22.06.2008 - OLG Nürnberg, Az: 33 W 1128/08
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22.06.2008 - OLG Nürnberg, Az: 33 W 1128/08 - Zur Frage der Haftung von Suchmaschinen bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
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OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
BESCHLUSS
33 W 1128/08
22. Juni 2008
In dem Rechtsstreit
L
- Antragssteller und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
G
M
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
wegen Prozesskostenhilfe
hier: PKH-Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 3. Zivilsenat – durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ..., Richterin am
Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... am 22.06.2008
folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Mai 2008 – AZ 11 O 51/08 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragssteller wurde 1992 wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu
lebenslanger Haft verurteilt, welche er ab 1992 verbüßte. Im Januar 2008 ist
er auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Durch mehrere
oberlandesgerichtliche Urteile ist auf Antrag des Antragsstellers untersagt
worden, bei Berichterstattungen über seine vorzeitige Haftentlassung seinen
vollen Namen zu nennen (z.B. OLG Nürnberg, 3 U 2023/06 und 3 U 1438/07).
Die Antragsgegnerin betreibt die weltweit größte Internetsuchmaschine. Sie
verlinkt so auch eine unter www.m …..com abrufbare Webseite, auf der ein
Beitrag (Anlage K1) veröffentlicht ist, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„Rechtsanwalt A. S. macht mit Mördern dicke Abmahnkohle"
Veröffentlicht 21.09.2007 A…., Mörder, Namensnennung, Zensur
Psst, streng geheim! Meine Kuh hat mir erzählt, dass in Deutschland niemand
wissen darf, dass R…. P und M … verurteilte Mörder sind, die für ihre
Verbrechen im Gefängnis sitzen. Wer die Namen des Mörders trotzdem nennt,
verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mörder und muss sich ihnen unterwerfen.
das zumindest meint Rechtsanwalt A… S… von der F…. Kanzlei S… & S…,
der sich von den Mördern Mandate zur Säuberung von Medien und Internet
organisiert hat, und nun in Serienabmahnungen wegen der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten der Mörder Streitwerte im deutlich fünfstelligen
Euro-Bereich ansetzt und so reichlich Abmahnkosten abzockt.
Dank der schönen Mandate von den Verbrechern, die so spektakuläre Morde
begangen haben, dass darüber auch nach vielen Jahren noch reichlich geredet und
geschrieben wird, ist der Job von Abmahnanwalt A… S… ganz einfach. Er
braucht einfach nur noch die Namen der Mörder in Suchmaschinen einzugeben und
kann dann aus jedem deutschen Treffer anständig Geld machen. Danach muss A… S…
bloß noch den Namen des für die Veröffentlichung Verantwortlichen in eine
Serienbriefformular eingeben, ein paar Felder zum Ort der Veröffentlichung und
Fristen zur Unterwerfung unter den Mörder ausfüllen, einen Ausdruck des
Serienbriefes in die Post geben und schon hat A… S… wieder locker 1.000 €
Abmahnkosten im Sack."
Der weitere Inhalt des Artikels beschäftigt sich kritisch mit der
Rechtsprechung, die dem Antragssteller Prozesskostenhilfe zubilligt und die
jeweiligen Prozessgegner dann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
verurteilt bzw. bereits verurteilt hat. Am Ende heißt es:
„Dank zensurfreundlicher Richter läuft das Geschäft mit Mördern in
Deutschland nach wie vor prima. Hoch lebe die deutsche Tradition!"
Der Antragssteller sowie weitere im Artikel namentlich genannte verurteilte
Personen haben die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Inhalt der Webseite
wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen lassen und
von ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2007 die Entfernung des Artikels
aus der Suchmaschine der Antragsgegnerin gefordert. Zu Begründung ist dort
aufgeführt, dass der Artikel schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht
und das grundgesetzlich geschützte Recht auf Resozialisierung eingreife. Es sei
inzwischen mehrfach entschieden worden, dass über den Antragssteller nicht mehr
öffentlich unter voller Namensnennung berichtet werden dürfe. Der
Antragssteller führt in diesem Zusammenhang gerichtliche Entscheidungen auf,
die er der Antragsgegnerin nach Aufforderung auch übersandt hat.
