18.12.2008 - BGH, Az: I ZB 32/06
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18.12.2008 - BGH, Az: I ZB 32/06 - Zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Hersteller sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat anzusehen; die beiden Anzeigen sind auch nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat zusammen zu fassen (Ordnungsgeld - einstweilige Verfügung).
Leitsätze und Landeswappen
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 32/06
18. Dezember 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Bü-scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Mit Beschlussverfügung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Land-gericht
Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der
Unterhaltungs-elektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch
Angabe einer un-zutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers
hingewiesen wird.
Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3. Januar
2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot
hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das
Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen
Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der
Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen
Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die
Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung.
Am 24. März 2005 erschien in einer Werbebeilage zum „Mannheimer Morgen"
eine Werbung der Schuldnerin für einen Fernsehapparat der Marke Panaso-nic zum
Preis von 1.997 € mit dem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers 3.499,00 €, 1.502,00 € billiger". Diese Angabe traf nicht
zu, weil der vom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 € betrug. Die
Gläubigerin beantragte daraufhin im April 2005 die Festsetzung von
Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin.
Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die
Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 € fest.
Am 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im „Mannheimer
Morgen" für einen Fernsehapparat der Marke Philips. Über dem
Verkaufspreis von 555 € befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 €
mit dem Hinweis auf eine Fußnote, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelte. Tatsächlich betrug der
vom Hersteller empfohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 €.
Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Verstoßes
vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist dem
Antrag entgegengetreten.
Das Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ord-nungsgeld in
Höhe von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft von
fünf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der
Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf
Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen des
Verstoßes vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt
habe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die
Vollstreckungs-schuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen
einer Zuwiderhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei.
Die Verstöße vom 24. März und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbständige
Teilakte einer einheitlichen Tat zu qualifizieren. Darüber hinaus seien die
mehrfachen Verstöße nicht nach den Grundsätzen über den
Fortsetzungszusammenhang als einheitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur
des Fortsetzungszusammenhangs sei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem
Gebiet im Rahmen der Vollstreckung von Unterlassungstiteln nicht mehr
anzuwenden.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben
keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der § 574 Abs. 1
Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss gilt nur
für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen (BGH, Beschl. v.
6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07,
NJW 2008, 2040 Tz. 6 – Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v.
2.10.2008 – I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren;
Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 542 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., §
542 Rdn. 9).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verhängung von
Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverfügung angedroht worden. Die
einstweilige Verfügung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht
vollzogen.
b) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli 2005
(erneut) gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Zu Recht hat das
Beschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verstöße nicht unter dem
Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden
können. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der
Zwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltensweisen
zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so
eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als
ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f.
– Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag; Bornkamm in
Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd.
§ 12 6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von
vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte
unterschiedlicher Hersteller. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des
Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
c) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen nicht nach
den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat
zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende
Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts (BGHSt
40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149, 152; 43, 312, 315) aufgegeben
und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe
für unanwendbar erklärt hat (BGHZ 146, 318, 324 – Trainingsvertrag), besteht
keine Veranlassung, an diesem Institut für die Zwangsvollstreckung festzuhalten
(Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.4; Fezer/Büscher, UWG,
§ 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 322 f.;
MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 156; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jo-nas/Brehm, ZPO, 22.
Aufl., § 890 Rdn. 41; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rdn. 13;
Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 724; OLG
Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung
und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rdn. 28; Zöller/Stöber aaO §
890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rdn. 13; vermittelnd Ahrens/Ahrens,
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der Vertragsstrafe die
Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien für eine
Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt werden
müssen, können in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des
Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle
Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei
wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne
Zuwiderhandlung als ange-messen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere
kann das Prozessgericht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der
gegenüber der Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn
der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das
Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt.
Im Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide
Verstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im
Geschäftsablauf zurückzuführen wären, könnte dies hier nicht zu einer
Herabsetzung des Ordnungsgeldes führen. Denn vor dem zweiten Verstoß, der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den
nach dem ersten Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und
damit Kenntnis davon erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung
weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten.
d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden der
Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den
Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete
Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner
Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen,
welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte
Unterlassungsge-bot zu verhindern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO §
12 Rdn. 6.7, 6.8). Im Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine
Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte,
dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen
hat, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen
Umständen ihre Sache ge-wesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden
gegeben sein soll.
III. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -
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