19.06.2008 - LG München, Az: 7 O 16402/07
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19.06.2008 - LG München, Az: 7 O 16402/07 - Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet
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LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
19. Juni 2008
7 O 16402/07
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter
am Landgericht ..., Richterin am Landgericht Dr. ... und Richter am Landgericht
Dr. ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2008 folgendes
Teilurteil1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft
über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der Fotos
gem. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.11.2007 durchgeführten nachfolgenden
Videoveröffentlichungen zu erteilen:
a. myvideo.de/watch/1509645mit dem Titel „Ich liebe dich", veröffentlich
am 22.5.2007;
b. myvideo.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich", veröffentlich
am 22.5.2007;
c. myvideo.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
d. video.web.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich",
veröffentlich am 22.5.2007;
e. video.web.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
f. video.web.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten
Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die
Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet
worden ist;
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;
c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die
Klägerin in Hinblick auf Anwaltskosten der … aus der Rechnung vom 8.8.2007 in
Höhe von 489,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5% p. a. hieraus seit dem
28.9.2007 freizustellen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatz wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Bildkollagen im
Videoformat auf einer Internetplattform durch die seinerzeit minderjährige
Beklagte zu 3.
Die Klägerin ist Fotografin und nimmt für sich in Anspruch, Urheberin der 70
aus der Anlage 1 ersichtlichen Kinderfotografien zu sein, die sie unter ihrer
Internetpräsenz … (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.11.2007, Bl. 39/45)
veröffentlicht habe. Auf dieser Internetpräsenz befindet sich nachfolgender
Copyrightvermerk:
„© 2005-2007 … – Alle Bilder unterliegen dem Urheberrecht von …"
Die Beklagte zu 3 (Geburtsjahr 1990) ist Schülerin und seit Frühjahr 2006
unter dem Benutzernamen „Maike0912" Inhaberin von Benutzerkonten bei den
Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de.
Die Beklagten zu 1 und 2 sind die Erziehungsberechtigten der Beklagten zu 3. Sie
haben dieser einen Internetzugang zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte hat am 19.5./22.5.2007 ohne Einwilligung der Klägerin folgende
Videos auf den beiden Internetportalen online gestellt:
1. myvideo.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
2. myvideo.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich", veröffentlich
am 22.5.2007;
3. myvideo.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
4. video.web.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich",
veröffentlich am 22.5.2007;
5. video.web.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
6. video.web.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
Eine anwaltliche Abmahnung vom 8.8.2007 (vgl. K-Anlagen) blieb erfolglos.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Videos eine Kollage aus den 70
Kinderbildern gem. Anlage 1 beinhalten, die nach und nach angezeigt werden,
sowie eingeblendete Gedichtstexte unbekannter Herkunft in Form einer Diashow
bzw. Multimediapräsentation umfassen (vgl. den mit Schriftsatz vom 4.12.2007,
Bl. 47/48, vorgelegten Datenträger). Hierbei handele es sich um eine unfreie
Bearbeitung der von ihr geschaffenen Fotografien, so dass ihr daher gegen alle
drei Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, eidesstattliche
Versicherung, Schadensersatz und Freistellung von den vorprozessualen
Anwaltsgebühren in Höhe von € 489,44 (1,3 Gebühr aus einem Streitwert in
Höhe von € 5.000,- zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
zustünden.
Die Beklagte zu 3 hafte als Täterin. Sie habe die streitgegenständlichen
Videos selbst hergestellt und über den elterlichen Internetzugang online
gestellt. Dies ergebe sich bereits aus der Länge und der aufwändigen
Herstellungsweise der Videos, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass
die Beklagte zu 3 die Herstellung sowie das Hochladen von einem Internet-Cafe
aus vorgenommen habe.
Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der
Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und
Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss
zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen,
ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter
zu prüfen.
Die Beklagten hätten die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu 3
bereits in vorgerichtlichen Telefonaten eingeräumt.
Mit ihrer Klage vom 30.8.2007, die den Beklagten am 28.9.2007 zugestellt wurde,
kündigte die Klägerin die Stellung folgender Anträge an:
1. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der
Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen
durchgeführten Videoveröffentlichungen zu erteilen und zwar durch Vorlage
einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten Aufstellung, die
genaue Angaben enthält über
a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die
Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet
worden ist;
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;
c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.
2. die Richtigkeit der Auskünfte gegebenenfalls gemäß dem Klageantrag zu 1.
an Eides statt zu versichern.
3. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in
einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
4. Hilfsweise im Falle des Unterliegens aus Antrag zu 3. die Beklagte zu 3 zu
verurteilen, der Klägerin einen angemessene Lizenzgebühr in einer nach
Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
5. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von
489,44 € nebst 5%- Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.