Die Antragsgegnerin hat nach Übersendung der Urteile dem Antragssteller eine
E-Mail zukommen lassen, welche auszugsweise lautet wie folgt:
„Vielen Dank für die Übersendung der Urteile, die aus Ihrer Sicht eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten in dem vorliegenden Fall
belegen sollen. Aus unserer Sicht ist die Rechtslage jedoch vorliegend alles
andere als eindeutig. Analysiert man die von Ihnen angeführten Urteile, wird
deutlich, dass die Gerichte keinesfalls jede namentliche Erwähnung eines
Straftäters als Persönlichkeitsrechtsverletzung ansehen, sondern dass jeweils
im Einzelfall eine detaillierte Prüfung und Abwägung angestellt wird…"
Im Folgenden setzt sich die Antragsgegnerin noch mit dem
Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Schutz des
Persönlichkeitsrechts andererseits auseinander. Ferner stellt sich die
Antragsgegnerin auf den Standpunkt, dass der Kläger sich an den
Verantwortlichen der Webseite halten könne, dessen Kontaktadresse sei auf der
Webseite auffindbar. Solange diese Webseite vom Verantwortlichen nicht gelöscht
werde, sei ein effektiver Rechtsschutz für den Antragssteller nicht zu
erreichen, da auch andere Suchmaschinen diese Webseite finden könnten.
Der Antragssteller ist der Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung (zuletzt BHZ
158, 236 ff- Internetversteigerung I. -) könne er sich an die Antragsgegnerin
halten. Aufgrund seines Schreibens vom 28.11.200 und der übersandten Urteile
sei diese als Störerin einzuordnen, da sie die vom BGH aufgestellten
Prüfpflichten, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, verletzt habe.
Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag:
Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Berichte über
den Kläger unter Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an W… S… zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen – wie aus Anlage K1
ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt:
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Sie mache sich den Inhalt des Artikels nicht zu Eigen. Vielmehr stelle sie sich
lediglich ihre Suchmaschinentechnologie zur Verfügung, damit ein Internetnutzer
im Internet auf den zig Milliarden Seiten mit ständig wechselndem Inhalt
gezielt suchen könne. Nicht sie, sondern der jeweilige Webseitenbetreiber sie
für die Verbreitung der Inhalte der Webseiten verantwortlich.
Von einer Verletzung einer Prüfpflicht könne nur dann gesprochen werden, wenn
ein gerichtlicher Titel bezogen auf den Inhalt der Webseite eine
Persönlichkeitsverletzung festgestellt habe oder die behauptete
Rechtsgutverletzung eindeutig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn der
beanstandete Beitrag beschäftige sich überhaupt nicht mit dem Antragssteller,
sondern enthalte eine Meinungsäußerung über die Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers und über die Rechtsprechungspraxis
deutscher Gerichte. Damit sei aber keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des
Antragsstellers verbunden.
