20.12.2007 - LG Köln, Az.: 84 O 127/07
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20.12.2007 - LG Köln, Az.: 84 O 127/07 - Unternehmenskennzeichen versus Marke im Domainstreit
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LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
20. Dezember 2007
84 O 127/07
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn ...,
handelnd unter der Firma ...
Antragstellers,
gegen
Herrn ...,
Antragsgegners,
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 28. 11. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
und die Handelsrichter ... und ...
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 20. 8. 2007 — Aktenzeichen
31 O 566/07 — wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die
Vollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
TATBESTAND:
Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke „Blattwerk", angemeldet am
29. 11. 2006 und am 30. 1. 2007 eingetragen u.a. für Unternehmensberatung,
Präsentationen von Firmen im Internet, Planung und Erstellung von
Werbemaßnahmen. Er ist Inhaber der Firma „Blatt..." in Köln, unter der
er eine Agentur für die Beratung insbesondere hinsichtlich der Innen- und
Außenkommunikation von Unternehmen auch im Internet, z.B. durch Planung und
Gestaltung von Werbemaßnahmen wie Internetauftritten, Geschäftsberichten und
Informationsberichten betreibt.
Der Antragsgegner ist Inhaber der Internet-Domain „blatt...de", die bis
9. 2. 2005 genutzt wurde und anschließend still gelegt worden war. Der
Antragsgegner war seit 1997 für das Unternehmen „Blattwerk Mediendesign"
tätig, das er nach dem Ausscheiden eines Herrn W... seit 2004 allein führte
und unter dem er als Dienstleistung die Gestaltung und Pflege von
Internetpräsenzen anbot. Spätestens im Februar 2007 bot der Antragsgegner u.a.
über die Internetseite sedo.de die Domain für € 2.500,00 zum Verkauf an. Der
Antragsteller wurde hierauf aufmerksam und interessierte sich für einen Kauf;
wegen der nach Ansicht des Antragstellers unüblich hohen Preisvorstellung des
Antragsgegners kam es zu keiner Einigung. Der Antragsteller stellte stattdessen
für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Antrag.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 31. 7. 2007 wurde der Antragsteller zur
Löschung des Dispute-Eintrags aufgefordert. Inzwischen hatte der Antragsgegner
die Domain der D... GmbH, bei der der Antragsgegner eine Position im Bereich der
Intemetprojektentwicklung übernommen hat, zur Nutzung zur Verfügung gestellt
Bei Eingabe der Domain erschien das Logo „Blatt..." wie nachfolgend
wiedergegeben, in Verbindung mit dem Satz „BLATT... ist ein
Unternehmensbereich der d... GmbH."
Im Beschlusswege erwirkte der Antragsteller gegen den Antragsgegner die
nachfolgende einstweilige Verfügung:
31 0 566/07
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
des Herrn G...,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
den Herrn ...,
Antragsgegner,
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige
Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen,
Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer
Unterlagen.Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890,
936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:1. Der
Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E - ersatzweise
Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft
jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,a)die
Bezeichnung „Blatt..." im geschäftlichen Verkehr für
Mediendesignleistungen für sich oder Dritte zu nutzen bzw. nutzen zu
lassen,b)insbesondere sie in folgender Darstellungsform zu nutzen oder nutzen zu
lassen:c)insbesondere die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf einer
Internet- Homepage zum Zwecke des Angebots von Mediendesignleistungen
einzusetzen oder einsetzen zu lassen.2. Die Kosten des Verfahrens werden dem
Antragsgegner nach einem Streitwert von 15.000 Euro auferlegt.Köln, den
20.08.2007Landgericht, 31. Zivilkammer
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Markengesetz bestehe. Eine markenmäßig
relevante Nutzungsberechtigung des Antragsgegners im Sinne einer
Unternehmenskennzeichnung sei aufgrund eines bloßen Hinweises auf
Dienstleistungen auf einer Internetseite nicht gegeben; es handele sich
höchstens um eine reine, nicht kennzeichnungsrelevante Adressfunktion.
Jedenfalls mit der Aufgabe seines Angebots an Dienstleistungen auf der
Internetseite „blatt...de" und der Überlassung der Domain an die Firma
D... GmbH sei ein Schutz erloschen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass ein Verfügungsgrund fehle, weil
der Antragsteller schon seit März 2007 Kenntnis von dem vermeintlichen Verstoß
habe und den Antragsgegner bereits seinerzeit auf Unterlassung der Nutzung der
Domain „blatt...de" in Anspruch genommen habe.
Jedenfalls habe der Antragsgegner aufgrund der Benutzung der Bezeichnung „Blatt..."
als Geschäftsbezeichnung gegenüber der Marke des Antragstellers die besseren
Rechte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen
überreichten Unterlagen verwiesen.
