18.09.2008 - LG München, Az.: 7 O 8506/07
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18.09.2008 - LG München, Az.: 7 O 8506/07 - Über 10.000,00 € Schadensersatz bei sechs raubkopierten Bildern
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LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
18. September 2008
7 O 8506/07
In dem Verfahren
...
gegen
...
wegen Feststellung u.a. (UrhG)
erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden
Richter ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2008 folgendes Schlussurteil:
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 10.460,- zu bezahlen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und folgenden Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.11.2007 auf € 10.527,-, für die
Zeit danach bis zum 13.12.2007 auf € 42.500,-, für die Zeit danach bis zum
20.6.2008 auf € 10.527,-- und für die Zeit danach auf € 10.460,-
festgesetzt.
Sachverhalt:
Der Kläger betreibt in A(...) ein EDV-Unternehmen, für das er einen
Internetauftritt unterhält ((…) Ausdruck in Anlage B 7).
Aufgrund einer Beanstandung von Seiten der Beklagten, wonach Bilder unberechtigt
genutzt würden, erhob der Kläger am 7.5.2007 eine negative Feststellungsklage
mit dem Antrag festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Vergütung
für eine unberechtigte Nutzung von Bildern für Online-Werbezwecke schulde und
erweiterte diese sodann um einen Hilfsantrag (Schriftsatz vom 20.9.2007, S. 3 f)
mit der Begründung, die Beklagte sei zur Geltendmachung von Lizenzentgelten
nicht berechtigt. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Bilder überhaupt
urheberrechtlich geschützt seien.
Auf die Widerklage der Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 54 f), mit der ein
Unterlassungsanspruch (Antrag 1) und ein Auskunftsantrag geltend gemacht wurde,
erging im Termin vom 14.12.2007 ein Teilanerkenntnisurteil gegen den Kläger im
Umfang des Unterlassungsantrags (Bl. 64). Nach Erteilung der begehrten Auskunft
änderte die Beklagte ihren Widerklageantrag dahingehend, dass anstelle des
Auskunftsantrags ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt wird. Die Anträge zur
Klage wurden im Termin vom 26.6.2008 (Protokoll S. 2) übereinstimmend für
erledigt erklärt. In der Hauptsache ist Gegenstand des Verfahrens somit nur
noch der Widerklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz.
Im Einzelnen:
Mit Schreiben vom 23.3.3007 wandte sich die Beklagte, die Bild- und Filmmaterial
zur Lizenzierung anbietet, an den Kläger wegen der behaupteten unberechtigten
Nutzung eines Bildes der Beklagten (Anlage K 1). Dem Schreiben war ein "Settlement
Demand" vom 13.3.2007 beigefügt, in dem insgesamt sechs Fotos aufgeführt
sind, wobei für jedes ein "Image price" in Höhe von € 1.450,-
angegeben ist.
Am 10.4.2007 nahm der Kläger telefonischen Kontakt mit der Beklagten auf und
erklärte sich bereit, für jedes der von der Beklagten beanstandeten und von
ihm verwendeten Fotos einen Betrag in Höhe von € 200,- zur Abgeltung etwaiger
Ansprüche zu bezahlen. Mit Schreiben vom 12.4.2007 forderte der Kläger für
den Fall, dass sein Vorschlag nicht akzeptiert werde, auf, ihm nachzuweisen,
dass die Beklagte berechtigt sei, die geltend gemachten Lizenzgebühren
einzufordern (Anlage K 3).
Hierauf erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 1.5.2007, wonach die Bilder seit
2001 von der Beklagten vermarktet würden. Die vertraulichen Verträge mit den
Fotografen, dürften nur auf eine Anordnung durch ein Gericht öffentlich
zugänglich gemacht werden (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 8.8.2007 (Anlagen B
8, B 9) mahnte die Beklagte den Kläger wegen der Verwendung der sechs Fotos ab.
