19.03.2008 - LG Düsseldorf, Az. 12 O 416/06
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19.03.2008 - LG Düsseldorf, Az. 12 O 416/06 - Doppelter Schadensersatz bei fehlender Urheberbenennung
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12 O 416/06
19.03.2008
Landgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am
Landgericht Dr. Wirtz und den Richter Büter
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5 000,– €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu
vervielfältigen:
(…)
wenn dies geschieht wie folgt:
(…)
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art
und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über die
Herkunft der Fotografien.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 500,– € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu
zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres
Rechtsanwaltes in Höhe von 659,80 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu
70 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gilt dies gegen
Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10 000,–
€, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe von 1 000,– €, bezüglich
der Freistellung in Höhe von 800,– € und bezüglich der Zahlung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht
vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der Auktionsplattform Ebay sowie
ihrer eigenen Webseite www.enjoyyourstyle.de einen Online-Shop, über den sie
verschiedene Designer-Modeartikel wie z.B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie
wendet sich dabei weltweit an einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt
im Bundesgebiet.
Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die fünf aus dem
Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer ihrer Ebay-Auktionen kopiert und in
die Produktbeschreibung von zwei eigenen Ebay-Auktion eingefügt hatte. Streitig
ist zwischen den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M.…, diese
Lichtbilder erstellt hat und ob eine Übertragung der ausschließlichen
Nutzungsrechte auf die Klägerin erfolgt ist. Auch Teile der
Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten übernommen worden.
Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.
Die Klägerin behauptet, die Fotografien seien vom Zeugen M.… im Rahmen seiner
Tätigkeit für die Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und
anschließend in die Ebay-Auktion und den Online-Shop eingefügt worden.
Zwischen ihr und Herrn M.… bestehe die Vereinbarung, dass die
uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien für
alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im Internet zu Werbe- und
Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen sollen.
Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und Auskunft den
Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte Nutzung der
Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei gemäß der MFM-Richtlinien
von 2006 ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 150,00 € pro Lichtbild aufgrund
der Tatsache, dass die Fotografien in einem Online-Shop verwendet wurden, mit
einem Zuschlag von 50 % zu versehen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen
des unterlassenen Bildquellennachweis zu verdoppeln.
Ursprünglich hat die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zur
Unterlassung der Vervielfältigung und Veröffentlichung urheberrechtlich
geschützter Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang dieser
Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr gestellt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
1. der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5 000,00
€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien
der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin ohne Genehmigung zu
veröffentlichen oder zu vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26
bis 28 d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;
2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von
Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der
Fotografien;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4 500,– € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;
hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von
Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M.… aus eigenem Recht oder in
gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2 250,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und
zugunsten des Herrn S.… M.…, Teichweg 1, 53578 Windhagen insgesamt 2 250,00
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu
Händen der Klägerin zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des
Rechtsanwaltes Mahmood in Höhe von 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Lichtbildnereigenschaft des Zeugen M.… sowie die
Übertragung der unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an die
Klägerin.
Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in Höhe von 4 500,00
€ sei fehlerhaft, da die aktuelle Übersicht der marktüblichen Vergütung
für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007 keinen 50 %igen
Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des Schadensersatzes aufgrund eines
etwaigen Verschweigens der Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht.
Hierin sei eine unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem
sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht aber der
Lizenznehmer.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend
eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die letztlich gestellten Anträge führen dazu, dass teilweise eine
Klagerücknahme, teilweise aber auch nur eine Konkretisierung der Anträge
vorliegt. Der Antrag zu 1. ist zudem dahingehen auszulegen, dass die Klägerin
die Unterlassung bezüglich der konkreten im Tenor abgebildeten Fotos begehrt.
1.
