21.05.2008 - LG Frankental, Az: 6 O 156/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
21.05.2008 - LG Frankental, Az: 6 O 156/08 - Daten aus strafrechtlichem Ermittlungsverfahren im zivilrechtlichen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung als Beweis nicht verwertbar.
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT FRANKENTAL (PFALZ)
BESCHLUSS
6 O 156/08
Beschluss vom 21.05.2008
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
A.E. S.A.S.U., P.T. .., F-69… L.,
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S… München
g e g e n
Michael D., B.-straße .., 5.… A.,
- Antragsgegner -
w e g e n Untersagung,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die
Richterin …
am 21. Mai 2008
b e s c h l o s s e n :
1. Der Antrag vom 24. April 2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G R Ü N D E :
I.
Die Antragstellerin ist ein weltweit bekannter Hersteller und Vertreiber von
Computer- und Videospielen. Unter anderem vertreibt sie derzeit ein Spiel mit
dem Titel "The W.". Die ausschließlichen Auswertungsrechte für
Europa liegen bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist Teilnehmer an einer sog. Filesharing-Plattform oder
Peer-to-Peer-Tauschbörse im Internet, bei welcher die Teilnehmer Daten anbieten
und her-unterladen können.
Die Antragstellerin trägt vor,
der Antragsgegner habe die das streitgegenständliche Computerspiel enthaltene
Datei aus dem Internet heruntergeladen und anderen Teilnehmern über eine
Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner sei hierzu nicht
berechtigt gewesen. Durch dieses Verhalten habe er gegen urheberrechtliche
Bestimmungen verstoßen und ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung gegenüber dem Antragsgegner zu.
Die Antragstellerin hat eine sog. „Antipiracy"-Firma, die L. AG, mit der
Ermittlung von Nutzern beauftragt, welche das streitgegenständliche Spiel im
Internet anbieten. Dieses Unternehmen überwacht die Erfassung von Nutzern sog.
Tauschbörsen, welche dort ohne Zustimmung der Rechteinhaber Daten zum Download
anbieten und damit Rechte Dritter verletzen. Die Überwachung von
Internet-Tauschbörsen und Protokollierung von IP-Adressen erfolgt anhand des
Programms "File-Sharing-Monitor". Bei der im Auftrag der L. AG
durchgeführten Überwachung im Hinblick auf das Spiel "The Witcher"
hat diese festgestellt, dass am 11. Januar 2008 um 13.25 Uhr, 14 MEZ ein Nutzer
mit der dynamischen IP-Adresse „87.182.110.227" erfasst wurde, welcher zu
diesem Zeitpunkt das o.g. Spiel anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum
Herunterladen anbot (vgl. eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der L.
AG, P. A., vom 10. April 2008, Bl. 28/29 d.A.).
Anhand dieser ermittelten Daten stellte die Antragstellerin bei der
Staatsanwaltschaft R. Strafantrag gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft R.
holte bei dem zuständigen Provider, der D. T. AG, Auskünfte ein, welche
ergaben, dass die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum dem Antragsgegner
zugeordnet war (vgl. Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte, Az.: 32 UJs
44/08, wtrp Bl. 67-69 d.A.).
Daraufhin mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.
März 2008 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Eine solche Erklärung wurde nicht abgegeben.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 teilte die Kammer den Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerin ihre Zweifel an der Verwertbarkeit der von der Deutschen
Telekom übermittelten Daten im hiesigen Verfahren im Hinblick auf die jüngste
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit. Die Antragstellerin trat
hierauf dem rechtlichen Hinweis des Gerichts entgegen. Sie ist der Ansicht, dass
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (WM 2008, 706
= MMR 2008, 303) hier nicht einschlägig sei. Diese betreffe lediglich die
Übermittlung von Verkehrsdaten. Die hier an die Staatsanwaltschaft
übermittelte dynamische IP-Adresse sei jedoch den Bestandsdaten zuzuordnen.
