22.04.2008 - AG Hamburg, Az: 4 C 134/08
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22.04.2008 - AG Hamburg, Az: 4 C 134/08 - Zur Frage unzulässiger Videoüberwachung im Kaufhaus
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AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 C 134/08
22. April 2008
In dem Rechtsstreit
...- Antragsteller -gegen
...- Antragsgegnerin -erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 4, durch den
Richter am Amtsgericht ... aufgrund der am 8.4.08 geschlossenen mündlichen
Verhandlung für Recht:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00€, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft untersagt, die Kundenbereiche in
ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet
sind, mit Videokameras zu überwachen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die durch
Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Kosten trägt der
Verfügungskläger.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im
Folgenden: Kläger) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren von der
Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), die Videoüberwachung der
Kundenbereiche in ihren Kaffeehaus-Filialen zu unterlassen, hilfsweise ein
Hinweisschild in den videoüberwachten Filialen anzubringen.
Die Beklagte betreibt eine Kaffeehaus-Kette mit mehreren Filialen in Hamburg. In
den Filialen befinden sich jeweils ein Kassen- und Warentresen, an dem die
Kunden ihren Kaffee bestellen, bezahlen und ausgehändigt erhalten, sowie ein
Kundenbereich, welcher durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet ist, wo
die Kunden die verkauften Waren verzehren können. Außerdem gibt es in einigen
Filialen Bereiche mit Warenregalen, in denen Produkte der Beklagten angeboten
werden, die der Kunde ebenfalls an dem Kassentresen bezahlt. In den
Kaffeehäusern befinden wtrp sich Videokameras, welche der Überwachung der
Bereiche des Kassen- und Warentresens sowie der Warenregale dienen, und von
denen einige in der Vergangenheit auch dazu eingesetzt wurden, die
Kundenbereiche zu beobachten.
Der Kläger behauptet, drei- bis viermal im Monat eine der Hamburger
Kaffeehausfilialen der Beklagten zu besuchen und dies auch in Zukunft zu
beabsichtigen. Er meint, die Beklagte verstoße durch unberechtigtes Filmen der
Kunden gegen § 6 b Abs. 1 BDSG und verletze ihn in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Aufgrund
des Eingriffs stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 S. 2, 1004
Abs. 1 BGB zu.
Nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Antrag teilweise zurückgenommen hat,
beantragt er,
der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00€ ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die
Kundenbereiche in ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und
Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, mit Videokameras zu überwachen,
hilfsweise anzuordnen, die Beklagte habe bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00€ ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfall bis zu
zwei Jahren, im Eingangsbereich ihrer jeweiligen Filialen ein Hinweisschild auf
die Videoüberwachung anzubringen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, die Videoüberwachung sei zur Beweissicherung und Prävention von
regelmäßig in den Filialen vorkommenden Ladendiebstählen und anderen
Straftaten erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene Güter- und
Interessenabwägung führe dazu, dass diese Interessen der Antragsgegnerin an
einer Videoüberwachung ihrer Geschäftsräume gegenüber einem Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Antragstellers überwiegen. Eine Wiederholungsgefahr
für eine Überwachung des Kundenbereichs sei nicht gegeben, da die
Antragsgegnerin entschieden habe, hierauf in Zukunft freiwillig zu verzichten.
Ferner behauptet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bereits längere
Zeit Kenntnis von der Videoüberwachung gehabt hätte, ohne sich zu beschweren.
Sie meint, die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung sei
daher nicht gegeben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Hauptantrag ist zulässig und begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass sie die Videoüberwachung der Kundenbereiche in ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, unterlässt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 b Abs. 1 BDSG. Nach § 6 b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen (vgl. AG Berlin Mitte 16 C 427/02 vom 18.12.2003).
Die Videoüberwachung ist zur
Wahrnehmung ihres Hausrechts sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für
konkret festgelegte Zwecke erforderlich im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 2 und 3
BDSG. Die Beklagte verfügt unstreitig über das Hausrecht in ihren
Kaffeehausfilialen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft
gemacht, dass die Videoüberwachung der Beweissicherung und Prävention zur
Verfolgung von Ladendiebstählen durch Kunden bzw. Diebstählen oder
Unterschlagungen durch Mitarbeiter dient. Sie hat dadurch die laut § 6 b Abs. 1
Nr. 3 BDSG erforderliche Festlegung der Überwachungszwecke nachgeholt. Dies
erscheint dem erkennenden Gericht jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung
eines Unterlassungsanspruches im Verfügungsverfahren ausreichend. Die
Videoüberwachung ist zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich im Sinne
des § 6 b Abs. 1 BDSG. Es ist kein zumutbares milderes Mittel erkennbar, mit
dem die Beklagte die verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreichen könnte. Der
Einsatz von Wachpersonal ist ihr schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Zudem
erscheint im Hinblick auf die bezweckte Strafverfolgung zweifelhaft, ob die
Aussage eines Wachmannes als Augenzeuge genauso effektiv ist wie eine
Videoaufzeichnung. Im Gegensatz zum menschlichen Auge kann sich die Kamera bei
der Identifizierung des Täters nämlich nicht irren.
