21.03.2007 - LG Köln, Az: 28 O 15/07
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21.03.2007 - LG Köln, Az: 28 O 15/07 HTML Zur Frage der Haftung des Webhosters für Urheberrechtsverletzungen
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LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
21. März 2007
28 O 15/07
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
... gegen ...
hat das Langericht Köln am ... durch die Richter ... für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2007 – LG Köln 28 O 15/07 - wird mit
der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
v e r b o t e n ,
die Musikwerke
Titel Interpret Komponist/Textdichter
„Virus" Lafee Arnz/Zimmermann
„Endless Love" Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.
"Dein ist mein ganzes Herz" Dj R.O.C.K. Kunze
„Gheddo" Eko Fresh Feat. Bushido Eko Fresh/Bushido
"’54, ’74, ’90, 2010" Sportfreunde Stiller Brugger/Weber/Linhoff
„Unendlich" Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
„Böörti Böörti Vogts" Stefan Raab und die Bekloppten Raab
„Meer sein" Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
"Prinzesschen" Lafee Arnz/Zimmermann
„Heat of the Summer" Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.
"Rette mich" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
"Durch den Monsun" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
"Schrei" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
„Tonight" Reamonn Garvey/Padotzke/Bossert/Gommeringer
über sein Internetangebot www.S...de öffentlich zugänglich zu machen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die
streitgegenständlichen Musikwerke
Titel Interpret Komponist/Textdichter
"Virus" Lafee Arnz/Zimmermann
"Endless Love" Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.
"Dein ist mein ganzes Herz" Dj R.O.C.K. Kunze
"Gheddo" Eko Fresh Feat. Bushido Eko Fresh/Bushido
"’54, ’74, ’90, 2010" Sportfreunde Stiller Brugger/Weber/Linhoff
"Unendlich" Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
"Böörti Böörti Vogts" Stefan Raab und die Bekloppten Raab
"Meer sein" Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
"Prinzesschen" Lafee Arnz/Zimmermann
"Heat of the Summer" Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.
"Rette mich" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
"Durch den Monsun" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
"Schrei" Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz
"Tonight" Reamonn Garvey/Padotzke/Bossert/Gommeringer
über den von ihnen betriebenen Webhosting-Dienst öffentlich zugänglich macht
und dadurch – nach entsprechender Abmahnung - die Rechte der
Verfügungsklägerin verletzt.
Der Verfügungsklägerin ist als deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik die nach § 1
UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer
Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Aufgrund von mit Komponisten,
Textdichtern und Musikverlegern abgeschlossenen Berechtigungsverträgen ist sie
Inhaberin von deren Nutzungsrechten zur umfassenden Auswertung ihrer
musikalischen Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach den mit
den Urhebern geschlossenen Berechtigungsverträgen ist ihr das ausschließliche
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen
Musikwerken eingeräumt worden. Sie ist ferner berechtigt, die ihr von den
Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung
zu untersagen und alle ihr zustehenden rechte gerichtlich im eigenen Namen
geltend zu machen.
Der Verfügungsbeklagte betreibt seit geraumer Zeit den Webhosting-Dienst www.S....de.
Dieser Dienst ermöglicht es Nutzern, über die Webseite beliebigen Dateien auf
den vom Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort
abzuspeichern. Dort befinden sich auch zahlreiche illegale Kopien von
Spielfilmen, Software, Computerspielen und auch geschützten Musikwerken. Die
dort gespeicherten Werke werden den Nutzern entgeltlich, aber auch unentgeltlich
zum Download auf den eigenen Rechner zugänglich gemacht. Der Dienst wird von
den Nutzern in hohem Maße beansprucht. Nach eigenen Angaben des
Verfügungsbeklagten handelt es sich bei www.S....de um den "weltweit
größten 1-Klick Webhoster" und " manche Dateien haben 100.000
Downloads ".
Ein Verzeichnis der herunterladbaren der Dateien enthält der Dienst S selbst
nicht. Jedenfalls auf den Internetseiten www.xxx und www...., deren Betreiber
sich nicht ermitteln lassen, wird der Inhalt von S angezeigt, wo man
urheberrechtlich geschützte Werke wie Kinospielfilme, Software und Musikwerke
gelistet findet. Auf der Webseite www.... befindet sich ein Linkverzeichnis, das
nach verschiedenen Werkarten sortiert ist. Dieses wird von den Nutzern, die
Werke auf die Server des Dienstes S hochladen, genutzt, um entsprechende Links
zu publizieren. Dort ist es ferner möglich, mit einer Eingabe-Suchfunktion
sämtliche Linkverzeichnisse gezielt nach den gewünschten Werken zu
durchsuchen. So lassen sich einzelne Inhalte ermitteln und auf den eigenen
Rechner herunterladen. Auf der Startseite von www.... befindet sich folgende
Bemerkung: "S.ORG is a catalog of materials, hosted on the servers of S.de,
the leading file hosting service." Durch einen Mausklick auf das
entsprechende Werk auf der Internetseite www.rapidsghared.org , z.B. das
streitgegenständliche Musikwerk "’54, ‚74, ‚90, 2010", anhand
dessen die Verfügungsklägerin die Funktionsweise erläutert, werden die
vorhandenen Links angezeigt. Klickt der Nutzer auf einzelne dieser Fundstellen,
so erhält er eine detaillierte Ergebnisanzeige, die neben dem Werktitel und dem
Interpreten auch einen direkten Link auf die Webseite von www.S.de angibt.