Hierüber dürfe Auskunft erteilt werden.
II.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch gegenüber dem
Antragsgegner auf Unterlassung war kostenfällig zurückzuweisen, da die von der
Staatsanwaltschaft Ravensburg an die Antragstellerin übermittelten Daten des
Antragsgegners im hiesigen Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit von unter Verletzung von
Grundrechten er-langten Beweismitteln (BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624) nicht
verwertbar sind.
1. Eine solche Grundrechtsverletzung ist hier in der Übermittlung der
gespeicherten Telekommunikationsdaten zu sehen. Nach der jüngsten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 kommt eine Übermittlung von
erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der
Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in
Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d.
§ 100 a Abs. 2 StPO ist (MMR 2008, 303, 305). Eine solche Straftat liegt dem
vorliegenden Verfahren jedoch unstreitig nicht zugrunde.
a) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nimmt dabei ausdrücklich
Bezug auf erhobene Verkehrsdaten. Um ein solches Verkehrsdatum handelt es sich
bei der hier an die Staatsanwaltschaft übermittelten dynamischen IP-Adresse
nebst zugehörigen Kundendaten.
Im Telekommunikationsbereich wird unterschieden zwischen Bestandsdaten und
Verkehrsdaten. § 3 Nr. 3 TKG definiert Bestandsdaten als Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben
werden. Umgangssprachlich kann man daher die Bestandsdaten als Kundendaten
bezeichnen. Abzugrenzen davon sind die personenbezogenen Daten der Nutzer von
Telekommunikationsdiensten. Deren personenbezogenen Daten werden nicht von § 3
Nr. 3 TKG erfasst und stellen keine Bestandsdaten dar. Die Nutzer von
Telekommunikationsdiensten nutzen zwar ebenso wie die Teilnehmer
Telekommunikationsdienste. Sie müssen aber nicht notwendigerweise Teilnehmer,
das heißt Vertragspartner eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten sein
(Beckscher TKG-Komm/Büttgen, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn. 10). Ob ein
personenbezogenes Datum ein Bestandsdatum darstellt oder nicht, kann nur unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.
Maßgeblich hierfür ist das jeweilige Vertragsverhältnis. Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die der reibungslosen
und vertragsgemäßen Abwicklung eines Vertrages über Telekommunikationsdienste
zumindest dienen, zu den Bestandsdaten gezählt werden können. Das Gesetz
verlangt insoweit keine Erforderlichkeit im engeren Sinne. Jedoch kann man aus
der Formulierung in § 3 Nr. 3 TKG "die für die Begründung … eines
Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden"
schließen, dass zwischen einem Bestandsdatum und dem zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis wenigstens ein innerer Zusammenhang bestehen muss.
Bestandsdaten finden sich in allen Phasen eines Vertragsverhältnisses.
Betroffen sind daher sowohl die Vertragsanbahnung als auch die
Leistungserbringung, die Bezahlung der erbrachten Telekommunikationsdienste
sowie die Beendigung des Vertrages. So gelten etwa der Name, der Vorname und die
Anschrift des Teilnehmers als Bestandsdaten. Aber auch die technischen Merkmale
des Telekommunikationsanschlusses (z.B. ISDN-Anschluss) bzw. die Art der
Endeinrichtung wie beispielsweise die Tatsache, dass es sich um ein Fax-Gerät
handelt, zählen dazu. Schließlich müssen auch die rechnungsrelevanten Daten,
wie Rechnungsanschrift und Bankverbindung zu den Bestandsdaten gerechnet werden.
Neben diesen, den Regelfall betreffenden Bestandsdaten sind aber auch solche
personenbezogenen Daten als Bestandsdaten zu qualifizieren, die im Rahmen von
Spezialtarifen erhoben und verarbeitet werden (vgl. Beckscher TKG-Komm/Büttgen,
aaO Rn. 13).
