19.07.2007 - BGH, Az: I ZR 93/04
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19.07.2007 - BGH, Az: I ZR 93/04 - Durch erste Verletzungshandlung keine zeitliche Begrenzung von Schadensersatz- und Auskunftsanspruch
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 93/04
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2 und der Anschlussrevision
der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 3. Juni 2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1.
Oktober 2003 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1
den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen
wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April
2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung
"Windsor Estate" angeboten und vertrieben hat.
3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1
bezüglich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und zwar die Auskunft
über das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblattes vom 31. März 2003
in der Hauptsache erledigt ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die Richtigkeit
der erteilten Auskunft über die Art und den Umfang der im Zeitraum zwischen dem
31. März 2003 und dem 17. April 2003 angebotenen und vertriebenen
Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung
"Windsor Estate" an Eides Statt zu versichern.
5. Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für
Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung
"Windsor Garden" zu benutzen, nämlich diese Bezeichnung in
Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung
oder Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen
Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung
in Alleinstellung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken
als Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen.
6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verpflichtung zu
Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweiligen
Geschäftsführern, angedroht.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1
den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 bezeichneten, seit
dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch
entstehen wird.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu erteilen über
Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage
eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger,
Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet,
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten
von Angeboten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin zu 2
20/100 und die Beklagte 78/100. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
zu 1 trägt die Beklagte 98/100. Die Klägerin zu 2 trägt 20/100 der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten auf sich.
Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorität vom 2. Oktober 2002 unter
anderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke
"Windsor Estate" (Klagemarke); die Veröffentlichung der Eintragung
erfolgte am 14. Februar 2003. Die Klägerin zu 2, der eine Lizenz an der
Klagemarke zusteht, vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen für Pflanzen.
Die Beklagte bot in einem am 31. März 2003 verbreiteten Werbeblatt Rankhilfen
unter der Bezeichnung "Windsor Estate" an und vertrieb diese
bundesweit in über 200 Filialen. Nach Darstellung der Klägerinnen benutzte die
Beklagte beim Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die Bezeichnung
"Windsor Garden".
Die Klägerinnen haben behauptet, die Klägerin zu 2 habe erhebliche Einbußen
beim Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die Beklagte beim Absatz der
gleichartigen Produkte die Bezeichnungen "Windsor Estate" und
"Windsor Garden" benutzt habe.
Die Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
1. …
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den
Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird,
dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003
Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung
"Windsor Estate" angeboten oder vertrieben hat;
3. die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen in
der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor
Garden" zu benutzen, nämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf
Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung
anzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für
Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu
besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung in
Alleinstellung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen;
4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den
Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichneten, seit dem
17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch
entstehen wird;
5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über Art
und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage
eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und abnehmenden Filialen
der Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren;
c) der erzielte Gewinn;
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten
e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger,
Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides
Statt zu versichern.
Hinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. März bis 17. April
2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bezüglich der Verwendung der Bezeichnung
"Windsor Estate" haben die Klägerinnen den Rechtsstreit für in der
Hauptsache erledigt erklärt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche der Klägerinnen
seien nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft gehandelt.
Die Klagemarke werde durch die Verwendung der Bezeichnung "Windsor
Garden" nicht verletzt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsansprüche
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
der Klägerin zu 2 insgesamt und die Klage der Klägerin zu 1 teilweise
abgewiesen. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten
Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. März
2003 bis 17. April 2003 beschränkt. Den für erledigt erklärten
Auskunftsantrag hat das Berufungsgericht für ursprünglich begründet erachtet,
soweit die Klägerin zu 1 Auskunft über das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts
begehrt hatte. Bezogen auf die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die
Verurteilung der Beklagten teilweise bestätigt, die Richtigkeit der erteilten
Auskunft an Eides Statt zu versichern. Dem auf Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageantrag zu 4 hat das
Berufungsgericht für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003
stattgegeben. Den mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch
hat das Berufungsgericht teilweise zuerkannt. Im Übrigen hat es auch die Klage
der Klägerin zu 1 abgewiesen.
Dagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisionen der
Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Klägerinnen erstreben
mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte wendet sich mit
ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klageanträgen
zu Nr. 2, 4, 5 und 6. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Anschlussrevision der
Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten
Ansprüche für teilweise begründet erachtet und die Klage der Klägerin zu 2
insgesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG
bestehe nicht. Die Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen
vertrieben würden, sei zwar identisch. Die zu vergleichenden Kennzeichen
stimmten aber nur im Bestandteil "Windsor" überein, der die Zeichen
in ihrer Gesamtheit nicht präge. Das englische Wort "Estate" der
Klagemarke sei dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung nicht allgemein
bekannt. Der Sinngehalt dieses Worts könne daher zur Begründung einer
Verwechslungsgefahr nicht mit herangezogen werden. Die zu vergleichenden Zeichen
lägen derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.
Zwar könnten vorausgegangene Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu führen,
dass der Verletzer einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen
einzuhalten habe. Davon sei aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in
der Berufungsinstanz im Jahre 2004 nicht mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen
handele es sich um typische Saisonware, deren Verkauf zum Jahresschluss beendet
sei. In der folgenden Gartensaison wirke die Erinnerung des Publikums an die
Werbung des Vorjahres im Streitfall nicht mehr fort.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der Klägerin zu
1 und nicht der Klägerin zu 2 zu. Die Beklagte habe die Klagemarke durch ihre
identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgemäßem Vorgehen habe der
Beklagten bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach Veröffentlichung der
Eintragung die Klagemarke nicht verborgen bleiben können. Die
Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung des mit der
Klagemarke identischen Zeichens durch die Beklagte und damit seit dem 31. März
2003. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon unter dem
Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Klagemarke durch Verwendung der
Bezeichnung "Windsor Garden" durch die Beklagte bestehe für den
Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an sich keine
Verwechselbarkeit zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung "Windsor
Garden" i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Aufgrund der Werbung der
Beklagten mit der Bezeichnung "Windsor Estate" für die Rankhilfen sei
jedoch das Erinnerungsbild des Publikums überlagert worden und daher für den
Zeitraum bis Ende 2003 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.
Für den Zeitraum bis 31. März 2003 habe kein Auskunftsanspruch bestanden, weil
keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft über die Kosten des Werbeblatts
hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht verlangen können. In diesem Umfang sei
deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs eingetreten.
Für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 könne die Klägerin zu
1 zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunft verlangen. Der
Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorhergehenden und den
nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn.
Die Klägerin zu 1 könne verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der von
ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. Die berichtigte Auskunft der
Beklagten vom 16. Dezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundlegend
abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der
Auskunftserteilung und deute darauf hin, dass die Beklagte versucht habe, den
Umfang des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern.
Der Klägerin zu 2 stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf
Schadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu.
Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine
schuldrechtliche Nutzungsposition ohne selbständige Rechte gegen Dritte
begründe. Da eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife § 30 Abs.
4 MarkenG nicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz könne nur der
Markeninhaber Schadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers
im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat
teilweise Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die
Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.
1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 2
Die Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise
Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, während der Revision der Klägerin zu
2 und der Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie eine vollständige
Abweisung des Feststellungsantrags zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 17. April
2003 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG zu.
aa) Die Beklagte hat mit der Bezeichnung "Windsor Estate" ein mit der
Wortmarke der Klägerin zu 1 identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit
denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG).
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die
Markenverletzung zumindest fahrlässig begangen hat. Die Veröffentlichung der
Eintragung der Marke "Windsor Estate" war am 14. Februar 2003 erfolgt.
Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die Beklagte jedenfalls am 28. Februar
2003 Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1957 - I ZR
72/55, GRUR 1957, 430, 433 - Havana).