Klickt der Nutzer diesen Link an, wird er auf die Webseite des Dienstes des
Verfügungsbeklagten weitergeleitet. Ihm wird angezeigt: "Du willst die
Datei... herunterladen". Darunter befinden sich zwei Schaltflächen
("Free " und " PREMIUM"), um den Downloadvorgang zu starten.
Der kostenlose Download ("Free") ist langsam, es kann nur eine Datei
zur selben Zeit heruntergeladen werden und es gibt zwischen den einzelnen
Downloads Wartezeiten von mehreren Stunden. Diese Unbequemlichkeiten fallen weg,
wenn der Nutzer einen Premium-Zugang gegen Zahlung von € 9,90 je Monat
erwirbt. Hier gibt es keine Downloadbeschränkung, es können unbegrenzt
parallele Downloads gefahren werden, der Download ist beschleunigt und für die
heruntergeladenen Dateien gibt es - anders als bei dem kostenlosen Download, wo
das Zeitlimit 45 Tage beträgt - kein Zeitlimit.
Seit Oktober 2006 betreibt der Verfügungsbeklagte in der Schweiz – gemeinsam
mit Herrn D - den in deutscher Sprache abgefassten und vollständig vom Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland aus abruf- und bedienbaren Webhosting-Dienst
www.S....com. S AG ist laut Impressum Betreiberin des Dienstes unter dieser
Webseite, der Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens ist Registrant
dieser Webseite und als Mitglied der AG vertretungsberechtigt und deren
satzungsmäßiges Exekutivorgan.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin konnten die
streitgegenständlichen Werke am 09.01.2007 über die Premium-Schaltfläche
herunterladen. Die zumeist in Dateiarchiven zusammengefassten Werke können nur
als solche heruntergeladen werden (z.B. Bravo-Hits oder Feten-Hits – die
Deutsche), können aber über die Suchfunktion von www.... auch einzeln gesucht
werden, weil sie namentlich und gesondert in Inhaltsangaben aufgeführt und
gelistet werden. Das trifft auf alle streitgegenständlichen Werke zu.
Mit Schreiben vom 22.11.2006 – gerichtet an die Anschrift C-Straße, ####1 I,
setzte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit Anwaltschreiben von
der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf insgesamt 500
Werke ihres Repertoires unter der Domain www.S....de in Kenntnis und forderte
ihn unter Fristsetzung zum 27.11.2006 auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen.
Auf das Schreiben hin meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des
Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 05.12.2006. Er teilte mit, der
Verfügungsbeklagte sei kürzlich von der S AG, Schweiz, darüber informiert
worden, dass die Verfügungsklägerin dem Unternehmen eine Liste mit Links zu
urheberrechtlich geschützten Dateien geschickt habe, die User auf der Plattform
www.S.de abgelegt hätten. Die Abuse-Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten
hätten die Dateien löschen können, nachdem Mitarbeiter der S AG ihm die
weiteren Informationen weitergeleitet hätten. Der Verfügungsbeklagte sei an
einer Kooperation mit der Verfügungsklägerin interessiert Der
Verfügungsklägerin wurde zugleich die Einrichtung eines Lösch-Interfaces
angeboten, mit dem sie zukünftig in der Lage sein sollte, die Löschung von
widerrechtlich auf die Server von S geladenen Werken selbst durchzuführen. Dies
lehnte die Verfügungsklägerin indes ab, da die Ermittlung rechtswidriger
Inhalte nicht ihre Aufgabe sein könne. Sie bot ihrerseits dem
Verfügungsbeklagten zur Legalisierung des Dienstes den Abschluss einer
Lizenzvereinbarung an. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte nicht.
