich
ausgeht.
Auch der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs scheint in den
Internetversteigerungsfällen die Lehre vom neutralen Verhalten nicht für
anwendbar zu halten. Denn sonst hätte er in den Fällen, in denen er einen
Beihilfevorsatz verneint und deshalb "nur" Störerhaftung als
anwendbar angesehen hat, eine Haftung "erst Recht" bereits wegen des
"neutralen beruftsypischen Verhaltens" der Beklagten ablehnen müssen.
Dasselbe gilt im Prinzip für die Entscheidung "jungendgefährdende Medien
bei (…)".
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob diese restriktiven strafrechtlichen Grundsätze
auf die bereits von Gesetzes wegen viel weiteren zivilrechtlichen Grundsätze
des § 830 BGB (s.o.) anwendbar sind. Jedenfalls aber dürften sie für den hier
interessierenden Unterlassungsanspruch unerheblich sein, der bekanntlich
verschuldensunabhängig ist.
(5) Es bleibt damit für die erste geprüfte Sachverhaltsalternative
festzuhalten: Handelt das Mitglied der Beklagten, welches markenverletzend
Kinderhochstühle anbietet, selbst im geschäftlichen Verkehr, haftet die
Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe.
cc) Nimmt man im Rahmen einer 2. Sachverhaltsalternative auf der Grundlage des
Vorbringens der Beklagten dagegen an, dass die Anbieter nicht im geschäftlichen
Verkehr handeln, sondern die Kinderhochstühle im Wege des Privatverkaufs
veräußert haben, oder unterstellt man wiederum ausgehend vom Vortrag der
Beklagten, dass die Anbieter selbst unvorsätzlich handeln und es auf diesen
fehlenden Vorsatz auch rechtlich ankommt, dann ist die Beklagte als Täter
verantwortlich.
Aus dem Vorstehenden folgt nämlich, dass die Beklagte als Täterin durch
Unterlassen haftet, wenn dem Anbieter die besondere Täterqualifikation
"Handeln im geschäftlichen Verkehr" fehlt (vgl. zum
Sonderdeliktscharakter des UWG wegen des entsprechenden Merkmals der
Wettbewerbshandlung Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 26.
Aufl. 2008, § 8 Rn. 2.16; für das Markenrecht vgl. Köhler, GRUR 2008, 1, 6).
Denn dann sperrt der Anbieter als "Tatnächster" die Beklagte nicht
mehr nach den Grundsätzen des "Täters hinter dem Täter" von der
Täterhaftung aus. Im Übrigen sind alle Voraussetzungen einer täterschaftlich
begangenen Markenverletzung erfüllt: Die Beklagte verursacht als
Überwachergarant durch Unterlassen adäquat kausal die Markenverletzungen der
Anbieter, indem sie die Markenverletzungen nicht verhindert, obwohl ihr die
Verhinderung möglich und zumutbar ist.
Sie hat (normative und tatsächliche) Tatherrschaft, u.a. weist sie die
Täterqualifikation eines Handelns im geschäftlichen Verkehr auf. Sollte - wie
die Beklagte meint - ein Vorsatz der Anbieter fehlen (undoloses Werkzeug) und
dies zudem rechtlich erheblich sein, dann würde sich die mittelbare
Täterschaft zusätzlich daraus ergeben, dass die Beklagte Tatherrschaft
"kraft überlegenen Wissens" aufweist.
Die Beklagte hat schließlich auch selbst Verletzungsvorsatz in Form des dolus
directus 2. Grades, weil sie aufgrund der Vielzahl von in der Vergangenheit
aufgetretenen und ihr gemeldeten Verstöße und der Kenntnis von der nicht
hinreichenden Wirksamkeit der ansonsten durchgeführten Maßnahmen wie dem
alleinigen Einsatz von Filtersoftware, der Aufklärung der Mitglieder etc.
sicher weiß, dass es ohne eine proaktive manuelle Nachkontrolle von Angeboten
zu weiteren einschlägigen Markenverletzungen kommen wird.
4.
Es ist nach alledem für die Haftung der Beklagten im Ergebnis mithin ohne
Bedeutung, ob der Anbieter im geschäftlichen oder im privaten Verkehr handelt
bzw. ob die Anbieter vorsätzlich oder unvorsätzlich handeln. Denn dies hätte
nur Auswirkungen auf die Form der Haftung als Täter oder als Gehilfe.