Das Erstgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 6. Mai 2005 abgelehnt mit folgender
Begründung:
Ein Unterlassungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin
nicht als „Störerin" im Sinne des § 1004 BGB für den
streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite www….com haftet. Zur
rechtlichen Beurteilung von Links und der dadurch vermittelnden Information
seien nach überzeugender Ansicht die allgemeinen Grundsätze der
Verbreiterhaftung entsprechend heranzuziehen (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 10 Rdnr. 249). Ein Suchmaschinenbetreiber
hafte auch ohne ausdrückliche Distanzierung für über Link-Listen vermittelte
Informationen nicht. Die vorgelegten Ausdrucke der Suchergebnisse für die
Begriffe „L … Mörder Blick über die Alpen" bzw. den Namen des
Antragsstellers zeigten, dass aufgrund des Suchprogramms der Antragsgegnerin
schlichtweg die Ergebnisse eines automatisierten, technischen Suchvorgangs
angezeigt werden. Es handle sich auch um eine „neutrale" Ergebnisanzeige
eines Computerprogramms. Die Antragsgegnerin habe den angezeigten Link weder
bewusst gesetzt noch die Ergebnisanzeige in irgendeiner Weise selektiert. Der
durch den Suchvorgang angezeigte Hyperlink auf eine fremde Internetseite zeigte
deutlich, dass es nicht um eine zu Eigen gemachte Behauptung der
Antragsgegnerin, sondern eine fremde Information handle. Es liege deshalb eine
fremde Information vor mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für den Inhalt
auf der verlinkten Internetseite nicht als Verbreiterin im Sinne des § 1004 BGB
analog verantwortlich sei.
Der Antragssteller hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und
diese wie folgt begründet:
Er teilt zunächst die Ansicht des Landgerichts, dass sich die Antragsgegnerin
durch die von ihr vorgenommene Verlinkung der Information als Ergebnis einer
entsprechenden Suchanfrage nicht zu Eigen mache. Denn Sinn einer Suchmaschine
sei es tatsächlich, inhaltsunabhängig Inhalte ohne Auswahl zugänglich zu
machen. Man könne auch keine allgemeine Überwachungspflicht von Suchmaschinen
postulieren, nach denen ein Betreiber von sich aus rechtswidrige Inhalte
herausfinden müsse.
So liege hier der Fall aber gar nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die
Antragsgegnerin auch nach einer Abmahnung an der Verbreitung eines eindeutig
rechtswidrigen Inhaltes festhalte. Durch die wie hier begründete Abmahnung sei
für die Antragsstellerin eine Prüfpflicht entstanden. Die Antragsgegnerin habe
den Fall auch juristisch geprüft, dennoch weigere sie sich, die Verlinkung zu
beseitigen. Sie sei folglich als Störerin bezogen auf die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Antragsgegners zu qualifizieren.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen. Der Nichtabhilfebeschluss lautet auszugsweise wie folgt:
„Auch bei Teledienstanbietern im Sinne des TDG betont der BGH, dass sich
das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer
Abwägung aller betroffenen Interessen richtet (GBH NJW 2008, 758, 762). Dabei
dürften im Hinblick auf die erlaubte Teilnahem am geschäftlichen Verkehr keine
überspannten Anforderungen gestellt werden. Es komme entscheidend darauf an, ob
und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (BGH a.a.O.).
Ein Suchmaschinenbetreiber würde, wenn man eine Prüfungspflicht hinsichtlich
der Inhalte der angezeigten Suchergebnisse annehmen würde, für eine nahezu
unüberschaubare Anzahl von Rechtsverletzungen zumindest auf Unterlassung
haften. Die Suchmaschinenbetreiber müsste, um Rechtsnachteile zu vermeiden,
eine Vielzahl von an sie herangetragenen Unterlassungsaufforderungen prüfen, ob
sie überhaupt berechtigt sind. Eine solche Prüfung wird für einen mit dem
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vertrauten Suchmaschinenbetreiber bzw. ohne
Rechtsprüfung oft nicht möglich sein. Die Suchmaschinenbetreiber könnten
damit kaum ihrer für die Internet-Kommunikation essenziell wichtigen Tätigkeit
nachkommen, da sie damit beschäftigt wären, Inhalte, auf die sie linken, und
von denen sie durch die jeweils Betroffenen oder durch Verbände hingewiesen
werden, prüfen zu lassen (Volkmann, GRUR 2005, 200. 205). Vor diesem
Hintergrund kann einem Suchmaschinenbetreiber nur eine Prüfung auf die
Verletzung von solchen hohen Rechtsgütern zugemutet werden, wie sie etwa im
Strafrecht oder in § 4 JMStV genannt sind. (vgl. Volkmann a.a.O.). Eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Namensnennung eines verurteilten
Straftäters, die insbesondere keinen Straftatbestand erfüllt, ist hierfür
nicht ausreichend. Eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin, ob Namensnennungen
in angezeigten Suchergebnissen rechtmäßig sind oder nicht, ist hier deshalb
nicht zumutbar, zumal es sich dabei oft nicht um eindeutige Rechtsverletzungen,
sondern um schwierige, juristische Abwägungsfragen im Einzelfall handelt, deren
Prüfung die zu stellenden Anforderungen an die Antragsgegnerin überspannen
würde."