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte
Verletzung der Wortmarke der Klägerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die
Klägerin zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht
hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie beanspruchen kann (BGHZ 166, 253, 266 - Markenparfümverkäufe).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzanspruch sei nicht
seit dem 1. März 2003, sondern erst seit dem 31. März 2003 begründet. Die
erste nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es für den Beginn des
Zeitraums der Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme, liege in der
Verbreitung des Werbeprospekts am 31. März 2003. Dem kann nicht beigetreten
werden.
(1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein
Schadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung oder
aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines
wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, frühestens mit deren
Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen und unter
Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist.
Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs
nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum
Schadensersatzanspruch handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der
beanstandeten Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR
123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, WRP 1991,
575, 578 - Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50,
54 - Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00, GRUR 2003, 892, 893
= WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg). Dem ist das marken- und wettbewerbsrechtliche
Schrifttum weitgehend gefolgt (Ahrens/ Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 5.
Aufl., Kap. 72 Rdn. 5; Fezer/ Büscher, UWG, § 8 Rdn. 271; Großkomm.UWG/Köhler,
Vor § 13 B Rdn. 416; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25.
Aufl., § 9 UWG Rdn. 4.11; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 154;
Plaß in HK-WettbR, 2. Aufl., Vor §§ 8 ff. Rdn. 17; Lange, Marken- und
Kennzeichenrecht Rdn. 3370; Lehmler, UWG, Vor § 9 Rdn. 7; MünchKomm.UWG/Fritzsche,
§ 9 Rdn. 156; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 9 Rdn. 150; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7; ders.,
Festschrift Tilmann, 2003, S. 913, 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14
Rdn. 263). Dagegen hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenommen, dass
im Patent- und Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadensersatzpflicht und
die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung als schuldhaft
rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung
entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, ohne dass es
auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden
sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden
brauche (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola, im Anschluss an RG Mitt. 1931, 72, 74;
BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I;
vgl. ferner RGZ 107, 251, 255; ebenso: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn.
11 f.; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor § 13 D Rdn. 229 u. 233; Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 140; Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; Tilmann,
GRUR 1990, 160 ff.; Jestaedt, GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, GRUR 1998, 276,
279 f.; Grosch/Schilling, Festschrift Eisenführ, 2003, S. 131, 134 ff.; ferner
zu den technischen Schutzrechten Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., §
139 Rdn. 88a; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 140b Rdn. 55;
Mes, PatG, GebrMG, § 140b PatG Rdn. 10).
Der Senat schließt sich dieser vom X. Zivilsenat für das Patent- und
Sortenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Für sie spricht
neben den vom X. Zivilsenat angeführten Gründen auch, dass die durch das
Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung
der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) eingeführten Ansprüche
auf Drittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b
PatG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) keiner zeitlichen
Beschränkung unterliegen (Fezer aaO § 19 Rdn. 12). Dadurch wird den Interessen
des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener
Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuldners überwiegen,
keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren.
(2) Im Streitfall hat die Beklagte Rankhilfen für Pflanzen mit der
Kennzeichnung "Windsor Estate" jedenfalls ab dem 31. März 2003
angeboten und vertrieben und dadurch die gleichlautende Marke der Klägerin zu 1
verletzt. Dies rechtfertigt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
für den mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde
nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 dagegen, dass das
Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem
Klageantrag zu 2 versagt hat. Die Klägerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der
Klagemarke der Klägerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14
Abs. 6 MarkenG. Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein
Schadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begründet.