Auf das Institut der "Störerhaftung" kommt es nicht an. Es kann
deshalb auf sich beruhen, ob dieses Institut überhaupt noch eine rechtliche
Relevanz hat oder ob nicht vielmehr eine Reihe von bislang als Fälle der
Störerhaftung diskutierten Sachverhalten jedenfalls zum Teil in Wahrheit Fälle
einer Beihilfe durch Unterlassen sind und sich deshalb mit den allgemeinen
Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme lösen lassen.
Denn aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, dass der Gesichtspunkt der
"Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht" der Sache nach der Kern
einer solchen Unterlassungshaftung als Gehilfe ist.
Auch sämtliche weiteren Streitpunkte der Parteien, etwa zur indiziellen
Bedeutung eines (…)-Status, der Anzahl von Bewertungen oder abweichender
Angaben in der Angebotsbeschreibung wie z.B. "Privatverkauf" sowie
insgesamt die Frage, wer von den abgemahnten Anbietern im geschäftlichen
Verkehr handelte und wer nicht, können also auf sich beruhen. Auch auf die
Hilfsanträge der Klägerin muss nicht eingegangen werden.
5.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung
auch durch Regelungen des TDG bzw. des TMG nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH,
Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 38 - Internet-Versteigerung III m.w.N.).
II.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Widerklage jedenfalls unbegründet ist.
Denn selbst wenn die Abmahnung K 27/K 33 einzelne Privatanbieter umfasste, war
die Abmahnung in einem solchen Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil dann
die Beklagte als Täterin für die beanstandeten Rechtsverletzungen
verantwortlich war.
Im Übrigen schließt sich der Senat den Erwägungen des Landgerichts an, wonach
jedenfalls die Abwägung der widerstreitenden Interessen einem Anspruch der
Beklagten entgegensteht. Die Beklagte kann nicht auf der einen Seite
Rechteinhaber im Rahmen des VeRI-Programms auffordern, Rechtsverletzungen
unabhängig von der Frage zu melden, ob der Anbieter im geschäftlichen Verkehr
handelt, auf der anderen Seite ein VeRI-Mitglied, das dies dann tut, mit einer
Unterlassungsklage überziehen, die die Abmahnung von Privatverkäufen zum
Gegenstand hat. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird Bezug
genommen.
Der Widerklageantrag benennt als konkrete Verletzungshandlungen zudem die
Verwendung von "wie" bzw. "ähnlich" den Klagemarken, obwohl
dieser Vorwurf gar nicht Gegenstand der Abmahnung K 27 war. Es ist also schon
die Begehungsgefahr problematisch.
Selbst wenn man - wegen der Beanstandung derartiger Verstöße gegen das UWG im
Rahmen des VeRI-Programms (was allerdings zulässig ist, siehe oben) eine
Erstbegehungsgefahr annehmen wolle, ist dies deswegen unerheblich, weil das von
der Beklagten zur Begründung der Widerklage bemühte Institut der
"unberechtigten Schutzrechtsverwarnung" ohnehin nicht auf Verstöße
gegen § 6 II UWG Anwendung findet, sondern nur auf die Geltendmachung der
Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten sowie ggf. gem. § 4 Nr. 9 UWG
geschützter Leistungspositionen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 10.169).
Der auf die Beanstandung der
Meldungen von Angeboten mit "wie" bzw. "ähnlich" abzielende
Teil des Widerklageantrags ist also auch aus diesem Grunde unbegründet.
III.
Gegenstand der Berufung ist außerdem der Unterlassungsantrag gemäß I b). Die
gegen die Verurteilung durch das Landgericht angeführten Berufungsangriffe der
Beklagten greifen auch insoweit nicht durch.
1.
Gegenstand des Antrags zu I. b) ist die Unterlassung, im Internet für
Internetbenutzer in Deutschland zugängliche Auktionen zu veranstalten und/oder
Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen
Kinder-Hochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der
Anlage zum Tenor dargestellten Original-"(…)"-Stuhl von der
Klägerin handelt, sofern in den Produktbezeichnungen und/oder den
Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend
auf den in der Anlage zum Tenor abgebildeten Original-"(…)"-Stuhl
der Klägerin und/oder die Marken (…) und/oder (…) und/oder (…) der
Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden
Formulierungen: wie (…) und/oder wie (…) und/oder wie (…) und/oder
ähnlich (…) und/oder ähnlich (…) und/oder "ähnlich (…)".
