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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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19.03.2008 - AG Schopfheim, Az: 2 C 14/08

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P11

19.03.2008 - AG Schopfheim, Az: 2 C 14/08 - Bei Ausübung des Widerrufsrechtes ist es nicht erforderlich, das Wort "Widerruf" zu verwenden

Leitsätze und Landeswappen

AG Schopfheim
Urteil v. 19.03.2008
2 C 14/08

Entscheidungsgründe
(gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)

I.

1.

Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die per OnlineBestellung gelieferten Brautbekleidungs-Teile gemäß Rechnung der Beklagten vom 11.09.2007:

Zwar handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 b BGB, bei dem dem Verbraucher nach § 312 d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zusteht, das binnen 2 Wochen auszuüben ist.

Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt: Unstreitig erhielt die Klägerin die Ware am 12.09.2007. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die mit E-Mail vom 16. September 2007 übersandte Mitteilung enthalte eine entsprechende Widerrufserklärung, so kann dem nicht gefolgt werden: Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechtes nicht erforderlich, dass das Wort "Widerruf" verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, "eine Rücksendung" zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Ein entsprechender Erklärungsinhalt kann von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden. Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst mit Eingang beim Beklagten nach Ablauf der am 12.09.2007 beginnenden Widerrufsfrist.

Nachdem diese Frist verstrichen war, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 312 d, 346 Abs. 1 BGB mehr.

Die hierauf gerichtete Klage musste daher der vollständigen Abweisung anheimfallen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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P12

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