21.01.2009 - LG Regensburg, Az: 1 O 1642/08 (2)
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21.01.2009 - LG Regensburg, Az: 1 O 1642/08 (2) - Benotung bei www.meinprof.de bleibt zulässig
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LANDGERICHT REGENSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
21. Januar 2009
1 O 1642/08 (2)
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Regensburg - 1. Zivilkammer - durch den Richter ...
aufgrund der am 21.01.2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung folgendes
Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,-- EUR vorläufig
vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um
Unterlassungspflichten des Beklagten aus Veröffentlichung von Bewertungen über
den Kläger im Internet.
Der Kläger ist Protegier an der Fachhochschule Regensburg für Konstruktion,
technische Mechanik und Festigkeitslehre.
Der Beklagte betreibt eine Online-Plattform, welche die Bewertung von
Lehrveranstaltungen an deutschen Hochschulen anhand einzelner Kriterien durch
Studenten zulässt, die wiederum kumulierte Bewertungen ergeben.
Auf den Seiten des
Internetauftritts des Beklagten unter der Domain www.meinprof.de wurden bzw.
werden Beurteilungen über den Kläger veröffentlicht. Hinsichtlich der
einzelnen Veröffentlichungen wird auf die Klageschrift vom 05.08.2008, dort
Seiten 3/10 (BI. 3/10 d. Akte) Bezug genommen.
Die Konstruktionen werden vom Kläger notenmäßig bewertet und, worauf der
Kläger aber keinen Einfluss hat, von den beauftragenden Industrieunternehmen,
wobei Aufgabenstellung und Aufgabeninhalt vertraulich behandelt werden müssen:
Mit Schreiben vom 10.04.2008 mit: Frist bis 24.04.2008 und vom 06.05.2008 wurde
der Beklagte aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Kläger, nicht mehr auf
der Website des Beklagten bewertet werden kann. Hinsichtlich des Inhalts des
Schreibens vom 10.04.2008 wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Für die Tätigkeit des Klägervertreters fielen vorgerichtliche Auslagen in
Höhe von 1.085,04 EUR an.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den Bewertungen ausschließlich um
Tatsachen und keine Werturteile handle. Die Tatsachen seien schon in ihren
Grundannahmen falsch und in der Sache im Einzelnen auch unrichtig. Darüber
hinaus stellten, selbst wenn man von Werturteilen ausgehe, diese sich als
Schmähkritik dar, die zur Herabsetzung des Klägers mit der Gefahr des
Missbrauchs aufgestellt würden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "MeinProf.de"
veröffentlichten Daten betreffend den Kläger bestehend aus Name, Hochschule,
an welcher der Kläger unterrichtet und die von ihm unterrichteten Fächer im
Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-Bewertung des Klägers durch Vergabe von
Bewertungen im Spektrum eins bis fünf, ob er fair ist, den Studenten
Unterstützung angedeihen lässt, taugliches Material zur Verfügung stellt, den
Vortrag verständlich gestaltet, den Studenten Spaß vermittelt, deren Interesse
weckt und Note/Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen, auf der
Internetseite "MeinProf.de", zu löschen,
dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten betreffend
den Kläger, bestehend aus Name, Hochschule, an welcher der Kläger unterrichtet
und die von ihm unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und
Einzel-Bewertung des Klägers durch Vergabe von Bewertungen im Spektrum eins bis
fünf ob er fair ist, den Studenten Unterstützung angedeihen lässt, taugliches
Material zur Verfügung stellt, den Vortrag verständlich gestaltet, den
Studenten Spaß vermittelt, deren Interesse weckt und Note/Aufwand in einem
vernünftigen Verhältnis stehen, zu veröffentlichen,
dem Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die bezogenen Daten des
Klägers, insbesondere Name, Hochschule, welche er unterrichtet und die
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit Bewertungen seiner persönlichen
Eigenschaften und Fähigkeiten als Hochschul-Dozent durch Studenten und sonstige
Dritte im Internet zu veröffentlichen,
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtungen ein Ordnungsgemäß bis zur Höhe von 250.000,00 und .für den
Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger von den Rechtsanwaltskosten über den
Rechtsanwälten S in Höhe von 1.084,44 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und
den Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "meinprof.de"
veröffentlichten den Kläger betreffenden Kommentare zu löschen sowie die
Veröffentlichung solcher Kommentare auf der Internetseite "meinprof.de"
künftig zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Datenveröffentlichung an sich sei zulässig. Es handle sich bei den
Bewertungen des Klägers um reine Werturteile, die ebenfalls zulässig seien.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG; 12, 13 ZPO) ist nicht
begründet (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 5
Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG):
1. Der Beklagte ist passivlegitimiert: Bei Unterlassungs- und damit auch
Beseitigungsansprüchen gelten die §§ 10 Satz 1 TMG n.F.; 11 Satz 1 TDG a.F.
