22.11.2007 - LG Darmstadt, Az: 9 O 257/07
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22.11.2007 - LG Darmstadt, Az: 9 O 257/07 - Zur Rechtswidrigkeit von Abofallen im Internet
Leitsätze und Landeswappen
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9 O 257/07
22.11.2007
Landgericht Darmstadt
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch den Richter Onneken als
Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf der Internetseite
www.p2p-heute.com mit dem Hinweis
„Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu
einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer
Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus."
für die Nutzung des Online-Angebotes zu werben, ohne in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits das Absenden des
Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements
gerichtete Willenerklärung darstellt und nicht zu erklären, wie der Nutzer die
Veränderung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement verhindern kann.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17 000,00 vorläufig
vollstreckbar.
Der Streitwert wird für den ursprünglichen Klageantrag zu 1) auf € 15 000,00
und auf den zurückgenommenen Klageantrag zu 3) auf € 1 000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherzentrale, zu deren
Satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verstöße u.a. gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum
01.01.2001 in die Liste qualifizierter unternehmen gem. § 4 UKIG aufgenommen.
Die Beklagten sind Gesellschafter der … GbR. Sie betreiben die Internetseite
www.p2p-heute.com. mit der Nutzern eine Dienstleistung „AHes zum Thema
Filesharing" angeboten wird. Verbraucher, die diese Dienstleistung in
Anspruch nehmen wollen, müssen das hierfür vorgesehene Anmeldeformular mit
persönlichen Daten ausfüllen, mit dem Setzen eines Häkchens bestätigen, dass
die AGB, die Datenschutzerklärung sowie das Widerrufsrecht akzeptiert werden
und anschließend den Button „anmelden" anklicken. Unmittelbar rechts
neben der Eingabemaske befindet sich folgender Hinweis:
„Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu
einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer
Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus."
Wegen des genauen Aussehens der Streitgegenständlichen Website wird auf die
Anlage K3 (Bl. 12 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten gegen das Irreführungsverbot
des § 5 UWG verstoßen, wenn sie mit dem Begriff Testzeit werben, tatsächlich
aber bereits von einem Abschluss eines Zwei-Jahres-Abonnements ausgehen, wenn
der Nutzer nicht bis spätestens 24.00 Uhr des Anmeldetages den Rücktritt
erklärt, § 3 Ziff. 5 der AGB.
Die Klägerin hat ursprünglich einen weiteren Klageantrag Ziff. 2 gestellt, der
abgetrennt und mangels Zuständigkeit an das Landgericht Frankfurt am Main
verwiesen wurde. Den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 3, mit dem sie die
Unterlassung der Beklagten begehrte, sich bei der Abwicklung bereits
geschlossener Verträge auf die angegriffenen Klauseln zu berufen hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2007 (Bl. 47 d.A.) zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur
Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs.
1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG zu
1. Die Klägerin ist gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKIG aktivlegitimiert.
2. Die angegriffene Website der Beklagten ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1
und Abs. 2 S. 2 UWG.
a) Der durchschnittliche Verbraucher versteht die von den Beklagten benutzte
Formulierung dahingehend, dass sich die Testzeit zwar nach Ablauf des
Anmeldetages in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, dies aber nicht
automatisch geschieht. Denn nach durchschnittlichem Verständnis rechnet man bei
einer Testzeit nicht damit, dass diese sich automatisch in ein kostenpflichtiges
Abonnement umwandelt. Die von den Beklagten verwandte Formulierung ist nicht
ausreichend, um den Nutzer hierauf ausdrücklich hinzuweisen, da auch nach
dieser nach durchschnittlichem Verständnis durchaus davon ausgegangen werden
kann, dass das kostenpflichtige Abonnement nur dann entsteht, wenn das Angebot
der Beklagten nach Ablauf des Testtages weiter genutzt wird. Die Beklagten
müssten also ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die Testzeit automatisch
in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, wenn nicht vor Ablauf des
Testtages der Rücktritt erklärt wird. Auch wie dieser Rücktritt zu erfolgen
hat, müsste mitgeteilt werden.
b) An der Irreführung ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Voraussetzungen dafür, dass sich die Testzeit nicht in ein Abonnement
umwandelt, in den AGB aufgeführt sind. Denn der durchschnittliche Nutzer liest
beim surfen im Internet nicht die Vielzahl der im dabei vorgehaltenen AGB Satz
für Satz, insbesondere wenn es sich um eine kostenlose Testzeit handeln soll.
c) Auch die Tatsache, dass die Nutzer auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werden
ändert nichts an der Irreführung, da ein Nutzer, der nicht davon ausgeht,
einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben, auch nicht von einem
Rücktrittsrecht Gebrauch macht, weil es für ihn gar nichts gibt, von dem er
zurücktreten könnte.
d) Mit dem fehlenden Hinweis auf die automatische Umwandlung der Testzeit in ein
kostenpflichtiges Abonnement, falls nicht vorher der Rücktritt erklärt wird,
wird damit eine Tatsache verschwiegen, die gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG
Bedeutung für den Vertragsschluss hat. Denn nicht jeder Nutzer möchte, wenn er
nur einen Vertrag für eine kostenlose Testzeit abschließt, gleichzeitig ohne
eine weitere Handlung seinerseits einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen,
da immer die Gefahr besteht, dass man den vor Ablauf des Tages notwendigen
Rücktritt vergisst und man dann zur Zahlung von € 168,00 verpflichtet wäre,
obwohl man eigentlich nur die kostenlose Testzeit nutzen wollte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
4. Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich
bei dem zurückgenommenen Abtrag zu 3) um einen reinen Annexantrag, insbesondere
auch zu dem abgetrennten Antrag zu 2) handelt, so dass hier ein Streitwert von
€ 1 000,00 als angemessen erscheint.
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