24.06.2008 - LG Berlin, Az: 16 O 894/07
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24.06.2008 - LG Berlin, Az: 16 O 894/07 - a) Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben; b) Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Widerrufs- und Rückgaberecht) nicht
Leitsätze und Landeswappen
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T a t b e s t a n d
Der Antragsteller vertreibt gewerblich Garten- und Outdoorartikel, unter anderem
über die Internet-Handelsplattform eBay unter der Nutzerkennung "xxxxxx".
Die Antragsgegnerin ist in derselben Branche gewerblich tätig und tritt unter
der eBay-Nutzerkennung "xxxxx" auf. In ihrem eBay-Angebot heißt es:
"Versand nach: Europäische Union" und unter "Verpackung und
Versand" "Versand nach Europäische Union". Angaben zu den
Versandkosten gibt es für Deutschland sowie - in Form einer Grafik - für
Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und
Spanien (wegen der Einzelheiten: Anlage AS 1).
Der Antragsteller sieht hierin eine Wettbewerbsverletzung.
Die Kammer hat durch einstweilige Verfügung vom 4. Januar 2008 antragsgemäß
der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a.
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei
Fernabsatzverträgen über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge
mit Verbrauchern über die Lieferung von Garten- und Outdoorartikel anzubieten
und dabei
1. b) für das gesamte Liefergebiet gegebenenfalls anfallende Liefer- und
Versandkosten der Höhe nach, ersatzweise - wenn die vorherige Angabe der
konkreten Kosten nicht möglich ist - die näheren Einzelheiten, nach denen der
Verbraucher die Kosten selbst leicht errechnen kann, anzugeben;
d) die vorstehenden Belehrungen wie ... b) als Grafikdatei in das Angebot
einzustellen, insbesondere wie am 11. November 2007 auf der
Internet-Handelsplattform www.ebay.de unter der Artikelnummer xxxxxx und den
darüber aufrufbaren "mich"-Seiten geschehen.
Die Antragsgegnerin wendet sich hiergegen insoweit mit dem Widerspruch.
Der Antragsteller, der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verteidigt,
trägt ergänzend vor: Durch die Angabe, dass in die gesamte europäische Union
versandt werde, erreiche die Antragsgegnerin, dass ihr Angebot auch von allen
europäischen eBay-Portalen aus abrufbar sei. Er hingegen beschränke sich
derzeit grundsätzlich auf die Versandländer Deutschland, Österreich und
Schweiz, so dass sein Angebot auch nur in diesen Ländern abrufbar sei.
Er beantragt,
was erkannt ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu Ziffer 1 b) und d), soweit sich dies auf lit. b)
bezieht, aufzuheben und insoweit den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie gebe konkrete Versandkosten lediglich für diejenigen EU-Staaten an,
"in die eine Lieferung praktisch stattfindet", weil dort die
Versandkosten einen angemessenen Rahmen einhielten.
Der Verstoß sei zudem unerheblich, weil aus den nicht genannten Länder ohnehin
keine Nachfrage bestehe.
Der Unterlassungssatz gehe zudem zu weit: Denn auch der Antragsteller teile
Versandkosten für andere Länder als Deutschland, Österreich und die Schweiz
nur auf Anfrage mit. Danach verhalte sich der Antragsteller selbst
wettbewerbswidrig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die einstweilige Verfügung ist zu Ziffer 1 b) und d), soweit auf b) Bezug
genommen wird, zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist, §§
925, 936 ZPO.
Die Kammer hat in der einstweiligen Verfügung dazu ausgeführt:
"6. Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben. Die
Antragsgegner bietet eine Versendung in die gesamte Europäische Union an, nennt
aber die konkreten Versandkosten nur für einige EU-Länder wie etwa
Deutschland, Österreich oder Dänemark. Auch fehlen Angaben, nach denen der
Verbraucher für die übrigen EU-Länder die Versandkosten wenigstens leicht
errechnen könnte.
7. Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der
Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klare und
verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe
Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass
der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar
ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (OLG
Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2006 - 6 W 203/06 - zitiert nach juris).
Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit - auch während des
Angebotszeitraumes - geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies
bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert
und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite - abhängig vom verwendeten
Browser und Drucker - eingeschränkt sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der
Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher
Sinn."
Daran ist festzuhalten. Die Antragsgegnerin bietet ausdrücklich den Versand in
die gesamte Europäische Union an. Ob aus einzelnen EU-Staaten derzeit keine
konkrete Nachfrage (Antragsgegnerin: "in die eine Lieferung praktisch nicht
stattfindet") besteht, spielt keine Rolle, denn die Antragsgegnerin
erklärt sich insoweit lieferbereit.
Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss über die - gerade im Auslandsversand
nicht unerheblichen und damit den Zahlbetrag erheblich verteuernden -
Lieferkosten informiert werden, nicht zuletzt damit ihm überhaupt erst ein
Preisvergleich mit dem stationären Handel vor Ort oder dem Versandhandel im
Herkunftsland ermöglicht wird. Es handelt sich mithin um eine
wettbewerbserhebliche Informationspflicht.
Das Kammergericht (GRUR-RR 2008, 23, 24) hat allein in einem, nach eigenen
Worten besonders gelagerten Ausnahmefall die Wettbewerbserheblichkeit verneint.
In jenem Fall lag ein deutschsprachiger Internet-Auftritt unter der
Top-Level-Domain "de" vor und es wurde nur über die Versandkosten im
Inland informiert. Zudem war eine besondere Marktbedeutung des
Wettbewerbsverletzers nicht dargetan. Von einer größeren Nachahmungsgefahr
könne dann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die
kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversands
scheuen würden und deshalb die Versandkostenaufstellung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei.
Hier hingegen wirbt die Antragsgegnerin gezielt mit einem Versand in die gesamte
Europäische Union, gibt dazu jedoch nur Versandkosten für einige Zielstaaten
an. Der Auslandsumsatz ist auch nicht völlig unbedeutend. Der Antragsteller
nennt für sein Unternehmen einen Anteil von bis zu 20 %, der sich je nach
Warengruppe um bis zu 13 % reduziert habe, als er sich vorübergehend auf
Österreich beschränkt habe. Es ist mangels gegenteiligen Vorbringens der
Antragsgegnerin davon auszugehen, dass bei ihr die Verhältnisse ähnlich
liegen. Mit 727 Bewertungspunkten bei eBay binnen acht Monaten ist sie auch kein
ganz kleiner Händler. Nicht zu vernachlässigen ist schließlich die
zusätzliche Werbeansprache, welche die Antragsgegnerin mit einer Abrufbarkeit
von allen eBay-Portalen in Europa erreicht, indem sie in der Rubrik
"Versand nach:" in der eBay-Angebotsmaske "Europäische
Union" angibt, während bei einer räumlich weiter eingeengten Angabe der
Zielländer das Angebot auch nur über die entsprechenden nationalen
eBay-Portale abrufbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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