21.07.2008 - LG Köln, Az: 28 O 192/08
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21.07.2008 - LG Köln, Az: 28 O 192/08 - Die Bezeichnung "Schlampe" im Medium Internet stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Diese ist nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
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Landgericht Köln
Beschluss
21.07.2008
28 O 192/08
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
den Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigte:
Der Antrag des Verfügungsbeklagten und Widerspruchsführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, 114 S. 1 ZPO, weswegen Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Der vom
Verfügungsbeklagten am 02.06.2008 eingelegte Widerspruch gegen die einstweilige
Verfügung der Kammer vom 10.04.2008 wird aller Voraussicht nach nicht zur
Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen.
Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach
§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 185 StGB zu.
Die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Schlampe" stellt eine
Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Diese ist nicht mehr vom Grundrecht
der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Das Grundrecht der Meinungsäußerung gewährleistet jedermann das Recht, seine
Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denke, auch wenn
er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann.
Zugleich ist es Sinn der Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt
ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Werturteile sind
danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder
wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist (Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.5 Rn. 97 m.w.N.). Allerdings
genießt der Persönlichkeitsschutz regelmäßig gegenüber Schmähkritik
Vorrang (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.5
Rn. 97 m.w.N.). Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer
Schmähung ein, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG
NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2000, 3421, 3422 – Babycaust;
NJW 2002, 1193).
Hiervon ist auszugehen. Die Bezeichnung der Klägerin als „Schlampe"
dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern der Diffamierung der
Verfügungsklägerin. Insofern kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf
berufen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die
Verfügungsklägerin arbeite „schlampig". Ein derartiger Sachbezug der
verbotenen Äußerung ist für den Durchschnittsempfänger nicht zu erkennen.
Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Kränkung der
Verfügungsklägerin. Es sind keine Anhaltspunkte in der Äußerung vorhanden,
aus denen sich ergibt, dass es dem Verfügungsbeklagten um eine sachliche Kritik
an der Tätigkeit der Verfügungsklägerin geht.
Darüber hinaus kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, es habe
keine Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung
bestanden. Selbst, wenn die streitgegenständliche Eintragung bereits am
28.03.2008 gelöscht wurde, beseitigt dies nicht die Annahme der
Wiederholungsgefahr. Diese ist erst dann beseitigt, wenn der Verfügungsbeklagte
eine strafbewehrte, uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche
Unterlassungserklärung abgegeben hat (BGH NJW 1996, 723; NJW-RR 2002, 608, 609
– Weit-Vor-Winter-Schlußverkauf).
Eine derartige Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht
abgegeben.
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