19.02.2009 - BGH, Az: I ZR 135/06
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
19.02.2009 - BGH, Az: I ZR 135/06 - Der Handel mit Domains ist grundsätzlich zulässig
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
Relevante Textstellen Domainhandel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/06
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
...
gegen
... Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. ..., Prof. Dr. ..., Dr. ..., Dr. ...
und Dr. ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden
Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als
die Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de"
verurteilt worden sind.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die Klägerin 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tätig und
bietet ihren Kunden spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Sie
tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001 im geschäftlichen Verkehr unter der
Kurzbezeichnung "ahd" auf. Außerdem ist sie Inhaberin der am 8. Juli
2003 angemeldeten Wort-/Bildmarke "ahd", die für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat mehrere
tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen
Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Seit Mai 1997
ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens "ahd.de". Vor
dem Sommer 2002 enthielt die unter "www.ahd.de" aufgerufene Textseite
neben einem "Baustellenschild" lediglich den Hinweis, dass hier
"die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten
über diesen Domainnamen unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1
auffordern, den Domainnamen "ahd.de" zu ihrer Verwendung freizugeben.
Ende 2002/Anfang 2003 verhandelten die Parteien über eine Übertragung des
Domainnamens auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2003
mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens ab.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des
Domainnamens "ahd.de" für den Betrieb eines Internetportals,
Einwilligung indessen Löschung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608). Das
Berufungsgericht hat die Beklagten nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz
gestellten Anträge der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verurteilt,
1. es zu unterlassen, die Bezeichnung "ahd" im geschäftlichen Verkehr
zu Wettbewerbszwecken zum Betreiben eines Internetportals zu benutzen, auf dem
angeboten wird:
a) Webspace anzumieten,
b) die Zurverfügungstellung von E-Mail-Adressen für Dritte, die den
Bestandteil "ahd" enthalten,
c) die Erstellung von Homepages,
d) die Werbung für Unternehmen, die die vorgenannten Dienstleistungen anbieten,
bzw. von Dritten nutzen zu lassen;
2. gegenüber der Denic eG in Frankfurt in die Löschung der Internet-Domain
"ahd.de" einzuwilligen und gegenüber der Denic eG sowie dem
zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen
abzugeben.
Ferner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die
Geschäftsbezeichnung "ahd" der Klägerin verletzt haben und wegen
wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin zur Löschung des Domainnamens
"ahd.de" verpflichtet sind. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Abkürzung "ahd" spätestens am 2. Oktober 2001
als Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen. Die
Geschäftsbezeichnung verfüge von Haus aus über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschwächt sei. Die Beklagten
könnten eine bessere Priorität weder für ihren Domainnamen, den sie
kennzeichenmäßig gebraucht hätten, noch unter dem Gesichtspunkt eines
Werktitelschutzes in Anspruch nehmen.
Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem angegriffenen Domainnamen
bestehe Zeichenidentität, zumindest aber eine ausgesprochen hohe
Zeichenähnlichkeit. Die Zusätze ".de" und "www." seien bei
Domainna-men üblich und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht
als kennzeichnend bzw. prägend verstanden.
Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem Kürzel "ahd" bestehe
Branchen- bzw. Dienstleistungsnähe, die allerdings nicht sehr stark ausgeprägt
sei. Die Beklagten böten unter "www.ahd.de" neben anderen
Dienstleistungen E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen
Dienstleistungen näherten sich die Beklagten dem Geschäftsbereich der
Klägerin in einer Weise an, dass von einer Dienstleistungsähnlichkeit
gesprochen werden könne. Derartige Dienstleistungen würden häufig als
Ergänzung zum Kerngeschäftsfeld von Systemhäusern angeboten, wie die
Klägerin eines sei. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten danach Anlass
anzunehmen, zwischen den Parteien bestünden zumindest geschäftliche
Zusammenhänge. Als Ergebnis der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG vorzunehmenden Abwägung zwischen
Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin und
wirtschaftlichem Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien setze sich das
Kennzeichen der Klägerin daher wegen der bestehenden Zeichenidentität durch.