Hierauf antwortete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24.8.2007 (Anlage B 23).
Bei den streitgegenständlichen Fotos handelt es sich um die folgenden Bilder:
Bildnummer im Katalog der Beklagten Titel Fotograf / Urheber
Staatsangehörigkeit
(...) Compact disc in loading tray, close-up (defocused) (...) England (UK)
(...) Computer keyboard, close-up, detail (digital enhancement) (...) USA
(...) Father and son on balcony, rear view; Western Cape, South Africa (...)
England (UK)
(...) Mature businessman conducting presentation in field (...) England (UK)
(...) illuminated wires connecting objects on desk (...) England (UK)
(...) Young woman connecting plug to rear of computer (...) Deutschland
Hinsichtlich der Bilder legte die Beklagte mit der Klageerwiderung entsprechende
Internetausdrucke aus ihrer Datenbank (Anlage B 4) und Bestätigungen der
Fotografen (Anlage B 5) vor. Weiter als Anlage B 6 Unterlagen betreffend die
Bekanntheit/Qualifikation der Fotografen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde
eine CD mit hoch auflösenden Originalaufnahmen vorgelegt (Anlage B 12).
Die Beklagte macht geltend, bei den sechs Bildern handele es sich um
Lichtbildwerke unabhängig davon, dass jedenfalls ein Schutz nach § 72 UrhG
bestehe.
Auch hinsichtlich des US-amerikanischen und der englischen Fotografen komme
deutsches Urheberrecht zur Anwendung (Bl. 24 f).
Dem Kläger falle jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches, berechnet nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie, seien die Empfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing nicht einschlägig. Im Hinblick auf die
Nutzung der Fotos im Internet in der Zeit vom 28.9.2004/10.2.2005 bis April 2007
sei die bei der Beklagten übliche Lizenzzeit, die im Übrigen der gängigen
Praxis entspreche, von drei Jahren zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung
der aufgeführten weiteren Parameter ergebe sich folgende Berechung (i.V. mit
der Anlage B 25):
Bildnummer/Fotograf Titel Kollektion Lizenzintervall Lizenzhonorar (EUR)
(...) Illuminating wires connecting objects on desk Riser bis 3 Jahre 450,00
(...) Computer keyboard, close up, detail Photographer's Choice bis 3 Jahre
860,00
(...) Compact disk in loading tray, closed up, (defocussed) Photographer's
Choice bis 3 Jahre 860,00
(...) Young woman connecting plug to rear of computer Stone+ bis 3 Jahre
1.100,00
(...) Mature businessman conducting presentation in field Stone+ bis 3 Jahre
1.100,00
(...) Father and son on balcony, rear view Taxi bis 3 Jahre 860,00
Summe 5.230,00
Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 5.230,-.
Diesen Lizenzpreis habe auch der Kläger in dem Schriftsatz gemäß der Anlage B
24 ausdrücklich eingeräumt.
Dieser Anspruch erhöhe sich im Hinblick auf die unterlassene Urheberbenennung
um 100%, da den betroffenen Fotografen ein entsprechender Werbewert entgangen
sei, der in der Rechtsprechung in dieser Höhe angesetzt werde. Diese Ansprüche
könne die Beklagte aufgrund Ermächtigung der Urheber geltend machen.
Die Beklagte beantragt nunmehr im Wege der Widerklage:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 10.460,- zu zahlen.
Der Kläger stimmt der Änderung der Widerklage zu und beantragt, die Widerklage
abzuweisen.
Auch wenn sich aus dem Gebührenkatalog der Beklagten bei einer Nutzungsdauer
von drei Jahren ein Gesamtlizenzhonorar für die streitgegenständlichen sechs
Fotografien in Höhe von € 5.230,- ergebe würde, könne den Ausführungen der
Beklagten zur Schadenshöhe nicht gefolgt werden. Die Umstände des hier zu
entscheidenden Einzelfalles rechtfertigten es indes nicht, den
Schadensersatzanspruch nach den "Tarifen" der Beklagten für die
Nutzung der Bilder über einen Zeitraum von drei Jahren zu berechnen.
