22.11.2008 - LG Hamburg, Az.: 310 S 1/08
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22.11.2008 - LG Hamburg, Az.: 310 S 1/08 - Ein zu Unrecht Abgemahnter muss seinen Anwalt selbst bezahlen (Filesharing)
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LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
310 S 1/08
22. November 2008
In der Sache
...- Klägerin /Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1. ...
2. ...- Beklagte /Berufungskläger -Prozessbevollmächtigte: ...
hat das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und die Richterin am
Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2008 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona
vom 11.12.2007 – AZ: 316 C 127/07 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird gem. §
540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagten wenden sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags
gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragen,
unter Abänderung des am 11.12.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Hamburg-Altona, AZ: 316 C 127/07, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
1. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus Geschäftsführung ohne
Auftrag.
a. Für einen Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß
§§ 677, 683, 670 BGB fehlt es bereits an einer Sonderverbindung. Allein durch
die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder nicht
weiter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung nicht (vgl. BGH NJW
2007, 1458, 1459). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im
Einzelfall eine besondere Schutzwürdigkeit des in Anspruch Genommenen vorliegt.
Dies ist vorliegend aber nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich eine solche
nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagten der Klägerin eine
Urheberrechtsverletzung unterstellt haben.
b. Auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch wegen unberechtigter
Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 678 BGB liegen nicht vor. Zwar ist im
Zusammenhang mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche anerkannt,
dass der zu Unrecht Abgemahnte unter Umständen vom Abmahnenden den Ersatz der
Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen kann (OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 857;
NJW 1983, 200; OLG München Beschluss vom 08.01.2008, AZ: 29 W 2738/07). Denn da
nach ständiger Rechtsprechung dem berechtigt Abmahnenden ein Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 683 Satz 1, 677 670 BGB zusteht, ist es
folgerichtig, zugunsten des unberechtigt Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB
anzuwenden. Allerdings besteht ein solcher Erstattungsanspruch nur, wenn den zu
Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft. Es kann dahin stehen, ob
diese aus dem Wettbewerbsrecht herrührenden Grundsätze auf den hier geltend
gemachten Anspruch Anwendung finden. Denn es fehlt vorliegend jedenfalls an
einem Übernahmeverschulden der Beklagten.
Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Geschäftsführer bei der
Übernahme des Geschäfts den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn
erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, § 122 Abs. 2 BGB. Im
Hinblick auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist das Maß an Umsicht und
Sorgfalt erforderlich, welches nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter
Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises von den in seinem Rahmen
Handelnden zu verlangen ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann ein
Übernahmeverschulden der Beklagten nicht festgestellt werden. Denn die
Beklagten durften vorliegend davon ausgehen, dass die Abmahnung der Klägerin
berechtigt war. Die Beklagten durften insoweit auf die Auskunft der
Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17.01.2007 (vgl. Anlage zur Anlage K8, Bl 20
d.A.) vertrauen, nach der die Klägerin die streitgegenständliche IP-Adresse
„nach Auskunft von 1 & 1 Internet AG" im fraglichen Zeitpunkt genutzt
hat. Aufgrund dieser Auskunft mahnten sie die Klägerin mit Schriftsatz vom
01.02.2007 ab.
Es stellt im vorliegenden Fall keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt dar, dass die Beklagten die Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht
überprüft haben, bevor sie die Klägerin abmahnten. Zwar war die mit Stellung
des Auskunftstages ebenfalls beantragte Übersendung der
staatsanwaltschaftlichen Akte im Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht erfolgt. Die
Beklagten waren aber nicht verpflichtet, die Übersendung der Akten abzuwarten.
Denn auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft durften sie sich verlassen, da
keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Auskunft fehlerhaft war.
Insbesondere benannte diese Auskunft keine andere als die von den Beklagten
angefragte IP-Adresse. Aus dem Auskunftsschreiben war die Verwechslung der
IP-Adresse folglich nicht erkennbar. Eine Pflicht zur weiteren Prüfung bestand
daher nicht.