nicht (vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2007, NJW 2007, 2636). Für die
Veröffentlichungen auf der Website des Beklagten ist dieser daher selber
verantwortlich, auch wenn tatsächlich Dritte die Bewertungen selber dort
eintragen.
2. Gegen die Datenverwendung an sich kann der Kläger keine Unterlassungs- bzw.
Beseitigungsansprüche geltend machen, da diese (Lehrveranstaltungen des
Klägers) (halb-) öffentlich zugänglich sind, sodass kein schutzwürdiges
Interesse des Klägers an der Nichtveröffentlichung besteht (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) und die Übermittlung daher zulässig ist (aus § 29 Abs. 2 Satz 1
BDSG).
3. Soweit Werturteile vorliegen, die keine Schmähkritik darstellen, ist die
Veröffentlichung in ihren konkreten Einzelheiten auch im Internet zulässig:
a) Meinung ist durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 1.8.2001, NJW 2001,
3403, 3404).
b) Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung
nicht immer einfach. Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich
Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist, steht bei
Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der
Wirklichkeit. im Vordergrund. Wer eine Tatsache behauptet, will etwas als
objektiv gegeben hinstellen. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen
daher grundsätzlich einem Beweis zugänglich (BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, B. v. 16.10.1998, NJW 1999, 2262, 2263.
c) Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch
Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die
Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein
Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenübender subjektiven
Wertung in den. Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt
mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird.
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die
Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem
Kontext gerissene Passagen der Aussage abgestellt werden; vielmehr sind die
Einzelaussagen im Zusammenhang im Gesamtzusammenhang zu deuten. Da es insoweit
auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend
weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis
des von der Äußerung betroffenen Geschädigten, sondern das Verständnis, das
ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauch und der erkennbaren,
den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes,
verständiges, an entsprechenden Fragen interessiertes Publikum zumisst. Wenn
die in einer Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung von den Einschätzungen
und Meinungsäußerungen im übrigen ausreichend getrennt werden kann, kommt
eine Haftung nach § 824 Abs. 1 BGB in Betracht. Andernfalls wäre die gesamte
Aussage als Meinungsäußerung zu behandeln und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein
nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 24.1.2006, WM 2006, 380, 387f.).
Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem
sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie be treffenden Kontext herausgelöst
einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Wesentlich für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung
auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine
Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung
erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung Von
.konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo
Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der
Text, in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen,
in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in
vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt, Im Falle einer derartigen
engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der
Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein
tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet
wird (BGH, Urt. v. 30.1.1996, NJW 1996, 1131, 1133).
d) Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Dabei kann die Beleidigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie durch herabsetzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen begangen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei Angriffen auf die Ehre eines anderen dementsprechend zunächst zu untersuchen, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe einer Meinung, d.h. eines Werturteils, darstellt. Bei der Tatsachenbehauptung steht die objektive. Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, so dass sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist. Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz .der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Zu bewerten ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit ,den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist. Ob das Werturteil eine Missachtung oder Nichtachtung darstellt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (OLG Hamm, B. v. 13.9.2007, NStZ 2008, 631, 631, Rz. 2+3).
e) Schmähkritik ist eine unsachliche Kritik, die auch vom Standpunkt des Kritikers aus der Grundlage entbehrt und auf persönliche Diffamierung abzielt (BVerfG, B. v. 16.7.2003, NJW 2004, 277, 278).