Der Kläger habe die Bilder um den Jahreswechsel 2004/2005 anläßlich eines
Providerwechsels online gestellt. Dabei sei die Website für sein Unternehmen
durch eine dritte Person, Frau (…), entworfen worden. Bis zum Einschreiten der
Beklagten habe der Kläger weder Kenntnis davon noch Anhaltspunkte dafür
gehabt, dass die Fotos von besonderer künstlerischer Qualität seien, von
professionellen Fotografen erstellt worden seien und von Frau (…) aus dem
Katalog der Beklagten "entnommen" worden seien.
Aus den den Fotografien zugrunde liegenden Allerweltsmotiven sei dies ebenso
wenig ersichtlich gewesen, wie aus der Online-Wiedergabe der Bilder.
Realistischerweise sei von einer Nutzungsdauer von Anfang 2005 bis März 2007,
also von einem Zeitraum von 27 Monaten auszugehen. Es werde bestritten, dass die
Beklagte jedem rechtmäßigen Kunden ein Nutzungsrecht nur für diese
Standard-Zeiträume einräume. Es sei realitätsfremd zu glauben, dass die
Beklagte, einem Kunden, der bereit sei, hohe Lizenzgebühren für einen
Nutzungszeitraum einzuräumen, der erheblich kürzer als der Standardzeitraum
sei, nicht insoweit entgegen komme, dass mit ihm eine Nutzungsgebühr "pro
rata temporis" entsprechend dem tatsächlichen Nutzungszeitraum vereinbart
werde (Beweis: (…) Zeuge).
Bezogen auf die tatsächliche Nutzungsdauer ergebe sich richtigerweise ein
Betrag in Höhe von € 3.922,55 (= € 5.230,-: 36 x 27). Er verweist auf die
Entscheidung "Schallplattenimport" (GRUR 1988,373, 376). Nichts
anderes gelte in vorliegendem Fall, denn der Kläger wäre unverhältnismäßig
benachteiligt, wenn er mehr an fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen habe, als nach
dem Tarif der Beklagten, berechnet nach dem tatsächlichen Nutzungszeitraum. Im
Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sei auch zu berücksichtigen, dass
der Kläger nicht gewusst habe, dass die verwendeten Fotografien
urheberrechtlich geschützt sind.
Ein Zuschlag für die unterlassene Urheberbenennung stehe der Beklagten nicht
zu. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass die von Frau (…) die
Erstellung seiner Website verwendeten Fotos unter Verstoß gegen Urheberrechte
genutzt worden seien, zumal Fotografien der streitgegenständlichen Art zu
hunderttausenden zur freien Verfügung im Internet stünden. Die Rechtsprechung
zum Zuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung sei auch keineswegs so
einhellig, wie die Beklagte behaupte (Bl. 86/88).
Die Beklagte vertieft demgegenüber ihre Argumentation (Schriftsatz vom
19.6.2008, Bl. 89/98). Insbesondere verkenne der Kläger die Grundsätze der
Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie. Dass er die Fotografien nicht selbst
online gestellt habe, sei ohne Bedeutung. Der Kläger habe jedenfalls
fahrlässig gehandelt. Dass die jeweiligen gestaffelten Lizenzzeiträume
zugrunde gelegt würden, sei keinesfalls realitätsfremd, vielmehr sei der Grund
hierfür die damit realisierbare Degression des jeweiligen Lizenzhonorars. Die
vom Kläger berechnete Tarifgebühr liege zudem noch unter demjenigen
Lizenzhonorar, das ein Kunde für eine Nutzung bis zu zwei Jahren hätte
entrichten müssen, da eine lineare Berechnung gerade nicht stattfinde. Die vom
Kläger herangezogene Entscheidung des BGH sei nicht übertragbar. Bei dem
Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbenennung handele es sich nicht um
einen "Strafzuschlag", sondern um einen eigenständigen
Schadensersatzanspruch, der sich aus §§ 97,13 UrhG ergebe, auch wenn die
Begründungen in der Praxis hierfür unterschiedlich seien.
