23.10.2008 - AG Ludwigshafen, Az: 2 g C 291/08
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23.10.2008 - AG Ludwigshafen, Az: 2 g C 291/08 - Zur Frage von Schmerzensgeld bei Forenbeiträgen
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AMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 g C 291/08
23. Oktober 2008
In dem Rechtsstreit
... - Kläger -Prozessbevollmächtigte:
gegen
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein auf die mündliche Verhandlung vom
23.09.2008 durch die Richterin am Amtsgericht … am 23.10.2008 für Recht
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in
der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen
Bankinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums unter der Bezeichnung „A.E.".
Der Kläger betreibt einen Handel und eine Werkstatt für Honda-Fahrzeuge in
Ludwigshafen am Rhein. Am 28.10. und 30.10.2006 veröffentlichte ein Unbekannter
unter dem Namen „B…" einen Beitrag, durch den sich der Kläger in
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Wegen der Einzelheiten insoweit
wird auf Blatt 6 der Akte (WARNUNG vor der Firma C. in Ludwigshafen (Honda) )
verwiesen.
Am 25.01.2008 wurde die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers
über diese Beiträge informiert und aufgefordert, bis spätestens 29.01.2008
die Beiträge aus dem Forum zu entfernen, was die Beklagte daraufhin auch
unverzüglich tat.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen Verletzungen seines
Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend und
trägt zur Begründung vor:
Wegen der erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung und der
Kreditgefährdung, da der Eintrag 15 Monate im Forum gestanden habe, sei er
berechtigt, neben dem Beseitigungsanspruch auch ein Schmerzensgeld in Höhe von
2.500,00 € von der Beklagten zu verlangen. Mit der Benennung seines Betriebes
sowie der eindeutigen Identifizierung als „Senior seiner Firma" werde die
Klägerin in den Bereich krimineller Handlungen gestellt. Die Beklagte sei als
Betreiberin des Internetforums für diese Ehrverletzung und Kreditgefährdung
auch verantwortlich, wobei ihre Verantwortlichkeit nicht nach § 10 TMG
eingeschränkt sei. Durch die Eröffnung des Meinungsforums sei die Beklagte
deliktrechtlich verantwortlich. Unter ihrem Namen sei die Warnung vor der
Klägerin ausgesprochen und in den Verkehr gebracht worden. Die Beklagte sei
zumindest als Gehilfe anzusehen, da sie die Rechtswidrigkeit der herabsetzenden
Äußerungen gekannt habe und diese auch in Kauf genommen habe. Der Beklagten
habe eine zumutbare Prüfungspflicht auf Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts oblegen. Da die Beklagte zur Entfernung der Eintragung
verpflichtet gewesen sei, habe sie die durch das anwaltliche Schreiben vom
28.01.2008 entstandenen Kosten zu tragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.275,60 € zuzüglich 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Das angerufene Gericht sei unzuständig, im Übrigen sei die Klage unbegründet.
Er sei erstmalig am 25.01.2008 durch den ProzessbevoIImächtigten des Klägers
informiert worden, indem er aufgefordert worden sei, innerhalb einer Frist bis
29. Januar 2008 die Beiträge aus dem Forum zu entfernen. Dies habe er
unverzüglich auch getan. Dem Kläger stünde gegen ihn kein
Schadensersatzanspruch und auch kein Schmerzensgeldanspruch zu, da er unstreitig
die Beiträge selbst nicht verfasst habe. Eine Haftung komme allenfalls als
Störer in Betracht. Insoweit seien jedoch die §§ 7 – 10 TMG zu beachten,
insbesondere § 10 TMG, da es sich nicht um eigene Beiträge des Beklagten,
sondern um fremde Informationen handele. Soweit der Kläger darauf abstelle,
dass die Beiträge 15 Monate im Internet abrufbar gewesen seien, sei darauf
hinzuweisen, dass er nach § 7 TMG nicht verpflichtet sei, die Informationen zu
durchsuchen. Dies sei ihm auch gar nicht möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt in
seinem Forum insgesamt 108.218 Benutzer registriert seien, die insgesamt über
1.000.000 Beiträge verfasst hätten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorgelegten Urkunden
und Schriftstücke und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch auf Anwaltskosten, noch ein
Schmerzensgeldanspruch zu. Als mögliche Anspruchsgrundlage für den
Schmerzensgeldanspruch kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers in Betracht. Auch wenn eine
Persönlichkeitsverletzung durch die Veröffentlichung der Beiträge im Forum
des Beklagten vorliegt, besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten,
da eine Haftung insoweit voraussetzt, dass zugleich die Voraussetzungen des
Telemediengesetzes, insbesondere § 10, gegeben sind (BGH NJW 03/3764; wtrp für
das zuvor geltende TDG).
Unstreitig ist, dass der Beklagte selbst nicht an der Ehrverletzung des Klägers
beteiligt war, auch nicht als Gehilfe – dies würde zumindest bedingten
Vorsatz voraussetzen. Eine Haftung des Beklagten kommt allenfalls als Störer in
Betracht. Eine Haftung als Störer setzt jedoch eine Verletzung von
Prüfungspflichten voraus (BGHZ 1508/251), deren Umfang sich danach bestimmt, ob
und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist. Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede
Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle
fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu
überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus
§ 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG
entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich
sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig
geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen liegt auch die §
10 Ziff. 1 TMG auf die Seiten des Beklagten vor, da er keine Kenntnis von den
rechtswidrigen Beiträgen hatte, zumindest der insoweit beweispflichtige Kläger
hierfür keinen Beweis angetreten hat.
Soweit der Kläger Anwaltskosten geltend macht für die Aufforderung der
Beklagten zur Entfernung, steht auch hier § 10 TMG entgegen. Im Übrigen ist
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich insoweit in
Verzug befand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.275,60 € festgesetzt.
(Unterschrift)
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