Auf einen beschreibenden Gebrauch gemäß § 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG könnten
sich die Beklagten nicht berufen. Es spreche nichts dafür, dass es sich bei der
Buchstabenkombination "ahd" um einen freihaltebedürftigen
Gattungsbegriff handele.
Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur Löschung des Domainnamens
verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle
sich als unlautere Behinderung der Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar.
Wegen der lediglich in einem eingeschränkten geschäftlichen
Betätigungsbereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme
eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollständig von der Nutzung des
Domainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen zusätzlicher die
Unlauterkeit begründender Umstände in Betracht. Solche lägen hier aber vor,
weil bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen
Missbrauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten,
unter dem Domainnamen "ahd.de" konkrete Inhalte zu veröffentlichen.
Die Beklagten wollten diese Adresse lediglich für Dritte sperren oder sie
diesen gegen Entgelt überlassen. Soweit die Beklagten außer einer Vielzahl
anderer Angebote nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die
Internetseite "www.ahd.de" aufgenommen hätten, diene dies allein der
Vereitelung berechtigter zeichenrechtlicher Ansprüche.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die
Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ahd"
für ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten und zur
Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens "ahd.de" führt die Revision zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Klägerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens "ahd"
von den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG verlangen, die
Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein Internet-Portal mit den im
Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen.
a) Die Klägerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts das Kürzel "ahd" spätestens
seit 2. Oktober 2001 als Geschäftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1
MarkenG an dieser Bezeichnung erworben.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der
Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des
Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 =
WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der
Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als
Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher
bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, Urt. v. 31.7.2008 -
I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WTRP 2008, 1532 - Haus & Grund II,
m.w.N.). Bei der Bezeichnung "ahd" handelt es sich allerdings entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Firma der
Klägerin, sondern lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebildete
Abkürzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamtkennzeichens
teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen
Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als
Unternehmenskennzeichen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87,
GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall
dahinstehen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit
Recht angenommen hat, jedenfalls spätestens am 2. Oktober 2001 dadurch
entstanden, dass die Klägerin die unterscheidungskräftige Abkürzung "ahd"
als besondere Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz
1 MarkenG in Benutzung genommen hat.bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend,
die als Wort nicht aussprechbare Buchstabenkombination "ahd" habe für
sich genommen keine originäre Unterscheidungskraft. Entsprechende
Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von
Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als
namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ
145, 279, 281 - DB Immobilienfonds). Die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern
- nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende
Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus &
Grund II, m.w.N.). Von einem den Tätigkeitsbereich des Unternehmens der
Klägerin beschreibenden Inhalt der Bezeichnung "ahd" kann nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob
es sich bei der Buchstabenfolge "ahd" um eine gebräuchliche
Abkürzung des Begriffs "althochdeutsch" handelt, wie die Revision
geltend macht, kommt es nicht an. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin weist
keine Berührungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon aus diesem
Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der Klägerin zur Bezeichnung
ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abkürzung für
"althochdeutsch" versteht.
b) Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Beklagten die Bezeichnung "ahd" i.S. des
§ 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenmäßig benutzt.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2
MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung
voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005,
605 - Räucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Domainnamens im
geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn
der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das
Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen
aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom;
Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht
Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach §
15 Rdn. 80).
bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrag 1 in der
Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung "ahd"
für ein Internetportal mit den in diesem Antrag genannten Angeboten zu
unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu prüfen, ob das
Berufungsgericht eine derartige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung der
Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem
Unterlassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung
"ahd" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die Bezeichnung
oder den Domainnamen noch für andere Zwecke verwendet haben und ob darin
gegebenenfalls eine kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen oder etwa wegen einer
rein beschreibenden Verwendung zu verneinen wäre.
cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls im
Februar 2004 unter dem Domainnamen "ahd.de" E-Mail-Adressen inklusive
Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1 näher umschriebenen
Dienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass diese
Benutzung des Domainnamens kennzeichenmäßig erfolgt ist, weil die Bezeichnung
bei einer Verwendung gemäß der Anlage K 6 vom Verkehr als Herkunftshinweis
aufgefasst wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der
Beklagten übergangen, sie hätten den Domainnamen nicht als Herkunftshinweis
verwendet, sondern als bloße Adresse mit der Funktion einer
"Umleitungsdomain" für das von der Beklagten zu 1 betriebene
Internetportal "www.internetfuehrer.de". Dieses Vorbringen der
Beklagten, unter "http://www.ahd.de" sei lediglich ein Internetportal
zugänglich gemacht worden, dessen Betrieb unter der grafisch gestalteten bzw.