Am 17.12.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass der
Verfügungsbeklagte weiterhin mindestens 28 der mit Schreiben vom 22.11.2006
beanstandeten Werke, darunter die streitgegenständlichen, unter der Webseite
www.S....de öffentlich zugänglich machte. Sie mahnte den Verfügungsbeklagten
daraufhin am 21.12.2006 anwaltlich ab. Sie forderte die Verfügungsbeklagten zu
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hiernach wurden die
streitgegenständlichen Werke zunächst gelöscht. Weiterhin gab der
Verfügungsbeklagte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29.12.2006
eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, allerdings nur
bezogen auf die konkreten Links (Anlage Ast 28, Bl. 188 d.A.). Er ließ
mitteilen, dass alle Dateien entfernt und in einen Software-Filter aufgenommen
worden seien, der das erneute Hochladen der Dateien auf die unter der Domain
www.S.de betriebenen Server, unabhängig von durch böswillige Benutzer
eventuell geänderten Dateinamen, verhindere. Darüber hinaus wurde erklärt,
der Verfügungsbeklagte sei für die Rechtsverletzungen durch den Dienst S nicht
verantwortlich, da die illegalen Dateien durch seine Nutzer auf die Server
geladen würden Auf eine weitere Aufforderung der Verfügungsklägerin vom
03.01.2007, eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben,
nämlich bezogen auf die einzelnen Werke, teilte der Verfügungsbeklagte mit
Schreiben vom 08.01.2007 mit, es sei unmöglich, den Upload bestimmter Werke zu
verhindern. Der Verfügungsbeklagte entferne jedoch sämtliche ihm bekannt
gewordenen Rechtsverstöße unverzüglich, im Regelfall innerhalb von wenigen
Stunden. Darüber hinaus unterhalte er einen Dateifilter, der Dateien anhand des
"genetischen Fingerabdrucks" erkenne und der zuverlässig dafür
sorge, dass neue Uploads abbrechen, sobald erkennbar wird, dass die neu
hochgeladene Datei mit einer zuvor gelöschten Datei identisch ist.
Am 9. Januar 2007 waren die
streitgegenständlichen Werke alle erneut auf www.... gelistet und von dem
Verfügungsbeklagten über www.S....de öffentlich zugänglich gemacht worden.
Sie standen wiederum zum Download zur Verfügung. Die Verfügungsklägerin
konnte sie über die PREMIUM-Funktion herunterladen. Gegen den
Verfügungsbeklagten erging bereits im Jahr 2006 vor dem Landgericht München
eine einstweilige Verfügung, ebenfalls wegen des Herunterladens von
Musiktiteln. In diesem Verfahren gab der Verfügungsbeklagte eine
Abschlusserklärung ab.
Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 10.01.2007 hat die Kammer durch
Beschluss vom 11.01.2007 dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von
Ordnungsmitteln verboten, die streitgegenständlichen Musikwerke öffentlich
zugänglich zu machen. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem
Widerspruch.
Die Verfügungsklägerin macht geltend, ihr stünde wegen der im Rahmen des
Dienstes "S" begangenen Urheberrechtsverletzungen ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 19 a UrhG zu. Der Verfügungsbeklagte sei
als Hoster Störer, zumal das Haftungsprivileg des § 11 TDG nicht den
Unterlassungsanspruch betreffe. Als Störer sei er jedenfalls in Anspruch zu
nehmen, nachdem er positive Kenntnis der Rechtsverletzung gehabt habe, und er
trotzdem die streitgegenständlichen Werke wiederum öffentlich zugänglich
gemacht habe. Er habe keine hinreichende Vorsorge gegen weitere
Rechtsverletzungen getroffen, wozu er insbesondere im Hinblick auf die von ihm
betriebene Profiterzielung durch den Premium-Zugang verpflichtet sei.
Der Verfügungsbeklagte sei auch deshalb Störer, weil er den ihm von der
Rechtsprechung (u.a. im Rolex-Urteil des BGH) aufgegebenen Sorgfaltspflichten,
nämlich Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden
Verletzungen komme, nicht genüge. So überprüfe er nicht die Link-Ressources
www.... und www...., womit er leicht nach bestimmten Inhalten suchen könne,
nachdem der Softwarefilter offensichtlich nicht gegen einen erneuten Upload der
Werke funktioniere. Demgegenüber seien effektive Filter möglich, die den
Upload von Dateiarchiven, die den Namen bekannter Künstler oder Werke als
Zeichenfolge in dem Dateinamen tragen, abblocken. Im Übrigen könne man die
Downloadanfragen von den Seiten www.... und www..., von wo die
Verfügungsklägerin selbst die Rechtsverletzungen ermittelt habe, abblocken.