Soweit die Klägerin ursprünglich Unterlassung und Auskunft bezüglich Teilen
ihrer Angebotsbeschreibung begehrt hat, liegt eine Klagerücknahme nach § 269
Abs. 1 ZPO vor. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Anträge
umformuliert, so dass sie die vermeintliche Verletzungshandlung hinsichtlich der
Übernahme von Teilen der Artikelbeschreibung nicht mehr zum Gegenstand haben;
dieses als Klagerücknahme zu wertende Verhalten bedurfte keiner Zustimmung der
Beklagtenseite, da vorher nicht zu den weitergehenden Anträgen verhandelt
worden ist.
2.
Soweit die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift nicht mehr
gestellt hat, liegt dagegen eine streitwertneutrale Umformulierung
beziehungsweise Konkretisierung vor. Die Entfernung geschützter Lichtbilder aus
dem Internet ist inhaltlich mit der Unterlassung ihrer Veröffentlichung
gleichzustellen. Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe
ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Festsetzung einer
Sanktionierung bei zukünftigen Verstößen durch den Beklagten begehrt; dies
kann mangels Anspruchsgrundlage aber nur durch Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschehen.
3.
Der Antrag zu 1. war zudem so auszulegen, wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich.
Die Klägerin hat zwar formuliert, ihr Begehren beziehe sich auf „Fotografien
der Klägerin" beziehungsweise „folgende Fotos der Klägerin". Aus
dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass sie sich auf konkrete
Lichtbilder des Zeugen M.… bezieht, an denen sie die ausschließlichen
Nutzungsrechte innehaben soll.
II.
Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Die Klägerin ist gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1
und 3 UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere Nutzung
der gegenständlichen Fotografien unterlässt.
a)
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der
Zeuge M.… die fünf Fotografien selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner
im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG ist.
Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, welcher im
Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig war. So hat er nachvollziehbar und
detailliert darlegen können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des
Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und später digital
nachbearbeitet hat. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der
Umstand, dass er einen Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen
Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die Sonnenbrille,
welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung gefunden hat, im Original
vorgelegt.
b)
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen
Lichtbildern geworden. Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in
§§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schricker/Schricker,
Urheberrecht, §§ 31/32 Rnd. 5).
Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend stattgefunden. So hat der
Zeuge M.… glaubhaft bestätigt, dass er die Lichtbilder im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses auf 400,– €-Basis für seine Ehefrau
angefertigt hat. Er hat also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach §§
43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung
der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin
auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind, war
nämlich ausschließlich die Platzierung der Produktfotos im Internet. Der Zeuge
M.… hat die Fotos in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich bewusst, dass sein
Arbeitsergebnis von der Klägerin ausschließlich genutzt werden sollte und dass
er dafür als Gegenleistung einen Teil seine Arbeitsentgeltes erhält. In einer
solchen Konstellation bedarf es keiner ausdrücklichen Übertragung von
Nutzungsrechten.
Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese Rechtsübertragung zwischen
seiner Frau und ihm auch so beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch
nachzuvollziehen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die
Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb seiner Ehefrau
unterstützen möchte.
c)
Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch das
Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat der Beklagte die der
Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19a UrhG verletzt.
d)
Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da
der Beklagte nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben.
2.
Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich auch auf die
Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage in § 101a Abs. 1 UrhG.
Die Klägerin kann nur durch Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den
ihr zustehenden Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser könnte
möglicherweise über den hier zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der
hier tenorierte Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten
Verletzungshandlungen bei Ebay bezieht und daher bei weiteren bereits erfolgten,
aber noch unbekannten Verstößen weitere Ansprüche in Frage kämen.
3.
Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte der Klägerin
gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in
Höhe von insgesamt 750,– € zu zahlen.
a)
Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls den
Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB begründet. Wie im
Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568,
569). Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den
erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.
b)
Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene
und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR
1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der
Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung
die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194).
Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre
Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als
angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart
hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. § 97 Rnd. 61); zu Grunde zu legen ist
der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf
den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404).
Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende
Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ
77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).
c)
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der Lizenzanalogie einen
Betrag von 750,– € zu zahlen.
Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung der fiktiven
Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr
ist nämlich die Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch
darauf an, auf welche Lizenzgebühr sich verständige Vertragspartner zu diesem
Zeitpunkt geeinigt hätten.
Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige
Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,– € pro Bild. Zwar ist es
zutreffend, dass die Bilder bei Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine
gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach
Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks
Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur
laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der
Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos
erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf
die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon
auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei
der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten,
Rechnung getragen hätten.
Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für zwei Auktionen
verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung
von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von
einer Zahlung „nach Vereinbarung". Im vorliegenden Fall kommt nach der
hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag
von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten. Der Beklagte hat
mit Hilfe der selben Lichtbilder zwei Exemplare des gleichen Produkts verkaufen
wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber eines Online-Shops vergleichbar, da
auch dort durch die Nutzung der Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das
identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber liegt es fern,
dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend geschlossen hätten, dass für
jede einzelne Auktion eine separate Gebühr anfällt.
4.
Darüber hinaus hat der Zeuge M.… als Lichtbildner einen Anspruch auf Zahlung
von weiteren 750,– €, den die Klägerin im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des
Zeugen einziehen konnte.
a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen
Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 %
geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die
Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von
Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das
Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung
der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen
urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den
besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671,
672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition
zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der
Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen
einstellte, nicht geschehen.
b)
Die Klägerin kann jedoch auf Grund des höchstpersönlichen Charakters dieses
Rechtes den Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch
beruht auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist unauflöslich
mit dem Rechtsträger, hier also mit dem Zeugen M.… verbunden, kann also nicht
übertragen werden (Wandtke/Bullinger, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch eine
vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild
UrhR-Komm. 3. Aufl. § 97 Rnd. 33). Die Einräumung der ausschließlichen
Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den
Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.
c)
Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich auf Grund einer
Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.
Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur Wahrnehmung von
Ansprüchen aus Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese
Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht direkt ein Recht aus den
§§ 12 bis 14 UrhG geltend gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen
nicht der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen Zahlungsanspruch,
der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser
wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als
Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.
Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind
erfüllt. So ist der Zeuge M.… unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der
Klägerin einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Klägerin
nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung, sondern auch zum Einzug, also zur
Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt hat. Das eigene Interesse der
Klägerin an der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie
sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos möglichst
effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen möchte. Hierzu gehört
auch, dass der Verletzer durch die Konfrontation mit einer verhältnismäßig
großen Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen möglichst abgehalten wird.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende
Aufschlag auf die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben soll, um ihn
zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. 11.
1997, Az. 20 U 31/97). Da im vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern
nunmehr die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und
demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das
erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen. Eine unangemessene Benachteiligung
des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags
der Partein nicht zu befürchten.
5.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen vorherigen
Verzug des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere führt
alleine der Ablauf einer vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass
eine Mahnung entbehrlich wird.
6.
Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 677, 670 BGB gegen den Beklagten
einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die ihr
durch die vorgerichtliche Abmahnung entstanden sind.
Bezüglich der Höhe ist wegen der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
durchzuführenden Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (vgl.
BGH, Urt.v. 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) von einer 1,3-Gebühr auszugehen.
Der Streitwert von 10 000,– € ist nicht zu beanstanden, da insgesamt fünf
geschützte Lichtbilder betroffen sind.
Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Die Klägerin begehrt die Freistellung
von einer Verpflichtung, welche sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten
hat. Es ist nicht vorgetragen, weshalb sie diesem gegenüber gegenwärtig zur
Zinszahlung verpflichtet wäre; dementsprechend kann sie auch keine Freistellung
wegen Zinsen verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die
Klägerin ihre Klage zum Teil zurückgenommen hat und sie hinsichtlich des
Zahlungsanspruches teilweise unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709
S. 1, 2 ZPO bezüglich der Klägerin und in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich
des Beklagten.
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