6. die Beklagten zu verurteilen, nachstehend bezeichnete Willenserklärung
abzugeben:
„Wir verpflichten uns, ab sofort die Verwendung der im Schriftsatz des RA …
vom 8.8.2007 genannten Bilder von … zu unterlassen.
Ich verpflichte mich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend
unter Ziff. 1 übernommene Verpflichtung an … als Gesamtschuldner eine
Vertragsstrafe von 5.000,- € zu zahlen."
Nach Hinweisen des Gerichts vom 21.9.2007 (Bl. 15 RS) kündigte die Klägerin
mit Schriftsatz vom 2.10.2007 (Bl. 16/18), den Beklagten zu 1 und 2 am 9.10.2007
zugestellt (der Tag der Zustellung an die Beklagte zu 3 kann der Akte nicht
entnommen werden), die Stellung folgender modifizierter Anträge an:
1. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der
Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen
durchgeführten Videoveröffentlichungen zu erteilen:
a. myvideo.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
b. myvideo.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich", veröffentlich
am 22.5.2007;
c. myvideo.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
d. video.web.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich",
veröffentlich am 22.5.2007;
e. video.web.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
f. video.web.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten
Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die
Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet
worden ist;
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;
c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.
2. die Richtigkeit der Auskünfte gegebenenfalls gemäß dem Klageantrag zu 1.
an Eides statt zu versichern.
3. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in
einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
4. Hilfsweise im Falle des Unterliegens aus Antrag zu 3. die Beklagte zu 3 zu
verurteilen, der Klägerin einen angemessene Lizenzgebühr in einer nach
Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
5. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von
489,44 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.
6. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Antrag zu 1. näher
bezeichneten Veröffentlichungen zukünftig zu veröffentlichen.
7. (Ordnungsmittelandrohung)
Im Termin vom 24.1.2008 erklärten die Parteien den Unterlassungsantrag gem.
Schriftsatz vom 2.10.2007 Nr. 6 nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch
die Beklagte zu 3 übereinstimmend für erledigt (vgl. Prot. S. 2 f. = Bl. 59
f.).
Die Klägerin beantragt nunmehr (Antrag 1. ergänzt um die Anlage 1 gem.
Schriftsatz vom 27.11.2007 S. 2 = Bl. 40):
1. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von der
Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der nachstehend angegebenen
Fotos gem. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.11.2007 durchgeführten
Videoveröffentlichungen zu erteilen:
a. myvideo.de/watch/1509645,
mit dem Titel „Ich liebe dich", veröffentlich am 22.5.2007;
b. myvideo.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich", veröffentlich
am 22.5.2007;
c. myvideo.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
d. video.web.de/watch/1509146, mit dem Titel „Erinner mich",
veröffentlich am 22.5.2007;
e. video.web.de/watch/1509645, mit dem Titel „Ich liebe dich",
veröffentlich am 22.5.2007;
f. video.web.de/watch/1482362, mit dem Titel „Wollte", veröffentlich am
19.5.2007;
durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Medien gegliederten
Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
a) alle Medien, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe in der die
Abbildung in den jeweiligen Medien abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet
worden ist;
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Veröffentlichungen;
c) die mit der jeweiligen Veröffentlichung verbundenen Kosten.
2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über Anwaltskosten in Höhe von
489,44 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Zustellung der Klage freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.Die Beklagten zu 1 und 2 tragen vor, dass die Klageanträge
gem. Schriftsätzen vom 30.8.2007 und 2.10.2007 zu unbestimmt und daher
unzulässig seien.
Aufgrund der DENIC-Eintragungen bezüglich der Internetpräsenz … (Anlage B 1)
sei zu vermuten, dass nicht die Klägerin, sondern der Domaininhaber …, der
Ehemann der Klägerin, Inhaber der Verwertungsrechte an den 70
streitgegenständlichen Bildern sei.
Die Beklagte zu 3 benutze seit Frühjahr 2006 selbständig das Internet. In
dieser Zeit sei es nie zur Verletzung fremder Rechte gekommen. Auch im Übrigen
sei die Beklagte zu 3 noch nie wegen Rechtsverletzungen von Dritten belangt
worden. Sie sei, was das Internet betreffe, versierter als ihre Eltern. Sie habe
in der Schule seit Ende 2005 einen IT-Kurs belegt. Ferner habe sie in der Schule
freien Zugang zum Internet. Ebenso komme sie bei Bekannten ins Internet. Eine
Verletzung der Aufsichtspflicht sei den Beklagten zu 1 und 2 noch zu keinem
Zeitpunkt vorgeworfen worden. Nach den Benutzungsbedingungen von MyVideo setze
eine Registrierung als Benutzer Volljährigkeit voraus. Die Beklagte zu 3 habe
sich aber dennoch unter Angabe ihres korrekten Alters registrieren können.
