20.03.2009 - OLG Köln, Az. 6 U 183/08
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20.03.2009 - OLG Köln, Az. 6 U 183/08 - Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computergrafiken
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OLG Köln
6 U 183/08
20.03.2009
Vorinstanz(en): LG Köln, Az. 33 O 113/08
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2009
durch … für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.2008 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts
Köln – 33 O 113/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die von ihrer Internetseite zwei Darstellungen von Messeständen übernommen und danach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wegen der
Abmahnkosten (859,80 €) in Anspruch. Mit ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, auf das
verwiesen wird, trägt sie ergänzend zur Schutzfähigkeit der Darstellungen vor. Die Beklagte verteidigt das
angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht hat den v on der Klägerin mit
urheberrechtlicher Begründung geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den notwendigen Kosten
ihrer Abmahnung (§§ 683 S. 1, 677, 670, 257 BGB) zu Recht verneint. Die eigenmächtige Übernahme
zweier Computergrafiken von der Webseite der Klägerin durch die Beklagte (so wenig billigenswert sie auch
erscheinen mag) stellt nämlich keine Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG) zu Lasten der Klägerin (nach
konkludenter Nutzungsrechtseinräumung durch ihre Mitarbeiter, §§ 31 Abs. 5 S. 2, 43 UrhG) dar. Insoweit fehlt
den Darstellungen – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – die notwendige Gestaltungshöhe.
An dieser Beurteilung vermag das zweitinstanzliche Vorbringen der Kläger in (bei unterstellter Zulässigkeit
ihres ergänzten Sachvortrags nach § 531 ZPO) nichts zu ändern, wobei es für den Urheberrechtsschutz
ohnehin nicht entscheidend auf die in der Berufungsbegründung dargelegten Einzelschritte für die computergestützte Erstellung der 3-D-Messestand-Entwürfe, sondern auf das sinnlich wahrnehmbare Ergebnis
ankommt: Die bei der Berufungsverhandlung als vergrößerter farbiger Ausdruck in Augenschein
genommenen Bilddateien (ob sie von der Beklagten in dieser hochauflösenden Form übernommen wurden, ist unklar)
lassen sich weder einer der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) zuordnen noch
unabhängig davon als persönliche geistige Schöpfung mit Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) ansehen (vgl. zu
den je nach Werkart verschiedenen Anforderungen Schricker / Loewenheim, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 74 f.;
Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 25; Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 24), was mehr
erfordert als eine handwerkliche oder routinemäßige Leistung oder Fleißarbeit, mag sie auch noch so solide und
fachmännisch erbracht sein (Schricker / Loewenheim, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Auf das verwandte
Schutzrecht des Lichtbildners (§ 72 UrhG) kann sich die Klägerin ebenso wenig stützen. Auch eine
wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.
1. Um schutzfähige Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt es sich bei
den übernommenen Darstellungen nicht. Nach vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
vertretener (vgl. zur Kritik Schricker / Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 31 ff., 158 m .w.N.), verfassungsrechtlich
unbedenklicher Auffassung (BVerfG, GRUR 2005, 410 – Laufendes Auge), der auch der Senat folgt, unterliegt
die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Bereich der „Gebrauchskunst“ höheren Anforderungen als im
Bereich der zweckfreien bildenden Kunst. Sie erfordert, da sich in diesem Bereich schon geschmacksmusterfähige Gestaltungen vom nicht geschüt
ten handwerklichen Durchschnitt, vom Alltäglichen und Banalen abheben müssen, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (BGH, GRUR 1995, 581 [582] -
Silberdistel; BGHZ 138, 143 [147] = GRUR 1998, 30 – Les-Paul-Gitarren; GRU R 2004, 941 [942] – Metallbett).
Diesen erhöhten Anforderungen genügen die Darstellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
a) Soweit die Entwürfe der Messestände als einer dreidimensionalen Gestaltung in Rede stehen (vgl. BGH,
GRUR 1982, 305 – Büromöbelprogramm; LG Düsseldorf, GRUR- RR 1993, 38 – Messestand), hindern
spezifizische Vorgaben des Auftraggebers zwar nicht die Annahme einer individuellen schöpferischen
Leistung (Schricker / Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 139); sie reichen dafür aber auch nicht aus, so dass es
entgegen dem Berufungsvorbringen nicht auf den Unterschied von mehrfach verwendbaren
„Messestandmodellen“ und im Rahmen eines Einzelauftrags erarbeiteten „Designbeispiel en“ ankommt. Außer Betracht bleiben
müssen ferner das in den jeweiligen Entwurf integrierte, vorgegebene Firmenlogo sowie die durch
einzuhaltende Abmessungen und technische Bedingungen vorgegebene Grundstruktur der Stände; abzustellen ist
vielmehr darauf, ob in dies em Rahmen von den Gestaltungen ohne Rücksicht auf ihren praktischen Zweck
eine so starke ästhetische Wirkung ausgeht, dass sie über ein gefälliges und überzeugendes
kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen lassen. Das ist indessen nicht der Fall:
Die Entwürfe setzen typische Anforderungen an das Design eines Messestands auf technisch angemessene
und handwerklich durchaus überzeugende Weise um, ohne dabei aber jen e besondere, das
Durchschnittskönnen eines mit dem Fachgebiet vertrauten Designers überragende Kreativität erkennen zu lassen, durch
die sie sich von der Masse vorbekannter Gestaltungen deutlich abheben würden. Das gilt insbesondere für
die Anordnung sowie für Farbgestaltung, Wellen- und Rechteckformen der insgesamt eher konventionell
wirkenden Stellwände. Dass die c omputergestützte Erstellung der Entwürfe – wie in der Berufungsbegründung ausführlich geschildert – nicht völlig automatisiert ablaufen, sondern wegen der Vielzahl einzelner
Auswahlentscheidungen und manuell einzugebender Befehle mit beträchtlichem auch personellem Aufwand
verbunden sein mag, genügt nicht.
