19.03.2008 - AG Schopfheim, Az: 2 C 14/08
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19.03.2008 - AG Schopfheim, Az: 2 C 14/08 - Bei Ausübung des Widerrufsrechtes ist es nicht erforderlich, das Wort "Widerruf" zu verwenden
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AG Schopfheim
Urteil v. 19.03.2008
2 C 14/08
Entscheidungsgründe
(gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
I.
1.
Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die per
OnlineBestellung gelieferten Brautbekleidungs-Teile gemäß Rechnung der
Beklagten vom 11.09.2007:
Zwar handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 b BGB, bei
dem dem Verbraucher nach § 312 d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB ein
Widerrufsrecht zusteht, das binnen 2 Wochen auszuüben ist.
Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt: Unstreitig erhielt die Klägerin die
Ware am 12.09.2007. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die mit E-Mail vom 16.
September 2007 übersandte Mitteilung enthalte eine entsprechende
Widerrufserklärung, so kann dem nicht gefolgt werden: Zwar ist hinsichtlich der
Ausübung eines Widerrufsrechtes nicht erforderlich, dass das Wort
"Widerruf" verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den
Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet
werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September
2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, "eine Rücksendung" zu
haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung
beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der
Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Ein
entsprechender Erklärungsinhalt kann von dem Beklagten allenfalls bei
vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielweise eine
Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden. Eine derartige
Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst mit Eingang beim
Beklagten nach Ablauf der am 12.09.2007 beginnenden Widerrufsfrist.
Nachdem diese Frist verstrichen war, hat die Klägerin keinen Anspruch auf
Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 312 d, 346 Abs. 1 BGB mehr.
Die hierauf gerichtete Klage musste daher der vollständigen Abweisung
anheimfallen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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