Die berechtigten Interessen der Beklagten werden jedoch durch die Interessen des
Klägers überwogen. Die nach § 6 b Abs. 1 BDSG gebotene Güterabwägung
zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter Würdigung aller
rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten
Positionen durchgeführt werden (so schon vor Einführung des § 6 b BDSG: BGH,
NJW 1995, 1957). Der Kläger kann sich vorliegend auf sein Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
berufen, während für die Beklagte die Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit
sowie das Eigentumsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb gemäß Art. 12 und 14 GG streiten. Die betroffenen Grundrechte
sind im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu
bringen. Im vorliegenden Fall ist dabei zwischen der Videoüberwachung der
Bereiche des Waren- und Kassentresens und der Warenregale sowie der Beobachtung
des Kundenbereichs der Kaffeehausfilialen, der durch Tische und
Sitzgelegenheiten ausgestattet ist, zu differenzieren. Bezüglich der
Videoüberwachung des Kundenbereichs der Kaffeehausfilialen fällt die Abwägung
zu Gunsten des Klägers aus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verbürgt das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei und
ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum
Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Ob dieses Recht bei einer
Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum überwiegt, ist
einzelfallsabhängig und situationsbezogen zu beurteilen (Bizer in: Simitis,
BDSG-Kommentar, 5. Auflage, § 6 b Rn. 60). Regelmäßig ist die
Schutzbedürftigkeit in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich
Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren,
besonders hoch einzustufen (Bizer in: Simitis} BDSG-Kommentar, 5. Auflage, § 6
b Rn. 60). Dies trifft auf die für Kunden eingerichteten Sitzbereiche, durch
die ein längerer Aufenthalt in den Kaffeehausfilialen ermöglicht werden soll,
im besonderen Maße zu. Anders als in den Bereichen des Tresens oder der Regale,
an denen sich die Kunden in der Regel nur kurzfristig zur Besorgung der
gewünschten Produkte aufhalten, werden die Persönlichkeitsrechte der sich in
den Sitzbereichen länger aufhaltenden Kunden durch eine ständige
Videoüberwachung erheblich beeinträchtigt. Diese Rechtsverletzungen wiegen
schwerer als die Interessen der Beklagten an einer effektiven Strafverfolgung in
ihren Filialen. Ferner bleibt zu beachten, dass der Waren- und
Geldzahlungsverkehr sich in den Kaffeehausfilialen auf die Bereiche der
Warenregale sowie insbesondere des Waren- und Kassentresens beschränkt. Dort
ist die Gefahr von Diebstählen oder Unterschlagungen durch Kunden oder
Mitarbeiter besonders hoch. Hingegen bestehen in den Kundenbereichen keine
besonderen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Begehung von Straftaten. Insofern
kommt in diesen Bereichen dem Interesse der Beklagten an einer effektiven
Strafverfolgung auch eine geringere Bedeutung zu. Während also in den Tresen-
und Regalbereichen eine Videoüberwachung durchaus gerechtfertigt erscheint, ist
die Beobachtung der Kundenbereiche unzulässig im Sinne des § 6 b Abs. 1 S. 1.
Die Beklagte hat daher die Kameras so einzustellen bzw. die Kaffeehäuser so
einzurichten, dass die Sitzbereiche nicht von der Videoüberwachung eingefangen
werden.
die Sitzbereiche nicht von der Videoüberwachung eingefangen werden.
Der Kläger ist durch die
Schutzgesetzverletzung in den Hamburger Filialen der Beklagten persönlich
betroffen. Er hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er
drei- bis viermal im Monat die Kaffeehausfilialen der Beklagten in Hamburg
besucht und beabsichtigt, dies auch in Zukunft zu tun.
Eine Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) ist gegeben.
Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet regelmäßig eine
tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 04, 1035 wtrp), an
deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, NJW
99, 356). Die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der
Beklagten, sie habe entschieden, zukünftig auf die Videoüberwachung im
Kundenbereich aller Filialen zu verzichten und veranlasst, dass die Kameras
innerhalb der nächsten zwei Monate demontiert werden, reicht nicht aus, um die
Gefahr einer Wiederholung der Videoüberwachung des Kundenbereichs zu
beseitigen. Denn es liegt allein in ihrer Hand, diese Entscheidung ohne
Einflussnahme des Klägers zu widerrufen und die Veranlassung der
Kamerademontage rückgängig zu machen. Solange durch die in den Filialen
hängenden Videokameras eine Überwachung des Kundenbereichs ermöglicht wird,
besteht also auch Wiederholungsgefahr.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO (analog). Die Sache ist
dringlich, solange die Möglichkeit einer Videoüberwachung bestehen bleibt und
der Kläger zu befürchten hat, in den Kundenbereichen der Hamburger
Kaffeehausfilialen rechtswidriger Weise beobachtet zu werden. Ein Fall, in dem
die Dringlichkeit der Sache widerlegt ist, weil der Kläger durch sein Verhalten
selbst zu erkennen gegeben hat, dass es "ihm nicht eilig ist" (vgl.
OLG Hamburg, GRUR-WTRP 2002, 277), liegt nicht vor. Der Kläger hat durch
eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, die Videoüberwachungskameras in
den Filialen der Antragsgegnerin erstmals am 29. Januar 2008 bewusst
wahrgenommen und daraufhin umgehend seinen Rechtsanwalt mit der rechtlichen
Unterbindung beauftragt zu haben. Auch die Länge des Zeitraums zwischen der
ersten Abmahnung am 4. Februar 2008 und der Einreichung des Antrags auf
einstweilige Verfügung am 3. März 2008 lässt nicht auf eine fehlende
Dringlichkeit für den Antragsteller schließen, zumal die Beklagte erst am 3.
März 2008 auf die Abmahnung reagiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
(Unterschrift)
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