Hiermit hätten die Beklagten zu 1 und 2 nicht rechnen müssen. Die Beklagten zu
1 und 2 hätten auch keine rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der
beanstandeten Handlungen gehabt. Eine 17-jährige sei ohne weiteres in der Lage,
an den verschiedensten Orten ins Internet zu gelangen. Es sei schlechterdings
unmöglich, eine 17-jahrige Heranwachsende gänzlich vom Internet fernzuhalten.
Da die Beklagten zu 1 und 2 somit nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den
vermeintlichen Urheberrechtsverstoß zu verhindern, fehle es auch an den
Voraussetzungen einer Inanspruchnahme.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und 2 scheide auch aufgrund eines
Umkehrschlusses aus § 828 Abs. 3 BGB aus. Denn Aufgrund der Verbreitung des
Internets auch unter Kindern und Jugendlichen sei davon auszugehen, dass eine
17-Jährige die notwendige Einsichtsfähigkeit habe, um die Tragweite ihres Tuns
im Internet zu beurteilen. Da somit eine vollständige Haftung der Beklagten zu
3 gegeben wäre, scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung
von Prüfungspflichten aus. Denn derjenige, der voll einsichtsfähig sei,
bedürfe keiner Überwachung.
Es sei daher jedenfalls der Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2
BGB genügt worden. Es habe auch kein Anlass bestanden, der Beklagten zu 3
ständig über die Schultern zu sehen, wenn diese im Internet tätig geworden
sei. Schließlich habe die Beklagte zu 3 Erfahrung im Umgang mit dem Internet
gezeigt und bisher keine Rechte Dritter verletzt. Im Übrigen würde eine solche
laufende Überwachung auch dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 3
widersprechen und wäre daher nicht zumutbar. Eine Haftung der Beklagten zu 1
und 2 für das Verhalten ihres voll einsichtsfähigen Kindes scheide daher –
unter Hinweis auf LG Mannheim, MMR 2007, 267 f. – aus.
Selbst wenn die Beklagten zu 1 und 2 Mitstörer seien, hafteten sie nicht auf
Schadensersatz. Zur Auskunftserteilung seien sie auch rein faktisch nicht in der
Lage, da sie an den Urheberechtsverletzungen nicht teilgenommen hätten.
Aus diesen Gründen bestehe auch keine Erstattungspflicht hinsichtlich der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Unabhängig hiervon seien die geltend gemachten Kosten gar nicht angefallen.
Denn der Klägervertreter habe am 16.7.2007 bereits eine Prozessvollmacht
erhalten (vgl. Anlage B 3). Somit fielen nur noch Gebühren nach Nr. 3100 ff.
VV-RVG an. Wäre die Angelegenheit vor Einreichung der Klage erledigt worden,
hätte er die 0,8 Gebühr gem. Nr. 3101 erhalten. Da dies nicht geschehen sei,
fielen nunmehr die Gebühren nach Nr. 3100 an. Die von der Klägerin geltend
gemachten Gebühren nach Nr. 2300 VV-RVG fielen bei bestehender Prozessvollmacht
nicht an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin
vorsteuerabzugsberechtigt sei, womit jedenfalls die Umsatzsteuer nicht
erstattungsfähig sei.
Die Beklagte zu 3 trägt vor, dass der Klageantrag 1 nicht hinreichend bestimmt
und damit als unzulässig zurückzuweisen sei.
Sie sei in behüteten Verhältnissen aufgewachsen und es fehle ihr an
Erfahrungen im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Sie habe aus Bildern, auf die sie
durch die Website … Zugriff gehabt habe, ein Video in Form einer Diashow
zusammengestellt. Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob sie hierbei
die 70 streitgegenständlichen Bilder verwendet habe, so dass sie dies
bestreite.
Aufgrund der DENIC-Eintragungen bezüglich der Internetpräsenz … (Anlage B 1)
sei zu vermuten, dass nicht die Klägerin, sondern der Domaininhaber …, der
Ehemann der Klägerin, Inhaber der Verwertungsrechte an den 70
streitgegenständlichen Bildern sei. Es werde daher bestritten, dass die
Klägerin noch Rechteinhaberin sei.
Nach den Benutzungsbedingungen von MyVideo setze eine Registrierung als Benutzer
Volljährigkeit voraus.