Zur Ergänzung des
Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie
die Sitzungsniederschriften vom 13.12.2007 und vom 26.6.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach der Erledigterklärung des Feststellungsantrags einschließlich des
Hilfsantrags zur Klage war in der Sache nur noch über den bezifferten
Zahlungsantrag zur Widerklage zu entscheiden. Die Bezifferung des
Schadensersatzanspruches ist zulässig, da der Kläger der darin zu sehenden
Klageänderung zugestimmt hat (§ 263 Alt. 1 ZPO).
I.
Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 5.230,- wegen
Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an den sechs Fotografien
gemäß § 97 Abs. 2 (n.F. gemäß Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, BGBl I S. 1191, in Kraft getreten
am 1.9.2008), § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 72 Abs. 1, § 19 a, § 31 Abs. 1,
Abs. 3 UrhG zu.
1. Anwendbarkeit des deutschen UrhG
Das Urhebergesetz ist hinsichtlich der Fotografien Nr. 1 und 3 bis 5, die von
englischen Fotografen gemacht wurden, gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG anwendbar.
Auch das von dem US-amerikanischen Fotografen (…) gemachte Foto genießt
Schutz nach dem deutschen UrhG, da die USA im Jahre 1989 der RBÜ beigetreten
sind (§121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 RBÜ). Zu den von der RBÜ
erfassten Werke gehören nach Art. 2 Abs. 1 Lichtbildwerke im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Inwieweit auch Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG von der
RBÜ erfasst werden (vgl. zum Streitstand Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl., § 72
Rdn. 16 m.w.N.), kann dahinstehen.
2.
Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nr. 1,3 bis 6)
genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die
Frage der Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der von
professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl
als auch die Weise der Darstellung spricht - insoweit handelt es sich, wie die
Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um
Allerweltsfotografien -, kann folglich dahingestellt bleiben.
Das Foto des US-amerikanischen Fotografen (…) ist als Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt.
Die Anforderungen an die Werkhöhe sind unter Berücksichtigung von Art. 6 der
Schutzdauerrichtlinie vom 29.10.1993 (93/9S7EWG) zu bestimmen. Danach kommt
Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit
nicht heranzuziehen.
Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbild werk von der
Individualität des Fotografen geprägt wird (Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn.
179 m.w.N.). Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei
dem Foto von (…) bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der
Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die
andersfarbige "control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während
die weiteren Tasten in bewusster Unscharfe "verschwimmen".
3.
Die Beklagte ist als Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an den
Fotografien (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) aktivlegitimiert. Diese Frage bestimmt
sich nach dem Schutzlandsprinzip (Art. 5 Abs. 2 RBÜ) auch hinsichtlich des
Fotos des Fotografen (…) nach den Bestimmungen des deutschen Rechts.
Dass der Beklagten von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen
Nutzungsrechte übertragen wurden, ergibt sich aus den vorgelegten
Bestätigungen (Anlage B 5). Da dies auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel
gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.
4.
Die Nutzung der sechs streitgegenständlichen Fotografien auf der Homepage des
Klägers verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Beklagten (§§ 15,
19 a UrhG). Dass der Kläger zur Nutzung der Fotografien im Rahmen seines
Internetauftritts berechtigt gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend.
Da dem Kläger insoweit jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist
(§ 276 Abs. 2 BGB), hat er der Beklagten den durch die Rechtsverletzung
entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 UrhG a.F. bzw. § 97
Abs. 2 Satz 1 UrhG n.F.).
