19.05.2009 - OLG Rostock, Az. 3 U 16/09
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19.05.2009 - OLG Rostock, Az. 3 U 16/09 - Doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam (§ 305 b BGB)
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OLG Rostock
3 U 16/09
19.05.2009
Vorinstanz(en): LG Schwerin, Az. 4 O 215/08
OBERLANDESGERICHT ROSTOCK
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 19.05.2009 beschlossen:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.01.2009 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen. Auf das Hinweisschreiben des Senats vom 21.04.2009 wird verwiesen. Die
Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung und damit die Feststellung einer mündlichen
Aufhebungsvereinbarung fehlerhaft ist. Das Landgericht hat seine Feststellung nicht allein auf die Aussage der
Zeugin T. gestützt, sondern diese im Zusammenhang mit den Urkunden nach Anhörung des Beklagten (§
141 ZPO) gewürdigt. Der Senat hält daran fest, dass vor dem Hintergrund der unstreitigen Mängel und der
Schwierigkeiten im Mietvertragsverhältnis e ine Aufhebungsvereinbarung durchaus plausibel und keinesfalls
wenig wahrscheinlich ist.
2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die festgestellte Aufhebungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie
nicht schriftlich erfolgt sei. Dieser - in der Berufungsbegründung keinerlei Anklang findende - Gesichtspunkt
greift nicht durch, weil § 18 Ziff . 2 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin zu
qualifizieren und deshalb gem. § 307 Abs. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG a.F.) unwirksam ist. Die
problematische Frage, ob eine Aufhebungsvereinbarung überhaupt einer "Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages"
im Sinne der doppelten Schriftformklausel entsprechend § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages gleichste ht, kann
deshalb unbeantwortet bleiben.
a. Dass es sich bei § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305
Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 1 AGBG a.F.) handelt, ergibt sich aus dem äußeren Anschein des Mietvertrages
(vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, Komm. zum BGB, 68 Aufl., § 305 Rn. 24 m.w.N. zur Rspr.). Wie das Rubrum
des Mietvertrages mit seinem aufgedruckten Markenzeichen der T. zeigt, rührt er von der T. - der
seinerzeitigen Vermieterin - her. Da es sich bei der T. bzw. der Klägerin um eine gewerbsmäßige Vermieterin handelt,
ist auch davon auszugehen, dass das Vertragsexemplar b zw. § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages mehrmals
Verwendung gefunden hat.
b. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel ist unwirksam (§ 307
Abs. 1 BGB = § 9 Abs. 1 AGBG a.F.). Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die
Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt
(sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht
wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme dann einer konstitutiven Schriftformklausel gleich,
weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform
unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305b BGB (= § 4 AGBG a.F.) niedergelegten Grundsatz des
Vorrangs der Individualvereinbarung. Unwirksam ist deshalb eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient,
nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen
Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam. Solche Klauseln
sind geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die
Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese
Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie
intransparent ist. Der Klauselgegner wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer
wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (vgl. ausführlich BAG, Urt. v. 20.05.2008, 9 AZR 382/07,
NJW 2009, 316 m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie hier § 18 Zif f. 2 des
Mietvertrages. Sieht man es im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB bereits als unzulässig an, Klauseln in Formularverträgen aufzunehmen, durch die ein genereller Formzwang für individuelle Vertragsänderungen begründet
werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zulässig sein, durch die einem solchen
Formzwang ein erhöhter Bestandsschutz verliehen werden soll.
Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Dieser
hat bislang nur mit Urteil vom 02.06.1976 (VIII ZR 97/74, BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925) entschieden,
dass eine zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelte doppelte Schriftformklausel keinen rechtlichen
Bedenken begegnet.
c. Selbst dann, wenn der Senat hiervon abweichend die Formularklausel des § 18 Ziff. 2 des Vertrages für
wirksam erachten wollte, stünde diese der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Die
obergerichtliche Rechtsprechung hat in solchen Fällen den Vorrang der späteren Individualvereinbarung
einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung aus § 305b BGB (§ 4 AGBG a.F.) den Vorrang eingeräumt,
wenn diese dem festgestellten Willen der Parteien entsprach (KG, Urt. v. 20.11.2000, 20 U 421/99, GE 2001,
278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2006 10 U 1/06, ZMR 2007, 35). Dies dürfte durch die Feststellung des
Landgerichts und die ergänzenden Ausführungen des Senats gleichermaßen getragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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