Die Beklagte zu 3 habe sich aber dennoch unter Angabe ihres korrekten Alters
registrieren können.
Bei der Beklagten zu 3 liege keine vorwerfbare Sorgfaltpflichtverletzung vor.
Nach § 276 BGB sei zur Bestimmung des Vorliegens der Fahrlässigkeit
grundsätzlich eine objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.
Dabei seien also nicht die individuellen Fähigkeiten des konkreten Jugendlichen
maßgebend, sondern ob ein normal entwickelter Jugendlicher diesen Alters die
Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können. Die Gefahr eines
Urheberrechtsverstoßes durch Erstellen eines Videos aus Bildern, die ohne
Probleme aus dem Internet heruntergeladen und auf dem eigenen PC gespeichert
werden konnten, sei für einen durchschnittlich 16-Jährigen nicht vorhersehbar.
Das Recht des geistigen Eigentums sei eine komplexe Materie. Für beschränkt
Geschäftsfähige, die keine Erfahrung im Geschäftsverkehr besäßen, seien die
Konsequenzen, die sich aus dem Herunterladen von Bildern und dem
Veröffentlichen von eigenen Videos auf einem Videoportal wie MyVideo ergäben,
nicht zu überblicken. Dies gelte insbesondere, wenn man bedenke, dass eine
Verwendung der Bilder in Form der Zusammenstellung als Diashow für den privaten
Hausgebrauch, beispielsweise als Bildschirmschoner, für den eigenen PC, gem. §
53 Abs. 1 UrhG zulässig sei. Dass damit unter leicht veränderten Umständen
eine Verletzung eines unkörperlichen Rechts und gegebenenfalls auch ein Schaden
einhergehen können, könne sich ein 16 Jahre alter Jugendlicher, der sich vor
der Schwelle zur vollen Geschäftsfähigkeit befinde, nicht vorhersehen. Dafür
sprächen auch die Nutzungsbedingungen von MyVideo, die den Zugang auf
Geschäftsfähige bzw. auf beschränkt Geschäftsfähige mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten beschränkten, womit die Einhaltung der Sorgfaltspflicht
auf die voll geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten übertragen werden solle.
Der Beklagten zu 3 fehle darüber hinaus auch individuell die entsprechende
Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, so dass eine Haftung nicht
in Betracht komme.
Die Klägerin erwidert hierauf, dass die Verwertungsrechte an den 70
streitgegenständlichen Bildern nach wie vor bei ihr lägen und verweist auf den
Copyright-Vermerk in ihrer Internetpräsenz.
Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Aufsichtspflicht schon deswegen verletzt,
weil sie nicht vorgetragen hätten, dass sie die Beklagte zu 3 über die Nutzung
des Internets einweisend belehrt hätten. Eine solche Belehrung hätte aufgrund
der elterlichen Aufsichtspflicht erfolgen müssen. Darauf, dass die Beklagte zu
3 in den letzten 1,5 Jahren das Internet ohne Beanstandungen benutzt habe, komme
es daher nicht an. Bezüglich der erlaubten Nutzung des Internets durch andere
Personen hafteten die Eltern - bei minderjährigen Familienangehörigen nach der
einschlägigen Rechtssprechung (vgl. OLG Hamburg, 10.5.2006, Az. 5 W 61/06; LG
Hamburg, 21.4.2006, Az. 308 O 139/06 = MMR 2007, 131; 25.1.2006, Az. 308 O 58/06
= MMR 2006, 700) nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Die Beklagte zu 3 sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitbefangenen
Lichtbildwerke maximal 16 Jahre alt gewesen. Wenn die Beklagten zu 1 und 2 der
Beklagten zu 3 ermöglicht haben, einen Internetzugang zu nutzen und im Rahmen
dieser Nutzung die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, sei dies
adäquat kausal für die Rechtsverletzungen der Klägerin gewesen. Keinesfalls
dürften die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3 bei der Nutzung des
Internetanschlusses schalten und walten lassen und die Augen davor
verschließen, wie deren Tochter den Internetanschluss tatsächlich nutze. Der
Umstand, dass die Beklagte zu 3 das Internet über einen längeren Zeitraum
genutzt habe, ohne dass es zu Rechtsverletzungen gekommen sei, sage nichts
darüber aus, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihrer minderjährigen Tochter bei der
Benutzung des Mediums Internet über die etwaigen Risiken von Rechtsverletzungen
Dritter aufgeklärt und überprüft hätten (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2007 S.
