22.01.2009 - BGH, Az: I ZR 30/07
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22.01.2009 - BGH, Az: I ZR 30/07 - Fremdes Unternehmenskennzeichen als AdWord ("Beta Layout")
Leitsätze und Landeswappen
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Amtlicher Leitsatz: Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen
übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes
Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen
dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei
Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden
Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der
Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des
Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht
verwendet wird.
Bundesgerichtshof
I ZR 30/07
22.01.2009
Vorinstanz(en): OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06; LG
Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006, Az. 34 O 179/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Oktober 2008 (...) für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte führt die Firma "Beta Layout GmbH". Ebenso wie die
Klägerin stellt sie Leiterplatten her und vertreibt diese über das Internet.
Die Klägerin meldete den Begriff "Beta Layout" bei der
Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr
Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch
einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der
Trefferliste unter der Rubrik "Anzeigen" eine Werbeanzeige der
Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das
Zeichen "Beta Layout" nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das
Warenangebot der Klägerin für "PCB-Leiterplatten-PWB" war ein
elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse
www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von "Beta Layout"
erscheinende Internetseite sah wie folgt aus:
(Abbildung)
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2005 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen
der Verwendung des mit dem Bestandteil ihrer geschäftlichen Bezeichnung
identischen Zeichens "Beta Layout" wegen Kennzeichenverletzung ab.
Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben und in erster
Instanz zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem die Klägerin
der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Beta
Layout" und/oder hiermit verwechslungsfähige ähnliche Schreibweisen wie
"Beta-Layout" oder "Betalayout" als Suchbegriff zu
verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der
Klägerin für die Herstellung von Leiterplatten verweist,
b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte … in Höhe von 699,90 € zu
erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WRP 2007,
440).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stünden ein
Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG,
dessen sie sich berühmt habe, sowie ein Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten nicht zu, weil die Klägerin durch Verwendung der Wortfolge
"Beta Layout" im Rahmen der AdWord-Werbung das Unternehmenskennzeichen
der Beklagten nicht verletzt habe. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht
gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlauter. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob in der Vorgabe eines bestimmten Begriffs gegenüber
Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige bereits ein kennzeichenmäßiger
Gebrauch der gewählten Bezeichnung zu sehen sei. Denn im Streitfall werde eine
Verwechslungsgefahr dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare
Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin
der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes
Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Durch die Eingabe des
Begriffs bei der AdWord-Werbung werde lediglich in einer optisch deutlich von
der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen"
auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, also anders als bei der Verwendung
eines Zeichens als Metatag nicht als Suchergebnis in der Trefferliste. Bereits
durch den Hinweis "Anzeigen" werde auch dem unerfahrenen
Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik
aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der
Internetsuchmaschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich von der Liste
der Suchergebnisse abgegrenzt. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer,
der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens suche und zu diesem
Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann auf die als
elektronischer Verweis (Link) ausgewiesene Internetadresse achten, wenn das
Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der
Rubrik "Anzeigen" erscheine.
Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich wie im Streitfall ein mit einem
anderen Zeichen als dem gesuchten Begriff gekennzeichneter Link bereitgestellt
werde und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei, nehme der
Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen
Kennzeichen als Suchwort eingegeben worden sei. Das von der Beklagten vorgelegte
Ergebnis ihrer Internetrecherche zu "Beta Layout" zeige, dass unter
der Überschrift "Anzeigen" nicht nur die Klägerin erscheine, sondern
an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der
Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf eingerichtet, zwischen den Treffern
in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert
würden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die sich die
Suchmaschine finanziere. Kein Internetnutzer werde daher die Werbung der
Klägerin als Suchergebnis zu "Beta Layout" missverstehen und mit dem
Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis
auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthalte, sondern auf ihre
eigene Internetseite verweise, werde der Internetnutzer sie als von dem
eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. Es sei auch
nicht anzunehmen, dass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten
angeführten "Markenrichtlinien" der Internetsuchmaschine Google davon
ausgehe, zwischen den durch "AdWord-Anzeigen" werbenden und den in der
Trefferliste aufgeführten Unternehmen bestehe eine Verbindung.
Da es fernliege, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der
AdWord-Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er
Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen
Unternehmenskennzeichen verbinde, auf das Angebot des werbenden anderen
Anbieters übertrage, sei das Verhalten der Klägerin auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs gemäß §§ 3,
4 Nr. 10 UWG unlauter.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne
Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten
gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs
"Beta Layout" als Schlüsselwort (Keyword) zum Zwecke der
AdWord-Werbung bei Google gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
zusteht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutz des
Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG eine
kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl.