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde nun dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Klage ist ohne Aussicht auf Erfolg. Der Unterlassungsanspruch
des Antragsstellers, den er mit seiner beabsichtigten Klage durchsetzen will,
würde voraussetzen, dass durch den oben aufgeführten Beitrag das nach § 823
Abs. 1 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt ist und die
Antragsgegnerin insoweit als Störerin zu qualifizieren und deshalb nach § 1004
BGB analog zur Unterlassung weiterer Störungen in Form einer Verlinkung
verpflichtet wäre.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, o mit dem oben
wiedergegebenen Inhalt der Webseite überhaupt das Persönlichkeitsrecht des
Antragsstellers verletzt wird, da die Antragsgegnerin nicht als Störerin zu
qualifizieren ist.
1. Zu teilen ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein Suchmaschinenbetreiber
vor Abmahnung durch einen Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht,
grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung ist. der
Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Erstgerichts in vollem
Umfang an. Diese werden im Übrigen, wie den Ausführungen des Antragsstellers
im Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen sind, von diesem auch nicht mehr in Frage
gestellt.
2. Nach Zugang der hier streitgegenständlichen Abmahnung ist die Frage der
Störereigenschaft der Antragsgegnerin jedoch differenzierter zu betrachten.
a) Für den Bereicht des Internets hat der Bundesgerichtshof die
Störereigenschaft zwar nicht für einen Suchmaschinenbetreiber, jedoch für
einen Betreiber einer Internetplattform erneut näher konkretisiert.
So heißt es in der Entscheidung vom 30.04.08, AZ: I ZR 72/05
(Internetversteigerung III):
„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten
Rechts beiträgt… Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des
Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist…"
In dem soeben genannten Fall hatte der BGH die Störereigenschaft unter
Berücksichtigung der zitierten Kriterien deshalb bejaht, weil die dortige
Beklagte auf eine klare Rechtsgutverletzung hingewiesen, aber nicht reagiert
hatte. Dies hatte nach der Ansicht des BGH eine Prüfpflicht bezogen auf
diejenige Ware, mit deren Versteigerung eine klar erkennbare Markenverletzung
verbunden gewesen war, ausgelöst. Dieser war die Beklagte nach dem
festgestellten Sachverhalt jedoch überhaupt nicht nachgekommen.
b) Überträgt man den rechtlichen Ausgangspunkt des BGH, nämlich dass die
Störereigenschaft durch die Verletzung einer Prüfpflicht begründet werden
kann, auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Nachdem die Antragsstellerin der weltweit größte Suchmaschinenbetreiber ist,
ist der ihr durchaus zumutbar und auch möglich, jedenfalls behaupteten
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der von ihr verlinkten
Seiten nachzugehen. Wie intensiv diese Prüfung sein muss, hängt davon ab, wie
genau diese Verstöße konkretisiert sind. Es hieße in der Tat, die
Prüfungspflicht der Antragsgegnerin zu überspannen, wenn sie jedem an sie
herangetragenen Vorwurf nachgehen müsste.