Des Weiteren definiert das Gesetz in § 3 Nr. 30 TKG Verkehrsdaten als Daten,
die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden. Dabei setzt der Begriff der Verkehrsdaten Art. 2 lit. b
Datenschutzricht-linien um und ersetzt den bisherigen Begriff der
Verbindungsdaten aus § 2 Nr. 4 TDSV. Verkehrsdaten stehen im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme von Te-lekommunikationsdiensten und lassen so erkennen, von
welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Aus diesem Grunde
unterfallen diese sehr sensiblen Daten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus
Art. 10 Abs. 1 GG. Welche Daten dabei im Einzelnen Verkehrsdaten sind, regelt §
96 TKG. Zu den Verkehrsdaten zählen danach die Rufnummer des Anrufers, die
Rufnummer des angerufenen Anschlusses, Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung
sowie die Art der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen TK-Dienste; weitere
Verkehrsdaten sind personenbezogene Berechtigungskennungen wie z.B. Pins
(Beckscher TKG-Komm/Robert, aaO § 96 Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass es sich
bei dynamischen IP-Adressen, welche nach dem Verbindungsende erneut an einen
anderen Nutzer vergeben werden, so dass viele Nutzer häufig sogar im Verlauf
eines Tages die gleiche IP-Adresse nacheinander nutzen, nicht um Bestandsdaten,
sondern um Verkehrsdaten handelt. Dies steht im Einklang mit der herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Bär MMR 2008, 215, 219;
Berger, jurisPR-ITR 7/2008 Anm. 5 unter C.; Bär, MMR 2002, 358, 360;
Landgericht Darmstadt, Urt. v. 6.6.2007 - Rn. 63 [zit. nach juris] = CR 2007,
574; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; LG Ulm, MMR 2004, 187 f.; LG Bonn, DuD
2004, 628 f.; AG Offenburg, Beschluss vom 27.07.2007, Az.: 4 Gs 442/07; a.A.
soweit ersichtlich nur Landgericht Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008, Az.: 3
Qs 83/07). Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt
werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff
in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG liegt (BVerfG MMR 2008, 303, 304).
b) Im Übrigen sind nach
Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i.S.d.
personenbezogenen Berechtigungskennung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Unter
personenbezogenen Daten versteht man Einzelangaben über bestimmte natürliche
Personen (siehe § 3 Abs. 1 BDSG). Bei der Prüfung, ob eine Person bestimmbar
ist, müssen alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise vom
Verantwortlichen für die Verarbeitung eingesetzt werden können, um die
betroffene Person zu bestimmen. Erforderlich ist somit eine wertende
Betrachtung. Es kommt dabei auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der
speichernden Stelle an. Sie muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur
Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand
durchführen können; der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ (siehe
Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 9). Viele Datenschutzbeauftragte (z.B.
Art-29-Datenschutzgruppe (4/2007), Landes-schutzbeauftragte Niedersachen und
Hessen) halten dynamische IP-Adressen für personenbezogen. Für den
Access-Provider, das heißt denjenigen, der sie im Rahmen des Nutzungsvorgangs
vergibt, erscheint dies geradezu offensichtlich. Alle anderen Dienstanbieter
können den Personenbezug nur in Zusammenarbeit mit dem Access-Provider
herstellen. Somit haben dynamische IP-Adressen relativen Perso-nenbezug
(ähnlich Simitis, BDSG, 6. Aufl. § 3, Rn. 63). Für den Access-Provider oder
mit ihm kooperierende Unternehmen entsteht der Personenbezug regelmäßig
unmittelbar (z.B. bei konzernweitem Datenabgleich). Für andere allgemeine
Anbieter von Telemedien entsteht der Personenbezug erst dann, wenn er wieder
hergestellt wird, z.B. im Verlauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens.
c) Die Kammer sieht danach uner Berücksichtigung aller Umstände die
dynamischen IP-Adressen als Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Ziff. 30 TKG an, da diese
Daten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten
stehen und sich so erkennen lassen.