4. Bei den vom Kläger
inkriminierten Äußerungen entsprechend Seiten 3/10 der Klage handelt es sich
durchweg um Bewertungen:
a) Schon die einzelnen Benotungen begründen eine rein subjektive Festlegung des
einzelnen Eintragenden, wobei sich die Durchschnittsbewertung am Anfang als ein
reines Rechenergebnis der Einzelbewertungen im Nachfolgenden darstellt.
b) Auch Kommentare wie z. B. "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider
nicht!" stellen lediglich eine Bewertung dar: Grundsätzlich könnte man
hierunter, soweit man den Satz ans dem gesamten Zusammenhang entnähme, davon
ausgehen, dass rein objektiv der Kläger die Benutzung eines PC's nicht
beherrscht. Es ist aber durchaus auch die Auslegung denkbar, dass der
Schreibende nach seinem persönlichen Eindruck zur Überzeugung gekommen ist,
dass der Kläger hierbei zumindest Probleme hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Website des Beklagten, die von ihrem eigenen Antrieb herauf die Bewertung der
einzelnen Professoren und Dozenten angelegt ist, kann, dies aber nur unter der
zweiten Auslegung gesehen werden. Dies ergibt sich auch aus der Sicht eines
objektiven Dritten, der, sofern er sich die Webseite ansieht, eben gerade davon
ausgeht, rein subjektive. Bewertungen über eine bestimmte dritte Person, in
diesem Fall der Kläger, zu erhalten und ein vernünftig denkender Dritter sich
dabei auch im Klaren ist, dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht
unbedingt mit dem objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen. Das ergibt
sich schon daraus, dass bei einzelnen Punkten die Fairnessunterstützung,
Material usw. die Einzelbewertungen teilweise doch erheblich auseinandergehen.
5. Eine Schmähkritik kann in den einzelnen Bewertungen nicht gesehen werden:
a) Dies gilt zunächst für die Einzelbenotungen in Fairness, Unterstützung,
Material, Verständlichkeit, Spaß, Interesse und Verhältnis Note/Aufwand sowie
für die Weiterempfehlung. Hier können letztlich nur Einzelnoten bzw.
Kurzbezeichnungen wie ja oder nein vergeben werden, eine Kundgabe der
Missachtung oder Nichtachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen
Diffamierung ist hierin nicht zu sehen.
b) Aber auch die einzelnen
Kommentare, soweit angegeben, überschreiten die Grenzen durch Schmähkritik
nicht:
Das Zitat "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht"! mag zwar
eine den Kläger subjektiv in seiner Selbstachtung durchaus treffende
Negativbewertung sei, eine persönliche Missachtung des Klägers oder gar das
Ziel der persönlichen Diffamierung sieht das Gericht hierin jedoch (noch)
nicht. Hier muss auch berücksichtigt werden, dass der Kommentator selber
bedauert, dass er die Aussage so für richtig hält, anders wäre das Wort
"leider" im Zitatzusammenhang nicht zu verstehen.
Auch der nächste Kommentar auf S. 5 der Klage "Eigentlich kann man den
Prof. gar nicht bewerten..." muss im Hinblick auf mögliche Schmähkritik
lediglich hinsichtlich des Wortes "chaotischer" einer näheren
Überprüfung unterzogen werden: Auch hier handelt es sich um ein reines
Werturteil, wobei zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beurteilende die
Veranstaltung des Klägers bzw. dessen Betreuung der Konstruktionsarbeiten als
nicht nutzbringendes Durcheinander ansieht, aber gerade dieses Ergebnis eben
nicht dem Kläger als eigentlichem Verursacher sondern letztlich dem Freistaat
Bayern als hinter der Fachhochschule stehenden Finanzierer zuweist.
Genauso gilt dies für den
Kommentar "Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben." Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Kommentar nun negativ oder positiv
gewertet werden soll, zumal die Bewertungen, im Vergleich zu den anderen eher
positiver ausfallen.