Auch wenn hinsichtlich des Schadensersatzanspruches die Zurechnungsnorm des §
100 UrhG a.F. (§ 99 UrhG n.F.) nicht zur Anwendung kommt, genügt der Kläger
nicht den hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Verwertung von nach dem UrhG
geschützten Werken bzw. Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999,49, 51 - Bruce
Springsteen and his Band; Dreier/Schulze, § 97 Rdn. 57), wenn er die von der
beauftragten Erstellerin des neu gestalteten Internet-Auftritts hierfür
verwendeten Fotografien ohne eigene Überprüfung der dahingehenden Berechtigung
nutzt.
Denn unabhängig davon, dass es sich - wie bereits ausgeführt - bei den
fraglichen Fotografien nicht um "Allerweltsfotografien" handelt, wäre
auch bei der Verwendung von Allerweltsfotografien im Internetauftritt im
Hinblick auf den in § 72 UrhG geregelten Lichtbildschutz eine Überprüfung
dahin erforderlich gewesen, ob die Erstellerin der neu gestalteten Seite die
erforderlichen Nutzungsrechte für die Fotos eingeholt hat oder ob es sich dabei
um gemeinfreie Aufnahmen bzw. um solche Aufnahmen handelt, die unentgeltlich
genutzt werden können (vgl. LG München (21. Zivilkammer) CR 2007, 674, 675;
Urt. v. Kammer vom 19.6.2008 - 7 O 14276/07).
5.
Die Beklagte kann ihren Schadensersatzanspruch, wie geschehen, nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wie dies nunmehr in § 97 Abs. 2 Satz
3 UrhG n.F. auch ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
Insoweit hat sich an den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen
der Schadensberechnung nichts geändert. Ob für die Berechnung des konkreten
Schadens nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB bzw. der Herausgabe des
Verletzergewinns aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG n.F. entgegen
den Ausführungen in der Gesetzesbegründung etwas anders gilt, kann
dahinstehen.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf
abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber
gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im
Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Berechnung
beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer
verletzt, nicht besser stehen soll, als der im Falle einer ordnungsgemäß
erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGH GRUR
1990, 1008 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 143, 145 - Catwalk), d.h. es wird ein
Lizenzvertrag der im Verkehr üblichen Art fingiert (BGH a.a.O. -
Lizenzanalogie).
Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen Vergütung nach den
üblichen Tarifen, die der Kläger bei Einholung einer Nutzungserlaubnis bei der
Beklagten zu entrichten gehabt hätte, nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht
der Kläger geltend, es könne nicht auf den Standardzeitraum einer Nutzung der
Fotografien bis zu drei Jahren abgestellt werden, sondern der Berechnung könne
nur die tatsächliche Nutzungsdauer von 27 Monaten zugrunde gelegt werden.
Diese Sichtweise unter Ansatz eines Bruchteils von 27/36, der für die
dreijährige Nutzung von der Beklagten verlangt wird, steht nicht nur im
Widerspruch zu der degressiv gestalteten Vergütungsbemessung der Beklagten -
der Kläger als Verletzer stünde danach günstiger als derjenige, der eine
Nutzungserlaubnis für eine Dauer von zwei Jahren eingeholt hätte - sondern
auch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Verletzer mit dem Argument,
er habe das Werk nur in einem geringerem Umfang genutzt wie es einem
vertraglichen Lizenznehmer möglich gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 1990,353, 355
unter 3.c - Raubkopien; GRUR 1990,1008,1009 - Lizenzanalogie) nicht durchdringen
kann.
Dass der Verletzer den üblichen Lizenzzeitraum, anders als ein Lizenznehmer,
der keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist, nicht ausschöpfen kann, ist
insoweit ohne Bedeutung (vgl. BGH GRUR 1993, 899 - Dia-Duplikate). Folglich war
die Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen zur Widerlegung der zu Unrecht
als realitätsfremd bezeichneten Lizenzierungspraxis der Beklagten bereits aus
Rechtsgründen nicht geboten.