aa) Das Berufungsgericht hat
angenommen, die Klägerin zu 2 sei der Verletzungsklage nach § 30 Abs. 4
MarkenG beigetreten, um den Ersatz ihres Schadens geltend zu machen. Eigene
Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin zu 2 jedoch nicht zu, weil sie
nur Inhaberin einer einfachen und nicht einer ausschließlichen Markenlizenz
sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz könnten sich nur auf eine
schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegenüber dem Schutzinhaber stützen,
ohne dass sie selbständige Rechte gegen Dritte hätten. Sie könnten keinen
Schadensersatz von einem Verletzer des Markenrechts beanspruchen, sondern
müssten sich an ihren Lizenzgeber halten. Diese Ausführungen halten im
Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
bb) Nach § 30 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht für Waren, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das gesamte Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils dieses Gebiets sein. Unter
Geltung des Warenzeichengesetzes war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
anerkannt, dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtliche Lizenz
begründet werden konnte, deren Wirkungen sich auf die Lizenzvertragsparteien
beschränkte (RGZ 99, 90, 92 - Gilette). Von einer schuldrechtlichen Wirkung der
Lizenz an einer Marke ist unter Geltung des Warenzeichengesetzes auch der
Bundesgerichtshof ausgegangen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek Fein; 44, 372, 375 -
Meßmer-Tee II; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., WZG,
Anh. § 8 Rdn. 2; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 10;
Fezer aaO § 30 Rdn. 10). Grund hierfür war die Bindung des Warenzeichens an
den Geschäftsbetrieb. Nachdem mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes eine
Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb nicht mehr besteht, ist kein Grund
ersichtlich, die Möglichkeit auszuschließen, mit dinglicher Wirkung an einer
Marke Lizenzen einzuräumen (Fezer aaO § 30 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 1404; a.A.
Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 30 Rdn. 21; Sosnitza,
Festschrift Schricker, 2005, S. 183, 195). Überwiegend wird angenommen, dass
die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz mit dinglicher Wirkung erfolgt
(OLG München NJW-RR 1997, 1266, 1267; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 181, 182; Fezer
aaO § 30 Rdn. 7; Starck, WRP 1994, 698, 702; a.A. Lange aaO Rdn. 1408).
Im Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin zu 2 - wie die
Revision annimmt - eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist und ob
ihr eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist.
Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer einer vom
Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines
Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer erlangt dadurch nicht die Stellung
eines Nebenintervenienten i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO. Er wird vielmehr selbst
Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem Beitritt des
Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache Streitgenossen (Ingerl/Rohnke
aaO § 30 Rdn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 68; Pahlow in
HK-MarkenR § 30 Rdn. 55; Plaß, GRUR 2002, 1029, 1036). Die Klägerin zu 2
konnte sich daher - wie geschehen - als Prozesspartei am Verletzungsprozess der
Klägerin zu 1 beteiligen.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 4 MarkenG stellt jedoch keine materielle, sondern
ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar (Hacker in
Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 70; a.A. Plaß, GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie
regelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch
zusteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 86).
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Markenverletzung ist
danach § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht ausschließlich einen
Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der dem
Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der
Drittschadensliquidation im eigenen Namen gel-tend machen (Fezer aaO § 30 Rdn.
32; Lange aaO Rdn. 1412; a.A. zum Patentrecht: Ullmann in Benkard aaO § 15 PatG
Rdn. 102). Die Wirkung des § 30 Abs. 4 MarkenG erschöpft sich darin, dass dem
Lizenznehmer die Möglichkeit eröffnet wird, als Streitgenosse des
Markeninhabers in dessen Verletzungsprozess aufzutreten und Leistung an den
Markeninhaber zu verlangen. Mangels eigener Anspruchsgrundlage kann die
Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin der Marke der Klägerin zu 1 danach keine
Leistung an sich beanspruchen.
Diese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in Übereinstimmung mit der
Regelung der Lizenz in Art. 22 GMV. Die Vorschrift der GMV sieht eben-falls
keine Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen Lizenz
vor und räumt in Art. 22 Abs. 4 GMV dem Lizenznehmer, falls der Inhaber der
Gemeinschaftsmarke Verletzungsklage erhoben hat, nur die Möglichkeit ein, dem
Verletzungsverfahren beizutreten.
2. Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 1 dagegen, dass das
Berufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs
gerichteten Klageantrag, soweit er die Klägerin zu 1 betrifft, teilweise
abgewiesen hat. Dagegen hat die Revision der Klägerin zu 2 gegen die teilweise
Abweisung des Feststellungsantrags keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft über
das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003 in der
Hauptsache erledigt war. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf die
Auskunft der Klägerin zu 1 über das Verbreitungsgebiet beschränkt. Gegenstand
der Beschwer der Klägerinnen durch das Berufungsgericht und Gegenstand des
Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungsinstanz abgewiesene Teil des
für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs.
b) Den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu Unrecht
verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Die Klägerin zu 1 konnte von der
Beklagten auch eine Auskunft über die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003
gemäß § 242 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasste auch Art und Umfang
der Werbung. Dazu zählen im Streitfall die Kosten des Werbeblatts, weil die
Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit gestreute Werbung zur
Beurteilung des Werbeumfangs notwendig war (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR
70/85, GRUR 1987, 364, 365 - Vier-Streifen-Schuh). Bestätigt wird dies durch
die von der Beklagten erteilte Auskunft, wonach die Kosten dieser Werbung
555.829,60 € ausmachten.
c) Den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichteten
Klageantrag der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht
abgewiesen. Der von der Klägerin zu 2 bis zur Erledigungserklärung verfolgte
Auskunftsantrag war nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, der
der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Klägerin zu 2
mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu (II 1 b).
3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - nur einen Anspruch der
Klägerin zu 1 gegen die Beklagte für begründet erachtet, die Richtigkeit der
erteilten Auskunft über Art und Umfang der unter der Kennzeichnung
"Windsor Estate" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. März 2003
(statt vom 1. März 2003) bis 17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. Die
dagegen ge-richteten Revisionen der Klägerinnen und die Anschlussrevision der
Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind
zurückzuweisen.
Die Revisionen der Klägerinnen sind insofern unzulässig. Sie sind, bezogen auf
die teilweise Abweisung dieses selbständigen prozessualen Anspruchs, nicht nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begründet worden.
Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil der Klägerin zu 1 ein Anspruch
nach § 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang darauf
zusteht, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an
Eides Statt versichert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt,
dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt
hat.
4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Windsor
Garden" (Klageantrag zu 3)
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch
der Klägerin zu 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der
Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" für Rankhilfen durch die
Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Zwischen der Klagemarke "Windsor Estate" der
Klägerin zu 1 und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Windsor
Garden" besteht Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen
der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12
= WRP 2006, 92 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). Davon ist
auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
b) Zutreffend hat das
Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den Waren, für die die Klagemarke
geschützt ist, und den von der Beklagten vertriebenen Rankhilfen
Warenidentität besteht.
c) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin zu 1 hat das
Berufungsgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern
die Revision und die Anschlussrevision nichts. Mangels gegenteiliger
Feststellungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Klagemarke auszugehen.
d) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "Windsor Estate" mit dem
Zeichen "Windsor Garden" der Beklagten hat das Berufungsgericht als so
gering angesehen, dass es trotz Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr
verneint hat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im
Kennzeichenrecht maßgeblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH, Urt. v.
30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II;
Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS).
Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann
sie im Revisionsverfahren nur eingeschränkt dar-auf überprüft werden, ob ihr
ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder
Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind.
Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke hat das Berufungsgericht
angenommen, dem Bestandteil "Windsor" in der Klagemarke komme keine
das gesamte Zeichen prägende Bedeutung zu. Wegen des Bezugs zum englischen
Königshaus und dessen Stammschloss handele es sich um eine Angabe mit
beschreibendem Gehalt. Die Übersetzung des weiteren englischen Worts "Estate"
der Klagemarke sei erheblichen Teilen des ange-sprochenen inländischen Verkehrs
unbekannt, weil das Wort nicht zum Grundwortschatz gehöre. Es trete deshalb
nicht im Gesamteindruck der Wortmarke der Klägerin zu 1 zurück. Das
Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass die Kollisionszeichen keine
Annäherungen durch begriffliche Übereinstimmungen im Hinblick auf die Wörter
"Estate" (Landgut) und "Garden" (Garten) aufweisen, sondern
Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf "Windsor" vorliegen. Es hat deshalb
weiter angenommen, dass die Zeichenähnlichkeit nicht ausreiche, um eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Das
Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit den
beschreibenden Gehalt der Bestandteile "Estate" und "Garden"
der Kollisionszeichen nicht ausreichend berücksichtigt und ist deshalb von
einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit ausgegangen.