Auch der Kommentar nach der ersten Einzelbewertung zur Veranstaltung KO ...
lässt die Bewertung als Schmähkritik nicht zu. Neben lobender Erwähnung als
"Super Prof.!" wird als Kritik dem Kläger eine "gelegentliche
Planlosigkeit" attestiert, wobei sich aber aus dem Gesamtzusammenhang
ergibt, dass die Bewertung insgesamt eher positiv zu sehen ist. Das gilt umso
mehr, als zumindest für die Einzelpunkte Fairness, Spaß, Interesse und Note
sowie die Empfehlung einer absolut positiven Bewertung des Klägers abgegeben
wird. Eine persönliche Diffamierung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Auch die nächste Bewertung nach der zweiten Einzelbewertung übersteigt die
Grenze zur Schmähkritik nicht, nach dem Eindruck des Kommentierenden kann eine
Empfehlung für den Kläger danach durchaus ausgesprochen werden, wenn man an
einer guten Note für wenig Aufwand interessiert ist. Dies mag sicherlich den
Kläger nicht unbedingt aus der Sicht des Kommentierenden positiv darstellen und
der Kläger die Kritik auch so nicht positiv empfinden, einer Missachtung des
Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung ist darin jedoch nicht
zu sehen.
Dies gilt auch für die Kommentare nach der dritten und vierten Einzelbewertung,
zumal der Kommentar nach der vierten Einzelbewertung zum größten Teil den
Kläger als nicht verantwortlich ansieht.
Wesentlich kritischer in diesem Zusammenhang muss der Kommentar nach der
sechsten Einzelbewertung, die auch bezüglich der Einzelpunkte in ihrer
negativen Benotung auffällt, gewertet werden: "Sollte mal seine eigenen
Projekte kapieren, nicht jedesmal (sic!) was anders erzählen." Aber auch
hier ist das Gericht der Ansicht, dass zwar eine durchaus sehr harte Kritik
vorliegt, über dessen Sinn und Nachvollziehbarkeit man ohne Weiteres streiten
kann. Auch hier liegt jedoch eine Schmähkritk mit dem Ziel der persönlichen
Diffamierung (noch) nicht vor.
Auch wenn die Kommentierung nach der siebten Einzelbewertung mindestens genauso
hart zumindest aus der Sicht des Klägers ist ("Seine Unwissenheit versucht
er meistens durch viel Blabla zu verbergen. Aber netter leicht verwirrter
Prof.") muss die massive Kritik des ersten Satzes doch gleich wieder
abgeschwächt im Gesamtkontext mit dem zweiten Satz gesehen werden, der
zumindest teilweise eine positive Bewertung des Klägers darstellt. Dies gilt
umso mehr, als die Einzelbenotungen für die Einzelpunkte eher positiv aus dem
Gesamtrahmen herausfällt.
Die Bewertung nach der achten Einzelbewertung isoliert gesehen, stellt keinerlei
Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Klägers dar. Dies wird erst im
Zusammenhang mit den Einzelbewertungen zu den Einzelpunkten, die negativ
herausfällt, klar. Andererseits kann auch hier eine Schmähkritik als reine
Missachtung der Ehre des Klägers oder gar mit dem Ziel der persönlichen
Diffamierung nicht gesehen werden.
Dies gilt auch für den Kommentar nach der neunten Einzelbewertung, der dem
Kläger "vereitertes (sic!) Missen" attestiert.
c) Damit kann der Kläger, auch wenn man in den Einzelanträgen die Unterlassung
einzelner Bewertungen bzw. Behauptungen als darin enthaltenes Minus miterfasst
ansähe, keine Unterlassung der einzelnen Bewertungen verlangen und damit auch
nicht eine generelle Unterlassung der Bewertungsmöglichkeit des Klägers
insgesamt auf der Seite des Beklagten. Die Klage ist daher unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert war gem. §§ 63 Abs. 2. Satz 1, 62. Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG;
3 ZPO festzusetzen, was bereits im Urteil erfolgen konnte (vgl. BGH WTRP 1995,
1033, 1033).
(Unterschrift)
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