Dem Ansatz eines Nutzungszeitraums von drei Jahren steht auch die Entscheidung
"Schallplattenimport III" (GRUR 1988, 373) nicht entgegen. Denn die
vom Kläger für seine Betrachtungsweise herangezogene Argumentation in dieser
Entscheidung bezieht sich - anders als in vorliegendem Fall - auf die
Heranziehung eines nicht "passenden" Tarifs, worauf die Beklagte
zutreffend hinweist.
II. Anspruch wegen unterlassener Urheberbenennung
1.
Wie die Beklagte bereits schriftsätzlich ausgeführt und im Termin vom
26.6.2008 klargestellt hat, macht sie insoweit Ansprüche der sechs Fotografen
in gewillkürter Prozessstandschaft und keinen Anspruch aus eigenem Recht
geltend.
Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft - Ermächtigung, den
fremden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen und das Vorliegen eines
eigenen schutzwürdigen Interesses - sind gegeben. Diese Anforderungen des
deutschen Rechts als der lex fori sind auch bei Fällen mit Auslandsberührung
anzuwenden (BGH NJW 1994,2891 m.w.N. - Museumskatalog).
Die Beklagte wurde von den Fotografen ermächtigt, Ansprüche wegen
unterlassener Urheberbenennung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen
(siehe die Bestätigungen gemäß Anlage B 3). Die Unabtretbarkeit von
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen steht dem nicht entgegen, da es
vorliegend (nur) um die Geltendmachung eines nach dem Vortrag der Beklagten
bereits entstandenen Schadensersatzanspruches geht. Im Hinblick auf das zwischen
der Beklagten und den Fotografen bestehende Vertragsverhältnis und der
Inhaberschaft der ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte (§31 Abs.
1, Abs. 3, §§ 15 ff UrhG) an den Fotografien ist auch das schutzwürdige
eigene Interesse der Beklagten an der Rechtsverfolgung zu bejahen, auch wenn
sich die Kammer der weiteren Begründung des LG Düsseldorf in dem von der
Beklagten vorgelegten Urteil vom 19.3.2008, S. 30 (präventive Wirkung durch die
Möglichkeit der Geltendmachung verhältnismäßig großer Ersatzforderungen)
nicht anzuschließen vermag.
2.
Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die
Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den
Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG
n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung
überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Dreier/Schulze, §
13 Rdn. 35) mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen
werden kann (§ 287 ZPO).
Nach § 13 UrhG, der auch für den Lichtbildner zur Anwendung kommt (§ 72 Abs.
1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk (Satz 1). Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (Satz 2).
Dass der Fotograf oder Lichtbildner, dessen Werk bzw. Lichtbild im Internet zu
Werbezwecken genutzt wird, einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft
hat und deshalb zu nennen ist, denn nur auf diese Weise ist die Anerkennung der
Urheberschaft in der Öffentlichkeit gewährleistet (vgl. Bullinger, in Wandtke/Bullinger,
§ 13 Rdn. 1), stellt auch der Kläger nicht in Frage. Denn aus dem
Bestimmungsrecht in Satz 2 folgt nicht, dass der Urheber erst auf konkretes
Verlangen zu benennen wäre (vgl. Schricker/Dietz, § 13 Rdn. 14 a.E., Rdn. 12 a
m.w.N.).