Bei der Klagemarke "Windsor Estate" wird ein Teil der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise das englische Wort "Estate" entweder
zutreffend mit "Landgut" übersetzen oder doch zumindest dieses Wort
als Gattungsbegriff einordnen. Im Übrigen werden die Verkehrskreise, wenn sie
mit der Klagemarke konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke
"Windsor Estate" das Zeichenwort "Estate" jedenfalls nur als
Beiwerk auffassen, weil sie sich in erster Linie an dem ihnen bekannten und an
erster Stelle stehenden Begriff "Windsor" orientieren werden. Davon
ist ebenfalls bei dem von der Beklagten benutzten Zeichen "Windsor
Garden" auszugehen. Dem angesprochenen inländischen Publikum ist - wovon
auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das englische Wort
"Garden" in seiner deutschen Übersetzung allgemein bekannt.
Sind die Zeichenbestandteile "Estate" und "Garden" danach an
beschreibende Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur
als Beiwerk auf, treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den
Gesamteindruck der Kollisionszeichen nicht maßgeblich mit (vgl. BGH, Urt. v.
25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000;
Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il
Padrone/Il Portone). Wesentlich für den Gesamteindruck der Kollisions-zeichen
ist danach der übereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbestandteil
"Windsor". Bei den zusammengesetzten Zeichen "Windsor Estate"
und "Windsor Garden" ist danach von jedenfalls mittlerer
Zeichenähnlichkeit und nicht nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit oder
gar - wie die Revisionserwiderung den Ausführungen des Berufungsgerichts
entnommen hat - von Zeichenunähnlichkeit auszugehen.
In Anbetracht von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und
einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichenähnlichkeit liegt
Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung
"Windsor Garden" der Beklagten i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
vor.
5. Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum
seit 17. April 2003 (Klageantrag zu 4)
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung "Windsor
Garden" nur für die Klägerin zu 1 und beschränkt auf den Zeitraum vom 2.
Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 zuerkannt. Die dagegen gerichtete Revision der
Klägerin zu 1 hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die
Anschlussrevision der Beklagten unbegründet sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §
14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zu.
Die Beklagte hat die Marke der Klägerin zu 1 schuldhaft i.S. von § 14 Abs. 6
MarkenG verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Beklagte
erkennen können, dass sie mit der Bezeichnung "Windsor Garden" in den
Schutzbereich der Klagemarke eingriff. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend
ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von seinem Standpunkt
folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Klägerin zu 1 zuerkannt hat.
Soweit sich die Anschlussrevision gegen eine Markenverletzung i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wendet, hat sie aus den Gründen zu II 4 keinen Erfolg.
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erwägungen unter II 1 a aa
entsprechend.
Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003 und nicht erst
seit dem 2. Juni 2003 zu. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG ist nicht auf den Zeitraum seit der
erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (vgl. oben II 1 a bb
(1)).
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2 steht
neben der Klägerin zu 1 kein selbständiger Schadensersatzanspruch zu (dazu II
1 b).
6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5)
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten
Auskunftsanspruch nur für die Klägerin zu 1 bezogen auf den Zeitraum vom 2.
Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c angeführten Gewinn
für begründet erachtet.
Die Revision der Klägerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des
Auskunftsanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Klägerin zu 2 und die
Anschlussrevision der Beklagten sind unbegründet.
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als
Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche
Beschränkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision
unbegründet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise
zuerkannten Auskunftsanspruch wendet.
Die Angabe des erzielten Gewinns kann die Klägerin zu 1 jedoch nicht
beanspruchen. Dass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferungen,
Lieferzeiten, Lieferpreise, Gestehungskosten einschließlich aller
Kostenfaktoren zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1
erforderlich ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen.
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen Erfolg.
Ihr steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt II 1 b und
II 5 b). Deshalb hat sie auch keinen zur Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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