19.06.2007 - BGH, Az: VI ZR 12/06
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19.06.2007 - BGH, Az: VI ZR 12/06 - Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse
Leitsätze und Landeswappen
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BGH
VI ZR 12/06
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für R e c h t erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
TATBESTAND:
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer. Die
Beklagte verlegt die Illustrierte "BUNTE". In deren Ausgabe Nr. 20 vom
6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei
Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer
Freizeitkleidung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone
zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während
sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außerhalb des
Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden
vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur
ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE
BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich
in einem römischen Café".
Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer
Fußgängerzone. Darunter heißt es:
"Herbert Grönemeyer
"Männer brauchen viel Zärtlichkeit" - das gilt auch für ihn
"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich
nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling
umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit
seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des
Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann
hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch,
weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das
Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen
erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB und Art.
1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die
Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild
und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Zwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte "absolute
Person der Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters
verbreitet werden dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit
aufträten. Zudem hätten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit
befunden, so dass nach der Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht
bestehe.
Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein
Unterlassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei das Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen,
dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der
Text der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung
des EGMR dienten als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und
Reichweite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso
wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bundesrecht
zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung kollidierender
Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings an bestehenden
verfassungsrechtlichen Grundsätzen festzuhalten.
Danach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen
Lebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen
Amtes, sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem
EGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit
beeinträchtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen
der Medienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer
vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der
Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang
einzuräumen.
Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs.
2 KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebensgefährten,
unbeobachtet von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub verbringen zu
können. Zwar sei die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen Anlässen an
der Seite ihres Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets gegen
eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen auch
rechtlich vorgegangen.
Die Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte könne
sich nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau in
seinem künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert
habe. Es trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter
Fotos zu verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als
Begleiterin ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers
Songtexten und Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare
Fotos von offiziellen Anlässen zurückgreifen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutzkonzept, das
die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101,
361 ff.; NJW 2001, 1921, 1923 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836 ff.;
Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15.
November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff., zum Abdruck in
BGHZ bestimmt). Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in den
Entscheidungen des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover
gegen Deutschland) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und
Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grundsätze. Danach gilt Folgendes:
a) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person
der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der
Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes
zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf
sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet
werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte
eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein
öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der
Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat
jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich
beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen,
erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen
(vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
b) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so genannten
absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Ent-scheidung vom
24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der erkennende Senat
bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-dungen Rechnung
getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84;
vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI
ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des
Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem
Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse
der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit
sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-reich der
Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
c) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten
Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der
Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin
schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist
der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der
Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer
Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember
1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 -
VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06 - Rn. 14). Maßgebend ist hierbei
das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das
Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch
ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in
die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer
zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse
der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls
entscheiden.
Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat,
Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06
- Rn. 15 f.).
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur
in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher
Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19.
Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR
182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der
Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach seiner
Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich
Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter
Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR
2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; BVerfG, BVerfGE 101,
361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die
Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess
herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE
101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung
ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl.
BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR
1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November
2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697,
699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter
Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW
2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in
einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre
Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse
weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte
in Einklang steht.
d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht nur in
bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die
Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit
einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung,
wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn
die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom
Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden
darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit
der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten
will.
Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz
seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des
Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in
früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9.
Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den
Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber
auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer
der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391;
Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer
Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein
geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW
2006, 3406, 3407) bestätigt. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach
Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der
Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei
der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein
zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden
Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren
meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter
Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffassung des
erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, 2647, 2651) an einen
wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der
Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG
nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des
erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre
gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher
Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei
der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der
Privatsphäre den im Einzelfall geringeren oder höheren Informationswert für
die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das
Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende
Interessenabwägung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835).
e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der
Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit
einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der Beurteilung diese
zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR
NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 30. September 2003 - VI
ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR
2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6.
März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 23;
jeweils m.w.N.).
2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der Freizeit
in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Café sitzen
und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten
daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten
Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem
Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den
Abbildungen nicht zu entnehmen.
Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich
auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Diese nimmt
auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten der Klägerin
im Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Isolation und
Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst wenn man - was
nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad
des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren nachfolgende
Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliches
Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klägerin in
einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem
zeitgeschichtlichen Ereignis steht.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergegebenen
Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheidende Rolle
spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse
für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für
die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche
Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat,
BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 28). Im letzten
Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinte resse der
Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des
Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die
in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende
Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin
sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine
Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr
Lebensgefährte Bilder aus seiner Privatsphäre nicht öffentlich verbreiten
ließ. Dass dieser Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Songtexte
künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin
eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -
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