Dabei werden bei unterlassener
Nennung des Urhebers nicht nur seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen sondern
auch materielle Belange berührt, da die mit der Nennung seines Namens
verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch Folgeaufträge
entgehen können (vgl. BGH WRP 1982, 85, 86 - Architektenwerbung; LG München I
Schulze LGZ 173,15; Bullinger a.a.O.; Schricker/Wild, § 97 Rdn. 77 m.w.N.) mit
der Folge, dass die Rechtsprechung - insbesondere bei der Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen von Fotografen - den Schadensersatz zum Teil als
immateriellen Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG a.F.; jetzt § 97 Abs. 2 Satz 4
UrhG n.F.) und zum Teil als materiellen Schadensersatz im Sinne von § 97 Abs. 1
UrhG a.F. (nunmehr § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F.) qualifiziert (siehe die
im Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008 sowie im Termin bereits erörterten
Entscheidungen des LG München 1 (21. Zivilkammer) ZUM 1995,57, 58:
immaterieller Schadensersatz; ZUM 2000, 519, 522: materieller Schadensersatz; LG
Berlin ZUM 1998, 673,674: immaterieller Schadensersatz).
Soweit das Landgericht Kiel in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung (ZUM
2005, 81, 85) die unterlassene Urheberbenennung im Rahmen der Schadensberechnung
nach der Lizenzanalogie nicht berücksichtigt, da mit dem materiellen Schaden,
berechnet nach der Lizenzanalogie bereits sämtlicher Schaden abgegolten sei,
und es sich dabei in Wahrheit um einen immateriellen Schadensersatz handele,
dessen Voraussetzungen ebenfalls verneint werden, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn hierbei wird unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung als materieller oder immaterieller Schadensersatz (siehe hierzu nachfolgend) der Umstand vernachlässigt, dass bei einer rechtswidrigen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Namensnennung des Urhebers zum einen eine Verletzung der materiellen Verwertungsrechte (§§15 ff UrhG) und zusätzlich eine Verletzung des Namensnennungsrechts vorliegt (§ 13 Satz 2 UrhG).
Da auch der aufgrund eines Lizenzvertrages rechtmäßige Nutzer des Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hätte, wird durch die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie die zusätzliche Rechtsverletzung in Gestalt der unterlassenen Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers hat (entgangener Werbewert) nicht erfasst. Diese entgangene Werbewirkung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestimmen (vgl. Schricker/Wild, § 97 Rdn. 77; OLG München ZUM 2000,404,407).
Der gegenteiligen Auffassung
des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Kiels, die
unterlassene Urheberbenennung könne nur bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzung nach § 97 Abs. 2 UrhG a.F. einen immateriellen
Schadensersatzanspruch auslösen, kann nicht gefolgt werden, da die Einbuße des
Werbewerts nicht als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann. Ein
Ausgleich würde daher - sofern an den relativ hohen Anforderungen für die
Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes festgehalten wird - in der
Regel überhaupt nicht gewährt werden.
III. Nebenentscheidungen
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 91 a ZPO.
a. Soweit der Kläger auf die Widerklage hin zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Hinsichtlich des im Termin vom 13.12.2007 anerkannten Unterlassungsantrags kommt § 93 ZPO nicht zur Anwendung.
Auf diese Ausnahme von dem Grundsatz des § 91 ZPO könnte sich der Kläger nur dann berufen, wenn er vor Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Widerklage mit Schriftsatz vom 22.11.2007 nicht (wirksam) abgemahnt worden wäre. Nur dann hätte er Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegeben, wie dies in der Rechtsprechung und Literatur auch vor Einführung des § 97 a Abs. 1 UrhG n.F. zum 1.9.2008 allgemein anerkannt war.
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, da die zeitgleich mit der Klageerwiderung vom 8.8.2007 (Bl. 17/27), dem Kläger zugestellt am 14.8.2007, ausgesprochene Abmahnung (Anlage B 8, B 9) den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Abmahnung (vgl. Kefferpütz, in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., Vor §§ 97 ff Rdn. 7) entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Unterlassungserklärung die fraglichen Fotografien nur mit den Katalognummern der Beklagten bezeichnet worden waren.
