22.01.2009 - BGH, Az: I ZR 139/07
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22.01.2009 - BGH, Az: I ZR 139/07 - Ein beschreibender Begriff, der Teil eines Markennamens ist, ist grundsätzlich als Keyword nutzbar (pcb)
Leitsätze und Landeswappen
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- Amtlicher Leitsatz:
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen
Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften
von Waren verstanden wird (hier: "pcb" als Abkürzung von "printed
circuit board"), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist
eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als
Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: "pcb-pool")
auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter
einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des
Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen
selbst nicht verwendet wird.
Bundesgerichtshof
I ZR 139/07
22.01.2009
Vorinstanz(en): OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007, Az. 2 U 23/07; LG
Stuttgart, Urteil vom 13.03.2007, Az. 41 O 189/06 KfH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Oktober 2008 (...) für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2007 aufgehoben, soweit zum Nachteil
des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von Kosten für eine Abmahnung
wegen Kennzeichenverletzung.
Die Klägerin stellt Leiterplatten her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin
der für die Dienstleistungen "Technische Bearbeitung und Aktualisierung
von Layoutprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der
Leiterplattenherstellung" eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162
"PCB-POOL". Außerdem war für sie die Wortmarke Nr. 300 36 920
"PCB POOL" für die Dienstleistungen "Technische Bearbeitung und
Aktualisierung von Computerprogrammen zur Optimierung technischer
Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und
Konvertierung von kundenspezifischen Daten; technische und mechanische
Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten" eingetragen. Das
Deutsche Patent- und Markenamt ordnete mit Beschluss vom 16. Juni 2004 die
Löschung der Eintragung der Marke Nr. 300 36 920 an. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006
zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Eintragung der
Marke ist inzwischen im Register gelöscht.
Die Parteien bieten insbesondere über das Internet bundesweit Leiterplatten an.
Im August 2006 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs
"pcb-pool" bei Google neben Hinweisen auf die Klägerin auch eine
Werbung für das Internetangebot des Beklagten erschien, und zwar nicht als
Suchergebnis in der Trefferliste, sondern rechts neben dieser Liste unter der
Rubrik "Anzeigen". In der Werbung des Beklagten war das Wort "pcb-pool"
nicht enthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2006 mahnte die Klägerin
den Beklagten wegen Markenverletzung ab. In dem Schreiben heißt es:
… Unsere Mandantschaft wurde jüngst darauf aufmerksam, dass Sie das
Kennzeichen "PCB POOL" als Google-adword verwenden, obwohl unsere
Mandantin Inhaberin der deutschen Marke 30036920 "PCB-POOL" ist. Es
wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt, dass die Verwendung eines fremden
Markenzeichens als Google-adword eine Markenverletzung im Sinne des § 14
MarkenG darstellt. Zu Ihrer Information liegt beispielhaft die Kopie eines
aktuellen Urteils des Landgerichts München I bei, in dem ausdrücklich
festgestellt wird, dass die Verwendung von "PCB-POOL" als
Google-adword eine Kennzeichenbenutzung darstellt… Wir haben Sie daher
aufzufordern, die markenwidrige Verwendung von "PCB-POOL" in jeder
Schreibweise, insbesondere also auch "PCB-POOL" unverzüglich zu
unterlassen …
Gleichzeitig forderte sie den Beklagten zur Zahlung von Rechts- und
Patentanwaltskosten in Höhe von 2.759,60 € auf. Der Beklagte gab lediglich
die geforderte Unterwerfungserklärung ab.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von 2.759,60 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Stuttgart WRP
2007, 649).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit dem
Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von
2.759,60 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, §
670 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 14 Abs. 6, §
15 Abs. 5 MarkenG zu.
Der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der
Verwendung der Wortmarke und des Unternehmenskennzeichens "PCB-POOL"
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
zugestanden. Der Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens "pcb-pool"
als Schlüsselwort (Keyword) im Rahmen der Google-AdWord-Funktion die Marke Nr.
395 111 62 "PCB-POOL" und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin
verletzt. Es liege eine kennzeichenmäßige Verwendung dieser Zeichen durch den
Beklagten vor. Dem Klageanspruch stehe nicht entgegen, dass in der Abmahnung
statt der Registernummer der noch eingetragenen Marke die der gelöschten Marke
angegeben worden sei. Entscheidend sei, dass der Beklagte durch die Verwendung
des in der Abmahnung korrekt bezeichneten Zeichens objektiv die
Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb ein
Unterlassungsanspruch zugestanden habe.