Es kann dahin stehen, ob es eine Verletzung im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
darstellt, dass die Beklagten auch nach der telefonischen Mitteilung des
Ehemannes der Klägerin am 02.02.2007, wonach die Klägerin die fraglichen
Musikdateien nicht herunter geladen habe, keine Überprüfung der
staatsanwaltschaftlichen Auskunft vorgenommen haben. Denn die Beklagten hatten
zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung („Abmahnung") schon
übernommen. Es könnte insoweit allenfalls ein Ausführungs- oder „Weiterführungsverschulden"
vorliegen, nicht aber ein Übernahmeverschulden. Für ein Ausführungs- oder „Weiterführungsverschulden"
kommt indessen allenfalls eine deliktische Haftung in Betracht (vgl. Jauerning,
BGB, 12. Auflage, § 678 Rn. 2; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, §
678 Rn. 3).
Die Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des
Internet-Providers scheidet schon deshalb aus, weil beide keine
Erfüllungsgehilfen der Beklagten sind, § 278 BGB.
2. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Deliktsrecht.
a. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der Verletzung
eines von dieser Vorschrift geschützten absoluten Rechts. Insbesondere liegt
keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Der Umstand, dass die Beklagten
zunächst trotz der telefonischen Mitteilung des Ehemannes der Klägerin am
02.02.2007 von der Geltendmachung ihres Anspruches nicht abließen, stellt
jedenfalls keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. ES ist
bereits zweifelhaft, ob hierdurch ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts
begründet wird. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge, fehlte es jedenfalls an einer
Verletzung des Rechts. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es
sich um ein Rahmenrecht, dessen Verletzung durch eine umfassende Güter- und
Interessenabwägung zu ermitteln ist. Diese Abwägung ergibt vorliegend unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn die Beklagten nahmen ihrerseits mit
der Abmahnung schutzwürdige Interessen wahr: Das Urheberrecht stellt nämlich
ebenfalls ein sonstiges Recht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Palandt/Sprau,
BGB 67. Auflage, § 823 Rn. 15). Dass die Beklagten nach dem Telefonat mit dem
Ehemann der Klägerin zunächst bei ihrer Behauptung einer
Urheberrechtsverletzung blieben, ist aus ihrer Sicht auch nachvollziehbar. Denn
angesichts der staatsanwaltschaftlichen Auskunft war aus Sicht der Beklagten
nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Angaben des Ehemannes der Klägerin
um eine Schutzbehauptung handelte. Nachdem sich der Irrtum im Hinblick auf die
Verwechslung der IP-Adresse herausgestellt hatte, haben die Beklagten die
Behauptung einer Urheberrechtsverletzung umgehend fallen gelassen. Darüber
hinaus haben die Beklagten die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung
lediglich gegenüber der Klägerin erhoben. Diese soziale Anerkennung der
Klägerin nach außen wird hiervon nicht tangiert. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Abmahnung durch einen
Rechtsanwalt erfolgt ist. Hierdurch erhält die Forderung insbesondere auch
keinen „offiziellen Anstrich". Vielmehr ist der Anwalt gerade für eine
Partei tätig und nicht – wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft – für
eine staatliche Institution.
Das Aufrechterhalten des von der Klägerin nicht gewünschten Kontaktes ist auch
nicht mit den Fällen der Zusendung unerwünschter Werbesendungen bzw.