Für diese Verkehrsdaten besteht ein strenger Schutz, insbesondere unterliegen
sie dem Fernmeldegeheimnis. Wie bereits ausgeführt, dürfen diese Daten nur
dann herausgegeben werden, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren
Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO besteht, was hier auf Grund der geltend
gemachten Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist.
2. Sollte von Seiten der Antragstellerin geltend gemacht werden, dass trotz des
Verkehrsdatencharakters das Fernmeldegeheimnis deshalb nicht berührt sei, weil
der Eingriff in dieses Geheimnis bereits zuvor durch die vorangegangene
Überwachung der dynamischen IP-Adresse durch das hierfür von den
Rechteinhabern beauftragte private Unternehmen geschehen sei und es sich bei dem
fraglichen Kommunikationsvorgang ohnehin nicht um einen auf Vertraulichkeit
angelegten Vorgang handele, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn in diesem
Zusammenhang behauptet wird, der Anschlussinhaber sei mit der Ermittlung der
dynamischen IP-Adresse schon unverwechselbar individualisiert, weshalb die
hierauf vom Provider zu erbringende Bekanntgabe des hinter der IP-Nummer
stehenden Anschlussinhabers nicht das Fernmeldegeheimnis berühre, so ist dies
nicht nachvollziehbar. Die von dem überwachenden Unternehmen ausgespähte
IP-Adresse ermöglicht schon aus logischen Gründen keine unverwechselbare
Individualisierung desjenigen Anschlussinhabers, der diese Adresse zum
Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die Verknüpfung mit den Daten des
jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem bestimmter Anschlussinhaber erlaubt.
Erst die begehrte Auskunft führt somit zur Individualisierung. Ohne diese
Auskunft sind die von dem ausspähenden Unternehmen zusammengetragenen Daten ein
technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann.
Würde man entgegen den obigen Darlegungen dynamische IP-Adressen als
Bestanddaten ansehen und diese als ohne weiteres speicher- und abrufbar ansehen,
so könnte somit der eigentlich gewollte Schutz umgangen werden (vgl. dazu auch
die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Schaar vom 19.
März 2008 zur Entscheidung des BVerfG, aaO, wonach „die bisherige Praxis,
Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, nach den
Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig" ist; Quelle: www.sueddeutsche.de/com¬puter/arti¬kel/802/164339/).
Bedenken an der Verwertbarkeit der übermittelten Daten bestünden im Übrigen
selbst bei einer Qualifizierung der dynamischen IP-Adresse als Bestandsdatum.
Zwar bezieht sich die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nur auf Verkehrsdaten, während sie sich
zum Abruf und der Übermittlung von Bestandsdaten nicht verhält. Es ist jedoch
nach Auffassung der Kammer weder interessen- noch sachgerecht und letztlich
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Grundrechtsschutz des betroffenen
Telekommunikationsteilnehmers an einer rechtlich umstrittenen Einstufung
bestimmter Daten als Verkehrs- oder Bestandsdaten orientieren soll. Maßgeblich
erscheint vielmehr, dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die
Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt,
die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen.
3. Eine Rechtfertigung für den festgestellten Eingriff in das Grundrecht des
Antragsgegners ist nicht erkennbar. Insbesondere reicht dazu allein das
Interesse der Antragstellerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern nicht aus (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624),
so dass die von der Deutschen Telekom am 18. Januar 2008 an die
Staatsanwaltschaft R. übermittelten Daten, welche an die Antragstellerin
weitergegeben wurden, im vorliegenden Verfahren nicht verwertet und
berücksichtigt werden können. Somit war der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, ohne dass auf den Widerspruch zwischen
dem Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner das Spiel anderen
Teilnehmern der Tauschbörse „eMule" zur Verfügung gestellt habe (Bl. 7
d.A.), während dies nach der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung des Mitarbeiters der L. AG über die Tauschbörse „BitTorrent"
erfolgt sein soll (Bl. 29. d.A.), näher eingegangen zu werden braucht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