Gegenstand des Antrags sind wiederum, wie die Klägerin klargestellt hat, nicht
Ident-Plagiate, die als solche nicht erkennbar sind. Ebenso hat die Klägerin
klargestellt, dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der
Beklagten "auf dem und/oder für den Markplatz (…)" gemeint sind.
Damit ist der Antrag, der zudem durch die einbezogene Abbildung des
Originalstuhls und die Klagebegründung weiter konkretisiert wird, hinreichend
bestimmt.
Die erforderliche Begehungsgefahr für eine Verletzung aller im Antrag
aufgeführten Klagemarken ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr
gegeben, eine Verletzung ist unstreitig für alle antragsgegenständlichen
Alternativen durch die von der Klägerin eingereichten Anlagen nachgewiesen.
Auch im Hinblick auf die Antragsalternative "ähnlich (…)" hat die
Klägerin einen Verletzungsfall nach Hinweis des Senats in der ersten
mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.2.2008 durch Einreichung der Anlagen K
76, K 77 belegt.
Dies rügt die Beklagte zwar als verspätet, bestreitet diesen Fall aber nicht
substantiiert, so dass für eine Zurückweisung wegen Verspätung ohnehin kein
Raum ist. Im Übrigen ist eine Begehungsgefahr auch für diese
Antragsalternative jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der drohenden Erstbegehung
zu bejahen.
2.
Der Antrag zu I b) rechtfertigt sich aus §§ 3, 6 II Nr. 6 UWG.
Danach handelt unlauter i.S. des § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der
Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer
unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung
darstellt.
a) Das Angebot von Kinderhochstühlen, die nicht von der Klägerin hergestellt
wurden, auf dem Internetmarkplatz der Beklagten unter den
antragsgegenständlichen Formulierungen "wie" oder
"ähnlich" (…),(…) oder (…) stellt eine solche unlautere Werbung
dar.
aa) Zu Recht hat das Landgericht in einer solchen Formulierung eine
vergleichende Werbung gesehen. Dies wird auch durch die Berufung nicht in Frage
gestellt.
bb) Die in den angegriffenen Angeboten in Bezug genommenen Stühle sind durch
die Formulierungen "wie" sowie "ähnlich" auch als Imitation
oder Nachahmung des Originalprodukts "(…)", "(…)" bzw.
"(…)" dargestellt worden.
Da der Tatbestand allerdings eine anlehnende Werbung nicht verbieten will, ist
eine enge Auslegung geboten. Eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung ohne
Nachahmungsberühmung ist nicht tatbestandsmäßig. Erforderlich ist vielmehr
eine "offene" Darstellung als Imitation oder Nachahmung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 6 Rn. 82; Fezer-Koos, Lauterkeitsrecht, §
6 Rn. 271 ff.).
Allerdings ist keine Beschränkung der Vorschrift des § 6 II Nr. 6 UWG auf eine
"offene" Imitationswerbung in dem Sinne erforderlich, dass nur
Werbeaussagen erfasst werden, bei denen explizit die Bezeichnungen
"Imitation" oder "Nachahmung" verwendet werden. Die
Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße
Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen.
Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen,
dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des
Produkts eines Mitbewerbers beworben wird, wobei für die Beurteilung auf die
mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BGH GRUR 2008, 628, 631
- Imitationswerbung).
Entsprechend liegt der Fall hier: Die streitgegenständlichen Bezugnahmen
erwecken den Eindruck, dass die angebotenen Stühle den Originalen nachempfunden
sind. Die Wendungen "ähnlich" oder "wie" suggerieren eine
Nachahmung, es wird nicht konkret auf bestimmte Eigenschaften des Originals
Bezug genommen und eine Gleichwertigkeit behauptet, sondern es wird pauschal
eine Nachahmung suggeriert. Dies kann der Senat aus eigener Anschauung
entscheiden, denn seine Mitglieder gehören zum angesprochenen Verkehrskreis.
Zu Unrecht meint die Beklagte, die Tatbestandserfüllung setze ein
ausdrückliches Bezeichnen als "Nachahmung" bzw. "Imitation"
voraus. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof - wie ausgeführt - jüngst
ausdrücklich verneint (a.a.O. GRUR 2008, 628, 631 - Imitationswerbung). Der von
der Vorschrift missbilligte Prestigetransfer kann sich vielmehr schon dann
ergeben, wenn nicht die Begriffe "Imitation" oder
"Nachahmung" verwendet werden, sondern wenn sich diese Aussage
implizit aus der Darstellung ergibt (Fezer-Koos, Lauterkeitsrecht, § 6 Rn. 278
m.w.N.).