Denn aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz der Parteien und des bereits anhängigen Verfahrens konnte kein Zweifel darüber bestehen, dass sich die Abmahnung der Beklagten vom 8.8.2007 auf die streitgegenständlichen sechs Fotografien bezog. Es hätte daher dem Kläger oblegen, wenn er in der Unterlassungserklärung eine Bezugnahme auf "irgendwelche Katalognummern" (vgl. das Schreiben vom 24.8.2008, Anlage B 24) nicht für ausreichend hielt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren (vgl. BGH GRUR 1983, 128- Vertragsstrafeversprechen; GRUR 1988,459, 460 f - Teilzahlungsankündigung; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 46 m.w.N.).
Die Abmahnung war auch nicht deshalb inhaltlich unzureichend, wie ebenfalls mit Schreiben vom 24.8.2007 geltend gemacht wurde, weil mit ihr keine Nachweise hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der Beklagten vorgelegt worden waren. Eines solchen Nachweises im Rahmen der Abmahnung bedurfte es nicht, weil ein dahingehender Nachweis bereits durch Vorlage der Auszüge aus der Datenbank der Beklagten (Anlage B 4) und der Bestätigungen der Fotografen - (Anlage B 5) in der Klageerwiderung vom 8.8.2007, die dem Kläger am 14.8.2008, d.h. innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist bis zum 24.8.2007 vorlag.
Diese Darlegungen zur Aktivlegitimation war nicht deshalb unzureichend, weil die Bestätigungen der Fotografen erst vom Juli 2007 datierten (so der Kläger im Schriftsatz vom 20.9.2007, S. 2 = Bl. 30), wie sich bereits daraus ergibt, dass die Abmahnung vom 8.8.2007 datiert, zumal die Bestätigungen keine erst mit deren Ausstellung erfolgte Übertragung von Nutzungsrechten belegen, sondern eine bereits vorher bestehende Rechtsinhaberschaft der Beklagten.
b. Über die Kosten der für
erledigt erklärten Klage war nach den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO zu entscheiden. Danach entspricht es in der Regel billigem - Ermessen,
derjenigen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die ohne die
Erledigterklärung - wie hier die Klägerin, siehe vorstehend unter I. und II. -
voraussichtlich unterlegen wäre. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden,
dass die Erhebung der negativen Feststellungsklage durch das E-Mail der
Beklagten vom 1.5.2007 in vorwerfbarer Weise veranlasst worden wäre.
Denn in diesem Schreiben hat sich die Beklagte nicht geweigert, den vom Kläger
geforderten Nachweis der Rechteinhaberschaft zu erbringen, vielmehr wurde in dem
Schreiben lediglich darauf hingewiesen, dass die vertraulichen Verträge mit den
Fotografen dem Kläger nicht zugänglich gemacht und die mit dem Vorgang bis
dahin befasste Abteilung der Beklagten den Vorgang nicht weiter bearbeiten
könne, da der vom Kläger zu erbringende Nachweis über seine
Einkommensverhältnisse nicht beigebracht worden sei und der Fall deshalb an den
Anwalt weitergeleitet werden müsse.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV. Streitwert
Der Streitwert des Feststellungsantrags in der Klage (€ 10.527,-) und der
Streitwert der Widerklage (€ 42.500,- = € 40.000,- für Antrag auf
Unterlassung + € 2.500,- für den Auskunftsantrag) waren gemäß § 45 Abs. 1
Satz 3 GKG nicht zu addieren, sodass sich bis zum Erlass des
Teilanerkenntnisurteils im Termin vom 13.12.2007 der Streitwert auf € 42.500,-
festzusetzen war.
Nach Erledigung des Unterlassungsantrags der Widerklage durch das
Teilanerkenntnisurteil bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des
Feststellungsantrag, der mit Schriftsatz der Klagepartei vom 23.4.2008 und mit
Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008, Eingang bei Gericht am 20.6.2008,
übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt
wertbestimmend der bezifferte Zahlungsantrag zur Widerklage war.
(Unterschrift)
Platzhalter12 - Unten
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