3 = Bl. 41). Vielmehr ergebe sich aus deren Vortrag, dass eine derartige
Belehrung und Überprüfung nicht stattgefunden habe. Es habe sehr wohl Anlass
dahingehend bestanden, dass deren Tochter das Internet unter Verletzung von
Urheberrechten benutze. Denn die Beklagte zu 3 habe unter … eine eigene
Homepage betrieben. Der mit dieser Domain veröffentliche Inhalt sei u. a.
ebenfalls die Verwendung von Videos und Musik unter Verletzung von
Urheberrechten gewesen (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.11.2007). Der
Schuldvorwurf gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 erstrecke sich nicht darauf,
dass diese ihrer Tochter nicht ständig über die Schulter geschaut hätten,
sondern vielmehr darauf, dass sie keine einweisende Belehrung und zumindest
periodische Kontrollen deren Tochter bei deren Internetnutzung getätigt
hätten. Insoweit könne auch nicht auf die etwaige volle Einsichtsfähigkeit
der Beklagten zu 3 abgestellt werden. Die Beklagten zu 1 und 2 räumten selbst
ein, dass die sechzehnjährige Tochter das Internet seit mindestens 1,5 Jahren
nutze. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter höchstens 14,5 Jahre alt gewesen. Zu
diesem damaligen Zeitpunkt könne keinesfalls von einer vollen
Einsichtsfähigkeit gesprochen werden. Eine einweisende Belehrung zu diesem
Zeitpunkt sei notwendig gewesen, auch wenn es zutreffen dürfte, dass die
Tochter zwischenzeitlich gegenüber ihren Eltern einen Vorsprung über das
Funktionieren der Internetnutzung erlangt habe (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2007
S. 5 = Bl. 43). Keinesfalls habe bei der Tochter jedoch ein gewisser Vorsprung
gegenüber ihren Eltern bezüglich der rechtlichen Risiken und Haftungsfragen
beim Herunterladen von Bildern und Musik aus dem Internet und deren
unberechtigter Nutzung bestanden, was ein Sachverständigengutachten belegen
werde.
Die Beklagte zu 3 sei zur
Tatzeit aufgrund der Teilnahme an dem IT-Kurs, aufgrund der öffentlichen
Diskussion über Rechtsverletzungen im Internet sowie aufgrund der zwingenden
Kenntnisnahme der AGB von MyVideo, in denen darauf hingewiesen werde, dass die
Urheberrechte Dritter zu beachten seien, sehr wohl einsichtsfähig gewesen, was
ein Sachverständigengutachten belegen werde.
Da die streitgegenständlichen Videos sehr aufwändig gestaltet seien, sei
auszuschließen, dass sie an einem anderen Computer als den Heimcomputer der
Beklagten zu 3 erstellt und anschließend nicht über den Internetanschluss der
Beklagten zu 1 und 2 online gestellt worden seien, was ein
Sachverständigengutachten erweisen werde.
Die Klägerin sei als hauptberufliche Redakteurin nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Die Beklagten zu 1 und 2 erwidern, dass es naheliege, dass eine freie Benutzung
gem. § 24 UhrG vorliege, da die Videos nach dem Vortrag der Klägerin sehr
aufwändig gestaltet worden seien. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf
die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift
vom 24.1.2008 (Bl. 57/62) verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin den
Schriftsatz vom 4.3.2008 ein. Entscheidungsgründe
Die bislang gestellten Klageanträge sind zulässig und begründet.
A.
Nachdem die Beklagten den im Termin vom 24.1.2008 geschlossenen widerruflichen
Vergleich (Prot. S. 3 = Bl. 60) fristgerecht mit Schriftsätzen vom 7.2.2008 (Bl.
63/64 und 65) widerrufen haben, war über die gestellten Anträge zu
entscheiden.
Die protokollierten Erklärung des Klägervertreters (vgl. Prot. S. 3 = Bl. 60),
er stelle die Anträge 1-5 aus dem Schriftsatz vom 2.10.2007, ist dahingehend
auszulegen, dass im Rahmen der Stufenklage lediglich der Auskunftsantrag 1 sowie
der Zahlungsantrag 5 gestellt werden, über die nun durch ein Teil- und
Endurteil zu entscheiden war.
Antrag 1 ist nunmehr auch zulässig, da hinreichend bestimmt. Sowohl die
verwendeten 70 Kinderfotos als auch die online gestellten Videos liegen vor, so
dass die Reichweite der begehrten Auskünfte ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW
1997, 2379, 2380 li. Sp. unter II.1 – grau/magenta; GRUR 2000, 228 –
Musical- Gala, betr. Bezugnahme auf Anlagen).
B.
Klage gegen die Beklagte zu 3 Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu.
I. Antrag 1 (Auskunft)
Der Klägerin steht der mit Antrag 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch gem.
