23.10.2008 - BGH, Az: I ZR 11/06
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
23.10.2008 - BGH, Az: I ZR 11/06 - Ausgefallener und kennzeichnungskräftiger Vorname obsiegt gegen Nachname (raule.de)
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 11/06 - raule.de (OLG Celle)
BGB § 12
URTEIL
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Domainnamen "raule.de".
Der Beklagte betreibt ein Atelier für Grafik, Design und Marketing-Dienste. Er
unterhält unter der Internetadresse "raule.de" eine Internetseite.
Auf dieser ist der Internetauftritt von Raule H. , einer Tänzerin,
Choreographin und Tanztherapeutin in B. , zu sehen, die den standesamtlich
eingetragenen ersten Vornamen Raule trägt.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule. Er sieht in dem
Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-Domain
"www.raule.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC
e.G., freizugeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben (OLG Celle MMR 2006, 558 = CR 2006, 697).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 12 BGB bejaht
und hierzu ausgeführt:
Schon in der Registrierung der Internetadresse "raule.de" durch den
Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Raule. Der Gebrauch sei unbefugt, weil
der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Namen Raule habe und sich auch nicht
mit Erfolg darauf berufen könne, dass er den Domainnamen seiner Freundin Raule
H. geschenkt habe und daher davon auszugehen sei, dass sie ihm die Benutzung
ihres Vornamens für die Registrierung der Internetadresse durch schlüssiges
Verhalten nachträglich gestattet habe; denn eine solche Gestattung könne nicht
dazu führen, dass dem Beklagten im Verhältnis zum Kläger eine Priorität im
Hinblick auf den Domainnamen "raule.de" zustehe. Der analogen
Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass Frau H.
die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei der DENIC habe registrieren
lassen und damit keine Rechtsposition besessen habe, aus der der Beklagte eine
bessere Berechtigung herleiten könnte als der Kläger. Internetbenutzer, die
für einen Dritten einen Internetauftritt realisieren wollten, hätten auch
schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der DENIC im Namen und im Auftrag des
jeweiligen Dritten registrieren lassen können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten führt zur
Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der
Beklagte sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Person
zustehendes Namensrecht stützen konnte (unten unter II 1). Der Vorname Raule
begründete auch eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf die sich
Frau H. und mit ihrer Zustimmung der Beklagte berufen konnten (unten unter II
2).
1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden
Berufungsurteils - entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname
aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders
registriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die
Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige
Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als
Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18 -
grundke.de). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleichnamiger
Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter diesem
Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers besteht, ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des
Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 19 - grundke.de). Dasselbe gilt
auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar
ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die
Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent
den Domainnamen beansprucht.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese
Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Aufgrund dieser Feststellungen und im
Hinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen,
ist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im zeitlichen
Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre 1999 eingerichtet
worden ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, erst am 4. Oktober 2001 auf die
Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens aufmerksam gemacht worden
zu sein. Das Berufungsgericht ist auch - von der Revisionserwiderung
unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau H. dem Beklagten die Benutzung
ihres Vornamens für die Registrierung des Domainnamens "raule.de"
durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet hatte.
2. Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begründete in deren
Person eine dem Klageanspruch entgegenzuhaltende eigenständige namensrechtliche
Berechtigung.
Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die für
einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung
entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine
erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v.
27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe;
MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22
KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich). Jedenfalls das Letztere trifft im
Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau H. - wie der Beklagte
behauptet und unter Beweis gestellt hat - tatsächlich die einzige Person in
Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule
trägt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei
fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen
ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche
erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist.
III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2005 - 12 O 231/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 69/05 -
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