Werbeemails vergleichbar, in denen die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen hat. In diesen Fällen setzt
sich der Versender bei der Zusendung von Werbesendungen schon mit der (ersten)
Kontaktaufnahme über den ausdrücklich erklärten Willen (z.B. Aufkleber am
Briefkasten) hinweg. Vorliegend geht es lediglich um ein unterlassenes Abbrechen
eines Kontaktes. Insbesondere aber verfolgen die Beklagten ihrerseits
schutzwürdige Interessen, während der Werbende allein zum Zwecke der Akquise
handelt.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird auch nicht dadurch
begründet, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin einen unbegründeten
strafrechtlichen Vorwurf gem. §§ 185, 186 StGB erhoben oder auch nach dem
streitgegenständlichen Telefonat am 02.02.2007 aufrechterhalten hätten. Denn
die Beklagten haben schon keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber
der Klägerin behauptet. Insbesondere begründet das Abmahnschreiben vom
01.02.2007 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) einen solchen nicht. Hier heißt es:
„… nehmen wir Sie in Anspruch wegen unerlaubter Verwertung von geschützten
Tonaufnahmen im Internet gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16 19a UrhG. (…).
Wenn Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (…) im Internet
angeboten werden, so ist dies wegen der Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten illegal (…)."
Es ist bereits äußerst
zweifelhaft, ob der (unberechtigte) Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung
objektiv eine Beleidigung oder eine üble Nachrede darstellt. Im Hinblick auf §
186 StGB fehlt es zudem jedenfalls an einem behaupteten oder verbreiteten
Vorwurf durch die Beklagten in Beziehung auf eine anderen. Denn der von der
Beklagten gestellte Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft war gegen „unbekannt"
gerichtet. Das Behaupten einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen eines
zivilrechtlichen Vorgehens kann auch nicht gleichgesetzt werden mit dem
strafrechtlich relevanten Vorwurf gemäß § 196 UrhG. Diese Vorschrift ist von
den Beklagten auch nicht in Bezug genommen worden. Insbesondere erfüllt gerade
nicht jede Urheberrechtsverletzung den Tatbestand des § 108 UrhG. Letztlich
kann dahin stehen, ob der objektive Tatbestand der strafrechtlichen Vorschriften
wtrp erfüllt ist und ob allein das Wort „ illegal" einen ehrenrührigen
Vorwurf beinhaltet. Denn im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung ist neben
der Schutzwürdigkeit der Rechtsverfolgung durch die Beklagten auch zu
berücksichtigen, dass der subjektive Tatbestand der §§ 185, 186 StGB
jedenfalls nicht vorliegt und die Beklagten aufgrund der Auskunft der
Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sind und ausgehen durften, dass die
Klägerin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Schließlich kann auch die Höhe der von den Beklagten vergleichsweise
angebotenen Pauschalzahlung von 4.000,00 € eine Rechtsverletzung der Klägerin
nicht begründen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass vorliegend das unberechtigte Herunterladen von 696 Dateien, davon 515
Audiodateien, in Rede stand. Nach den hierfür regelmäßig festzustellenden
Streitwerten standen zudem erhebliche Prozesskosten im Raum.
Auch nach abschließender Abwägung der betroffenen Güter und Interessen kann
schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin festgestellt werden. Im
vorliegenden Fall liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Werbeemails und
der unberechtigten Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auch kein Verstoß gegen
Art. 3 GG. Es handelt sich – wie ausgeführt – bereits nicht um
vergleichbare Sachverhalte. Jedenfalls liegt aufgrund der schutzwürdigen
urheberrechtlichen Interessen ein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Behandlung vor.
Da bereits keine Rechtsverletzung festgestellt werden kann, kommt es auf die
Frage der Rechtswidrigkeit und des wtrp Verschuldens nicht mehr an. Der
Rechtswidrigkeit würde im Übrigen wohl entgegenstehen, dass die regelmäßig
von den Gerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Erlass einer
einstweiligen Verfügung geforderte Abmahnung im Rahmen eines staatlichen
gesetzlich geregelten Verfahrens erfolgte (vgl. auch BGH NJW 1985, 1959, 1960).
3. Für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB oder § 826
BGB fehlt es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.11.2008 enthält keinen
entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag und hat keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, §§ 296 a, 156 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert,
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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