§§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19a, 72 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB als Hilfsanspruch zu
dem bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zu:
1. Soweit die Beklagte zu 3 die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen
bestreitet, greift dies nicht durch. Denn angesichts des auf der Internetseite
www.xxxxxx.de enthaltenen Urhebervermerks ist gem. § 10 UrhG zu Gunsten der
Klägerin zu vermuten, dass sie Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte
als Lichtbildnerin gem. § 72 Abs. 1 ist.
2. Die Beklagte zu 3 räumt ein, die streitgegenständlichen online abrufbaren
Videos unter Verwendung von Bildern erstellt zu haben, die sie ohne Einwilligung
der Klägerin der Internetseite … entnommen habe. Durch das Herunterladen und
Abspeichern der Bilder hat sie rechtswidrig in das allein der Klägerin
zustehende Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und durch das Online-Stellen
der Videos in das ebenfalls allein der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG eingegriffen.
a. Soweit die Beklagte zu 3 unter Verweis auf angebliche Erinnerungslücken mit
Nichtwissen bestreitet, hierbei gerade die 70 streitgegenständlichen Bilder
verwendet zu haben, ist dieses Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es
handelt sich um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten zu 3.
Soweit tatsächlich Erinnerungslücken bestanden haben sollten, wären sie
spätestens nach Vorlage des Datenträgers mit den Videofilmen durch die
Klägerin im Schriftsatz vom 4.12.2007 (Bl. 47/48) ausgeräumt worden.
b. Soweit sich auch die Beklagte zu 3 auf eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG
beruft, greift dies schon mangels substantiiertem Vortrag nicht durch. Denn die
individuellen Züge der vorbestehenden Werke, der Fotos, verblassen beim
Betrachten einer Diashow als neuem Werk regelmäßig nicht. Dass und warum dies
hier anders sein soll, legt die Beklagte zu 3 nicht dar. Es ist daher davon
auszugehen, dass allenfalls eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG
vorliegt.
3. Der Beklagten zu 3 liegt hierbei auch Verschulden, jedenfalls in Form der
Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zur Last. Denn wer fremde Werke nutzt, hat
sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern (Schricker, UrhG, 2.
Aufl., § 97 Rdn. 52 mwN). Dies gilt auch für Minderjährige, jedenfalls ab dem
15. Lebensjahr (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763, im Hinblick auf eine
15jährige Internetnutzerin; ebenso: Urt. d. Kammer v. 25.9.2003, Az. 7 O
5013/03 = ZUM 2004, 150, für einen 14-Jährigen).
Vorliegend hätte dazu bereits aufgrund des Urhebervermerks auf der Seite …
Anlass bestanden.
4. Die Beklagte zu 3 war zur Tatzeit auch voll deliktsfähig im Sinne des § 828
Abs. 3 BGB.
a. Nach dieser Vorschrift ist jemand, der das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
b. Dies ist nach der Rechtssprechung dann gegeben, wenn der Minderjährige die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d.h. nach
seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines
Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst
zu sein, oder anders ausgedrückt, wenn der die Fähigkeit besitzt, das Unrecht
seiner Handlung gegenüber Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu
erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen
zu müssen. Der Mangel an Einsichtsfähigkeit ist hierbei vom minderjährigen
Schädiger zu behaupten und zu beweisen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., §
828 Rdn. 6 mwN).
c. Vorliegend war die Beklagte zu 3 zur Tatzeit unstreitig erst 17 Jahre alt, so
dass der Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich eröffnet ist. Die
Beklagte zu 3 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr damals die notwendige
Einsichtsfähigkeit fehlte. Sie hat für ihre von der Klägerin bestrittene
Behauptung keinen Beweis angeboten.
Im Übrigen sprechen ihr die eigenen Eltern für den damaligen Zeitpunkt volle
Einsichtsfähigkeit zu (vgl. Schriftsatz vom Schriftsatz vom 23.10.2007 S. 6 =
Bl. 27). Auch die weitreichenden Computer- und Internetkenntnisse, die die
Beklagte zu 3 durch den IT-Kurs in der Schule erworben und die sie durch die Tat
an den Tag gelegt hat, sprechen gegen das Fehlen der Einsicht, dass fremde Werke
nicht einfach heruntergeladen und anderweitig online gestellt werden dürfen (urt.
d. Kammer v. 25.9.2003 aaO S. 16 f.).