Sie macht ferner geltend, der Dienst S sei geradezu auf eine
Urheberrechtsverletzung ausgerichtet, indem er sie zum Gegenstand seines
Geschäftsmodells mache. Nach der Gesamtstruktur leiste der Verfügungsbeklagte
Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung, da ohne diese sein Geschäftsbetrieb nicht
funktioniere. Um den Nachweis zu erschweren, dass nahezu alle auf www.S....de
gehosteten Dateien Raubkopien seien, gebe es dort kein Verzeichnis der
gehosteten Dateien. Es sei jedoch abwegig, dass der Nutzer den Dienst im
Wesentlichen für private Bilder oder Kompositionen in Anspruch nehme; niemand
bezahle € 9,99 pro Monat, um solche Werke herunterzuladen. Sie behauptet in
diesem Zusammenhang, der Dienst des Verfügungsbeklagten werde fast
ausschließlich für illegale Zwecke genutzt. Die Distanzierung des
Verfügungsbeklagten von der Raubkopiererszene sei nicht haltbar, insbesondere
angesichts der Aufforderung zum Downloaden. Sie ist der Ansicht, diese
Aufforderung werde insbesondere auch dadurch verstärkt, dass der Nutzer mit
"du" angesprochen werde. Sie behauptet, erst seit November 2006 sei
die Speicherung von Dateien nur den zahlenden Kunden möglich; zuvor sei der
Upload kostenfrei gewesen. Sie behauptet ferner, die Links zu den am 09.01.2007
heruntergeladen streitgegenständlichen Werken seien alle korrekt in der
Antragsschrift angegeben worden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 11.01.2007 zu bestätigen und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2007 den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, die Internet-Service www.S....de sei als
Webhosting-Dienst erfolgt, zum Beispiel zur Versendung größerer Fotodateien
oder kleinerer Video-Dateien. Wichtig sei es hierbei gewesen, dass die bei ihm
von Nutzern hochgeladenen Dateien ausschließlich für diese jeweiligen Nutzer
gespeichert werden sollten; er habe gerade keinen Dienst in der Art einer
Plattform wie z.B. YouTube oder VideoTube anbieten wollen. Insbesondere habe der
Nutzer auf die Vertraulichkeit seiner Daten zählen sollen. Entsprechend der
Verpflichtung aus §§ 5, 4 Absatz 6 TDDSG verzichte er auf die Erhebung
personenbezogener Daten, soweit es um die Gratisinanspruchnahme seiner
Dienstleistungen durch kostenlosen Download gehe. Erst auf Grund der erheblichen
Nachfrage - bisher seien über 40 Millionen Dateien hochgeladen worden - habe er
das Angebot von kostenpflichtigen Zusatzfunktionen geschaltet, weil einige
seiner Kunden eine dauerhafte Speicherung Ihrer Dateien gewünscht hätten.
Überhaupt sei es unzutreffend, dass er nur an den Kunden verdiene, die Dateien
herunterladen, weil auch nur zahlende Kunden selbst speichern könnten. Nur der
Nutzer erhalte sodann einen Link im Hinblick auf die einzuhaltende
Vertraulichkeit. Die Linkresources, wie die von der Verfügungsklägerin
genannten Webseiten, seien eigenverantwortlich gestaltete Seiten, die der
Verfügungsbeklagte weder unterstütze noch toleriere. Erst Ende 2005 habe er
von dem Dienst www.... erfahren; dieser sei nicht Teil seines Geschäftsmodells.
Die Raubkopiererszene sei – leider - auf S aufmerksam geworden, so dass auch
Raubkopien bei www.S.de abgelegt worden seien. Diese Missbräuche seines
Dienstes könne der Verfügungsbeklagte nicht alleine lösen, zumal neben den
von der Verfügungsklägerin genannten Seiten insgesamt 604 Internetseiten
bekannt seien, auf denen Raubkopien getauscht werden oder wurden; hierzu nennt
er einige beispielhaft. Er behauptet, einen effektiven Softwarefilter könne er
nicht entwickeln, weshalb er auf die Mithilfe der Verfügungsklägerin
angewiesen sei. Die Software sei deshalb nicht hinreichend, weil der Filter nur
identische Dateien erkenne. Ein weiterer Filter, der Schlüsselwörter enthalte,
könne durch Umbenennung umgangen werden. Er ist der Ansicht, es sei nicht seine
Aufgabe, bei bis zu 100.000 täglich hochgeladenen Dateien nach Raubkopien zu
suchen. Er behauptet ferner, die Links der unter dem 09.01.2007 heruntergeladen
Werke seien zum Teil falsch angegeben. Seine Abuse-Abteilung lösche täglich
Raubkopien, zumal auch Missbrauch nicht in seinem Interesse sei. Raubkopierer
machten im Übrigen nur wenige Prozent der Gesamtnutzer aus. In der Szene sei es
bekannt, dass der Verfügungsbeklagte Missbrauch entgegentrete. Er ist der
Ansicht, eine Distanzierung von Raubkopien auf der Startseite sei angesichts der
Raubkopiererszene sinnlos. Er behauptet, er beschäftige Mitarbeiter, die nur
für das Suchen von Raubkopien zuständig seien. Die eigens entwickelte Software
funktioniere gut, insbesondere bei Beobachtung der Szeneseiten. Mittlerweile
wanderte die Raubkopiererszene zu anderen Anbietern ab. Die Beobachtung der
beiden von der Verfügungsklägerin genannten Internetseiten reiche jedoch
angesichts der hohen Anzahl der Internetseiten, auf denen Raubkopien getauscht
werden, nicht aus. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, er habe seine
postaktiven Prüfungspflichten nicht verletzt, zumal schon vor Zustellung der
einstweiligen Verfügung Dateien selbstständig von ihm gelöscht worden seien.
