23.08.2007 - Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 W
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23.08.2007 - Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 W 46/07 - Streitwert bei Impressumgspflichtverletzung 15.000,00 €
Leitsätze und Landeswappen
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Oberlandesgericht Stuttgart
2 W 46/07
TENOR:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellervertreter wird der Streitwertbeschluss
des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom
27.06.2007 unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
g e ä n d e r t .
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000,00 EUR.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht gefordert.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei einer auf Höherfestsetzung gerichteten
Streitwertbeschwerde ist eine Beschwer nicht in der Person der Partei, hier der
Antragstellerin, sondern nur in der ihrer Prozessbevollmächtigten gegeben.
Diese haben denn auch richtigerweise selbst ( „wir" ) Beschwerde
eingelegt.
2. Die Beteiligten, insbesondere die Antragstellervertreter, gehen unter Bezug
auf von ihnen vorgelegte obergerichtliche Entscheidungen von
Streitwertbemessungsgrundsätzen aus, welche auch der Senat in ständiger
Rechtsprechung teilt. Allerdings erscheinen die von den Antragstellervertretern
vorgelegten Entscheidungen jenseits der dort enthaltenen allgemeinen
Bemessungsgrundsätze nur eingeschränkt tauglich für eine Übertragung auf den
vorliegenden Fall, weil in jenen Beschlüssen der hier konkret in Rede stehende
Verstoß der vorgelegten Entscheidung nicht verlässlich entnommen werden kann
oder so nicht gegeben war (OLG Frankfurt B. v. 09.05.2006 - 25 W 37/06 [dort nur
auf den nicht überlieferten landgerichtlichen Tenor Bezug genommen, nach
welchem es ersichtlich um die Beanstandung der Art und Weise ging, wie jener
Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay von ihm vertriebene Ware anbot -
Streitwertfestsetzung: 25.000,00 EUR]; KG B. v. 14.11.2006 - 5 W 254/06 [dort
nicht erfolgte Hinweise auf zusätzlich erhobene Liefer- und Versandkosten sowie
sonstige Preisbestandteile in Internet-Werbung - Streitwertfestsetzung: 5.000,00
EUR]; OLG Hamm - 4 W 19/07 [kein Hinweis in eBay-Angebot auf Versandkosten] -
Streitwertfestsetzung: 10.000,00 EUR).
3. Mit dem OLG Frankfurt a.a.O. und dem KG a.a.O. ist zum einen davon
auszugehen, dass der eigenen Wertangabe eines Antragstellers in der
Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt, als er noch mit vollem eigenem
Kostenrisiko rechnen musste, eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die
Geschäftssitze der Beteiligten liegen zwar sehr weit auseinander, sodass
unmittelbare geschäftliche Berührungspunkte nur wenig zu erkennen sein mögen
(vgl. hierzu auch OLG Frankfurt B. v. 17.08.2006 - 6 W 117/06). Andererseits ist
das vom Antragsgegner gewählte Medium überregional ausgelegt und auch das von
ihm konkret unterbreitete Angebot (leicht versendbare Zubehörteile) auch auf
den (zumindest) bundesdeutschen Markt ausgerichtet. Zwar mögen das Fehlen der
Anbieterdaten und der fehlende Hinweis auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht als
solche nicht geeignet sein, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und
zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen,
da sie erst im Falle einer Vertragsstörung Bedeutung erlangen (vgl. hierzu OLG
Frankfurt a.a.O. 6 W 117/06). Doch geht es bei den hier betroffenen Normen (§ 6
TDG und § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10 BGB - InfoVO)
weniger um Irreführung im Sinne einer Anlockung zur Befassung mit dem Angebot,
sondern allgemein um die Sicherung von Verbraucherschutzrechten in der
Abwicklung von solchermaßen zu Stande gekommenen Geschäftskontakten. Da auch
der Frage, welchen konkreten Gewinn der Antragsgegner aus seiner beanstandeten
Werbung gezogen hat, nur untergeordnete Bedeutung für die Streitwertbemessung
zukommt, zudem in Wettbewerbsprozessen nach der Rechtsprechung des Senats im
Verfügungsverfahren in der Regel kein Streitwertabschlag im Verhältnis zum
korrespondierendem Hauptsacheverfahren zu geschehen hat und auch der erkennbare
Unternehmenszuschnitt der Beteiligten, insbesondere derjenige der
Antragstellerin, nicht als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann, sieht
der Senat kein durchgreifendes Hindernis, den vom BGH selbst zu Grunde gelegten
Streitwert in seinem für die hier betroffene Grundfrage (Hinweisanforderung)
als Leitentscheidung einzustufenden Revisionsurteil ZIP 2006, 2041 -
Anbieterkennzeichnung im Internet mit 15.000,00 EUR auch hier heranzuziehen.
4. Diese Wertbemessung bedarf auch keiner Korrektur im Hinblick auf die von Amts
wegen zu beachtende (vgl. Senat B. v. 22.08.2005 - 2 W 25/05) Vorschrift des §
12 Abs. 4 UWG. Für eine untragbare Belastung ist jedoch weder etwas dargetan
noch sonst ersichtlich. Gegen den Streitwertminderungstatbestand der einfach
gelagerten Sache spricht in der Regel, wenn verschiedene Einwendungen erhoben
werden (Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007],
§ 25 UWG, 5.22; KG B. v. 14.11.2006 - 5 W 254/06 [I 5 b]). So liegt der Fall
hier. Er hat zum einen eine nicht unterdurchschnittliche rechtliche Aufbereitung
notwendig gemacht. Der anwaltliche Schriftsatz, mit welchem die Abmahnung durch
die Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, enthielt zudem etliche
rechtliche und tatsächliche Einwendungen, welche zu einer weiteren,
vertiefenden Befassung und Auseinandersetzung aufgerufen haben. Dies steht der
Anwendung des § 12 Abs. 4 UWG entgegen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht gefordert (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ungeachtet der
Frage ihrer Statthaftigkeit, liegen jedenfalls nicht vor.
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