BGHZ 168, 28 Tz. 15 - Impuls, m.w.N.). Es hat dazu unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Senats zur Verwendung von Metatags mit Recht ausgeführt,
dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits deshalb verneint werden
kann, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbegriff für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 168, 28 Tz.
17 - Impuls). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die
technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen der AdWord-Werbung insofern
mit dem Einsatz eines Metatags vergleichbar ist, als sowohl mit dem Metatag als
auch mit dem Schlüsselwort das durch Eingabe des Suchworts durch den
Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beeinflusst wird. Beide
Verfahren unterscheiden sich jedoch in dem Ergebnis, das durch den Einsatz des
jeweiligen Suchworts erzielt wird. Die Verwendung eines Metatags führt dazu,
dass in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) auch auf das Angebot des
Unternehmens hingewiesen wird, das den Metatag gesetzt hat. Dagegen erscheint
beim Einsatz eines Schlüsselworts bei der im Streitfall zu beurteilenden
Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens, das das betreffende
Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der Trefferliste stehenden
Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen".
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass wegen dieses Unterschiedes im
Erscheinungsbild der mit Hilfe des Schlüsselworts aufgerufenen Internetseite
gegenüber der mit einem Metatag bewirkten Werbung eine Kennzeichenverletzung
i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr
zu verneinen ist. Dagegen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Es kann daher auch im Revisionsverfahren offenbleiben, ob bereits in der Vorgabe
des Begriffs "Beta Layout" als Schlüsselwort zum Zwecke der
AdWord-Werbung unter den Umständen des vorliegenden Falles eine
kennzeichenmäßige Benutzung der damit in ihren kennzeichnungskräftigen
Bestandteilen übereinstimmenden geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu
sehen ist.
aa) Beim Einsatz von Metatags
hat der Senat eine Verwechslungsgefahr darin gesehen, dass Internetnutzer, die
das mit dem als Metatag verwendeten Begriff übereinstimmende
Unternehmenskennzeichen des Dritten kennen und als Suchwort eingeben, um sich
über dessen Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des
Unternehmens hingewiesen werden, das den Begriff als Metatag verwendet (BGHZ
168, 28 Tz. 19 - Impuls). Dem Internetnutzer ist zwar bekannt, dass sich nicht
alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen. Weist aber ein Treffer auf
die Internetseite eines Unternehmens hin, auf der dieses die gleichen Leistungen
anbietet wie das Unternehmen, dessen geschäftliche Bezeichnung der Nutzer als
Suchwort eingegeben hat, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer aufgrund
der Kurzhinweise die Angebote verwechselt (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls).
bb) Demgegenüber ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts darauf eingerichtet, zwischen den Treffern
in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine
aufgelistet werden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die sich
die Suchmaschine finanziert. Bereits der Hinweis "Anzeigen" mache auch
dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich, dass es sich bei den in dieser Rubrik
aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der
Internetsuchmaschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von
der Liste der Suchergebnisse. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen
vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten
gekennzeichneter elektronischer Verweis (Link) bereitgestellt werde und das
Suchwort in der Anzeige selbst nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer
nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als
Suchwort eingegeben worden sei.
cc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die
Ausführungen der Revision erschöpfen sich weitgehend darin, die Beurteilung
des Berufungsgerichts durch ihre abweichende Auffassung zu ersetzen, ohne
aufzuzeigen, dass die tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses
auf Rechtsfehlern beruht.
(1) Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Internetseiten, die beim
Aufruf bestimmter Suchwörter erscheinen, belegen nicht deren Behauptung, der
Internetnutzer erwarte im Anzeigenbereich neben der Trefferliste gerade Werbung
des Inhabers des Kennzeichens selbst, das er gezielt als Suchwort eingegeben
habe, oder eines vom Kennzeicheninhaber autorisierten Händlers oder Anbieters,
der in den Vertrieb der Produkte eingebunden sei. Das Ergebnis der
Internetrecherche zu "Beta Layout" zeigt - worauf das Berufungsgericht
zu Recht hingewiesen hat - nicht nur die Anzeige der Klägerin, sondern an
zweiter und dritter Stelle nach dem Eintrag der Klägerin die Anzeigen weiterer
Anbieter. Es ist aus dem jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar - und von der
Beklagten auch nicht dargelegt worden -, dass es sich bei diesen Anbietern um
Unternehmen handelt, die mit der Beklagten wirtschaftlich in Verbindung stehen.