So liegt es auch hier. Von einem "ausdrücklichen" Bezeichnen spricht
auch nicht die Gesetzesbegründung, auf die sich die Antragsgegnerinnen stützen
wollen. Selbstverständlich ist auch ein konkludentes Bezeichnen möglich,
hiervon gehen zu Recht die zitierten Autoren aus.
Die wegen des weitgehenden Wortlauts der Vorschrift gebotene und einhellig
geforderte teleologische Reduktion des § 6 II Nr. 6 UWG betrifft im
Ausgangspunkt die Werbung für Generika und für Bauteile oder Ersatzteile, denn
insoweit erfordern die Gesichtspunkte der Markttransparenz und der sachgerechten
Verbraucherinformation eine restriktive Auslegung (vgl. Fezer-Koos,
Lauterkeitsrecht, § 6 UWG Rnrn. 268, 269, 270, 274 f.; Heidelberger Kommentar
zum WettbewerbsR-Plaß, § 6 Rn. 132; Harte-Henning-Sack, UWG, § 6 Rn. 160).
Dabei geht es im Wesentlichen um Fälle, in denen die Baugleichheit oder die
identische Zusammensetzung bei technischen oder chemischen bzw. pharmazeutischen
Produkten herausgestellt wird (vgl. Fezer-Koos, Lauterkeitsrecht, § 6 UWG Rn.
272). Anders verhält es sich dagegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der
Werbende sich darauf beruft, dass ein mit der Funktionalität nicht unmittelbar
zusammenhängendes Design nach der Vorlage eines fremden Produkts erstellt
wurde.
Die Nachahmung ästhetischer oder geschmacklicher Aspekte von Produkten gehört
nämlich zu den eigentlich vom Gesetzgeber "gemeinten" Fällen des
Prestigetransfers (Fezer-Koos, Lauterkeitsrecht, § 6 UWG Rn. 273).
cc) Zu Unrecht macht die Berufung weiter geltend, die Anwendbarkeit des § 6 II
Nr. 6 UWG sei durch das MarkenG gesperrt. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf
die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung
"Imitationswerbung" Bezug (BGH GRUR 2008, 628, 629 f.).
Ergänzend bleibt auszuführen: Die Vorschriften des Markengesetztes sind schon
deshalb nicht vorrangig, weil ein Kennzeichenschutz tatbestandliche
Voraussetzung des § 6 II Nr. 6 MarkenG ist ("geschützten
Kennzeichen") und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dadurch bestimmt
wird, dass eine offene Nachahmung vorliegt, was wiederum nur möglich ist, wenn
sie nicht durch ein bestehendes Schutzrecht verhindert werden kann (Fezer-Koos,
Lauterkeitsrecht, § 6 UWG Rn. 262).
Es geht mithin gerade um Fälle, bei denen das MarkenG keinen Verbotstatbestand
bereit hält, etwa weil es an einer markenmäßigen Verwendung fehlt bzw. eine
beschreibende Verwendung i.S. des § 23 MarkenG vorliegt. Genau diese
Schutzlücke soll § 6 II Nr. 6 UWG schließen. Der BGH nennt in der
Entscheidung "Imitationswerbung" ferner den Fall, dass eine
Markennennung gar nicht ausdrücklich erfolgt, sondern nur ein Vergleich durch
mittelbare Bezugnahme vorliegt (a.a.O. Rn. 16).
b) Die Beklagte haftet für diese Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht als
Täter bzw. Gehilfe.
aa) Auch das Wettbewerbsrecht ist ebenso wie das Markenrecht Sonderdeliktsrecht,
denn nicht jedermann, sondern nur derjenige, der eine Wettbewerbshandlung
vornimmt, ist Normadressat und kann damit Täter sein (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 8 Rn. 2.16). Mithin kommt es für die
Frage, nach welcher Kategorie die Beklagte haftet, auch hier wieder darauf an,
ob der Anbieter im geschäftlichen oder im privaten Verkehr handelt.
bb) Soweit die Beklagte in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.4.2008
und16.6.2006 im Hinblick auf die Anbieter offenbar einen Verletzervorsatz in
Abrede stellen will, indem ein rein angebotsbeschreibender Gebrauch der
Klagemarken behauptet wird, ist dies auch im Hinblick auf den Tatbestand des §
6 II Nr. 6 UWG unerheblich. Zum einen reicht bekanntlich für den Vorsatz in
Bezug auf normative Tatbestandsmerkmale die Kenntnis der Sachverhaltsumstände
aus, wobei eine Parallelwertung in der Laiensphäre hinzukommen muss.