5. Da die Klägerin noch zwischen den drei im gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht anerkannten Berechnungsmethoden wechseln kann, waren die
beantragten Auskünfte trotz des angekündigten und allein auf Lizenzanalogie
ausgerichteten Antrags 3 in vollem Umfang zuzusprechen. Die Auskünfte gem. 1.
a) und
b) sind im Rahmen der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie von Bedeutung, die Auskunft 1. c) für den Schadensersatz durch
Gewinnherausgabe.
II. Antrag 2 (Abmahnkosten)
Der Klägerin steht auch der mit Antrag 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu 3 als Teil des entstandenen Schadens bzw.
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB)
zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagte, weitere
Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in deren Interesse lag (vgl. BGH GRUR
1970, 189, 190 - Fotowettbewerb; GRUR 1984, 129, 141 – shop-in-shop). Denn
aufgrund der Urheberrechtsverletzung schuldete sie neben Auskunft und
Schadensersatz auch Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Die Höhe der in der Rechnung vom 8.8.2007 geltend gemachten Abmahnkosten ist
nicht zu beanstanden.
Der angesetzte Streitwert in Höhe von € 5.000,- ist keinesfalls übersetzt.
Die angesetzte
Geschäftsgebühr von 1,3 entspricht der Regelgebühr (§§ 2, 13 RVG; Nr. 2300
VV RVG), die unabhängig vom Zeitpunkt der Vollmachtserteilung entstanden ist.
Es ergibt sich somit eine Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit
in Höhe von € 391,30 zuzüglich € 20,- Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)
sowie zuzüglich 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), da die Beklagte zu 3 nicht
nachgewiesen hat, dass die Klägerin umsatzsteuerabzugsberechtigt ist, mithin
insgesamt € 489,45.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aufgrund der
eindeutigen Antragsfassung konnten nur ein Zinssatz in Höhe von 5% zugesprochen
werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
C.
Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu.
I. Antrag 1 (Auskunft)
Der Klägerin steht auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 der mit Antrag 1 geltend
gemachte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem bestehen
Schadensersatzanspruch gem. § 242 BGB zu, denn die Beklagten zu 1 und 2 haften
zumindest wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht gem. § 832 Abs. 1
Satz 1 BGB.
1. Die Beklagten zu 1 und 2 haften zwar nicht als Mittäter oder Beteiligte gem.
§ 830 BGB, denn insoweit fehlt es sowohl an einer vorsätzlich begangenen
Haupttat (vgl. oben), als auch an einem vorsätzlichen Mitwirken hieran.
2. Die Beklagten zu 1 und 2 haben jedoch ihre elterliche Aufsichtspflicht
verletzt, so dass sie gem. §§ 832 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB neben der
Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner haften:
a. Nach § 832 Abs. 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetz zur Führung der
Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
ihren geistigen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
aa. Nach der Rechsprechung des BGH bedürfen Minderjährige stets der Aufsicht
(BGH NJW 76, 1145), lediglich deren Inhalt und damit der Entlastungsbeweis gem.
Satz 2 richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Palandt/Sprau
aaO § 832 Rdn. 4).
Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 1626 ff., 1671
ff, 1757, 1765 BGB).
Im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der widerrechtlichen
Schadenszufügung genügt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer
unerlaubten Handlung. Auf ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen kommt es
ebenso wenig an, wie auf dessen Deliktsfähigkeit (Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn.
7 mwN).
bb. Der Aufsichtspflichtige kann den Entlastungsbeweis nach Satz 2 dadurch
führen, dass er umfassend und konkret darlegt und beweist, dass er entweder
seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger
Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der
Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf
Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick
auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan
hat (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 8 mwN).
Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen,
zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu
leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht
richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten und andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die
von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und somit nach den
konkreten Umständen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 9 mwN).
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter,
Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des
schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern
vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren
Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu
verhindern. Hinsichtlich der äußeren Situation besteht bei erhöhtem
Gefahrenpotential für Dritte eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der
Person des Kindes muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das Entdecken von
Neuland ist angemessen zu ermöglichen. Belehrung, Aufsicht und Überwachung
müssen aber umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist, auch
bei älteren Kindern.
Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner
Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freuzeit
beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des
Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich
die Kinder beschäftigen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 10 mwN).
Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den
Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich
erforderlich (vgl. Palandt/Sprau aaO § 832 Rdn. 11 mwN).
b. Vorliegend hat die Klägerin die oben genannten Voraussetzungen der
Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 2 gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend
dargelegt:
aa. Die Beklagten zu 1 und 2 waren zur Tatzeit unstreitig die
Erziehungsberechtigten der damals minderjährigen Beklagten zu 3.
bb. Die Beklagte zu 3 hat ohne Erlaubnis der Klägerin in die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. oben).
Soweit die Beklagten zu 1 und 2 dies mit Nichtwissen bestreiten, ist dies gem.
