24.04.2007 - AG München, Az: 161 C 11226/06
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24.04.2007 - AG München, Az: 161 C 11226/06 - Der Streitwert bei Raubkopien (Musik) ist nicht am CD-Preis ausgerichtet
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AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
24. April 2007
161 C 11226/06
Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht
in dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Forderung
im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 Absatz 2 ZPO: am 24.4.2007)
folgendes
Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 651,80 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.05 zu
bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erstattung von Anwaltskosten wegen der
Verbreitung von nicht lizenzierten Tonträgern.
Die Klägerin hat neben einer Vielzahl anderer Künstler auch die Sängerin ...
für die Auswertung ihrer Musik in Deutschland exklusiv unter Vertrag. Deren
Musikaufnahmen sind von der illegalen Verbreitung massiv betroffen.
Am 02.09.2004 bot der Beklagte beim Internet-Auktionshaus ebay unter dem
Mitgliedsnamen ... eine CD unter dem Titel ... zum Verkauf an, vgl. Anlage K 2.
Hierbei handelte es sich um eine Raubkopie, die nicht von der Klägerin
hergestellt bzw. veröffentlicht worden war.
Der Beklagte wurde durch die Klägervertreter mit Schreiben vom 22.09.2004
abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert, vgl. Anlage K 4. Nach weiterer Korrespondenz, vgl. Anlagen K 5 und
K 6, gab der Beklagte unter dem 15.10.2004 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten
Anwaltskosten zu bezahlen, vgl. Anlage K 7.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR und
eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen ist als Grundlage für die
streitgegenständliche Abmahnung und argumentiert insbesondere mit den
Streitwertfestsetzungen des LG München I bei einstweiligen Verfügungen im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Raubkopien.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass er nicht zur Abgabe der
Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen wäre, da die nach § 174 BGB
erforderliche Vollmacht nicht im Original mit der Abmahnung vorgelegt worden
sei.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt und dabei
insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG München örtlich zuständig,
da das streitgegenständliche Angebot sich auch an Interessenten in München
richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte, § 32 ZPO.
Die Klage hat auch in der Sache
Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der
Kosten für die anwaltliche Abmahnung in der zugesprochenen Höhe nach §§ 683,
670 BGB. Unstreitig hat der Beklagte bei ebay die streitgegenständliche CD
angeboten, bei der sich insoweit ebenfalls unstreitig um eine Raubkopie
handelte. Der Beklagte wurde daher berechtigt abgemahnt mit der Folge, dass auch
die Kosten für eine berechtigte Abmahnung nach ganz herrschender Rechtsprechung
von dem Beklagten zu ersetzen sind.
Die Berechtigung der Abmahnung scheitert nicht an der dem Abmahnschreiben nicht
mitübersandten Vollmachtsurkunde. § 174 BGB findet vorliegend keine Anwendung.
Nach Sinn und Zweck einer Abmahnung, nämlich einer schnellen
außergerichtlichen Beendigung einer zu Tage getretenen Rechtsverletzung, kann
die Berechtigung hierfür nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde
abhängen. Die Vollmachtserteilung ist im vorliegenden Fall nicht formbedürftig
(wie z. B. bei Grundstücksgeschäften), so dass die Wirksamkeit und
Berechtigung der Abmahnung nicht von der Vorlage einer Urkunde abhängt. Diese
Ansicht entspricht auch der Auffassung des LG München I zu dieser Frage.
Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der
Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 10.000,- EUR zutreffend gewählt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen
angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im
Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Das
erkennende Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des LG München I) (der
hier zuständigen Berufungsinstanz), wonach bei einer angebotenen Raubkopie ein
Gegenstandswert von 10.000,- EUR nicht zu beanstanden ist. Auch folgt das
erkennende Gericht der Auffassung des LG München I insoweit, wonach es der
Klägerin nicht nur um die Unterbindung des festgestellten Verstoßes ging,
sondern auch um die Verhinderung gleich gelagerter Verletzungshandlungen auf
Dauer.
Die 1,3-Gebühr ist die „normale" Regelgebühr, die nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann anzusetzen ist, wenn das konkrete Verfahren
keine Besonderheiten aufweist. Der Beklagte hat vorliegend keine Einwendungen
erhoben, die zwingen würden, von der 1,3-Gebühr abzuweichen. Insbesondere war
vorgerichtlich diverse Korrespondenz und Telefonate erforderlich, bevor der
Beklagte die Unterlassungserklärung abgab.
Ingesamt war daher die Klage in vollem Umfang begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Unterschrift)
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