II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ein
Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten
besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Abmahnung unbegründet
war.
1. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und
berechtigten Abmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 139/92, GRUR 1995,
167 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Eine Abmahnung ist
begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt; sie ist
berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den
Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. Bornkamm
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.80). Die Abmahnung
vom 30. August 2006 war unbegründet, weil der Klägerin der mit der Abmahnung
geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen
Markenverletzung nicht zustand.
2. Die Klägerin hat die Abmahnung im Schreiben vom 30. August 2006 auf eine
Verletzung "der deutschen Marke 30036920 'PCB-POOL'" gestützt. Die in
der Abmahnung angegebene Registernummer bezieht sich auf die inzwischen
gelöschte Wortmarke "PCB POOL", während die Schreibweise des in der
Abmahnung genannten Markenworts mit Bindestrich der noch im Register
eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 entspricht. Da die Löschung einer Marke
gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung
dieser Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten, besteht bei einer auf
die Verletzung einer gelöschten Marke gestützten Abmahnung ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten auch dann nicht, wenn die Abmahnung vor der
Löschungsanordnung ausgesprochen worden ist. Es genügt nicht, wenn dem
Abmahnenden aus in der Abmahnung nicht genannten und für den Abgemahnten daher
nicht erkennbaren anderen Gründen, etwa wegen Verletzung eines anderen
Schutzrechts, objektiv ein auf Unterlassung desselben Verhaltens gerichteter
Anspruch zustand.
In einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines
markenrechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den
Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen
daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die
Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
zu würdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen lassen, auf welches Schutzrecht
der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, damit der Abgemahnte die
Richtigkeit des Vorwurfs überprüfen kann (vgl. v. Schultz/Schweyer,
Markenrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 276).
Allerdings ist in der Abmahnung vom 30. August 2006 nicht lediglich die
Registernummer der gelöschten Marke, sondern auch die noch eingetragene
Wortmarke "PCB-POOL" genannt worden. Das Berufungsgericht ist
ersichtlich davon ausgegangen, dass jedenfalls insoweit das Zeichen, dessen
Verwendung mit der Abmahnung beanstandet werden sollte, korrekt bezeichnet
worden ist. Für den von der Klägerin nunmehr auch geltend gemachten Schutz aus
einem Unternehmenskennzeichen "PCB-POOL" kann dem allerdings schon
deshalb nicht gefolgt werden, weil für den Beklagten aus der Abmahnung nicht
ersichtlich war, dass die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
auch auf ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen stützen wollte.
Dies war aber schon wegen des gegenüber einer eingetragenen Marke
unterschiedlichen Entstehungstatbestandes des Schutzes eines
Unternehmenskennzeichens erforderlich. Die Frage, ob der Beklagte hinsichtlich
der eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 aufgrund der Nennung des Zeichens
"PCB-POOL" in der Abmahnung Anlass zu der Annahme haben musste, die
Abmahnung werde auch auf einen wegen Verletzung dieser Marke gegründeten
Unterlassungsanspruch gestützt, kann jedoch dahinstehen, weil die
Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht gegeben waren.
3. Ein Anspruch auf
Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "PCB POOL" (in jeder
Schreibweise) wegen Verletzung der Marke Nr. 395 11 162 "PCB-POOL"
stand der Klägerin gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
nicht zu.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die
rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der
Beklagte gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google als Schlüsselwort (Keyword),
bei dessen Eingabe als Suchbegriff in das entsprechende Feld der Suchmaschine
eine Internetseite mit dem Werbetext des Beklagten in der rechten Spalte unter
der Überschrift "Anzeigen" sichtbar wurde, die Bezeichnung "pcb"
angegeben hat. Die Behauptung, der Beklagte habe als Schlüsselwort die
Bezeichnung "pcb-pool" angegeben, hat die insoweit
darlegungspflichtige Klägerin zwar aufgestellt, aber - wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht bewiesen.
Die Klägerin trägt für die Voraussetzungen des mit der Klage geltend
gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, dass der Abmahnung ein entsprechender Unterlassungsanspruch zugrunde
lag. Da der Unterlassungsanspruch hier auf Wiederholungsgefahr gestützt worden
ist, gehört dazu die Darlegung der entsprechenden Verletzungshandlung des
Beklagten. Den dazu in der Klageschrift gehaltenen Vortrag der Klägerin, der
Beklagte habe "pcb-pool" als Suchbegriff bei Google in Auftrag
gegeben, hat dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert bestritten und
vorgetragen, er habe lediglich das Wort "PCB" als Abkürzung für
"Printed Circuit Boards", also Leiterplatten, als Schlüsselwort
angemeldet. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, diesen Vortrag des
Beklagten zu bestreiten. Das genügte auch dann nicht, wenn sich der Beklagte
hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, er habe "pcb-pool" als
Schlüsselwort angemeldet, nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken durfte.