Der Verfügungsbeklagte macht geltend, er könne nicht als Störer in Anspruch
genommen werden, weil er seine postaktiven Prüfungspflichten erfüllt habe.
Insbesondere mache er selbst die streitgegenständlichen Dateien nicht
öffentlich zugänglich. Er ist der Ansicht, das Haftungsprivileg nach § 11
Absatz 1 TDG komme ihm zugute. Mehr als eine Kontrolle in zumutbaren Rahmen
könne von ihm nicht gefordert werden, insbesondere nicht die Überprüfung der
sämtlichen Raubkopiererseiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nach dem Ergebnis
der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
I.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln
zuständig. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Da der Verfügungsbeklagte trotz
– eingeschränkter - Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 29. Dezember
2006 und ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Verfügungsklägerin auf die von
seiner Internetseite www.S.de ausgehenden Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich
der streitgegenständlichen Werke diese weiterhin öffentlich zugänglich
gemacht hat, am 09.01.2007 seitens der Verfügungsklägerin erneut eine
Rechtsverletzung festgestellt wurde und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung bereits am 10.01.2007 bei Gericht eingegangen ist,
liegt kein Fall der sog. Selbstwiderlegung durch Zuwarten vor. Durch das weitere
öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Titel droht der
Verfügungsklägerin auch erheblicher Schaden.
II.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen
Musikwerke gemäß § 97 UrhG. Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 97 UrhG
als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der von dem
Verfügungsbeklagten öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke die
Unterlassung dieser Handlung verlangen. Die Musikstücke sind gemäß § 2
Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG als Sprachwerke bzw. Werke der Musik urheberrechtlich
schutzfähig. Diese Werke werden von dem Verfügungsbeklagten zum Download
angeboten und damit im Sinne des § 19 a Urheberrechtsgesetz öffentlich
zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte die Musikstücke
nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, ändert
hieran nichts. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin besteht nicht. Die
erfolgte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
Es besteht ein
Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Ihr steht ein
Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 97 UrhG zu.
1.
Die Verfügungsklägerin ist aktiv legitimiert. Sie verfügt als
Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an
geschützten Werken der Musik über die nach §1 UrhWG erforderliche Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft. Auf Grund der mit den
Komponisten und Textdichtern geschlossenen Berechtigungsverträge, die die
Verfügungsklägerin vorgelegt und damit glaubhaft gemacht hat, ist sie unter
anderem Inhaberin der Nutzungsrechte an den Werken der betreffenden Künstler.
Sie ist damit zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in der
Bundesrepublik Deutschland befugt. Darüber hinaus verfügt sie gemäß § 1 h)
Absatz 3 des Berechtigungsvertrages über das Recht, die in Datenbanken,
Dokumentationssystemen oder Speichen ähnlicher Art eingebrachten Werke
elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, also das Werk im Sinne
des §19 a UrhG öffentlich zugänglich machen. Insoweit ist ihr dieses Recht
zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt.
Sie ist ferner nach § 3 der jeweiligen Berechtigungsverträge berechtigt, die
ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die
Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in
jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
2.
Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Er ist gemäß dem Impressum der
Betreiber der Internet-Seite www.S....de. Dies hat die Verfügungsklägerin
durch Vorlage des Impressums glaubhaft gemacht.
3.
Das von dem Verfügungsbeklagten seinen Nutzern zur Verfügung gestellte
Teledienstleistungsangebot verletzt die Verfügungsklägerin in ihren Rechten,
die sie für die Komponisten und Textdichter wahrnimmt, § 97 UrhG.
a)
Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte auf seiner
Internet-Seite www.S....de die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich
zugänglich macht im Sinne des §19 a UrhG, als sein Angebot, die auf seinen
Servern gespeicherten urheberrechtlich geschützten Werke, unter anderem die
streitgegenständlichen Musikstücke, abzurufen, jedermann offen steht.
Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass der Zugriff auf das betreffende
geschützte Werk eröffnet ist (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, §19 a, Rn 6).