§ 138 Abs. 4 ZPO unzulässig.
Denn die Urheberrechtsverletzungen wurden über den Internetanschluss der
Beklagten zu 1 und 2 durch deren Tochter begangen. Insoweit hat die Klägerin
schlüssig vorgetragen, dass die Anfertigung und das Hochladen der
streitgegenständlichen Videos so viel Zeit beansprucht haben muss, dass dies
nur vom heimischen PC aus erfolgt sein kann und nicht etwa von einem
Internetcafe aus. Die Beklagten zu 1 und 2 haben weder dies noch die
Urheberrechtsverletzung als solche substantiiert bestritten. Ein wirksames
Bestreiten hätte einen konkreten Vortrag zu diesen Fragen erfordert. Soweit die
Beklagten zu 1 und 2 hierzu aus tatsächlichen Umständen nicht in der Lage
waren, hätten sie ihre Tochter befragen oder einen Fachmann mit der Auswertung
des Computers bzw. der Verbindungsdaten beauftragen müssen.
c. Den Beklagten zu 1 und 2 ist der Entlastungsbeweis gem. § 832 Abs. 1 Satz 2
BGB vorliegend nicht geglückt:
Sie haben keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick
auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre
Tochter vorgetragen.
aa. Eine einweisende Belehrung ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern (so
auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007,
131; vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 548 ff. mwN), da die Nutzung eines
Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine „Flat-Rate"
vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen
kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den
Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein
mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen
Gegenstand" im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.
Die Ausführungen des Landgerichts Mannheim (MMR 2007, 267 f.), denen sich die
Kammer im Urteil vom 4.10.2007 (CR 2008, 49, 51 re. Sp.) angeschlossen hat,
stehen dem nicht entgegen, da in den beiden früher entschiedenen Fällen die
Überlassung des Internetanschlusses an ein voll Geschäftsfähigen (an den
volljährigen, noch zu Hause lebenden Sohn bzw. an einen Mitarbeiter)
Streitgegenstand war. Eine einweisende Belehrung und Erklärung über die mit
der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren sieht auch das LG Mannheim bei
Kindern und Jugendlichen als zwingendes Mindestmaß notwendiger Aufklärung an.
bb. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegende eine
Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf
dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der
Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.
Auch aus dem von der Beklagten zu 3 besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein
Entfallen derBelehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen
Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.
Ob aus der allgemeinen Diskussion insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen
Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet der Belehrungsbedarf bei der
Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür
gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage
kann vorliegend aber offen bleiben.
cc. Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden
Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine
laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in
dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt (so im Ergebnis
auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007,
131).
Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine
derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise
entbehrlich war. Auf die obigen Ausführungen zu den angeblich besseren
Computerkenntnissen und den besuchten IT-Kurs wird verwiesen.
Aus dem Vortrag, dass den Beklagten zu 1 und 2 bis dato keine anderweitigen von
der Beklagten zu 3 mit Hilfe des elterlichen Internetanschlusses begangenen
Urheberrechtsverletzungen bekannt geworden seien, wäre selbst bei
Wahrunterstellung nicht zu folgern, dass die Überwachsungspflicht ausnahmsweise
entfallen ist. Denn diese Behauptung sagt nichts dazu aus, ob sich die Beklagte
zu 3 bis dato tatsächlich rechtstreu verhalten hat.
Die Frage nach dem konkret erforderlichen Umfang derartiger
Überwachungsmaßnahmen kann daher vorliegend offen bleiben. Eine zumindest
einmalige Überwachung in diesem Sinne wäre jedenfalls zumutbar gewesen.
d. Den Beklagten zu 1 und 2 liegt hierbei auch Verschulden, jedenfalls in Form
der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zur Last. Denn sie haben den Umfang der
sie treffenden elterlichen Aufsichtspflicht fahrlässig verkannt.
3. Den Beklagten ist die Erteilung der Auskünfte auch möglich, da sie Inhaber
des Internetanschlusses sind und darüber hinaus auch ihre Tochter befragen
können.
II. Antrag 2 (Abmahnkosten)
Der Klägerin steht auch der mit Antrag 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
der Abmahnkosten gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Teil des entstandenen
Schadens bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
683, 670 BGB) zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagten zu 1 und
2, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in deren Interesse lag. Denn
aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht
schuldeten die Beklagten zu 1 und 2 neben Auskunft und Schadensersatz auch
Unterlassung (§§ 832, 1004 BGB).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.II verwiesen.
D.
Nebenentscheidungen
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom
4.3.2008 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gab auch keine
Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu
eröffnen.
(Unterschriften)
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