23.10.2008 - OLG Frankfurt a. M. , Az: 6 U 139/08
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23.10.2008 - OLG Frankfurt a. M. , Az: 6 U 139/08 - Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat die Pflicht über das Impressum zu belehren.
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OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 23.10.2008
6 U 139/08
G r ü n d e
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1
ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat - soweit die Antragstellerin ihr
Unterlassungsbegehren in der Senatsverhandlung weiterverfolgt hat - auch in der
Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) in der Form des zuletzt gestellten Antrages aus
§§ 3, 8 III Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07,
890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) zu.
Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben durch die Einrichtung und den Betrieb
eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen insoweit eine Gefahrenquelle
für Wettbewerbsverletzungen nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 5 I Nr. 1 TMG
geschaffen, als ein solches Portal auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt
werden kann und in diesem Zusammenhang typischerweise die nach den
Gesamtumständen nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Gewerbetreibende bei
dieser Gelegenheit - aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen, aus
Nachlässigkeit oder zur Verschleierung ihrer gewerblichen Tätigkeit - entgegen
§ 5 I Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen.
Ob die Antragsgegnerinnen unter diesen Umständen eine wettbewerbsrechtliche
Verkehrspflicht (§ 3 UWG) zur Unterbindung oder Eindämmung solcher Verstöße
trifft und welche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen von ihnen insoweit zu
verlangen sind, richtet sich einerseits nach der Bedeutung der Impressumspflicht
nach § 5 I Nr. 1 TMG und andererseits danach, mit welchem Aufwand die in Frage
kommenden Sicherungsmaßnahmen verbunden sind.
An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 I TMG besteht ein nicht
unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die
Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in
elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Andererseits nimmt die
Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer gesetzlicher Verpflichtungen,
die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine
besonders hervorgehobene Stellung ein; insbesondere ist ihre Bedeutung mit
derjenigen der Vorschriften über den Jugendschutz (vgl. hierzu BGH a.a.O.) bei
weitem nicht zu vergleichen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflichten darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass
angesichts der bereits angesprochenen Vielzahl von in Betracht kommenden
Gesetzesverstößen die Gefahr besteht, den Sicherungspflichtigen zu
überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende
Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung
dieser Gesichtspunkte trifft die Antragsgegnerinnen nach Auffassung des
erkennenden Senats zwar im vorliegenden Fall eine gewisse Pflicht zur
Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG. An Art und Intensität der hierzu
erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen.
Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann zum einen etwa dadurch
entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres
Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur
Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich
angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift
gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der "Vorsorge" können
Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie sind dafür
aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum andern können die
erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein
geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der "Nachsorge"
versprechen einen höheren Erfolg, erfordern aber einen deutlich höheren
Aufwand. Die in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen stehen dabei in einer
Wechselwirkung. So erscheint es einerseits denkbar, dass die Antragsgegnerinnen
im vorliegenden Fall ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht - an die aus
den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind - bereits
durch effektive Maßnahmen im Bereich der "Vorsorge" ausreichend
nachkommen. Andererseits können sie sich nicht mit Erfolg auf den großen
Aufwand von Maßnahmen der "Nachsorge" berufen, wenn sie geeignete
Maßnahmen der "Vorsorge" gänzlich unterlassen. Angesichts der
Vielfältigkeit der in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen, unter denen die
Antragsgegnerinnen zudem wählen können, können den Antragsgegnerinnen im
Rahmen eines Unterlassungstitels keine Vorgaben dazu gemacht werden, wie sie die
erforderlichen Maßnahmen zu gestalten haben. Die Prüfung des Senats kann sich
vielmehr nur darauf beschränken, ob das bisherige Verhalten der
Antragsgegnerinnen den zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Ist das nicht
der Fall, kann sich auch ein Unterlassungstitel nur auf das Verbot dieses
Verhaltens richten; dem hat der Antragstellervertreter mit dem zuletzt
gestellten Unterlassungsantrag Rechnung getragen.
Die Antragsgegnerinnen sind bisher der sie treffenden Verkehrspflicht im
Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG nicht
nachgekommen. Sowohl die als Anlage AS 31 vorgelegte Anmeldemaske als auch die
Nutzungsbedingungen (Anlage AS 32) lassen sämtliche Hinweise und Maßnahmen,
die nach den obigen Ausführungen im Bereich der "Vorsorge" zur
Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden beitragen
könnten, vermissen. Auch im Bereich der "Nachsorge" haben die
Antragsgegnerinnen selbst keinerlei Kontrollmaßnahmen ergriffen.
Den Antragsgegnerinnen war daher antragsgemäß ihr bisheriges Verhalten zu
untersagen. Zur Klarstellung des Verbotsumfangs ist darauf hinzuweisen, dass die
Antragsgegnerinnen dem vom Senat erlassenen Unterlassungstitel mit jeder
ernsthaften, zur Eindämmung von Impressumsverstößen geeigneten Maßnahme im
Bereich der "Vorsorge" oder der "Nachsorge" nachkommen
können. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie hiermit auch den
materiellrechtlichen Anforderungen an die sie treffende Verkehrspflicht gerecht
werden; diese Frage müsste gegebenenfalls in einem neuen Erkenntnisverfahren
geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Dabei war zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerin den Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 3) insgesamt
zurückgenommen und das Eilbegehren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu
einem erheblichen Teil nicht mehr weiter verfolgt hat. Der in erster Instanz
gestellte und der in der Berufung angekündigte Hauptantrag waren nämlich
darauf gerichtet, die Antragsgegnerinnen in jedem Fall, also unabhängig von
etwaigen Maßnahmen der "Vorsorge", zu bestimmten Maßnahmen im
Bereich der "Nachsorge" zu veranlassen; die Möglichkeit, dem
Unterlassungsverlangen auch durch eine Änderung des Verhaltens im Bereich der
"Vorsorge" nachzukommen, ist den Antragsgegnerinnen erst durch den in
der Berufung angekündigten Hilfsantrag eröffnet worden.
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