b) Soweit ins Zentrum der Betrachtung die Ausführung der Computergrafiken selbst, also die Form statt des
Objekts der Darstellung gestellt wird, lassen die in der Berufungsverhandlung in Augenschein genommenen
Bildwiedergaben zwar eine gewisse Eigenständigkeit in der Auswahl und Umsetzung der vom
Computerprogramm bereitgestellten Visualisierungsmöglichkeiten und optischen Effekte (Perspektive, Licht und Schatten)
erkennen. Eine nicht nur handwerklich solide und technisch aufwendige, sondern auch im ästhetischen
Ergebnis überragende Leistung vermag der Senat dieser geschickten Ausnutzung der – auch nach dem
Berufungsvorbringen – im Kern bereits von der Software gebotenen Möglichkeiten aber nicht zu entnehmen.
2. Um ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffene Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt es sich bei den
Darstellungen nicht, denn die per Computer er zeugten virtuellen Designbeispiele für in der Realität so (noch)
nicht existierende Messestände sind keine unter Einsatz strahlender Energie erstellten selbständigen
Abbildungen der Wirklichkeit (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 73 [7 4] – W eb-Grafiken; Wandtke /
Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 113; Schricker / Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 175). Aus demselben Grund handelt es sich
auch nicht um lichtbildähnliche Erzeugnisse ohne Werkqualität gemäß § 72 UrhG (vgl. Schricker / Vogel,
a.a.O., § 72 Rn. 19, 21; Wandtke / Bullinger / Thum, a.a.O., § 72 Rn. 12, 18 m.w.N.; weitgehender Dreier /
Schulze, a.a.O., § 72 Rn. 7).
3. Wären die Grafiken als Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnliche Darstellungen technischer Art nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG aufzufassen, bedürfte es für ihren Schutz der Form nach ohne Rücksicht auf die
Schutzfähigkeit der abgebildeten Objekte (vgl. BGH, GRUR 1985, 129 [130] – Elektrodenfabrik) keines zu hohen
Maßes an eigenschöpferischer Form gestaltung, weil in diesem Bereich bereits (als „kleine Münze“) solche
von ihrem praktischen Zweck bestimmten Darstellungen (mit entsprechend engem Schutzumfang) geschützt
sind, bei denen die individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen
abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an
Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein. Das Gestaltungsvermögen des Grafikers kann in
diesem Sinne etwa dann besonders gefordert sein, wenn der Gegenstand einer technischen Konstruktion
zeichnerisch so dargestellt werden soll, dass sich dem Betrachter di e Zusammensetzung, Anordnung und
Funktion dieses Gegenstandes verständlich und a nschaulich erschließt (BGH, GRUR 1991, 529 f. –
Explosionszeichnungen; GRUR 1993, 34 [35] – Bedienungsanweisung; vgl. Schricker / Loewenheim, a.a.O., § 2
Rn. 194 ff. m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht: Bei den Grafiken der Klägerin
geht es ihrem Zweck entsprechend gerade um das Design und den gefälligen visuellen Eindruck selbst,
nicht dagegen um eine praktisch-technische Bildaussage, deren grafische Umsetzung unter Aus wahl
geeigneter Darstellungstechniken eine eigene besondere geistige Leistung erfordert.
4. Der Berufung ist einzuräumen, dass der Streitfall gewisse Inkonsistenzen der gesetzlichen Regelung in
Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz von Computergrafiken im Vergleich etwa zu Lichtbildern aufzeigen
mag. Eine vertretbare Möglichkeit, die ihrer Art nach durchaus unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG subsumierbaren,
hinter der dafür vorausgesetzten Schöpfungshöhe aber zurückbleibenden Darstellungen der Klägerin als
nicht unter die Werkkategorien des § 2 Abs. 1 UrhG fallende („Multimedia“-) Werke eigener Art wenigstens
gegen identische Übernahmen zu schützen, sieht der Senat hier nach Lage der Dinge aber nicht.
5. Wettbewerbsrechtliche Erwägungen (§ § 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG) können die
Berechtigung der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung und des von ihr geltend gemachten
Anspruchs auf Freistellung von den entstandenen Abmahnkosten erst recht nicht stützen. Unabhängig von der
Frage, ob darin nur ei ne alternative rechtliche Begründung des mit Mahnbescheid und Klage (verjährungshemmend) anhängig gemachten Anspruchs oder schon eine (zweitinstanzlich nur in den Grenzen der §§
529, 533 ZPO zulässige) Änderung des Klagegrundes läge, fehlt es jedenfalls an geeignetem Sachvortrag
der Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes, namentlich zur
wettbewerblichen Eigenart ihrer Computergrafiken.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei dem Urteil handelt es sich um eine maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet
liegende Entscheidung im Einzelfall, so dass gemäß § 543 Abs . 2 ZPO kein Anlass bestand, die Revision
zuzulassen.
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