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil ihr Erlass angesichts des
weiteren Vortrags der Parteien nicht gerechtfertigt war.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stand allerdings nicht entgegen, dass
dem Antragsteller die Existenz der Domain seit März 2007 bekannt war. Denn
seinerzeit war die Domain still gelegt und schon seit längerer Zeit nicht mehr
benutzt worden. Durch die Wiederbelebung der Domain durch den Antragsgegner,
indem dieser die Domain der d... GmbH zur Verfügung stellte und diese die
Domain zum Hinweis auf einen Unternehmensbereich „Mediendesign" benutzte,
war ein neuer Sachverhalt gegeben, der eine zuvor — infolge Nichtnutzung der
Domain - nicht bestehende Verwechslungsgefahr begründete, so dass mit
Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner hiervon erst nach dem 31. 7. 2007
Kenntnis erlangte, eine Dringlichkeit bei Einreichen des Antrags am 18. 8. 2007
bestand.
Dem vom Antragsteller aufgrund der für ihn eingetragenen Marke geltend
gemachten Unterlassungsanspruch steht jedoch entgegen, dass der Antragsgegner an
der als Unternehmenskennzeichen benutzten Bezeichnung „Blatt...
Mediendesign" die älteren und deshalb besseren Rechte hat. Jedenfalls in
dem vorliegenden summarischen Verfahren hat der Antragsgegner durch Vorlage
eidesstattlicher Versicherungen sowie von Ausdrucken von Geschäftsunterlagen
glaubhaft gemacht, dass er seit 2004 im geschäftlichen Verkehr unter „BLATT...
Mediendesign ..." aufgetreten ist und seine Leistungen angeboten hat, wie
Kopf sowie Fußzeilen der von ihm vorgelegten Geschäftsbriefe ausweisen.
Eidesstattlich haben Kunden versichert, dass der Antragsgegner ihnen gegenüber
noch im Februar und März 2007 unter der Bezeichnung „Blatt...
Mediendesign" aufgetreten ist.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz der geschäftlichen
Bezeichnung zugunsten des Antragsgegners aus § 5 Markengesetz zwischenzeitlich
aufgrund Benutzungsaufgabe erloschen gewesen wäre bzw. erloschen ist. Es kann
hierfür nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Antragsgegner seit 2005
die streitgegenständliche Domain immer weniger oder gar nicht mehr benutzt hat
und im vorliegenden Verfahren Geschäftspost aus 2004, 2005 und 2006 vorgelegt
hat, bei der datenmäßig große zeitliche Lücken vorhanden sind. Denn der
Antragsgegner hat eidesstattlich versichert, dass er im geschäftlichen Verkehr,
was insbesondere die Betreuung seiner Kunden aus der Vergangenheit betrifft,
weiterhin seine Leistungen unter der Bezeichnung „Blatt... Mediendesign"
erbracht hat. Dass der Antragsgegner zwischenzeitlich die geschäftliche
Bezeichnung hatte aufgeben wollen oder eine entsprechende Absicht sogar
umgesetzt hätte, vermag die Kammer dementsprechend nicht festzustellen.
Dies kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass der Antragsgegner die Domain
„blatt....de" zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich der D... GmbH zur
Verfügung gestellt hat. Die Nutzung der Domain, die ja aus der Zeit der
früheren Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ... herrührte, mag für den
Antragsgegner, der für seine Darstellung im Internet immer mehr die Domain „g....de"
verwendete, an Interesse verloren haben; gleichwohl muss die Kammer davon
ausgehen, dass der Antragsgegner im Kundenkontakt weiterhin die den Kunden
gewohnte Geschäftsbezeichnung „Blatt..." verwendet hat und verwendet.
Auch aus seiner Position bei der Dateco GmbH kann nicht darauf geschlossen
werden, dass er die Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „Blatt..."
aufgegeben hat. Vielmehr hat der Antragsgegner eidesstattlich versichert, dass
er seine Geschäftstätigkeit unter „Blatt..." weiterhin als
Nebengeschäft ausgeübt hat und unter dieser Bezeichnung seine Kunden aus der
Vergangenheit weiterhin betreut hat. Soweit er geplant hat, seinen
Geschäftsbetrieb auf die D... GmbH zu übertragen, damit diese die Geschäfte
übernimmt, ist nicht zu ersehen, dass diese Absicht tatsächlich schon
umgesetzt worden ist; aus dem Inhalt der Webseite vom 1. 8. 2007 kann dies
allein nicht geschlossen werden. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners
betreut er seine Kunden nach wie vor unter dem Kennzeichen „Blatt...".
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
(Unterschriften)
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