Die Werbung dieser Unternehmen spricht nicht einmal dafür, dass sie sich
überhaupt im Produktbereich der Parteien betätigen. Die hervorgehobene
Zwischenüberschrift "Layout" sowie die Verwendung des Begriffs "Templates"
(englisch für Schablonen) in der unteren Anzeige legen eher die Tätigkeit in
einer anderen Branche nahe. Bei den als Anlage B 7 vorgelegten Suchergebnissen
für das Suchwort "leitz" wird in der Rubrik "Anzeigen" der
Begriff "Leitz" in der Überschrift der darunter aufgeführten
Anzeigen wiederholt. Ferner ist er zusätzlich in einigen der dort aufgeführten
Anzeigen enthalten. Dadurch unterscheidet sich diese Internetseite von der im
Streitfall zu beurteilenden Fallgestaltung, bei der - worauf das
Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat - in dem für Anzeigen vorgesehenen
Bereich, insbesondere auch in den Anzeigen selbst, das betreffende Suchwort
(hier: Beta Layout) gerade nicht erscheint.
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeige der Klägerin weise deutlich
auf sie als werbendes Unternehmen hin und enthalte keinen Hinweis auf eine
geschäftliche Verbindung zur Beklagten, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler
erkennen. Ob die Anzeige die Klägerin darüber hinaus diese als Anbieterin der
von ihr hergestellten Waren erkennen lässt, wie das Berufungsgericht weiter
angenommen hat, oder ob die angesprochenen Verkehrsteilnehmer in der Anzeige
auch die Werbung eines Händlers sehen können, der im Rahmen seines Angebots
Leiterplatten unterschiedlicher Hersteller, unter anderem auch der Beklagten,
vertreibt, wie die Revision anführt, ist demgegenüber ohne Belang. Es kommt
nicht darauf an, ob die Anzeige der Klägerin als Hersteller- oder als
Händlerwerbung aufgefasst wird, sondern darauf, dass sie, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, vom Verkehr als eine von dem
eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung der Klägerin ohne
Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten verstanden wird.
2. Soweit das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch der Beklagten verneint hat, sind die dagegen gerichteten
Rügen der Revision gleichfalls unbegründet.
a) Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9
lit. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung fehlt es schon an der
Voraussetzung, dass die Klägerin Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten sind.
b) Eine unlautere Behinderung der Beklagten i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch
Rufausbeutung (vgl. zu dieser Fallgruppe Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.82 m.w.N.) hat das Berufungsgericht mit der
Begründung verneint, es liege, wie im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung
ausgeführt, bei der vorliegenden Fallgestaltung fern, dass der Internetnutzer
eine Verbindung zwischen der Werbung der Klägerin und dem eingegebenen Suchwort
in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als
Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbinde, auf das Angebot der
Klägerin übertrage. Eine solche Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen
(Imagetransfer) ist jedoch für die Annahme einer Rufausbeutung entgegen der
Auffassung der Revision erforderlich. Diese setzt eine erkennbare Bezugnahme auf
denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden soll, oder auf dessen Produkt voraus
(vgl. BGHZ 161, 204, 214 - Klemmbausteine III, m.w.N.).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine unlautere Behinderung
(§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs
verneint. Der Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines
Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen
sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des
Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz;
BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 -
Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur
wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände
hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf
Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise
eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl.
BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene
Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor,
wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen
Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder
Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH,
Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 -
Änderung der Voreinstellung, m.w.N.). In dem Umstand, dass bei der Eingabe
eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines
Mitbewerbers erscheint, liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen
hat, noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden.
3. Da der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die
Klägerin nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten.
4. Eine Vorlage gem. Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist nicht geboten, weil die Markenrechtsrichtlinie auf den Schutz
von Unternehmenskennzeichen keine Anwendung findet und sich auch sonst keine
entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht
stellen. Auf die Frage, ob die Verwendung eines Begriffs als Schlüsselwort im
Rahmen der AdWord-Werbung als kennzeichenmäßige Benutzung anzusehen ist, kommt
es im Streitfall nicht an. Vielmehr steht hier allein die tatrichterliche
Feststellung des Verkehrsverständnisses bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zur Überprüfung.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
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