Zwar traf ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast, weil die Klägerin keine
Kenntnis von den Umständen der Anmeldung bei Google haben konnte, während dem
Beklagten insoweit nähere Angaben zumutbar waren. Der Beklagte ist dieser
Darlegungslast aber nachgekommen, indem er angegeben hat, welche Bezeichnung er
tatsächlich bei Google als Suchwort angegeben hatte. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ist der Beklagte insofern nicht beweisbelastet. Kommt der
Prozessgegner der beweisbelasteten Partei - wie hier der Beklagte - seiner
sekundären Behauptungslast nach, so ist die weitere Beweisführung wiederum
Sache des an sich Beweispflichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor §
284 Rdn. 34c). Der Umstand, dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten
Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners
gehörenden Geschehens nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der
Beweislast, sondern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast
des Prozessgegners.
b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten vorgenommene Anmeldung der
Bezeichnung "pcb" als Schlüsselwort bei Google als Benutzung eines
mit der verletzten Wortmarke "PCB-POOL" der Klägerin identischen
Zeichens angesehen. Von Zeichenidentität ist das Berufungsgericht ausgegangen,
weil es in dem beanstandeten Verhalten des Beklagten eine kennzeichenmäßige
Verwendung des Zeichens "pcb-pool" gesehen hat. Diese Beurteilung
beanstandet die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft.
aa) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Beklagte bei der Angabe von "pcb" als
Schlüsselwort bei Google die Standard-Einstellung "weitgehend passende
Keywords" gewählt.
Bei diesem Modus wird die Schaltung der vom Kunden bei Google in Auftrag
gegebenen Werbeanzeige ausgelöst, wenn das Schlüsselwort selbst oder ein
ähnlicher Begriff in der Abfrage eines Nutzers vorkommt. Die Anzeige erscheint
insbesondere auch dann, wenn die Abfrage neben dem Schlüsselwort andere
Begriffe enthält. Demzufolge erscheint bei diesem Modus aufgrund der Angabe des
Schlüsselworts "pcb" die geschaltete Anzeige auch dann, wenn bei der
Eingabe durch den Internetnutzer in die Suchmaske neben den Buchstaben "pcb"
noch ein Wort angefügt wird, also auch bei Eingabe der Bezeichnung "pcb
pool".
bb) Die Angabe der Buchstaben "pcb" als Schlüsselwort bei Google
stellt zunächst lediglich eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das
Berufungsgericht hat darin allerdings auch eine Verwendung von "pcb-pool"
gesehen und dies damit begründet, der Beklagte habe mit der Wahl der
Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" eine Ursache
dafür gesetzt, dass die Suchmaschine nicht nur die isolierte Bezeichnung "pcb",
sondern auch die Kombination "pcb-pool" als Schlüsselwort verwendet
habe. Eine ausdrückliche Verwendung der Bezeichnung "pcb-pool" als
Schlüsselwort hat das Berufungsgericht damit allerdings nicht gemeint. Es hat
ersichtlich nur die erzielte Wirkung angesprochen, die - wie dargestellt - darin
besteht, dass bei Speicherung des Schlüsselwortes "pcb" auch die
Eingabe "pcb-pool" dazu führt, dass auf der aufgerufenen
Internetseite die Anzeige des Beklagten erscheint. Darin könnte jedoch nur dann
eine Verwendung des Zeichens "pcb-pool" gesehen werden, wenn entweder
in dem Aufruf der Internetseite, auf der sowohl das Suchwort "pcb-pool"
als a
ch die Anzeige des Beklagten sichtbar sind, oder in der Eingabe des Suchworts
selbst eine - dem Beklagten zurechenbare - Benutzung des Zeichens "pcb-pool"
gesehen werden könnte. Eine andere Verwendung des Zeichens "pcb-pool",
etwa als für den Verkehr nicht wahrnehmbares Suchwort in einem nur von der
Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen für den Verkehr nicht
wahrnehmbaren Anweisung an die Suchmaschine (vgl. dazu BGHZ 168, 28 Tz. 17 -
Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise der
Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" nicht in Betracht.