Die Werke werden auch im Sinne der Definition des §15 Abs. 3 UrhG im Sinne des
§ 19 a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Öffentlich ist eine
Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht
mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das
Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist (Dreier a.a.O. Rn. 7). Dieses ist den
Nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl jederzeit möglich.
b)
Ungeachtet des Umstandes, dass nicht der Verfügungsbeklagte selbst, sondern die
jeweiligen Nutzer die Musikwerke auf die Internet-Seite www.S....de einstellen,
ist der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung
jedenfalls Störer. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht
dadurch berührt, dass der Verfügungsbeklagte als Veranstalter eines
Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien
nach dem (jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch in Geltung
befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt haftet. Zum einen wird
die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer
früheren Verletzungshandlung findet, durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11
TDG nicht eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 862). Insbesondere wird die
Haftung des Verfügungsbeklagten von diesen Regelungen nicht berührt, da er als
Störer einen wesentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer
Urheberrechtsverletzung leistet. (BGH a.a.O.). Zutreffend ist allerdings, dass
der Verfügungsbeklagte, im Rahmen des von ihm betriebenen Hosting-Dienstes
keine eigenen Informationen auf seiner Internet-Seite einstellt und zur Nutzung
durch Dritte bereit hält, so dass er nicht gemäß § 8 Absatz 1 TDG nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Vielmehr handelt es sich unstreitig um
fremde Informationen im Sinne des § 11 Satz 1 TDG, für die der
Verfügungsbeklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich
ist. Da nämlich die Inhalte der Dateien in einem automatisierten Verfahren auf
die Internet-Seite eingestellt werden, findet eine Prüfung durch den
Verfügungsbeklagten, die dazu führen könnte, dass er sich die Inhalte zu
eigen macht, nicht statt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der
gesetzlichen Regelung des § 11 TDG, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf
Unterlassungsansprüche findet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut,
weil von der "Verantwortlichkeit des Diensteanbieters" die Rede ist.
Dies besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber
besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen
Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann
(BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).
c)
Der Verfügungsbeklagte haftet jedoch als Störer. Dadurch, dass er den
Anbietern seinen Hosting-Dienst zur Speicherung von Dateien zur Verfügung
gestellt hat und diese gespeicherten Dateien zum Abruf durch Dritte bereit
stehen, hat er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen. So weit die
Verfügungsklägerin geltend macht, in dieser Verfügungsbeklagte hafte
allerdings als Gehilfe zur der Urheberrechtsverletzung, kann dies nach Ansicht
der Kammer letztlich dahinstehen, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass der
Verfügungsbeklagte nach seinen Darlegungen seinen postaktiven und
Prüfungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist. Richtig ist
zwar, dass der Verfügungsbeklagte mit der Internet-Seite www.S....de ein Medium
zur Verfügung stellt, das unstreitig neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch
zu Eingriffen in die Rechte Dritter genutzt werden kann. Zutreffend ist es
sicherlich auch, dass der Verfügungsbeklagte sein Geschäftsmodell,
insbesondere über den einzig für die Nutzer attraktiven Premium-Zugang nur
betreiben kann, wenn kostenpflichtig "lohnende" Werke für die Nutzer
heruntergeladen werden können, was nach Ansicht der Kammer bei weiten Kreisen
der Nutzer sicherlich nicht bei privaten Bildern oder privaten Kompositionen der
Fall ist. Einen finanziellen Profit hat im Übrigen als einziger der
Verfügungsbeklagte. Es kommt hinzu, dass die Werbung auf der Internet-Seite
www.S....de eine Einladung zum massenhaften Herunterladen darstellt. Hiernach
ist nicht zweifelhaft, dass die Internet-Seite www.S.de durch den
Verfügungsbeklagten auch mit der Zweckeignung zu Urheberechtsverletzungen
angeboten wird. Anders als in der Cybersky-Entscheidung des OLG Hamburg (MMR
2006, 398 ff.) geht die Kammer jedoch nach den im Eilverfahren zur Verfügung
stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon aus,
dass der Verfügungsbeklagte diese Downloadmöglichkeit gezielt mit ihrer
Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung anbietet, er sich insbesondere in die
aus den Internetseiten www.... bzw. www.... gegebenen Informationsmöglichkeiten
hierzu ebenso gezielt zu Nutze macht. Die in Betracht zu ziehende
Gehilfenstellung setzt jedenfalls einen bedingten Vorsatz voraus, der das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH a.a.O., 861, 864 m.w.N.).
Da der Verfügungsbeklagte die Angebote nicht vor oder während ihrer
Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen eines automatischen
Verfahrens durch den Benutzer ins Internet gestellt werden, scheidet eine
vorsätzliche Teilnahme des Verfügungsbeklagten aus. Im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes kann im Übrigen offen bleiben, ob sich eine
Gehilfenstellung ergeben könnte, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung
des Verfügungsbeklagten als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden und
würden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH a.a.O.).