c) Klar zu stellen ist auch, dass sich die Prüfpflicht der Antragsgegnerin nur
auf die Überprüfung der durch die Abmahnung konkret beanstandeten Webseite
bezieht. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Erwägungen verbieten eine generelle
Überprüfungspflicht, wie sie sich jedoch aus dem vom Antragssteller
beabsichtigten Klageantrag ergeben. Auch im zitierten Fall „Internetversteigerung
III" ist die Prüfpflicht auf eine konkret als Markenverletzung
beanstandete Ware beschränkt worden.
d) Diese Anforderungen des Senats zum Einsetzen einer Prüfpflicht jedenfalls in
Bezug auf die mit einer sachlichen Begründung untermauerten Behauptung der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts und unter Berücksichtigung der
personellen und finanziellen Mittel der Antragsgegnerin werden offensichtlich
auch von der Antragsgegnerin akzeptiert, da sie tatsächlich in eine ernsthafte
Prüfung des Sachverhalts eingetreten ist. In der E-Mail der Antragsgegnerin vom
29.11.2007 heißt es:
„Um prüfen zu können, ob die Nennung des namens Ihrer Mandanten auf der
benannten Website eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, bitten wir Sie, uns
die von Ihnen zitierten Entscheidungen zuzusenden. Sollte sich daraus ergeben,
dass die aktuelle Berichterstattung unter vollständiger Namensnennung die
Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten verletzt, sind wir selbstverständlich
bereit, Suchergebnisse, die offensichtlich auf entsprechende Rechtsverstöße
verweisen, zu entfernen."
Wie die oben teilweise wörtlich wiedergegebene E-Mail der Antragsgegnerin
vom 19. Dezember 2007 zeigt, hat die Antragsgegnerin die vom Antragssteller
genannten Urteile auch tatsächlich ausgewertet. Dass die Antragsgegnerin
dennoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragsstellers
verneinte, ist nicht als Verstoß gegen ihre Prüfpflicht zu werten. Sie durfte
sich vielmehr, wie auch in ihrer E-Mail geschehen, auf den Standpunkt stellen,
dass es an einer klaren Rechtsgutsverletzung fehle, da sich der beanstandete
Betrag primär mit der Rechtsprechungspraxis der Gerichte zur vollen
Namensnennung verurteilter Straftäter und den daraus gewonnenen Möglichkeiten
für zahlreiche Klageverfahren beschäftigt.
Auch im Prozesskostenhilfeverfahren hat die Antragsgegnerin durchaus
erwägenswerte, gegen eine Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers
sprechende Gründe vorgetragen, mit denen sich der Antragssteller nicht
auseinandergesetzt hat. Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall im Gegensatz zu
dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt keineswegs klar und eindeutig. Die vom
Antragssteller zitierten gerichtlichen Entscheidungen sind auf den vorliegenden
Fall nur sehr eingeschränkt übertragbar, da sie Zeitungsartikel betreffen, die
sich ausschließlich mit dem Antragssteller und seiner Tat beschäftigen.
Die Antragsstellerin ist ihrer Prüfpflicht in vollem Umfang nachgekommen und
scheidet damit als Störerin der behaupteten Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers aus.
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Klageantrag zu weit
gefasst ist, er hätte sich vielmehr – wie oben unter 2c dargelegt – auf ein
Verbot der Verlinkung der konkret beanstandeten Seite beschränken müssen.
4. Mit dieser Entscheidung über die ohnehin sehr differenziert zu betrachtende
Prüfungspflicht ist auch keine unzumutbare Belastung des Antragsstellers
verbunden. Denn zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der
Rechtsschutz des Antragsstellers wesentlich intensiver ist, wenn er gegen den
Webseitenbetreiber selbst vorgeht. Denn solange diese Webseite im Netz bleibt,
kann sie auch mithilfe anderer, durchaus potenter Suchmaschinenbetreiber
aufgefunden werden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die Antragsgegnerin
unwidersprochen vorgetragen.
Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt.
(Unterschriften)
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