Danach muss die Suchmaschine nur "pcb" als Bestandteil des
eingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen; eine Verknüpfung mit dem
Gesamtbegriff als solchem muss dagegen nicht erfolgen.
cc) Der Umstand, dass der Aufruf der Internetseite von Google durchgeführt
worden ist, steht einer Haftung des Beklagten für eine dadurch bewirkte etwaige
Verletzung der Marke der Klägerin nicht entgegen, weil Google insoweit im
Auftrag des Beklagten tätig geworden ist und daher als dessen Beauftragter i.S.
von § 14 Abs. 7 MarkenG gehandelt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 7 MarkenG
setzt jedoch ebenso wie eine Haftung des Beklagten als Störer voraus, dass das
Verhalten von Google seinerseits die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke
der Klägerin erfüllt. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts wird die Bezeichnung "pcb-pool" nicht dadurch
markenmäßig verwendet, dass der Internetnutzer die Zeichenfolge "pcb-pool"
in die Suchzeile von Google eingibt und sich sodann eine Seite öffnet, auf der
wiederum die Suchzeile mit dem Suchbegriff, die Liste mit den Suchergebnissen
sowie daneben die Anzeige des Beklagten zu sehen sind.
(1) Eine Markenverletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass
die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung
also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient
(vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55
Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 -
Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die Rechte des
Markeninhabers sollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen
kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher auf diejenigen Fälle beschränkt,
in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke
und insbesondere deren Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware
gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl.
EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt. v.
7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade).
(2) Maßgeblich für die Frage, ob die Bezeichnung "pcb-pool"
markenmäßig verwendet wird, wenn sie bei Google als Suchbegriff in die
Suchzeile eingegeben wird und die als Anlage K 2 vorgelegte Internetseite mit
der Werbung des Beklagten erscheint, ist das Verständnis des Internetnutzers.
Diesem stellt sich der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie
vor zunächst als derjenige Begriff dar, den er selbst eingegeben hat. Eine
markenmäßige Verwendung dieses Begriffes durch Google, die dem Beklagten über
§ 14 Abs. 7 MarkenG oder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zugerechnet
werden könnte, würde dagegen voraussetzen, dass der Internetnutzer in dem nach
Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Suchbegriff
nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern
zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch Google, möglicherweise auch im
Auftrag eines Dritten (hier: des Beklagten), als einen Hinweis auf die Herkunft
von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
versteht.
Für eine solche Annahme besteht nach der Lebenserfahrung entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann kein Anhaltspunkt, wenn - wie
im Streitfall - in der unter der Überschrift "Anzeigen" erscheinenden
Werbung das betreffende Suchwort nicht wiederholt wird und auch sonst kein
Hinweis auf dieses Zeichen enthalten ist. Das objektive Erscheinungsbild der
sich nach Eingabe des Suchworts öffnenden Internetseite lässt eine
Verknüpfung zwischen dem Suchwort und der Anzeige des Beklagten nicht erkennen.
Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung ersichtlich davon
ausgegangen, der betreffende Verkehrsteilnehmer könne aufgrund des
Erscheinungsbildes der sich ihm öffnenden Internetseite zu der Annahme
gelangen, die von ihm eingegebene Zeichenfolge sei von einem Dritten als
Schlüsselwort benutzt worden, um seine unter "Anzeigen" erscheinende
Werbung mit der Eingabe dieses Suchworts zu verknüpfen. Diese Auffassung setzt
jedoch voraus, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Kenntnis von der
Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von
Schlüsselwörtern zu steuern. Nur dann wenn eine solche Kenntnis unterstellt
wird, kann angenommen werden, der Internetnutzer werde eine in dem Anzeigenfeld
erscheinende Werbung auch dann mit dem von ihm selbst als Suchwort eingegebenen
Zeichenfolge verknüpfen, wenn diese Zeichenfolge in dieser Werbung selbst nicht
vorkommt. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem
durchschnittlichen Internetnutzer die Funktion der Verwendung von
Schlüsselwörtern bei Google in der hier gewählten Standard-Einstellung
"weitgehend passende Keywords" bekannt ist und er aus dem Erscheinen
von Werbung im Anzeigenfeld bei Eingabe von Suchbegriffen entsprechende
Schlüsse zieht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, dass dies
jedenfalls bei den durch die Produkte der Parteien angesprochenen Fachkreisen
und fachlich interessierten Laien der Fall ist.