Jedenfalls aber ist der Verfügungsbeklagte als Störer anzusehen und daher zur
Unterlassung verpflichtet. Diejenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
- in irgend einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls in den
Fällen, in denen eine Verletzung eines absoluten Rechts wie vorliegend des
Urheberrechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von
Immaterialgüterrechten, die - wie das Urheberrecht, das als Nutzungsrecht
Eigentum im Sinne von Art. 14 GG darstellt - als absolute Rechte auch nach §§
823 Absatz 1,1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung
uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.).
d)
Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung
nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten
voraussetzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch Genommenen nach den Ums
änden eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 864 m.w.N.). Völlig
unstreitig ist, dass es dem Verfügungsbeklagten, der eine Hosting-Plattform im
Internet betreibt, wo täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, nicht
zuzumuten ist, die Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche
Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine derartige Obliegenheit würde das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und entspräche nicht den
Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu
denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz kommt. Demgegenüber ist
allerdings von erheblicher Bedeutung, dass der Verfügungsbeklagte durch die
Einnahmen aus dem Premium-Zugang, der nach Ansicht der Kammer das einzig
attraktive Nutzungsmodell darstellt, an von den Nutzern begangenen
Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße
profitiert. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse des Verfügungsbeklagten
an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines
Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es
beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domain Namen an
einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist (vgl. BGH
a.a.O., OLG München a.a.O.). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie der
Verfügungsbeklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren
muss (vgl. §11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es
möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Die
Prüfungspflicht des Dienstanbieters im Sinne des §11 TDG wird erst durch die
Kenntnis von rechtsverletzenden fremden Informationen aktiviert und es kommt zu
einer Störung des Diensteanbieters selbst erst im Hinblick auf
Rechtsverletzungen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem
Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.
e)
Durch das Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 22.11.2006, das dem
Verfügungsbeklagten zwar nicht direkt, jedoch über die in S AG – für die er
ebenfalls verantwortlich zeichnet - erreichte, hatte er Kenntnis davon, dass
seinerzeit 500 urheberrechtlich geschützte Werke, deren Nutzungsrechte alleine
der Verfügungsklägerin zustehen, auf seiner Internet-Seite www.S....de
vorlagen. Eine weitere Information erfolgte durch Schreiben der
Verfügungsklägerin vom 17.12.2006 im Hinblick auf immer noch mindestens 28 der
bereits abgemahnten Werke. Die Verfügungsklägerin hat sodann dargetan und
glaubhaft gemacht, dass die nunmehr noch streitgegenständlichen Werke am
09.01.2007 erneut auf der Internet-Seite www.S....de öffentlich zugänglich
waren. Soweit der Verfügungsbeklagte in Bezug auf konkrete Dateien eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, bezieht sich die
Unterlassungsverpflichtung, die durch die Inkenntnissetzung durch die
Verfügungsklägerin begründet wurde, allerdings nicht (nur) auf die Dateien,
unter denen seinerzeit die geschützten Werke zu finden waren. Die nach § 97
UrhG begründete Unterlassungsverpflichtung des Beklagten bezieht sich - anders
als er dies im Zuge seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung anerkannt hat -
nicht nur auf die in konkreten Dateien enthaltenen Werke, sondern auf die
urheberrechtlich geschützten Werke schlechthin; mit anderen Worten: der
Verfügungsbeklagte hat nicht nur bestimmte Dateien zu überprüfen, sondern das
Vorhandensein der konkreten urheberrechtlich geschützten Werke auf seiner zum
Download bereitgestellten Internet-Seite. Ob er angesichts der ihm zur
Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten in der Lage ist, das
Wiedereinstellen der streitgegenständlichen Werke entweder zu verhindern oder
diese Werke aber zumindest sofort von seinen Internetseiten zu entfernen, ist
eine Frage des Umfangs seiner Prüfungspflicht. Die Kammer geht indes davon aus,
dass die Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten, wie die Verfügungsklägerin
geltend macht, sich auf Überprüfung der streitgegenständlichen Werke bezieht
und es ihm auch möglich ist, insofern die geschuldete Unterlassung zu
erbringen.
f)
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich
nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 863; OLG Düsseldorf
MMR 2006, 618, 619, 620). Entscheidend sind mithin die Umstände des
Einzelfalles wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu treibende Aufwand und
der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden
müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den
erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann
jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist
vielmehr zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen
technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von
Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus
seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene
Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche
Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfügungsbeklagten
keine zumutbaren und effektiven Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. sofort nach Bekanntwerden zu
unterbinden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien und
des Sach- und Streitstandes ist der Verfügungsbeklagte vielmehr bereits seinen
minimalen Prüfungsmöglichkeiten in keiner Weise nachgekommen. Trotz des
Umstandes, dass er eine Abuse-Abteilung – von unbekanntem Umfang – betreibt,
scheint diese sich auf eher unwesentliche Internetangebote zu konzentrieren,
während naheliegende und ebenso einfache wie preiswerte Prüfungsmöglichkeiten
überhaupt nicht wahrgenommen werden.
Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht, dass er
die ihm zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten sinnvoll und effektiv
nutzt, weil er nicht einmal die auf sein Internetangebot zugeschnittene –
hierzu parallel laufende - fremde Internetseite www.... oder www...., die sein
eigenes Angebot widerspiegeln, regelmäßig auf die auf seiner Internetseite
befindlichen und streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße überprüft,
was im Hinblick auf die im Interesse der Nutzer perfektionierten Suchfunktionen,
die auch dem Verfügungsbeklagten zur Verfügung stehen, ohne nennenswerten
Aufwand möglich wäre. Diese beiden Internetangebote, aus denen die
Verfügungsklägerin alleine die streitgegenständlichen Verstöße ermittelt
hat, sind jedenfalls vollumfänglich von der Prüfungspflicht des
Verfügungsbeklagten umfasst. Dort ergeben sich die zum Download angebotenen
Musikstücke namentlich und mit ihrem jeweiligen Link zur Internetseite des
Verfügungsbeklagten. Es mag eine andere Frage sein, ob – z.B. im
Ordnungsmittelverfahren – ein schuldhaftes Handeln vorliegen würde, wenn aus
Links von den weiteren 604 Internet-Seiten, die dem Verfügungsbeklagten bekannt
sind, eine Urheberrechtsverletzung auf der Seite www.S....de bekannt würde;
hier käme es sicher ebenfalls auf den Bekanntheitsgrad der Internetseite an
bzw. auf die Frage, ob diese in ähnlicher Weise wie die beiden genannten
Internetangebote auf das Angebot S zugeschnitten ist.
Es kommt hinzu, dass Urheberrechtsverletzungen, gerade im Hinblick auf die
streitgegenständlichen sehr populären und aktuellen Musikstücke, nach den
Erfahrungen auch des Verfügungsbeklagten selbst durchaus zu erwarten sind. Der
von ihm über die PREMIUM-Funktion erzielte Gewinn für einen uneingeschränkten
Download ist angesichts der eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten über den
Erfolg seines Dienstes rechtfertigt zumindest eine laufende und zweifellos von
einem einzigen Mitarbeiter wahrzunehmende Suche unter www.... – oder www....,
die der Verfügungsbeklagte nicht veranlasste.
Soweit der Verfügungsbeklagte darauf verweist, die Verfügungsklägerin nutze
die ihr angebotenen Löschungsmöglichkeiten nicht und sei nur auf die Erzielung
von Lizenzgebühren aus, so verkennt er, dass im Urheberrecht die
Unterlassungsverpflichtung nicht dem Rechteinhaber, sondern dem Verletzer oder
Störer obliegt und es eben wesentliche Aufgabe der Verfügungsklägerin ist,
für die von ihr vertretenen Urheber für die Nutzung von deren Werken Einnahmen
zu erzielen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin
Urheberrechtsverstöße nach der dargestellten Methode leichter als der
Verfügungsbeklagte selbst beseitigen könnte.
g)
Soweit sich der Verfügungsbeklagte auf die Vorschriften des TDDSG beruft und
geltend macht, eine Erfassung der Nutzer dürfe nicht erfolgen, so ist dies für
die Entscheidung ohne Bedeutung. Zum einen ist ihm im vorliegenden Verfahren
nicht der Vorwurf der Beihilfe zu machen, so dass dieser Umstand, der sich bei
der Bewertung des Umstandes auswirken könnte, ob auf der Seite www.S.de geplant
und zielgerichtet keine Auflistung der herunterladbaren Dateien zu finden ist,
während dies auf anderen Seiten, wie z.B. www.xxx, deren Betreiber nicht
greifbar sind, für die von dem Verfügungsbeklagten betriebene Internetseite
der Fall ist. Zum anderen aber betrifft nach dem eigenen Vortrag des
Verfügungsbeklagten dieser Umstand nur die Downloader, die aber aus
Praktikabilitätsgründen zumeist gerade nicht kostenlos, sondern über den
PREMIUM-Dienst herunterladen werden. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 6 TDDSG
nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Telediensten sicherzustellen
ist, die Pflicht sich aber nicht darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes
Vertragsverhältnis zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 620).
IV.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den
Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000,
1209; BGH NJW 1995, 132). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach
einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte
Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer ernsthaften,
unbefristeten, vorbehaltlosen und strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (allg.M. vgl. statt
aller LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche haben die Verfügungsbeklagten
indes nicht abgegeben, wie bereits dargelegt wurde. Eine sich nur auf einzelne
Dateien beziehende Erklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Darüber
hinaus wäre, selbst im Fall der Abgabe einer ausreichenden
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr durch eine gleichartige
Rechtsverletzung wiederaufgelebt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn.
42).
V.
Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung aus der
einstweiligen Verfügung geht die Kammer davon aus, dass diese Bestimmtheit
bereits hinreichend gegeben war, und zwar bezogen auf das Internetangebot der
Verfügungsbeklagten. Lediglich aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor
insoweit um die Nennung dieser Domain ergänzt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung
bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung, §§
929 Abs. 1, 936 ZPO; es ist daher ohne gesonderten Ausspruch mit der Verkündung
sofort vollstreckbar.
Streitwert: 140.000,00 € (14 x 10.000,00 €).
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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