eingebetteten Zeichenfolge "internetfuehrer.de" erfolgte, erschöpft
sich in der Behauptung eines von der Feststellung des Berufungsgerichts
abweichenden Verkehrsverständnisses. Die Revision zeigt nicht auf, dass die
Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsfehler beruht, insbesondere
erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die unter dem Domainnamen "ahd.de"
aufgerufene Internetseite gemäß Anlage K 6 auch einen Hinweis auf den
Domainnamen "internetfuehrer.de" enthielt, steht nicht der
Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene Verkehr verstehe
die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung "ahd" als kennzeichnenden
Hinweis für die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen. Wie sich
aus seinen Ausführungen zu der Gestaltung der Internetseite gemäß Anlage K
21a - die wie die Anlage K 6 über "ahd.de" zugänglich war und
denselben grafisch gestalteten Hinweis auf "internetfuehrer.de"
enthielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung
berücksichtigt, dass das Angebot der Beklagten auch über "www.internetfuehrer.de"
aufgerufen werden konnte.
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15
Abs. 2 MarkenG zwischen dem für die Beklagte zu 1 registrierten Domainnamen
"ahd.de" und dem Unternehmenskennzeichen "ahd" der Klägerin
bejaht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung
zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen,
der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der
Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 - Haus
& Grund II, m.w.N.).
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für die nicht als Wort
aussprechbare Geschäftsbezeichnung der Klägerin eine von Haus aus
durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schwächung
setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten
Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die
erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen
im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR
2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH GRUR 2008, 1104 Tz.
25 - Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur
Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Der Umfang der
Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am
Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt worden; insbesondere
lässt sich dies den vorgelegten Internet-Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist
schon nicht erkennbar, dass die in diesen Ausdrucken angeführten Unternehmen im
Tätigkeitsbereich der Klägerin oder zumindest in einer eng benachbarten
Branche tätig sind. Die Beklagten haben zwar auf ein Unternehmen "AHD
EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH" hingewiesen, das eine größere
Branchennähe zur Klägerin aufweise als die Beklagten. Auch insoweit fehlen
jedoch Angaben zum Tätigkeitsumfang und zur Bekanntheit des Kennzeichens dieses
Unternehmens.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identität der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die Klägerin begehrt aus
ihrer Unternehmensbezeichnung "ahd" von den Beklagten, die Verwendung
der Bezeichnung "ahd" für ein Internetportal mit den im
Unterlassungstenor genannten Angeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren
der Klägerin und das ihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende
Verwendung der Bezeichnung "ahd" als Bestandteil der Internetadresse
"www.ahd.de" beschränkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der
als Verletzungshandlung festgestellten Verwendung den Domainnamen "ahd.de"
als einheitliche Kennzeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung "ahd"
daher nur einen Bestandteil dieses Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr
"ahd" in der Internetadresse als selbständiges Kennzeichen auffasst.
Jedenfalls handelt es sich um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil,
der als solcher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen kann (vgl.
EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 =
WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14
MarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz ".de" hat allein funktionale
Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete
Top-Level-Domain hinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz "www."
ist gleichfalls allgemein bekannt. Die Domainadresse "www.ahd.de"
weist deshalb im ge-werblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der
Geschäftsbezeichnung "AHD" oder "ahd" hin (vgl. BGH, Urt.
v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338, 340 - soco.de).
cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen
oder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen
ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe), hinreichenden
Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Klägerin unter ihrem
Unternehmenskennzeichen und den von den Beklagten gemäß Anlage K 6
angebotenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die
Klägerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die
von den Beklagten unter ihrem Domainnamen "ahd.de" angebotenen
Dienstleistungen bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch
zur Verfügung zu stellen. Nach der von der Revision nicht angegriffenen
Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige Dienstleistungen häufig
auch von sogenannten Systemhäusern, also von Unternehmen, die wie die Klägerin
kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Ergänzung zum
Kerngeschäftsfeld angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffassung der
Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das Webhosting
tatsächlich bereits zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehören. Eine
Branchennähe kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und
nicht nur theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden (vgl.
BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 -
Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR
230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).
d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich die
Beklagten für die allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung "ahd"
zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genannten
Angeboten nicht auf ein gegenüber der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin
prioritätsälteres Recht berufen können.aa) Für den Zeitrang des
Unternehmenskennzeichens der Klägerin ist der Zeitpunkt der Schutzentstehung
durch Benutzungsaufnahme spätestens am 2. Oktober 2001 maßgeblich (§ 6 Abs. 3
MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt haben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht
erworben. Die Benutzung eines Domainnamens lässt ein entsprechendes
Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen
gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 -
I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.).
Daran fehlt es bei den von den Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen
Benutzungshandlungen.
Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 ließ ein Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit allein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig reichte es dafür aus, die Nutzung des Domainnamens "ahd.de" auf einer unter einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzubieten. Denn auch dadurch wurde "ahd.de" nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen verwendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domainnamens, jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen.
Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des
Domainnamens "ahd.de" beziehen, hat das Berufungsgericht sie
zutreffend als für die Begründung eines Kennzeichenrechts ungeeignet
angesehen. Auf die Frage, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon
wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, kommt es daher nicht
an.
bb) Die Beklagten können dem Kennzeichenrecht der Klägerin auch keine
sonstigen aus der bloßen Registrierung des Domainnamens folgenden älteren
Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle
begründet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches
Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich
zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 -
ad-acta.de). Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes
Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres
gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008, 1099 Tz.
32 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später
entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung
auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das
Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden
Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR
2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de). Im Streitfall wendet sich die
Klägerin jedoch mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des
Domainnamens "ahd.de" der Beklagten oder gegen dessen Registrierung
als solche, sondern nur gegen die ihr Unternehmenskennzeichen verletzende
Verwendung der Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit
den im Unterlassungstenor genannten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des
Domainnamens gerade (auch) in dieser das Kennzeichenrecht der Klägerin
verletzenden Weise kann aus der Registrierung nicht hergeleitet werden. Schon
aus diesem Grund greift auch der Verwirkungseinwand nicht durch, den die
Beklagten auf die Schutzwürdigkeit der aus der Registrierung des Domainnamens
folgenden Rechtsstellung stützen.
e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht bereits aus
dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin für begründet erachtet hat, konnte
es dahinstehen lassen, ob der Klägerin insoweit auch ein auf ihre Marke oder
auf ihr Namensrecht gestützter Unterlassungsanspruch zusteht.
Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem
Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005,
430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de).
f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
daraus hergeleitet, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das
kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest die
Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR
86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR
2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft).
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch die Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantragten
Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur im Rahmen der konkreten
Verletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der
Auskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus § 242 BGB. Er setzt wie
der Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nach Zugang der Abmahnung durch die
Klägerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler
erkennen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es
aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen
bewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende
Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in
Betracht ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens
"ahd.de" gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein derartiger
Anspruch nicht zu.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin
ihren Löschungsantrag nicht auf die Verletzung ihres
Unternehmenskennzeichenrechts stützen kann. Insoweit wäre der
Löschungsanspruch nur begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch
die Beklagten für sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der
Klägerin darstellte. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des
Domainnamens in Branchen außerhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch kein
wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des
Domainnamens zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme
nicht, die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle eine
gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.
aa) Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrechtliche
Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten
richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung
ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004,
360 - Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist die
Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens der Beklagten jedoch keine
gezielte unlautere Behinderung der Klägerin. Ihr steht daher auch kein
Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens zu.
bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine
Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (vgl.
Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 1.76). Das
Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem Gesichtspunkt der
Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch wettbewerbswidriges
Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Domainnamens zu enthalten. Es
hat also auch die für den Beseitigungsanspruch maßgebliche Verletzungshandlung
in dem Verhalten der Beklagten gesehen, das die Kennzeichenverletzung
begründet. Für die Beurteilung dieser im Februar 2004 vorgenommenen
Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor
dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung maßgeblich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach
diesem Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten,
das nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG
2008), geändert worden ist. Die Frage, ob wegen des Erfordernisses der
Fortdauer des Störungszustands auch eine Prüfung der Rechtslage nach dem UWG
2004 und dem UWG 2008 zu erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben,
weil bereits eine Verletzungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG
a.F. zu verneinen ist. Im Übrigen haben sich die Anforderungen an die Annahme
einer unzulässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das
Inkrafttreten des UWG 2004 sowie des UWG 2008 gegenüber der jeweils bis dahin
geltenden Rechtslage nicht geändert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich
der gezielten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer
Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen
Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des
Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 -
Außendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987
Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).
cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung stellt
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1
UWG a.F. dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den
Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren
lassen wollen (vgl. Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.; § 4 Rdn. 10/85;
Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 14; Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm
aaO § 2 Rdn. 111). Durch die Registrierung des Domainnamens "ahd.de"
für die Beklagte zu 1 wird die Klägerin auch in ihren wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen
Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf
den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008,
1090 Tz. 25 - afilias.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem
Domainnamen "ahd.de" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das
diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die
Klägerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes
Angebot unter der Internet-Adresse "www.ahd.de" zur Verfügung zu
stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse
unter der in Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain
".de" kann nur einmal vergeben werden.
dd) Gezielt ist die Behinderung
des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch
eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen
Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 -
Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 =
WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4
Rdn. 10.11). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein,
wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das
Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen
Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht
ist nicht erforderlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter). Nach
diesen Grundsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen
besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung
erfüllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor.
(1) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf
die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen,
ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die
darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Im
Streitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch
keine Rechte an der Bezeichnung "ahd" zu. Ihr
Unternehmenskennzeichenrecht ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
erst durch Benutzungsaufnahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den
für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen
verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges
Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung
als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere
Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch -
soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch
im Streitfall besteht kein überwiegendes Interesse der Klägerin, gerade die
Buchstabenkombination "ahd" als besondere Geschäftsbezeichnung und
entsprechend als Domainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich
dabei nicht um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den
Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abkürzung. Die Klägerin
könnte folglich ohne weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden
Domainnamen auch in anderer Weise aus Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung
bilden.
(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grundsätzlich zu
seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der
Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt.
Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber
den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat
registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden
Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 -
afilias.de). Das Berufungsgericht hat hier einen solchen Missbrauchsfall
angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch
nicht.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Interesse der Beklagten an
dem Domainnamen beschränke sich darauf, diese Adresse für berechtigte Nutzer
zu sperren oder ihnen gegen Entgelt vollständig oder zur Nutzung zu
überlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeichnung
irgendwelche konkreten Inhalte zu veröffentlichen, bestehe ersichtlich nicht.
Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur
althochdeutschen Sprache anböten, sei diese Nutzung offensichtlich nur
vorgeschoben, um den berechtigten Unterlassungsansprüchen der Klägerin zu
entgehen.
Diese Feststellungen genügen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen
Handelns der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von
Domainnamen auf sich registrieren lassen und hält sie, um sie potentiellen
Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die
Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte
Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig
(vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de) und verfassungsrechtlich
geschützt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen eines
ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder
Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines
rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht begründen.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von
Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann zwar das
Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen,
er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche
Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR
93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E). Für einen
Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Absicht, die Marke der Benutzung
durch einen Dritten - im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung -
zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). Ein ausreichender
Benutzungswille ist insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern
gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung
Marken anmelden, um diese ihren Kunden für deren spezielle
Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH GRUR 2001, 242, 244 -
Classe E).
Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domainnamen
auszugehen. Da die Klägerin das Unternehmenskennzeichen "ahd" erst
nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum
Registrierungszeitpunkt deshalb für die Beklagten auch kein besonderes
Interesse der Klägerin erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung
entsprechenden Domainnamen zu verwenden, konnte die Registrierung nicht in der
Absicht erfolgen, gezielt die Klägerin zu behindern. Für die Annahme eines
berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domainnamens reicht es
dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte Dritte verkaufen oder
ihnen zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollen. Da es auf eine eigene
Nutzung nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagten die Inhalte
und Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb auf die Internetseite
eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens abwehren zu können.
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten dazu
verurteilt worden sind, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen.
Insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






