20.02.2009 - OLG Hamburg - Az: 3 W 161/08
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20.02.2009 - OLG Hamburg - Az: 3 W 161/08 - Wettbewerbsrechtl. Abmahnung muss Angaben über konkretes Wettbewerbsverhältnis enthalten
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Hanseatisches OLG
3 W 161/08 ( Beschluss)
20.02.2009
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatisch es Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 20.
Februar 2009 durch …
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluss des
Landgerichts Hamburg, Zi-
vilkammer 27, vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen
Kosten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats entspricht es nach Sach- und Rechtslage billigem
Ermessen, die Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die
dafür vom Landgericht gegebene Begründung ist überzeugend, der Senat tritt
ihr bei.
Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO liegen vor. Die
Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und
den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene
Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt.
Die Antragsgegnerin ist zwar abgemahnt worden, sie hat in ihrer darauf gegeben
Antwort aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Aktivlegitimation der
Antragstellerin nach den Angaben in der Abmahnung nicht feststellen könne und
in Aussicht gestellt, n ach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die
notwendigen Erklärungen abzugeben.
In der Abmahnung hatte es geheißen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer
Teilnahme bei eBay als gewerbliche Anbieterin im gleichen bzw. ähnlichen
Warenbereich (unter dem Namen: f…-g…) mit der Antragsgegnerin in
unmittelbaren Wettbewerb stehe. Wie im Widerspruch ausgeführt ist, konnte die
Antragsgegnerin an der angegebenen Stelle das Angebot von Wandtattoos und
Aufklebern sowie Scherzbekleidung für Junggesellenabschiede (Anlage AG 2)
feststellen, nicht aber Waren f inden, die ihrem Angebot ähnlich sind (Lego-Spielzeug
und Unterwäsche Anlage AG 3). Auch in der Antragsschrift s ind Angaben, die die
Prüfung der Voraussetzungen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses
ermöglichen, nicht enthalten und die Ant ragsgegnerin hat dann letztendlich
nachgegeben, weil man aus den Angaben in der Antragsschrift folgern konnte, dass
ein Wettbewerbsverhältnis offenbar aus einem „minimalsten"
Überschneidungsbereich bei PC- und Videospielen hergeleitet werden sollte.
Es geht hier nicht darum, in welcher Tiefe die Voraussetzungen eines
Wettbewerbsverhältnisses schon in der Abmahnung dargelegt werden müssen und
auch nicht dar um, dass die Antragsgegnerin, auf welchem Wege auch immer,
möglicherweise auch schon selbst auf die Produktauflistung aus der Anlage Ast.
3 hätte stoßen können, um im Zusammenhang mit der abgemahnten Auktion darauf
zu schließen, dass es um ein Wettbewerbsverhältnis im Bereich PC- und
Videospiele gehen soll, sondern es geht nur darum, dass das Bestehen eines
Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden
muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene (Mitbewerber) muss sich nur
demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und
er muss sich bei solchen Gemischtwarenläden wie hier auch nicht selbst
heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl
liegen soll. Der Abmahnende hat es in der Hand, sich klar zu äußern und es ist
dann das Risiko des Abgemahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen will
oder nicht.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung in einer Weise antworten lassen, der
zu entnehmen war, dass ein gerich tliches Verfahren würde vermieden werden
können, wenn Aufklärung zum Wettbewerbsverhältnis gegeben würde. Sie hat
nämlich keinesfalls die Abgabe ein er Erklärung in Bausch und Bogen mangels
Erkennbarkeit eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnen lassen, sondern eine
Erklärung in Aussicht gestellt, wenn die Prüfung der zu erwartenden Angaben
tatsächlich das Bestehen eines W ettbewerbsverhältnisses ergeben werde. Dass
sie nun auch noch vernünftige Darlegungen zum Gegenstandswert erwartete, gibt
jedenfalls unter den Gegebenheiten dieses Einzelfalles noch keinen Anlass zu der
Annahme, dass die Erklärung auch bei Aufklärung zum Wettbewerbsverhältnis
wegen unbefriedigender Darlegungen zum Wert des Anspruchs verweigert worden
wäre. An sich ist die Verknüpf ung der Inaussichtstellung der Erklärung mit
dem Verlangen, den Streitwert ordentlich zu begründen, zwar Anlass zu der
Annahme, der Verletzer wolle um den Streitwert pokern und er werde sich allein
mit der Darlegung des Wettbewerbsverhältnisses noch nicht zu einer die
Wiederholungsgefahr ausschließenden Erklärung entschließen, womit der
Verletzte sofort die Gerichte hätte anrufen können. Denn er muss auf
Antworten, die erkennen lassen, dass die Gegenseite nur auf Zeit spielen will,
in aller Regel nicht nochmals nachfassen, sondern kann sofort vorgehen, um der
Wiederholungsgefahr durch gerichtliche Intervention vorbeugen zu lassen. So ist
es hier aber nicht gewesen, denn die Antragstellerin hat nach der vorab per Fax
am 3. Juli eingegangenen Antwort (Anlage 5) sich bis zum Eingang des
Verfügungsantrages bei Gericht am 21.07. so v iel Zeit gelassen, dass sie
unschwer unter kurzer Nachfristsetzung zur Aktivlegitimation nochmals hätte
schreiben können. Die Regelung aus § 93 ZPO dient auch der Entlastung der
Gerichte und, wer sich ohnehin Zeit nimmt und damit zu erkennen gibt, dass der
abgemahnte Wettbewerbsverstoß ihn jedenfalls nicht in vitalen
wettbewerbsrechtlichen Interessen unmittelbar zu treffen scheint, kann gehalten
sein, auf eine möglicherweise grenzwertige Antwort auf seine Abmahnung vor
Beschreitung des Rechtswegs nochmals nachzufassen, um dann eben zu sehen, wie
ernst es der Gegner mit seiner Ankündigung meint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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