Es liegt auf der Hand, dass die Bewerbung eines nicht von der Klägerin
hergestellten Stuhls als "wie (…)" oder "ähnlich (…)"
genau deshalb erfolgt, um den von § 6 II Nr. 6 UWG gerade untersagten
Imagetransfer vorzunehmen. Dies weiß der Anbieter jedenfalls laienhaft auch.
Deswegen formuliert er ja so. Außerdem verbietet die Beklagte in ihren
Bedingungen die an Marken angelehnte Werbung sogar ausdrücklich und führt
jedem Anbieter ein entsprechendes Verbot sogar ausdrücklich vor Augen.
Letztlich kommt es aus den ebenfalls bereits ausgeführten Gründen auf den
Vorsatz der Anbieter bei dem hier geltend gemachten Unterlassungsantrag aber
ohnehin nicht an.
cc) Eine eigene
Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 I Nr. 1 UWG ist für eine Beihilfehaftung zwar
nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 26.
Aufl. 2008, § 8 Rn. 2.6). Sie ist hier allerdings unter dem Gesichtspunkt der
Förderung fremden Wettbewerbs (vgl. § 2 I Nr. 1 UWG: "zugunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens") gegeben. Die Beklagte stellt
ihren Mitgliedern aus eigenem Provisionsinteresse die Internethandelsplattform
zur Verfügung, sie verdient eine Verkaufsprovision nur dann, wenn über ihre
Plattform Geschäfte getätigt werden.
Die Beklagte bietet zudem u.a. gewerblichen Anbietern von Konkurrenzprodukten
eine Auktionsplattform im Internet und greift damit unmittelbar in die
Absatzchancen der Klägerin ein. Aus dem Vorstehenden, insbesondere aus dem
Provisionsinteresse ergibt sich zugleich, dass die Beklagte auch ein eigenes
Absatzinteresse hat und damit auch den eigenen Wettbewerb fördert.
c) Dadurch, dass die Beklagte als Garant infolge der Eröffnung einer
Gefahrenquelle die proaktiven Nachkontrolle der Filterergebnisse durch
Mitarbeiter mittels eines Bildabgleichs unterlässt, liegt eine kausale
Verletzungshandlung durch Unterlassen vor.
d) Die Beklagte handelt auch mit Täter- bzw. Gehilfenvorsatz. Die
Erfolgsverhinderung durch eine proaktive manuelle Nachkontrolle ist der
Beklagten ferner möglich und zumutbar. Auf die vorstehenden Darlegungen zum
Antrag zu I a) wird Bezug genommen.
Ergänzend bleibt nur auszuführen, dass sich im Hinblick auf den Antrag zu I b)
das Zumutbarkeitsproblem weit weniger gravierend stellt. Denn nach der
Darstellung der Beklagten anlässlich der Präsentation in der zweiten
Berufungsverhandlung dürfte bereits die Filtersoftware die
antragsgegenständlichen Schlagworte "wie" und "ähnlich" in
der "und-Kombination" mit den antragsgegenständlichen Marken
vollständig erfassen.
Da die Fälle, in denen Mitglieder ihren Original (…)-Kinderhochstuhl mit
Wendungen "wie (…)" bzw. "ähnlich (…)" usw. anbieten,
nicht wirklich relevant werden dürften, wäre ein manueller Bildabgleich
regelmäßig gar nicht mehr erforderlich.
Letztlich kann aber auch diese Frage auf sich beruhen. Denn selbst ein solcher
dem Filtereinsatz nachgeschalteter Bildabgleich durch Mitarbeiter wäre der
Beklagten aus den oben genannten Gründen zumutbar. Die Beklagte hat auch
insoweit keinerlei Umstände substantiiert vorgetragen, die den Schluss darauf
zuließen, dass ihr der Einsatz von Mitarbeitern zur Vermeidung der mit dem
Antrag zu I b) beanstandeten Verletzungen des Wettbewerbsrechts nicht zuzumuten
sei.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Eine Zulassung der Revision ist veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache
hat grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Platzhalter12 - Unten
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