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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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20.08.2008 - AG Bielefeld, Az: 15 C 297/08

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P11

20.08.2008 - AG Bielefeld, Az: 15 C 297/08 - Zur Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts

Leitsätze und Landeswappen

AMTSGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

22. August 2008
15 C 297/08

In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom ... durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 206,25 € festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Klimagerätes zu. Zwar hat der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrechts rechtszeitig per E-Mail vom 24.08.2007 Gebrauch gemacht. Der Kläger hat sein daraus resultierendes Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch verwirkt, weil er nach der anschließenden Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf die E-Mail-Mitteilung der Beklagten vom 05.09.2007, er könne die von der Beklagten übersandte Paketmarkte auch noch nach 3 Tagen nutzen fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat. Mangels anderweitiger Darlegungen seitens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger sich hierauf erstmals mit E-Mail vom 26.02.2008 gemeldet hat.

Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 05.09.2007 entweder das gekaufte Klima-Gerät zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder – falls dies nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform. Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

(Unterschrift)

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P12

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