(3) Unabhängig von der
Feststellung eines entsprechenden Verkehrsverständnisses scheidet ein
Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls bereits deshalb aus, weil die
Angabe des Begriffs "pcb" als Schlüsselwort mit der
Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" nach § 23 Nr. 2
MarkenG nicht untersagt werden kann. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts handelt es sich bei "pcb" um die den angesprochenen
Fachkreisen und interessierten Laien bekannte gängige Abkürzung des englischen
Begriffs "printed circuit board" (Leiterplatte). Das Berufungsgericht
ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Abkürzung um eine
beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren i.S. von § 23
Nr. 2 MarkenG handelt, die nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies gilt
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für die hier gegebene
Fallgestaltung, bei der die Standard-Einstellung "weitgehend passende
Keywords" gewählt worden ist. Die Wahl dieser Einstellung führt lediglich
dazu, dass auch Zusammensetzungen erfasst werden, die den beschreibenden
Bestandteil ("pcb") enthalten. Dadurch kann erreicht werden, dass auch
beschreibende Zusammensetzungen wie z.B. PCB-Nutzung, PCB-Entwicklung etc.
erkannt werden. Der Umstand, dass es auch geschützte Kennzeichnungen geben mag,
die den beschreibenden Bestandteil aufweisen, führt schon deshalb nicht aus dem
Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG heraus, weil die Wahl der
Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" nicht auf den
Aufruf entsprechender Kennzeichen abzielt.
dd) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 14 Abs.
2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung des identischen Zeichens "pcb-pool"
unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beklagten die Eingabe des Suchworts "pcb-pool"
durch den betreffenden Internetnutzer zugerechnet wird, scheidet aus. Eine
mittelbare oder eine Mittäterschaft des Beklagten kommt insoweit nicht in
Betracht, ebenso wenig eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe. Eine Zurechnung
des Verhaltens des Internetnutzers unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des
Beklagten als Störer setzt wegen der Akzessorietät der Störerhaftung voraus,
dass das Verhalten des betreffenden Internetnutzers selbst als eine
Markenverletzung anzusehen wäre. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil die
Eingabe des betreffenden Suchworts durch den Internetnutzer keine markenmäßige
Verwendung dieses Begriffs durch diesen darstellt und auch nicht ohne weiteres
von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden kann.
c) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung eines mit dem Klagezeichen
"PCB-POOL" ähnlichen Zeichens durch Angabe von "pcb" als
Schlüsselwort ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit kann offenbleiben, ob
allgemein bereits in der Angabe eines Begriffs als Schlüsselwort eine
markenmäßige Verwendung dieses Zeichens gesehen werden kann. Denn jedenfalls
der Begriff "pcb" wird - wie oben dargestellt - in dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als eine
beschreibende Angabe und nicht als Herkunftshinweis verstanden.
4. Auf die Frage, ob der Klägerin wegen der Verwendung des Begriffs "pcb"
als Schlüsselwort gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung zustanden, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Abmahnung
derartige - von den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasste und
deshalb durch den Vorrang des Markenrechts nicht ausgeschlossene - Ansprüche
nicht geltend gemacht worden sind. Ohnehin kommen solche Ansprüche wegen der
beschreibenden Verwendung des Begriffs "pcb" nicht in Betracht.
5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.
234 EG ist nicht geboten. Bei der Verwendung des Begriffs "pcb" als
solchen handelt es sich um den Gebrauch einer beschreibenden Angabe, bei der
nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 14 Rdn. 68 m.w.N.) eine markenmäßige Benutzung grundsätzlich
nicht angenommen werden kann. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum
umstrittene Frage, ob bei der Verwendung eines (nicht beschreibenden) mit einem
geschützten Zeichen identischen oder ähnlichen Begriffs als Schlüsselwort (Keyword)
ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 2008, 830,
831; OLG Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, 1304; Ullmann, GRUR 2007, 633,
638 einerseits; OLG Braunschweig WRP 2007, 435, 436; OLG Dresden K&R 2007,
269, 270; OLG München MMR 2008, 334, 335; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy,
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 126
andererseits), kommt es daher schon aus diesem Grunde nicht an. Soweit sich die
Frage stellt, ob die Verwendung des Begriffs "pcb" als Schlüsselwort
als Benutzung des Zeichens "pcb-pool" angesehen werden kann, richtet
sich die Beurteilung maßgeblich nach der Verkehrsauffassung, das heißt nach
der Auffassung der Nutzer der durch die Eingabe von "pcb-pool"
aufgerufenen Internetseite, wobei diese sich durch die Wahrnehmung der auf
dieser Internetseite enthaltenen Angaben bestimmt. Auch insoweit stellen sich
folglich keine Fragen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das die Klage
abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
(Unterschriften)
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